Das in Prag am 30. September 1999 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Tschechischen Republik über kulturelle Zusammenarbeit wurde nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts seit dem 30. September 1999 vorläufig angewendet.
Mit der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens wurde das Abkommen vom 11. April 1978 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Tschechoslowakischen Republik über kulturelle Zusammenarbeit (BGBl 1979 II S. 939) im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik nicht mehr angewendet.
Das Abkommen ist am 15. Juni 2001 in Kraft getreten (siehe BGBl 2002 Teil II Nr. 2 Seite 76). Gleichzeitig ist das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über kulturelle Zusammenarbeit im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik außer Kraft getreten.
Tschechische Republik: Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit
Datum des Inkrafttretens:
15.06.2001
| Unterzeichnungsdatum:
30.09.1999
Datum des Inkrafttretens: 15.06.2001 (vorläufige Anwendung seit 30.09.99)
Unterzeichnende ausländische Partnerorganisation: Regierung der Tschechischen Republik
Unterzeichnende deutsche Organisation: Bundesrepublik Deutschland
Quelle:
BGBl 1999 Teil II Nr. 33 Seite 1057ff
Redaktion:
von Miguel Krux, VDI Technologiezentrum GmbH
Länder / Organisationen:
Tschechische Republik
Themen:
Kategorien:
Kulturabkommen