1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Zuwendungszweck
Die Nachbarschaftspolitik der EU mit der Region des südlichen und östlichen Mittelmeers gewinnt zunehmend an Bedeutung. Deshalb hat die europäische Kommission mit dem 7. Forschungsrahmenprogramm die Förderung eines ERA-Netzes mit dieser Region beschlossen. Das ERANETMED hat zum Ziel, die forschungspolitische Zusammenarbeit im Mittelmeerraum zwischen den beteiligten Partnern aus den EU-Mitgliedstaaten, den Assoziierten Staaten und den mediterranen Partnerländern zu intensivieren und politische Dialogprozesse zu stärken. Es leistet damit einen Beitrag zur Umsetzung und Begleitung des EUROMED-Prozesses.
Diese gemeinsame ERANETMED-Förderbekanntmachung soll es Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern aus Europa sowie den südlichen und östlichen Mittelmeeranrainern ermöglichen, gemeinsam an einem Forschungsthema im Bereich „Erneuerbare Energien und Energieeffizienz“ zu arbeiten.
Folgende Förderorganisationen fördern die multilateralen Verbundvorhaben für „Erneuerbare Energien und Energieeffizienz“ im Rahmen der ERANETMED-Förderbekanntmachung:
- Algerien: Ministère de l’Enseignement Supérieur et de la Recherche Scientifique – Direction Générale de la Recherche Scientifique et du Développement Technoloqique (DG-RSDT)
- Ägypten: Science and Technology Development Fund (STDF)
- Deutschland: Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)
- Frankreich: Agence Nationale de la Recherche (ANR)
- Frankreich: Conseil National de la Recherche Scientifique (CNRS-F)
- Griechenland: General Secretariat of Research and Technology (GRST)
- Italien: Regione Puglia (REGPU)
- Italien: Ministero dell’ Istruzione, dell’ Università e della Ricerca (MIUR)
- Jordanien: Higher Council for Science and Technology (HCST)
- Libanon: Conseil National de la Recherche Scientifique (CNRS-L)
- Malta: Malta Council for Science and Technology (MCST)
- Marokko: Ministère de l’Enseignement Supérieur, de la Recherche Scientifique et de Formation des Cadres, Direction de la Technologie (MESRSFC)
- Portugal: Fundação para a Ciência e Tecnologia Ministério da Educação e Ciência (FCT)
- Spanien: Ministerio de Economía y Competitividad (MINECO)
- Tunesien: Ministère de l’Enseignement Supérieur et Recherche Scientifique en Tunésie (MESRST)
- Türkei: The Scientific & Technological Research Council (TUBITAK)
- Zypern: Research Promotion Foundation (RPF)
Die Rahmenbedingungen dieser multilateralen Förderbekanntmachung wurden zwischen den teilnehmenden Förderorganisationen vereinbart. Alle Förderorganisationen haben den in der Durchführungsvereinbarung aufgeführten Zielen und Umsetzungsmaßnahmen der Förderbekanntmachung zugestimmt. Für die Umsetzung der nationalen Förderung gelten die jeweiligen nationalen Regelungen.
Ziel der gemeinsamen Ausschreibung ist die Schaffung einer langfristigen Zusammenarbeit zwischen EU-Mitgliedstaaten und/oder Assoziierten Ländern sowie den südlichen und östlichen Mittelmeeranrainern. Durch die offene Ausschreibung wird bei der Forschungszusammenarbeit zwischen Teams aus EU-Mitgliedstaaten und/oder Assoziierten Ländern sowie den südlichen und östlichen Mittelmeeranrainern ein hoher Standard vorausgesetzt.
1.2 Rechtsgrundlage
Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Die Zuwendung ist als Beihilfe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung). Die Förderung beruht insbesondere auf die Kapitel I und III Abschnitt 4 AGVO. Gemäß Artikel 1 Nummer 4a und 4b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.
2 Gegenstand der Förderung
Diese Förderbekanntmachung unterstützt euromediterrane Verbundvorhaben im Bereich „Erneuerbare Energien und Energieeffizienz“, um damit die multinationale wissenschaftliche Zusammenarbeit in diesen Forschungsfeldern zu initiieren oder eine bereits bestehende Zusammenarbeit zu stärken.
2.1 Erneuerbare Energien und Energieeffizienz
Zielsetzung des Themas ist die Nutzung der lokalen Verfügbarkeit von erneuerbaren Energieressourcen durch die Entwicklung angepasster Lösungen in Bezug auf Angebot und Nachfrage mit dem Ziel der Nachhaltigkeit, für unbewohnte sowie bewohnte Gebiete. Das lokale kulturelle Erbe, das Kosten-Nutzen-Verhältnis sowie ein umweltfreundlicher und innovativer Ansatz sollten berücksichtigt werden.
Zudem sollten die drängenden Herausforderungen in Bezug auf Energiesicherheit, Effizienz, Angebot und Klimawandel in Betracht gezogen werden. Die aktive Teilnahme von Partnern aus dem privaten Sektor sowie Technologiezulieferbetrieben ist zur Bildung eines multidisziplinären Konsortiums erwünscht, um zur Zielerreichung beizutragen.
- Integration von hybriden Energiesystemen
Unterstützt werden Entwicklungs- und Demonstrationsaktivitäten im Bereich der Integration von erneuerbaren Energiequellen zur Energieversorgung, die für den mediterranen Raum in Form von kosteneffizienten Lösungen für die steigende Energienachfrage angepasst werden. Unterschiedliche Konfigurationen zur Erhöhung der Effizienz, Energieverfügbarkeit, Flexibilität und Energiespeicherung können berücksichtigt werden. Die Projekte sollen in diesen Aspekten Potenzial aufweisen und demonstrieren. Die gemeinsame Technologieentwicklung von Forschenden aus Europa und den südlichen und östlichen Mittelmeeranrainern soll gestärkt werden. Es wird erwartet, dass die Hybridisation von unterschiedlichen Energiesystemen die Nutzung von erneuerbaren Energietechnologien vergrößern soll. Projekte mit Verwertungsplan werden bevorzugt. Die aktive Teilnahme von Partnern aus dem privaten Sektor und Technologiezulieferern ist erwünscht.
- Smart Micro-grids
Die Vorschläge sollen sich der Verifizierung von Konzepten für aktive Mikro-grid-Vernetzung annehmen, die die Integration von mehreren kleinen und mittleren Energiequellen ermöglicht. Jedes Projekt soll ein spezifisches Konzept unter realistischen Bedingungen erarbeiten. Die aktive Teilnahme von Schlüsselpartnern von Strom- und Technologieversorgern aus dem Mittelmeerraum ist erwünscht. Umweltthemen sollten ebenfalls durch kohlenstoffarme Energiequellen einbezogen werden.
- Erneuerbare Energien und Energieeffizienz für ländliche Gemeinschaften
Hauptzielsetzung ist die Erhöhung und die Verbesserung des Zugangs zu innovativen, erschwinglichen und nachhaltigen Energiedienstleistungen für ländliche Gebiete durch die Fokussierung auf verfügbare erneuerbare Energielösungen und Maßnahmen der Energieeffizienz. Die Entwicklung der nachhaltigen Vernetzung von unterschiedlichen Schlüsselakteuren aus Forschung, Industrie und privatem Sektor wird durch Technologie- und Know-How-Sharing Lösungen für die Engpässe der Energiesysteme des Mittelmeerraums gefördert.
3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können Hochschulen oder außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie in Deutschland tätige Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft – insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU)* – und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern und die Zuwendungszweck und Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen, sein. Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
Nur multilaterale Vorhaben sind förderfähig. Jeder Förderantrag muss mindestens drei Partner aus drei unterschiedlichen Ländern aufweisen, davon mindestens einen Partner aus einem Land der Europäischen Union oder den Assoziierten Staaten und mindestens einen Partner aus einem Mittelmeerdrittland der in Nummer 1.1 genannten Länder.
Sämtliche Projektpartner müssen entsprechend den Bestimmungen ihrer jeweiligen Förderorganisationen, welche Mitglieder der Executive Committee of Funding Parties (ECFP) sind, förderwürdig sein.
Sobald die Mindestanzahl (drei) an Partnern, die für die Bildung eines förderwürdigen Projektkonsortiums erforderlich ist, erreicht ist, können weitere Projektpartner – auch solche, die nicht förderwürdig sind oder aus nicht-finanzierenden Staaten stammen – einem Konsortium beitreten, indem sie einen Antrag im Rahmen dieser gemeinsamen Ausschreibung einreichen. Diese Partner werden nicht gefördert, sondern müssen ihre Kosten selbst tragen.
Gefördert werden gemeinsame Forschungs- und Innovationsprojekte (collaborative research and innovation projects), wobei jedes Projekt eine Forschungskomponente aufweisen muss.
Nur bei Verbundprojekten:
Die Partner eines „Verbundprojekts“ haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten können dem BMBF-Merkblatt – Vordruck 0110 – (https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf#t6 – unter „Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte) entnommen werden.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft [FhG] die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Antragsberechtigte deutsche Einrichtungen können in der Regel mit höchstens 150 000 Euro (incl. 20 % Projektpauschale für Hochschulen) für die Dauer von maximal 36 Monaten gefördert werden.
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Unionsrahmen der EU-Kommission für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation berücksichtigen. Dieser Unionsrahmen lässt für Verbundprojekte und KMU eine differenzierte Bonusregelung zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen kann.
Die maximal zulässige Förderungshöhe richtet sich dabei projektspezifisch nach den Bestimmungen des EU-Beihilferechts und insbesondere der AGVO. Gefördert werden in diesem Zusammenhang ausschließlich Beihilfetypen gemäß dem Artikel 25 AGVO. Die jeweiligen in der AGVO vorgegebenen Förderquoten und Schwellenwerte dürfen dabei nicht überschritten werden.
Die Förderung sieht grundsätzlich folgende zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten vor:
- Austausch von Experten und Nachwuchswissenschaftlern:
Für die Förderung von Reisekosten deutscher Projektwissenschaftlerinnen/Projektwissenschaftler gilt:
Die An- und Abreisekosten (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Ort des Projektpartners werden vom entsendenden Land, das Tagegeld vom aufnehmenden Land übernommen.
Für die Bereitstellung von Tagegeldern für deutsche Expertinnen/Experten im Ausland ist grundsätzlich der ausländische Projektpartner zuständig.
- Reisekosten deutscher Projektwissenschaftler innerhalb Deutschlands können in Ausnahmefällen nach dem Bundesreisekostengesetz erstattet werden
- Für die Förderung der Reisekosten ausländischer Projektwissenschaftlerinnen/Projektwissenschaftler gilt:
Tagegelder und projektbezogene Inlandsreisekosten: Der Aufenthalt in Deutschland wird in der Regel für eine Dauer von maximal drei Monaten jährlich vom deutschen Zuwendungsgeber mit länderspezifischen Tagespauschalen in Höhe von bis zu 107 Euro pro Tag bzw. 2 300 Euro pro Monat (wenn der Aufenthalt zwischen 23 und 31 Tagen dauert) bezuschusst. Für einzelne Tage eines Folgemonats wird eine Tagespauschale von bis zu 77 Euro pro Tag gezahlt. An- und Abreisetag zählen als ein Tag.
Beiträge zur Krankenversicherung und gegebenenfalls anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und von den Zuwendungsempfängern selbst zu entrichten.
Die An- und Abreisekosten bis zum und vom Ort des Projektpartners werden vom entsendenden Land übernommen.
- Projektpauschale
Hochschulen (staatliche und nicht staatliche) und Universitätskliniken (unabhängig von der Rechtsform) können für Forschungsvorhaben ergänzend zur Zuwendung eine Projektpauschale in Höhe von 20 % der Zuwendung pauschal beantragen, wenn im Gesamtfinanzierungsplan Bundesmittel für Personal, Vergaben von Aufträgen, Mieten und Rechnerkosten und/oder Investitionen gewährt werden.
- Sachmittel
Die Gewährung von vorhabenbezogenen Sachmittelzuschüssen (Verbrauchsmaterial, Geräte, Geschäftsbedarf, Transportkosten, Literatur, Mieten, Aufträge etc.) ist in begründeten Ausnahmefällen in begrenztem Umfang möglich.
- Workshops
Workshops mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotenziale können wie folgt unterstützt werden:
Für die Durchführung von bilateralen Workshops in Deutschland werden Sachkosten z. B. der Unterbringung der ausländischen Gäste, des Transfers in Deutschland, der inhaltlichen Vorbereitung, Bewirtung und der Anmietung von Räumlichkeiten bezuschusst. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der ausländischen Gäste. In diesen Fällen wird kein Tagegeld (vgl. Buchstabe Punkt 3) gezahlt.
- Personalkosten/-ausgaben:
Vorhabenbezogene Kosten/Ausgaben für studentisches, administratives und/oder wissenschaftliches Personal können bezuschusst werden.
Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst wird die übliche Grundausstattung, wie:
- Aufwendungen für z. B. Büromaterial oder Kommunikation
- Labor- und EDV-Ausstattung.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit beauftragt:
Projektträger im Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR)
Internationales Büro
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Internet: http://www.internationales-buero.de
Ansprechpartner/innen sind:
Fachliche Ansprechpartnerin beim Internationalen Büro:
Marion Korres
Telefon: +49 2 28/38 21-14 21
Telefax: +49 2 28/38 21-14 44
E-Mail: marion.korres(at)dlr.de
Administrative Ansprechpartnerin beim Internationalen Büro:
Petra Schumann
Telefon: +49 2 28/38 21-19 24
Telefax: +49 2 28/38 21-14 44
E-Mail: petra.schumann(at)dlr.de
Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.
Bei technischen Fragen zur Internet-basierten Antragstellung wenden Sie sich bitte an:
Projektträger im Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR)
Thorsten Krämer/Horst Leiser
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Telefon: 02 28/38 21-20 40
E-Mail: pt-outline_IB(at)dlr.de
7.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
Das Verfahren ist von deutscher Seite zweistufig und findet unter Einbeziehung externer Gutachterinnen und Gutachter statt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe sind zunächst Projektskizzen in englischer Sprache vom Verbundkoordinator im Namen aller Verbundpartner einzureichen bis spätestens 2. Februar 2015 über das elektronische Skizzentool pt-outline: https://secure.pt-dlr.de/ptoutline/ERANETMED_ENERGY
Eine Einreichung in Papier- oder elektronischer Form jenseits des elektronischen Tools pt-outline ist ausgeschlossen.
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Aus der Vorlage einer Projektskizze kann ein Rechtsanspruch nicht abgeleitet werden.
Die für die Projektskizze im Detail benötigten Informationen können dem „Call Text“ und den „Guidelines for Applicants“ entnommen werden (erhältlich auf der Website: www.eranetmed.eu).
Für die Projektskizze ist folgende Gliederung zu verwenden:
Part A.
Diese Felder sind fester Bestandteil jeder Bekanntmachung und werden über ein vorgegebenes Web-Formular erfasst.
A.I Allgemeine Informationen zum Projektvorschlag
A.II Angaben zum Projektkoordinator
A.III Angaben zu den Projektpartnern
Part B.
Eine individuelle, auf die Förderbekanntmachung abgestimmte Projektbeschreibung mit folgender Gliederung:
B.I Allgemeine Informationen zum Projekt (Zielsetzungen, Hintergrund)
B.II Projektbeschreibung (Methodologie)
B.III Projektmanagement
B.IV Nutzen und Verwertbarkeit der Ergebnisse
B.V Ethik, Gender, junge Wissenschaftler/innen
B.VI Informationen zum Team und deren Zusammenarbeit
B.VII gegebenenfalls Anlagen
Die Projektbeschreibung (Part B) kann als Dokument (word- oder pdf-Dokument) in pt-outline hochgeladen werden. Das Projektbudget muss ebenfalls hochgeladen werden. Für Projektbeschreibung und Budget werden in pt-outline Masken zum Herunterladen bereitgestellt. Diese sind zu verwenden.
Die Projektbeschreibung ist Grundlage für die fachliche und inhaltliche Evaluierung des Projekts. Die Projektbeschreibung sollte deshalb zu allen Punkten (siehe Gliederung der Projektbeschreibung) bewertbare Aussagen enthalten. Die vorgegebene Höchstanzahl an Zeichen ist einzuhalten.
Der Begutachtungsprozess wird unter Hinzuziehung eines international besetzten Gutachterkreises erfolgen, der eine Rangliste der Skizzen erstellt.
Basierend auf den Empfehlungen des Gutachterkreises werden die Förderorganisationen die für eine Förderung geeigneten Kooperationsvorhaben auswählen und das Förderverfahren für die Verbundpartner aus ihren jeweiligen Ländern einleiten. Die Förderung der erfolgreichen Verbünde erfolgt getrennt nach Teilprojekten durch die jeweilige Förderorganisation, bei der die Mittel beantragt werden. Es wird daher dringend empfohlen, vor Antragstellung mit den jeweiligen nationalen Förderorganisationen Kontakt aufzunehmen.
Die eingegangenen Projektskizzen werden anhand der folgenden Kriterien bewertet:
- Übereinstimmung mit den in den Kapiteln 1 und 2 vorgegebenen inhaltlichen Schwerpunkten und Erfüllung der vorgegebenen formalen Bedingungen
- Qualifikation des Antragstellers und der beteiligten Partner
- fachliche Qualität und Originalität des Vorhabens
- Qualifikation des Antragstellers und der beteiligten Partner
- Qualität der Zusammenarbeit und Mehrwert für die Partnereinrichtungen
- Förderung von Nachwuchswissenschaftlern
- wissenschaftlicher Nutzen und Verwertbarkeit der zu erwartenden Ergebnisse
- Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel
- Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die gesamte Laufzeit
Auf der Grundlage der oben genannten Bewertungskriterien werden dann die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Der Antragsteller hat keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze.
Es wird erwartet, dass die Verbundpartner vor Vorhabenbeginn ein Konsortialabkommen abschließen, um Verantwortlichkeiten im Vorhaben, die zugesicherte Teilnahme der Partner, geistige Eigentumsrechte etc. festzuhalten.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden bei positiv bewerteten Projektskizzen die einreichenden Institutionen aufgefordert, gegebenenfalls in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird. Die förmlichen Förderanträge sind mit Hilfe des elektronischen Antragssystems „easy-online“ (Link wird bei positiver Begutachtung mitgeteilt) zu erstellen.
Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen werden.
Dem förmlichen Antrag ist zwingend eine Kurzfassung der Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache gemäß den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis“ bzw. „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis“ beizufügen.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.
8 Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Bonn, den 15. Dezember 2014
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Juli Klein
*Gemäß der EU-Definition zu KMU: Die Kategorie der Kleinstunternehmen, kleinen Unternehmen und mittleren Unternehmen umfasst jene Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. Euro beläuft. Innerhalb dieser Kategorie gilt Folgendes: Kleine Unternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 10 Mio. Euro beträgt. Kleinstunternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 2 Mio. Euro beträgt. In der Regel sind die meisten KMU eigenständig, d. h., sie sind entweder völlig unabhängig, oder es bestehen Partnerschaften mit anderen Unternehmen mit einer oder mehreren Minderheitsbeteiligungen (von jeweils unter 25 %) (siehe Abschnitt 2.3.1, S. 16). Wenn der gehaltene Anteil höher ist, aber 50 % nicht überschreitet, handelt es sich um eine Beziehung zwischen Partnerunternehmen (siehe Abschnitt 2.3.2, S. 20). Liegt er über diesem Schwellenwert, sind die Unternehmen miteinander verbunden (siehe Abschnitt 2.3.3, S. 23)
Quelle: ec.europa.eu/enterprise/enterprise_policy/sme_definition/sme_user_guide_de.pdf und ec.europa.eu/enterprise/policies/sme/facts-figures-analysis/sme-definition/index_en.htm