Der auf den 31.5.2012 zurückdatierte Erlass richtet sich an die Präfekten der Regionen, Departements und an den Polizeipräfekten von Paris.
Der Runderlass wurde am 26.6.2012 auf der Internetseite u.a. des Ministeriums für Hochschulwesen und Forschung veröffentlicht (siehe oben). Er betrifft die ausländischen Hochschulabsolventen aus nicht der EU angehörenden Ländern, die an einer französischen Hochschule einen Abschluss mindestens des Niveau „Master“ erworben haben.
In der auf der Web-Seite des MESR vorangeschickten begleitenden Aufzeichnung – in Verbindung mit einem auf 1.6.2012 zurückdatierten Pressekommuniqué – wird darauf hingewiesen, dass Frankreich, was die Anzahl der dort studierenden Ausländer betrifft, in der Welt den vierten Platz einnimmt. Der Runderlass sei für die Ausstrahlung Frankreichs, die Dynamik seiner Wirtschaft und die Attraktivität seines Hochschul- und Forschungssystems sowie als wirkkräftiges Instrument seiner Kooperationspolitik mit Drittländern von großer Bedeutung. Die von der Vorgängerregierung getroffene Regelung (vergleiche Nachricht vom 6.6.2012) habe dem Bild Frankreichs in der Welt erheblichen Schaden zugefügt.
Die Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Erteilung einer Arbeitserlaubnis („première expérience professionnelle“) an die von Runderlass betroffenen ausländischen Hochschulabsolventen darf zwei Monate nicht überschreiten.
Die Präfekten sind angewiesen, ihre Entscheidung auf keinen Fall von der vorgängigen Prüfung der Lage auf dem Arbeitsmarkt abhängig zu machen; ausschlaggebend sei vielmehr der von dem Antragsteller zu führende Nachweis, dass das von ihm erworbene Hochschuldiplom und der von ihm in Aussicht genommene Arbeitsplatz sich entsprechen. Eine gemeinsame Bescheinigung des Präsidenten bzw. Direktors der Hochschuleinrichtung, die das Diplom erteilt hat, und des künftigen Arbeitgebers sollen die Präfekten hierbei zugunsten des Antragsstellers bei ihrer Entscheidung berücksichtigen.
In dem Runderlass sind in Form eines Annexes als Entscheidungshilfen fünf Gesichtspunkte aufgelistet, die sich im Einzelnen zugunsten des Antragsstellers auswirken können. Hierzu gehören u.a. die Fragen,
- ob der Arbeitgeber, der einen bestimmten Hochschulabsolventen einstellen will, in dessen Herkunftsland bzw. in der geographischen oder kulturellen Zone, der er entstammt, eine Einrichtung unterhält oder dort besondere Interessen hat;
- ob der bisherige Bildungsweg eines Hochschulabsolventen in den Rahmen einer teilweise von Frankreich finanzierten Mobilität fällt, die Gegenstand eines Abkommens zwischen der Hochschuleinrichtung des Herkunftslandes und einer französischen Hochschuleinrichtung ist;
- ob der betreffende Hochschulabsolvent seine Schulzeit der Sekundarstufe ganz oder zum Teil in Frankreich oder einer französischen Unterrichtsanstalt im Ausland verbracht hat.
Die oben erwähnte begleitende Aufzeichnung des MESR vom 26.6.2012 enthält die Ankündigung , dass die demnächst anstehende Parlamentsdebatte in umfassender Weise die Rechtsstellung der in Frankreich studierenden Ausländer und Hochschulabsolventen, ihre Aufnahmebedingungen und ihre Heranführung an das Berufsleben („insertion professionnelle“) definieren werde.