Durch Notenwechsel vom 12. August 1996 wurde vereinbart, dass das in Bukarest am 16. Mai 1995 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Rumänien über kulturelle Zusammenarbeit nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts seit dem 12. August 1996 vorläufig angewendet wird.
Mit der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens wird das Abkommen vom 29. Juni 1973 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit (BGBl 1974 II S. 918) nicht mehr angewendet.
Rumänien: Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit
Datum des Inkrafttretens:
12.08.1996
| Unterzeichnungsdatum:
16.05.1995
Datum des Inkrafttretens: 12.08.96 (vorläufige Anwendung)
Unterzeichnende ausländische Partnerorganisation: Regierung von Rumänien
Unterzeichnende deutsche Organisation: Bundesrepublik Deutschland
Quelle:
BGBl 2000 Teil II Nr. 6 Seite 216ff
Redaktion:
von Miguel Krux, VDI Technologiezentrum GmbH
Länder / Organisationen:
Rumänien
Themen:
Kategorien:
Kulturabkommen