Durch Notenwechsel vom 1. September/22. Dezember 1994 wurde vereinbart, dass das in Bonn am 25. Juni 1993 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Georgien über kulturelle Zusammenarbeit nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts seit dem 23. Dezember 1994 vorläufig angewendet wird.
Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt gemäß seinem Artikel 18 das Abkommen vom 19. Mai 1973 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über kulturelle Zusammenarbeit (BGBl 1973 II S. 1684) im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Georgien außer Kraft.
Gemäß Artikel 4 unterstützen die Vertragsparteien die Zusammenarbeit in allen ihren Formen in den Bereichen der Wissenschaft und des Bildungswesens, einschließlich u.a. der Hochschulen und Wissenschaftsorganisationen.