Richtlinien zur Förderung der wissenschaftlichen und technischen Zusammenarbeit mit Ländern Zentralasiens, des Südkaukasus sowie mit Moldau und Weißrussland
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Zuwendungszweck
Mit Partnern aus Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Moldau, Tadschikistan, Turkmenistan, Usbekistan und Weißrussland bestehen vielfältige Wissenschaftskooperationen auf individueller und institutioneller Ebene.
Insbesondere die zentralasiatischen Länder (Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan) rücken zunehmend in den Fokus europäischer und internationaler Politik. Die Bundesregierung hat vor diesem Hintergrund im Rahmen ihrer EU-Ratspräsidentschaft im ersten Halbjahr 2007 eine EU-Zentralasienstrategie auf den Weg gebracht. Diese legt erstmals politische Leitlinien für ein verstärktes europäisches Engagement in Zentralasien fest. Vor allem der wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit mit den Ländern Zentralasiens kommt hier eine besondere Bedeutung zu. Aber auch der Ausbau der Wissenschaftskooperation mit jenen GUS-Staaten, die zu den Zielländern der Östlichen Partnerschaft der EU gehören (insbesondere Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Moldau und Weißrussland), ist von zentralem Interesse des BMBF.
Einzelne Länder haben eine hohe wirtschaftliche Wachstumsdynamik und investieren wieder in die nationale Forschung. Dieses bietet Chancen für den strategischen Ausbau der Wissenschaftskooperation mit der Region im Hinblick auf partnerschaftlich definierte Ziele.
Ziel des BMBF ist es im Rahmen der Internationalisierungsstrategie der Bundesregierung für Wissenschaft und Forschung, diese Chancen für den Ausbau der Wissenschaftskooperation mit der Region zu nutzen.
Ziele der Fördermaßnahme sind die Exploration und Anbahnung von Kooperationen im Bereich der angewandten Forschung und Entwicklung mit exzellenten ausländischen Partnern zu Themen, bei denen ein besonderes wissenschaftliches Interesse auf der deutschen Seite besteht. Bevorzugt werden anwendungsnahe Projekte und Projekte mit Industriebeteiligung (vor allem kleiner und mittlerer Unternehmen) unterstützt, zu denen gemeinsame Verwertungsinteressen bezogen auf die Forschungsergebnisse bestehen. Hiermit soll auch eine Grundlage für weiterführende Projektanträge in aktuellen Förderprogrammen des BMBF ebenso wie in den thematischen Prioritäten des 7. Forschungsrahmenprogramms der Europäischen Union sowie in anderen forschungsrelevanten EU-Programmen gelegt werden.
1.2 Rechtsgrundlage
Vorhaben können nach Maßgabe dieser Bekanntmachung, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen in Form von privatrechtlichen Zuwendungsverträgen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
Schwerpunkte der Förderung sind
- Maßnahmen zur Exploration und Anbahnung projektbezogener oder institutioneller Kooperationen sowie
- Maßnahmen zur Konzeption und Planung von Projekten und Kooperationen, deren Förderung unter einem BMBF-Fachprogramm oder einem Programm der EU beantragt werden soll.
Es werden insbesondere Anträge in folgenden thematischen Schwerpunkten unterstützt:
- Umwelt- und Klimaforschung, Umwelttechnologien
- Ernährungsforschung, Grüne Biotechnologie
- Geotechnologien (z.B. Ressourcenexploration)
- Gesundheitsforschung und Biowissenschaften
- Physikalisch-Chemische Technologien
- Informations- und Kommunikationstechnologien
- Produktionstechnologien
- Sozial- und Geisteswissenschaften
Darüber hinaus können auch Anträge zu anderen thematischen Schwerpunkten
- der BMBF-Fachprogramme und
- der EU-Forschungsprogramme
unterstützt werden.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt im Verbund mit Einrichtungen aus Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Moldau, Tadschikistan, Turkmenistan, Usbekistan und Weißrussland sind deutsche Forschungseinrichtungen, Hochschulen und kleine und mittlere Unternehmen (KMU)*.
Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.
4 Zuwendungsvoraussetzungen / Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.
Antragsteller sollen sich - auch im eigenen Interesse - im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel - je nach Anwendungs-nähe des Vorhabens - bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung - grundsätzlich mindestens 50% der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten - vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft (FhG) die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuE-Beihilfen berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für Verbundprojekte von Antragstellern aus den Neuen Bundesländern und für KMU eine differenzierte Bonusregelung zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen kann.
Folgende Aufwendungen können bezuschusst werden:
a) Austausch von Experten und besonders qualifizierten Nachwuchswissenschaftlern:
Deutsche Projektwissenschaftler, die ins Ausland reisen, erhalten
- Flugtickets: Economy-Class vom Abreiseort bis zum Ort des Partners, finanziert durch das Internationale Büro des BMBF (IB)
Ausländische Projektwissenschaftler, die nach Deutschland reisen, erhalten
- Tagegelder: Der Aufenthalt in Deutschland wird für eine Dauer von maximal 3 Monaten mit feststehenden Pauschalen in Höhe von € 104/Tag bzw. € 2.300/Monat bezuschusst. Beiträge zur Krankenversicherung und ggf. anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und von den Zuwendungsempfängern selbst zu entrichten.
b) Sachmittel:
Die Gewährung von Sachmittelzuschüssen ist in begründeten Ausnahmefällen in begrenztem Umfang möglich.
c) Workshops:
Workshops mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspoten-ziale können wie folgt unterstützt werden:
Für die Durchführung von bilateralen Workshops in Deutschland werden Kosten z.B. der Unterbringung der ausländischen Gäste, des Transfers in Deutschland, der inhaltlichen Vorbereitung, Bewirtung und der Anmietung von Räumlichkeiten bezuschusst. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der ausländischen Gäste. In diesen Fällen wird kein Tagegeld (vgl. Buchstabe a) gezahlt.
e) Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst werden Personalkosten (Ausnahme vgl. Buchstabe d), weiterhin auch nicht die übliche Grundausstattung wie:
- Aufwendungen für z.B. Büromaterial oder Kommunikation
- Labor- und EDV-Ausstattung
Projekte können in der Regel mit bis zu € 25.000 unterstützt werden.
5 Verfahren
5.1 Einschaltung des IB und Anforderung von Unterlagen
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF seinen Projektträger beauftragt:
Internationales Büro des BMBF im Projektträger
beim Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR)
Heinrich-Konen-Str. 1
53227 Bonn
Internet: http://www.internationales-buero.de
Fachliche Ansprechpartnerin beim IB:
Dr. Marion Mienert
E-Mail: marion.mienert(at)dlr.de
Telefon: 02 28-38 21-458
Administrativer Ansprechpartner beim IB:
Holger Brehm
E-Mail: holger.brehm(at)dlr.de
Telefon: 02 28-38 21-472
5.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
Anträge werden laufend entgegengenommen und bearbeitet.
Das Förderverfahren ist einstufig. Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elekt-ronische webbasierte Antragssystems "ewa" des IB zu verwenden, das unter folgender Internetadresse aufgerufen werden kann:
http://www.ewa.internationales-buero.de/?project_cat=WTZ
Zusätzlich zur elektronischen Antragstellung ist eine unterschriebene Version des endgültigen (in der elektronischen Antragstellung finalisierten) Antrags per Post an das IB an folgende Adresse zu senden.
Internationales Büro des BMBF
beim Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V.
Dr. Marion Mienert
Heinrich-Konen-Str. 1
53227 Bonn
Bei technischen Fragen zur elektronischen webbasierten Antragstellung wenden Sie sich bitte an:
Internationales Büro des BMBF
beim Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V.
Martina Lauterbach
Heinrich-Konen-Str. 1
53227 Bonn
E-Mail: martina.lauterbach(at)dlr.de
Telefon: 02 28-38 21-734
Vollständige Anträge sind bis spätestens 31. Dezember 2011 einzureichen.
Die eingegangenen Förderanträge werden unter Beteiligung externer Gutachterinnen/Gutachter anhand der folgenden Kriterien bewertet:
- Übereinstimmung mit den unter Kapitel 1 vorgegebenen inhaltlichen Schwerpunkten und Erfüllung der vorgegebenen formalen Bedingungen
- Qualifikation des Antragstellers und der beteiligten Partner
- Fachliche Qualität und Originalität des Vorhabens
- Anbahnung neuer Partnerschaften
- Qualität der Zusammenarbeit und Mehrwert für die Partnereinrichtungen
- Förderung von Nachwuchswissenschaftlern
- Wissenschaftlicher Nutzen und Verwertbarkeit der zu erwartenden Ergebnisse
Auf der Grundlage der Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
6 Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Bonn, den 7. Oktober 2010
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Michael Schlicht
* Gemäß der EU-Definition zu KMU: Die Kategorie der Kleinstunternehmen, kleinen Unternehmen und mittleren Unternehmen umfasst jene Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. € erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. € beläuft. Innerhalb dieser Kategorie gilt Folgendes: Kleine Unternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 10 Mio. € beträgt. Kleinstunternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 2 Mio. € beträgt. In der Regel sind die meisten KMU eigenständig, d.h., sie sind entweder völlig unabhängig, oder es bestehen Partnerschaften mit anderen Unternehmen mit einer oder mehreren Minderheitsbeteiligungen (von jeweils unter 25 %) (siehe Abschnitt 2.3.1, S. 16). Wenn der gehaltene Anteil höher ist, aber 50 % nicht überschreitet, handelt es sich um eine Beziehung zwischen Partnerunternehmen (siehe Abschnitt 2.3.2, S. 20). Liegt er über diesem Schwellenwert, sind die Unternehmen miteinander verbunden (siehe Abschnitt 2.3.3, S. 23)
Quelle: http://ec.europa.eu/enterprise/enterprise_policy/sme_definition/sme_user_guide_de.pdf und ec.europa.eu/enterprise/policies/sme/facts-figures-analysis/sme-definition/index_en.htm