Das am 23. August 1993 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kasachstan über kulturelle Zusammenarbeit wurde seit dem seit dem 5. April 1994 vorläufig angewendet.
Es trat mit seiner Bekanntmachung (BGBl 2003 Teil II Nr. 11 Seite 423) am 22. Juli 2002 in Kraft.
Damit trat das Abkommen vom 19. Mai 1973 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über kulturelle Zusammenarbeit (BGBl 1973 II Seite 1684) im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Tadschikistan am 22. Juli 2002 außer Kraft.