1 Ziel der Förderung und Hintergründe
Die Joint Programming Initiativen (JPI) sind ein Instrument zur gemeinsamen Programmplanung der Mitgliedstaaten des Europäischen Forschungsraums und assoziierter Staaten im Bereich Forschung und Entwicklung. Mit ihnen sollen große gesellschaftliche Herausforderungen gemeinsam bewältigt werden, die ein einzelner Mitgliedstaat zu bewältigen nicht in der Lage ist. Das Thema Ernährung und Gesundheit ist eine solch große Herausforderung.
Vor diesem Hintergrund haben sich 25 Mitglied- und assoziierte Staaten in der JPI HDHL – A Healthy Diet for a Healthy Life zusammengeschlossen. Auch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) engagiert sich in dieser Initiative.
Das Ziel der vorliegenden Bekanntmachung ist es, ein internationales Forschungsnetzwerk zum Thema „Wechselbeziehung zwischen intestinalem Mikrobiom, Ernährung und Gesundheit“ („Interrelation of the Intestinal Microbiome, Diet and Health“, HDHL-INTIMIC) im Rahmen der JPI HDHL aufzubauen. Dieses auf paneuropäischer Ebene agierende Forschungsnetzwerk soll eine ausreichend kritische Masse an Expertenwissen erreichen, um exzellente Forschung, eine gemeinsame Nutzung von standardisierten und innovativen Methoden und Forschungsinfrastrukturen sowie die Ausbildung von jungen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern im Bereich „intestinales Mikrobiom, Ernährung und Gesundheit“ zu ermöglichen.
2 Rechtsgrundlagen
Vorhaben können nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den hierzu geltenden Verwaltungsvorschriften gefördert werden, sowie gemäß den §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Bei Zuwendungen auf Ausgabenbasis gelten zudem die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung“ (ANBest-P), bei Zuwendungen auf Kostenbasis die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 98). Darüber hinaus sind die im elektronischen Formularschrank der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) eingestellten Richtlinien und Merkblätter zu beachten. Außerdem ist für alle Zuwendungen geltendes europäisches Recht einschlägig. Weitere Bestimmungen können Teil des Zuwendungsbescheids gemacht werden.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet hierüber nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Gewährung der Zuwendungen steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.
3 Zuwendungszweck bzw. Gegenstand der Förderung
Im Rahmen der vorliegenden Bekanntmachung sollen transnationale, interdisziplinäre Forschungsvorhaben wichtigen wissenschaftlichen Fragestellungen zur Ursache-Wirkungsbeziehung zwischen Ernährung, intestinalem Mikrobiom und menschlicher Gesundheit nachgehen. Es können Vorhaben gefördert werden, die sich insbesondere mit den folgenden Forschungsthemen auseinandersetzen:
a) Grundverständnis des Darm-Mikrobioms und seiner Bedeutung für die menschliche Gesundheit und/oder als Auslöser chronischer Krankheiten einschließlich Analyse der zugrunde liegenden molekularen Mechanismen,
b) die funktionellen Zusammenhänge zwischen Ernährung und/oder Nahrungsbestandteilen und der Zusammensetzung und Funktionalität des Darm-Mikrobioms sowie die daraus resultierenden physiologischen Auswirkungen auf den Wirt einschließlich individuell angepasster Reaktionen,
c) die Identifikation neuartiger auf Mikrobiome abzielende Strategien und Lebensmittelprodukte zur präventiven und therapeutischen Anwendung einschließlich personalisierter Ernährung und auf bestimmte Zielgruppen abgestimmte Lebensmittel, die das Darm-Mikrobiom beeinflussen.
In Ergänzung zu dieser Bekanntmachung soll eine Wissensplattform zum gleichen Thema aufgebaut werden. Es wird erwartet, dass die Vertreterinnen und Vertreter der geförderten Vorhaben an deren Aktivitäten teilnehmen.
4 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen des Privat- oder öffentlichen Rechts mit Sitz oder Betriebsstätte bzw. Niederlassung in Deutschland, insbesondere Hochschulen, Universitätskrankenhäuser und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen. Kleine oder mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (gemäß der aktuellen Kategorisierung der Europäischen Kommission) sowie Internationale Organisationen sind nicht antragsberechtigt.
Forschungseinrichtungen, die vom Bund und/oder den Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand erhalten.
Nicht gefördert werden Antragsteller, bei denen es sich um Unternehmen in Schwierigkeiten handelt, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist (dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für den Inhaber der juristischen Person, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind), oder die einer Rückforderung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission (zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt) nicht nachgekommen sind.
5 Zuwendungsvoraussetzungen
An der Durchführung der Forschungsvorhaben muss ein erhebliches Bundesinteresse bestehen.
Mit den zu fördernden Maßnahmen darf vor Bewilligung nicht begonnen worden sein. Der Abschluss von Lieferungs- und Leistungsverträgen gilt als Vorhabenbeginn. Ausnahmen sind nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig, wenn die Bewilligungsbehörde nach Antragstellung einem vorzeitigen förderunschädlichen Vorhabenbeginn zustimmt. Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden.
Die Antragsteller werden darauf hingewiesen, dass die Angaben zur Antragsberechtigung, zum Verwendungszweck und zu anderen öffentlichen Zuwendungen regelmäßig subventionserheblich gemäß § 264 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes sind.
Die weiteren zuwendungsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen sind in den oben genannten Rechtsvorschriften (siehe Nummer 2) geregelt. Daneben gelten die in der Bekanntmachung beschriebenen Regelungen (siehe insbesondere Nummer 3).
6 Art und Umfang der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse bzw. Zuweisungen gewährt.
Bemessungsgrundlage für die Zuwendungen sind diejenigen nachgewiesenen projektspezifischen Ausgaben bzw. Kosten, die bei Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Durchführung der Maßnahmen notwendigerweise anfallen und ohne Durchführung der Maßnahmen nicht angefallen wären (zuwendungsfähige Gesamtausgaben bzw. -kosten).
Grundsätzlich erfolgt die Gewährung der Zuwendungen auf Ausgabenbasis. Eine Projektpauschale bzw. sogenannte „Overheads“ werden in diesem Fall nicht gewährt. Nur in begründeten Ausnahmefällen können Zuwendungen auf Kostenbasis gewährt werden, wobei wiederum nur die unmittelbar durch die Forschungsvorhaben verursachten, nachgewiesenen und anerkannten Selbstkosten gewährt werden können. Institute der Fraunhofer-Gesellschaft (FhG) und Helmholtz-Zentren (HZ) werden auf Kostenbasis gefördert.
Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen können individuell bis zu 100 % gefördert werden.
7 Verfahren
7.1 Projektträger
Mit der Umsetzung dieser Fördermaßnahme hat das BMEL die BLE als Projektträger beauftragt:
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Referat 315 − Europäische Forschungsangelegenheiten
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn
www.ble.de
Ansprechpartner:
Babette Breuer
Telefon: +49 (0) 2 28/68 45-29 25
E-Mail: Babette.Breuer(at)ble.de
Dr. Annika Fuchs
Telefon: +49 (0) 2 28/68 45-37 46
E-Mail: Annika.Fuchs(at)ble.de
Den beteiligten Projektpartnern wird empfohlen, Projektskizzen unter Beratung durch die nationalen Kontaktstellen in den Partnerländern zu erstellen („National Contact Points“).
7.2 Antragsverfahren
In der ersten Verfahrensstufe sind dem HDHL-INTIMIC Call Sekretariat im Projektträger DLR zunächst Projektskizzen („pre-proposals") für das transnationale Vorhaben zu übermitteln. Die Einreichung erfolgt über das elektronische Einreichungssystem (ESS) des Call Sekretariats.
Die Frist zur Einreichung der Skizzen ist der 5. April 2017, 23.59 Uhr MESZ.
Die Projektskizze ist in englischer Sprache und über eine Formatvorlage zu erstellen, die in den HDHL-INTIMIC Call Dokumenten hinterlegt ist. Die weiteren Anforderungen der HDHL-INTIMIC Call Dokumente sind zu beachten.
Anschließend prüfen die nationalen Kontaktstellen die Skizzen auf Förderfähigkeit gemäß nationaler Förderrichtlinien. Die Förderfähigkeit deutscher Projektnehmer prüft der Projektträger BLE gemäß den Bestimmungen dieser Bekanntmachung.
Förderfähige Projektskizzen werden einem Gutachtergremium zur fachlichen Bewertung vorgelegt. Projektskizzen werden unter Berücksichtigung der nationalen Förderfähigkeit, der Empfehlung des Gutachtergremiums und der Verfügbarkeit von Fördermitteln für die zweite Stufe ausgewählt.
Die zweite Verfahrensstufe beginnt Anfang Juni 2017 mit der Aufforderung des HDHL-INTIMIC Call Sekretariats an die Koordinatoren der positiv bewerteten Projektskizzen zur Erstellung eines Vollantrages („full proposal“).
Die Frist zur Einreichung des Vollantrags ist der 20. Juli 2017, 23.59 Uhr MESZ.
Eingegangene Vollanträge werden von einem internationalen Gutachtergremium fachlich hinsichtlich wissenschaftlicher Qualität, Gesamtwirkung sowie Qualität und Effizienz der Umsetzung bewertet. Auf der Grundlage der Gutachterbewertung werden die Vollanträge den nationalen Forschungsförderorganisationen zur Förderung empfohlen. Das Ergebnis der Förderentscheidung teilt das HDHL-INTIMIC Call Sekretariat den Koordinatoren der transnationalen Forschungsvorhaben Anfang Oktober 2017 mit.
Deutsche Projektpartner werden vom Projektträger BLE danach zeitnah aufgefordert, einen Antrag auf Projektförderung bei der BLE zu stellen.
8 Fristen und Termine
Fristen und Termine sind den ausführlichen HDHL-INTIMIC Call Dokumenten zu entnehmen oder beim Call Sekretariat sowie beim Projektträger BLE zu erfragen.
9 Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 2016
Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft
Im Auftrag Dr. Stalb