StartseiteLänderEuropaUkraineBekanntmachung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung

Bekanntmachung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung

Stichtag: 31.03.2010 Programmausschreibungen

Richtlinien zur Förderung der Wissenschaftlich-Technologischen Zusammenarbeit (WTZ) mit der Ukraine.

1  Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1  Zuwendungszweck
Die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (WTZ) zwischen Deutschland und der Ukraine besitzt eine langjährige Tradition; sie gewinnt zusätzliche Bedeutung durch die herausgehobene Rolle der Ukraine im Rahmen der Nachbarschaftspolitik der Europäischen Union.

Wichtig für die zunehmende Internationalisierung deutscher Einrichtungen und der nationalen Förderprogramme des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) sowie für die Zusammenarbeit in den europäischen Förderprogrammen ist dabei ein Ausbau der bilateralen Kooperation in Schwerpunktbereichen, die von gemeinsamem Interesse sind. Von zentraler Bedeutung hierfür sind auf deutscher Seite die Themenbereiche der "Hightech-Strategie" der Bundesregierung (http://www.hightech-strategie.de).

Ziel ist die Förderung der Zusammenarbeit in Wissenschaft, Technologie und Innovation zwischen deutschen und ukrainischen Forschungseinrichtungen, Hochschulen und innovativen Kleinen und Mittelständischen Unternehmen (KMU). Die unterstützten Projekte sollen vor allem der Anbahnung neuer und der Intensivierung bestehender Kooperationen dienen. Hiermit soll auch eine Grundlage für weiterführende Projektanträge in aktuellen Förderprogrammen des BMBF ebenso wie in den thematischen Prioritäten des 7. Forschungsrahmenprogramms der Europäischen Union sowie in anderen forschungsrelevanten EU-Programmen gelegt werden.

1.2  Rechtsgrundlage
Vorhaben können nach Maßgabe dieser Bekanntmachung, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen in Form von privatrechtlichen Zuwendungsverträgen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Schwerpunkte der Förderung sind

  • Maßnahmen zur Anbahnung projektbezogener oder institutioneller Kooperationen 
  • Maßnahmen zur Konzeption und Planung von Projekten und Kooperationen, deren Förderung unter einem BMBF-Fachprogramm oder einem Programm der EU beantragt werden soll.

Es werden insbesondere Anträge in folgenden thematischen Schwerpunkten berücksichtigt:

  • Biotechnologien; 
  • Technologien für die effektive Nutzung der Ressourcen und Energien, nachhaltige Umwelttechnologien; 
  • Gesundheitsforschung und Medizintechnik; 
  • Informations- und Kommunikationstechnologien; 
  • Nanotechnologien, neue Materialien und Produktionstechnologien.

Darüber hinaus können auch Anträge zu anderen thematischen Schwerpunkten der BMBF-Fachprogramme und der EU-Forschungsprogramme unterstützt werden.

Förderfähig sind Ausgaben für Anbahnungsreisen, für den projektbezogenen wissenschaftlichen Expertenaustausch und für Expertentreffen sowie thematische Projektplanungsworkshops. In begründeten Einzelfällen können auch Ausgaben für weitere Sachkosten (z. B. Veranstaltungskosten, besondere Kleingeräte für Machbarkeitsstudien, die nicht der Grundausstattung der Labors zuzurechnen sind) erstattet werden.

Die beantragte Projektlaufzeit soll 24 Monate nicht überschreiten, der Projektbeginn frühestens für Mai 2010 vorgesehen werden.

3  Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt im Verbund mit Einrichtungen aus der Ukraine sind deutsche Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, forschungsaktive medizinische Kliniken sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Sitz in Deutschland. Anträge mit Beteiligung von Kleinen und Mittleren Unternehmen (KMU)* werden bei gleicher Qualität bevorzugt.

Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu Ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für Ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

4  Zuwendungsvoraussetzungen / Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse für folgende Aufwendungen gewährt werden:

  • Reisekosten deutscher Expertinnen/Experten in die Ukraine, d. h. Bereitstellung von Flugtickets (Economy Class) 
  • Kosten für Gastaufenthalte ukrainischer Expertinnen/Experten in Deutschland (derzeit:
    € 104 pro Tag, Monatspauschale ab dem 23. Tag € 2.300 Tagespauschale für einzelne Tage eines Folgemonats € 77). Beiträge zur Krankenversicherung und ggf. anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und von den Zuwendungsempfängern selbst zu entrichten.
  • Workshops mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotenziale können wie folgt unterstützt werden: Für die Durchführung von bilateralen Workshops in Deutschland werden Kosten z. B. der Unterbringung der ausländischen Gäste, des Transfers in Deutschland, der inhaltlichen Vorbereitung, Bewirtung und der Anmietung von Räumlichkeiten bezuschusst. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der ausländischen Gäste. In diesen Fällen wird kein Tagegeld gezahlt.
  • Nur in besonders begründeten Fällen können Sachmittelzuschüsse in begrenztem Umfang gewährt werden. Förderfähig sind zudem keine Sachmittel, die der Grundausstattung der beantragenden Einrichtung zuzurechnen sind (Rechnerausstattung, übliche Verbrauchsmittel etc.).

5 Verfahren

5.1  Einschaltung des Internationalen Büros und Anforderung von Unterlagen
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF das Internationale Büro beauftragt:

Internationales Büro des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (IB)
im Projektträger
beim Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR)
Heinrich-Konen-Str. 1
53227 Bonn
Internet: http://www.internationales-buero.de

Fachlicher Ansprechpartner:
Dr. Erich Rathske
E-Mail: erich.rathske(at)dlr.de
Telefon: 02 28-38 21-464

Administrativer Ansprechpartner:
Holger Brehm
E-Mail: holger.brehm(at)dlr.de
Telefon: 02 28-38 21-472

5.2  Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
Anträge sollen bis spätestens 31. März 2010 eingegangen sein.

Das Förderverfahren ist einstufig. Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische webbasierte Antragssystems "ewa" des IB zu verwenden, das unter folgender Internetadresse aufgerufen werden kann: http://www.ewa.internationales-buero.de/?project_cat=WTZ4.

Zusätzlich zur elektronischen Antragstellung ist eine vom deutschen und ausländischen Partner unterschriebene Version des endgültigen (in der elektronischen Antragstellung finalisierten) Antrags per Post an folgende Adresse zu senden:

Deutsches Zentrum für Luft -und Raumfahrt e. V.
Internationales Büro des BMBF
Holger Brehm
Heinrich-Konen-Str. 1
53227 Bonn

Bei technischen Fragen zur Internet-basierten Antragstellung wenden Sie sich bitte an:

Martina Lauterbach
Deutsches Zentrum für Luft -und Raumfahrt e. V.
Internationales Büro des BMBF
Heinrich-Konen-Str. 1
53227 Bonn
E-Mail: martina.lauterbach(at)dlr.de
Telefon: 02 28-38 21-734

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Anträge können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die eingegangenen Förderanträge werden unter Beteiligung externer Gutachter/Gutachterinnen anhand der folgenden Kriterien bewertet:

  • Übereinstimmung mit den unter Kapitel 2 vorgegebenen inhaltlichen Schwerpunkten und Erfüllung der vorgegebenen formalen Bedingungen
  • Qualifikation des Antragstellers und der beteiligten Partner
  • Fachliche Qualität und Originalität des Vorhabens
  • Anbahnung neuer Partnerschaften
    Qualität der Zusammenarbeit und Mehrwert für die Partnereinrichtungen 
  • Förderung von Nachwuchswissenschaftlern
  • Wissenschaftlicher Nutzen und Verwertbarkeit der zu erwartenden Ergebnisse.

Auf der Grundlage der Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

Mit den ausgewählten Antragstellern wird das IB im Auftrag des BMBF einen privatrechtlichen Zuwendungsvertrag abschließen. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Kündigung des Zuwendungsvertrages und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO.

6  Verfahren im Partnerland

Die ukrainischen Partner müssen parallel einen Antrag beim Ministerium für Bildung und Wissenschaft der Ukraine einreichen. Zu Ausschreibungsfristen und Ansprechpartnern siehe http://www.mon.gov.ua

7  Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Bonn, den 20. Januar 2010
Bundesministerium für
Bildung und Forschung
Im Auftrag
Michael Schlicht

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Gemäß der EU-Definition zu KMU: Die Kategorie der Kleinstunternehmen, kleinen Unternehmen und mittleren Unternehmen umfasst jene Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft. Innerhalb dieser Kategorie gilt Folgendes: Kleine Unternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 10 Mio. EUR beträgt. Kleinstunternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 2 Mio. EUR beträgt In der Regel sind die meisten KMU eigenständig, d. h., sie sind entweder völlig unabhängig, oder es bestehen Partnerschaften mit anderen Unternehmen mit einer oder mehreren Minderheitsbeteiligungen (von jeweils unter 25 %) (siehe Abschnitt 2.3.1, S. 16). Wenn der gehaltene Anteil höher ist, aber 50 % nicht überschreitet, handelt es sich um eine Beziehung zwischen Partnerunternehmen (siehe Abschnitt 2.3.2, S. 20). Liegt er über diesem Schwellenwert, sind die Unternehmen miteinander verbunden (siehe Abschnitt 2.3.3, S. 23)
Quelle: http://ec.europa.eu/enterprise/enterprise_policy/sme_definition/sme_user_guide_de.pdf

Quelle: BMBF/IB Redaktion: Länder / Organisationen: Ukraine Themen: Lebenswissenschaften Energie Physik. u. chem. Techn. Umwelt u. Nachhaltigkeit

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