Das in Berlin am 26. November 2015 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Albanien über kulturelle Zusammenarbeit wird nach seinem Artikel 15 Absatz 2 seit dem 26. November 2015 nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts vorläufig angewendet.
Nach Artikel 15 Absatz 3 dieses Abkommens wird das Abkommen vom 19. Dezember 1995 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Albanien über kulturelle Zusammenarbeit (nicht veröffentlicht) mit Ablauf des 25. November 2015 nicht mehr vorläufig angewendet.