Das in Bonn am 11. Oktober 1995 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Moldau über kulturelle Zusammenarbeit wird nach dem am selben Tage unterzeichneten Protokoll nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts seit dem 11. Oktober 1995 vorläufig angewendet.
Mit der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens wird das Abkommen vom 19. Mai 1973 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über kulturelle Zusammenarbeit (BGBl 1973 II S. 1684) im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Moldau nicht mehr angewendet.