StartseiteLänderMultilateralesEuropäische Union (EU)Änderungen des Musterzuwendungsvertrags zu Horizont 2020 - Relevanz für Drittstaatenkooperation

Änderungen des Musterzuwendungsvertrags zu Horizont 2020 - Relevanz für Drittstaatenkooperation

Internationalisierung Deutschlands, Bi-/Multilaterales

Am 27. Februar 2017 hat die Europäische Kommission den aktualisierten Musterzuwendungsvertrag (Model Grant Agreement) veröffentlicht. Der eingeführten Artikel 14a erlaubt eine erweiterte Regelung für die Teilnahme von internationalen Partnern in Projekten.

In Artikel 14a können von nun an internationale Partner aufgeführt werden, die Aufgaben im Projekt wahrnehmen, aber nicht förderfähig sind. Dies sind in der Regel Partner aus industrialisierten Drittstaaten, den BRIC-Staaten und Mexiko. Diese Partner müssen das Grant Agreement nun nicht mehr unterzeichnen, sondern können die ihnen in der Projektbeschreibung zugewiesenen Aufgaben in der Rolle als internationaler Partner umsetzen. Dabei müssen diese Aufgaben immer auch einem Projektpartner untergeordnet sein, sodass die vertraglich zugesicherte Durchführung gegenüber der Europäischen Kommission gewährleistet ist.

Da es sich um eine Neuregelung handelt, ist eine rückwirkende Anwendung auf laufende Verträge nicht möglich. Dies bedeutet, dass diese Option erst auf Verträge Anwendung findet, die mit oder nach In-Kraft-Treten der Regelung am 27. Februar 2017 geschlossen wurden.

Weitere Änderungen und Klarstellungen im neuen Musterzuwendungsvertrag, die z.B. die Personalkosten betreffen, finden dagegen rückwirkend Anwendung, sofern Sie zugunsten der Zuwendungsnehmer ausfallen.

Die aktualisierte Version des Model Grant Agreement finden Sie hier.

Die Version im Modus der Nachverfolgung der vorgenommenen Änderungen finden Sie im neuen Grant Agreement auf Seite 3 ganz unten verlinkt.

Quelle: Newsletter der Nationalen Kontaktstelle Internationale Zusammenarbeit vom 13.04.2017 Redaktion: von Miguel Krux Länder / Organisationen: EU Themen: Förderung

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