Von Forschung und Entwicklung gehen wesentliche Impulse für die Wohlstandssicherung und Innovationsfähigkeit unserer Gesellschaft aus. Dazu tragen im deutschen Wissenschaftssystem die Fachhochschulen (FH) bei, die über ein hohes anwendungsnahes Forschungs- und Entwicklungspotenzial für den Wissens- und Technologietransfer in Unternehmen verfügen. Auf nationaler Ebene unterstützt das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) durch das Programm „Forschung an Fachhochschulen“ die anwendungsorientierte Forschung an FH. Innerhalb des europäischen Forschungsraums schöpfen die FH ihr Forschungspotenzial jedoch noch zu wenig aus. Das Europäische Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ legt einen Schwerpunkt auf die Innovationsorientierung von Projekten zur Begegnung gesellschaftlicher Herausforderungen. Es bietet somit insbesondere den FH mit ihren stark anwendungsbezogenen Forschungsschwerpunkten zukünftig größere Chancen auf eine Förderung.
Ziel ist es, FH im Rahmen dieser erneut ausgeschriebenen und im Vergleich zur Vorgängerversion vom 24. November 2015 modifizierten Richtlinie weiterhin dabei zu unterstützen, sich verstärkt an „Horizont 2020“ sowie ergänzender EU-Programme zu beteiligen.
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Zuwendungszweck
Das Programm „Horizont 2020“ bietet mit seiner anwendungsnahen Innovationsausrichtung sowie der verstärkten Förderung der mittelständischen Industrie zusätzliche Chancen für FH. Daher sollen FH-Professorinnen/FH-Professoren dabei unterstützt werden, sich auf europäischer Ebene zu vernetzen, um gemeinsam mit Forschungspartnern themenspezifische Projektvorschläge für „Horizont 2020“ zu konkretisieren und entsprechende Anträge erfolgreich einzureichen.
Mit dieser Maßnahme zielt das BMBF darauf ab, die Beteiligung der FH an „Horizont 2020“ als Partner, möglicherweise auch als Koordinatoren, von EU-Forschungsanträgen zu erhöhen. Es soll gezielt die Erstellung und Einreichung von konkreten Projektanträgen bei der EU unterstützt werden.
Insbesondere soll die Förderung den FH bzw. den Projektleiterinnen/Projektleitern, die Möglichkeit eröffnen, Forschungsprojekte, die aktuell im Rahmen des BMBF-Programms „Forschung an Fachhochschulen“ oder im Rahmen einer anderweitigen Bundes- und/oder Landesförderung bearbeitet werden oder bereits abgeschlossen sind, international weiterzuverfolgen und auszubauen.
Dabei ist diese Maßnahme auf die aktuellen Ausschreibungen („Calls“) des Arbeitsprogramms 2017 als auch des Programms für die Jahre 2018 bis 2020 von „Horizont 2020“ ausgerichtet, die von der Europäischen Kommission veröffentlicht wurden bzw. noch veröffentlicht werden:
http://ec.europa.eu/research/participants/portal/desktop/en/opportunities/h2020/index.html.
Weitere Informationen zu „Horizont 2020“ finden sich unter http://www.horizont2020.de/.
Darüber hinaus ist die Erarbeitung von Forschungsanträgen zu ergänzenden Programmen im Rahmen von „Horizont 2020“ ebenso förderfähig (siehe Nummer 2).
1.2 Rechtsgrundlage
Die Förderung erfolgt auf der Grundlage der Bund-Länder-Vereinbarung über die Förderung der angewandten Forschung und Entwicklung an Fachhochschulen vom 28. Juni 2013 nach Artikel 91b des Grundgesetzes. Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ des BMBF. Die Zuwendungen an die FH erfolgen unter der Voraussetzung, dass sie nicht als Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu qualifizieren und die Vorhaben im nichtwirtschaftlichen Bereich der Hochschule angesiedelt sind. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Maßnahmen zur Erstellung von Forschungsanträgen, die bis zum 31. Dezember 2020 bei der Europäischen Kommission eingereicht werden.
Die Forschungsanträge sind dabei auf Calls und ergänzende Programme von „Horizont 2020“ gemäß der Artikel 185 und 187 AEUV zu richten, für die FH antragsberechtigt sind (siehe FAQ https://www.projekt-portal-vditz.de/forschung_an_fh_EUAntrag2017).
2.1 Fördervoraussetzungen im Einzelnen
2.1.1
Gefördert im Sinne dieser Bekanntmachung werden nur solche Aktivitäten zur europäischen Vernetzung und der Erstellung von Anträgen, für die bereits feststeht,
- dass es einen passenden Call in „Horizont 2020" oder ein einschlägiges ergänzendes Programm (siehe FAQ) mit Einreichungsfrist in den Jahren 2017 bis 2020 gibt und somit bekannt ist, zu welchen aktuell bekannt gegebenen Ausschreibungen eine Antragseinreichung beabsichtigt ist und dass diese Ausschreibung zum Forschungsprofil bzw. zu einem Forschungsschwerpunkt der FH passt,
- wie das konkrete Antragsthema lautet und welche Forschungsfrage auf europäischer Ebene bearbeitet werden soll.
2.1.2
Die Projektleiterinnen/Projektleiter sollten über nationale Drittmittelerfahrung und Forschungskompetenz verfügen. Erfahrungen mit EU-Projekten oder EU-Antragstellungen sowie ein vorhandenes europäisches Netzwerk sind wünschenswert. Es muss dargelegt werden, auf welche Unterstützungs- und Beratungsleistungen die FH im Rahmen von EU-Antragstellungen zurückgreifen kann. Der Nachweis der Forschungskompetenz der Projektleitung als auch der FH kann insbesondere erbracht werden durch Forschungs- und Entwicklungs-Projekte (laufend oder abgeschlossen) zum ausgewählten thematischen Forschungsbereich (im Folgenden Referenzprojekte genannt) oder durch einschlägige Fachpublikationen (oder Patente oder Produkte etc.) der FH-Professorin/des FH-Professors und der Kooperationspartner.
2.1.3
Nach Möglichkeit sollte bereits entschieden oder zumindest detailliert geplant sein, welche Partner sich an der EU-Antragstellung beteiligen werden/sollen und wer die Koordinatorenfunktion übernehmen wird/soll (bei Beteiligung mehrerer FH am selben EU-Antrag ist nur eine FH zuwendungsberechtigt).
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind staatliche und staatlich anerkannte FH in Deutschland.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Die zuwendungsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen sind in den Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO geregelt.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Jede antragsberechtigte FH bzw. jede Projektleiterin/jeder Projektleiter kann im Rahmen dieser Richtlinie mehrere Anträge stellen.
Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (Vollfinanzierung). Das beantragte Fördervolumen für dieses antragsvorbereitende Vorhaben soll im Regelfall 25 000 Euro nicht überschreiten. In begründeten Ausnahmefällen (z. B. bei Übernahme der Koordination des geplanten EU-Antrags) kann von dieser Förderhöchstgrenze abgewichen werden, sodass das Fördervolumen maximal 40 000 Euro betragen kann.
Die Laufzeit der mit dieser Bekanntmachung geförderten Vorhaben beträgt maximal neun Monate, zudem müssen diese Vorhaben spätestens am 31. Dezember 2020 beendet sein.
Förderwürdig im Sinne dieser Bekanntmachung sind nur solche Aktivitäten, die auf eine konkrete Antragstellung bei den derzeit aktuellen Ausschreibungen („Calls") von „Horizont 2020“ sowie ergänzender Programme ausgerichtet sind (siehe Nummer 2.1), wie z. B.:
- Gespräche und Treffen mit Vertreterinnen/Vertretern der Nationalen Kontaktstellen (NKS) und anderweitiger Beratungsstellen (z. B. bei der EU-KOM) zur Erstellung der Anträge,
- Recherchen zur Ermittlung des Stands von Wissenschaft und Technik, die über das übliche Maß hinausgehen,
- Reisen zur Abstimmung und Koordination einer Projektidee bzw. zur Erstellung von Anträgen mit weiteren, auch internationalen Partnern; Durchführung von Vernetzungsgesprächen,
- (Vor-)Arbeiten zur Validierung von Lösungsansätzen/zur Erstellung einer Projektskizze,
- Personal zur Erstellung von Anträgen; (Lehr-) Vertretungen für projektleitende FH-Professorinnen/Professoren.
Zuwendungsfähig sind nur diejenigen Ausgaben, die unmittelbar mit dem Projekt in Zusammenhang stehen. Nicht zuwendungsfähig sind z. B. Ausgaben für Grundausstattung oder Infrastrukturleistungen (siehe BMBF-Vordruck 0027 „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis"). Für die Vorhaben wird keine Projektpauschale gewährt.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98).
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:
VDI Technologiezentrum GmbH (VDI TZ)
VDI-Platz 1
40468 Düsseldorf
Ansprechpartnerin:
Dr. Alexandra Brennscheidt
Telefon: 02 11/62 14-5 61
E-Mail: brennscheidt(at)vdi.de
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf#t1
abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
Sämtliche eingereichten Unterlagen werden Eigentum des Bundesministeriums für Bildung und Forschung. Es besteht kein Anspruch auf Rückgabe. Das BMBF behält sich das Recht vor, Unterlagen zu Archivierungszwecken selbst oder durch Dritte unter Sicherung der gebotenen Vertraulichkeit auf Datenträger aufzunehmen oder zu speichern. Die Urheberrechte werden mit Einreichen der Unterlagen nicht übertragen.
7.2 Einstufiges Verfahren
Das Auswahlverfahren ist einstufig angelegt.
7.2.1 Vorlage von Anträgen
In diesem Verfahren können Anträge ab Veröffentlichung dieser Richtlinie jederzeit bis zum 30. Juni 2020 über das elektronische Antragssystem „easy-Online“ eingereicht werden:
https://foerderportal.bund.de/easyonline/
Verbindliche Anforderungen (u. a. eine Formatvorlage für die Vorhabenbeschreibung) sind auf der Internetseite des BMBF (https://www.projekt-portal-vditz.de/forschung_an_fh_EUAntrag2017) niedergelegt.
Das Einreichen des Antrags bei „easy-online“ erfolgt durch Ausfüllen der dort hinterlegten online-Formulare und das Hochladen einer pdf-Datei. Diese Datei muss die Vorhabenbeschreibung inklusive Anlagen beinhalten. Die pdf-Datei ist entsprechend den unten aufgeführten Vorgaben zu erstellen und mit „Vorhabenbeschreibung_Name der Projektleiterin/des Projektleiters.pdf“ zu benennen.
Darüber hinaus ist die vollständige Vorhabenbeschreibung nach erfolgter elektronischer Einreichung zusammen mit dem in „easy-online“ erstellten und von der FH-Leitung unterzeichneten Antrag (Originalunterlagen, einfache Ausfertigung) in Papierform sowie eine digitale Version auf einem Datenträger
bis spätestens eine Woche nach elektronischer Einreichung
beim Projektträger einzureichen.
Für den Antrag in digitaler Form ist das PDF-Format zu nutzen. Der Datenträger soll möglichst wenige Dateien enthalten.
Aus der Vorlage eines Projektantrags kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Nur vollständige Anträge inklusive Vorhabenbeschreibung (vollständiger elektronischer „easy-online“-AZA-Antrag, pdf-Datei der Vorhabenbeschreibung inklusive Anlagen sowie alle Unterlagen in Papierform), die bis zum oben genannten Termin beim Projektträger eingegangen sind, können zur Begutachtung zugelassen werden.
Anträge, die den aufgeführten Anforderungen nicht genügen, werden nicht berücksichtigt.
Bei der Erstellung der Vorhabenbeschreibung ist die auf der Internetseite des Projektträgers (https://www.projekt-portal-vditz.de/forschung_an_fh_EUAntrag2017) hinterlegte Formatvorlage zwingend zu verwenden (sieben Seiten zuzüglich Deckblatt und Anlage, einfacher Zeilenabstand, mindestens 3 cm Rand oben/unten und links/rechts, Schrifttyp Arial, Schriftgröße 11, Seitennummerierung, keine Kopf-/Fußzeilen). Die Vorhabenbeschreibung muss wie folgt gegliedert sein:
a)
Themenschwerpunkt/Call des geplanten EU-Antrags (z. B. „Führende Rolle der Industrie“) in „Horizont 2020“ oder ergänzendes Programm, zu dem der Antrag gestellt werden soll,
b)
Forschungskompetenz der FH: bislang in diesem Themenschwerpunkt durchgeführte Forschung an der antragstellenden FH und Passgenauigkeit des geplanten EU-Antrags in das Forschungsprofil der FH, z. B. Angaben zu Referenzprojekten,
c)
Forschungsfrage, die auf europäischer Ebene bearbeitet werden soll und Ziele des EU-Antrags,
d)
Darstellung des geplanten Konsortiums (wenn möglich Interessenbekundungen der Partner oder Ähnliches als Anlage), geplante Schritte zur Erstellung des EU-Antrags sowie zur Vernetzung mit Forschungspartnern,
e)
Vorarbeiten und Kompetenzen der Projektleitung sowie deren nationale/internationale Drittmittelerfahrung und gegebenenfalls bisherige Beteiligung an den Forschungsrahmenprogrammen der EU (Antragstellungen, bewilligte Projekte),
f)
beratende/unterstützende Strukturen, die genutzt werden sollen (an der FH und darüber hinaus); Strategie der FH in Hinblick auf „Horizont 2020“-Beteiligungen,
g)
Arbeitsplan und Zeitplan für das hier beantragte Vorhaben,
h)
erwarteter Mehrwert aufgrund der internationalen Zusammenarbeit.
Der Vorhabenbeschreibung dürfen als Anlage lediglich – soweit vorhanden – Interessenbekundungen der für eine EU-Antragstellung vorgesehenen Partner beigefügt werden. Wenn die Erstellung eines EU-Antrags zur zweiten EU-Verfahrensstufe beantragt wird, kann der bereits eingereichte EU-Antrag zur ersten EU-Verfahrensstufe der Anlage beigefügt werden. Weitere Anlagen sind nicht zugelassen (siehe FAQ https://www.projekt-portal-vditz.de/forschung_an_fh_EUAntrag2017).
7.2.2 Entscheidungs- und Bewilligungsverfahren
Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien begutachtet:
- Erfüllung der Fördervoraussetzungen im Einzelnen sowie Kompetenzen der Projektleiterin/des Projektleiters und der FH,
- Passfähigkeit des geplanten EU-Antrags zum ausgewählten EU-Call und die daraus resultierenden Chancen des geplanten EU-Antrags,
- Etablierte als auch geplante europäische Vernetzung und Kooperation,
- Mehrwert des geplanten EU-Antrags für die FH: Beitrag zur Stärkung der Netzwerkbildung und zur Stärkung des Forschungsprofils der FH.
Auf der Grundlage der Begutachtungen werden die für eine Förderung geeigneten Anträge vom BMBF ausgewählt. Das BMBF entscheidet nach Qualitätsgesichtspunkten und auf der Basis der verfügbaren Haushaltsmittel über die Bewilligung der Anträge. Das Auswahlergebnis wird den teilnehmenden FH schriftlich in der Regel innerhalb von sechs Wochen nach Antragseingang mitgeteilt. Zur Förderung geeignete Anträge werden anschließend geprüft. Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
7.3 Berichtspflicht
Ergänzend zum Schlussbericht nach BNBest-BMBF 98 wird ein Bericht der Projektleiterin/des Projektleiters mit folgendem Inhalt erwartet:
- Ergebnis des Antragsverfahrens bei der EU-Kommission, im Falle der Bewilligung des EU-Antrags mit folgenden Ergänzungen:
- Höhe der Fördersumme,
- beteiligte Konsortialpartner (Name, Ort und Funktion innerhalb des Konsortiums),
- Projektstart und Förderzeitraum.
- Wirkungen der Förderung im Rahmen der Förderinitiative EU-Antrag-FH, die im Sinne eines Vorher-Nachher-Vergleichs aufzuzeigen sind:
- gewonnene Erkenntnisse, Möglichkeiten und sich daraus ableitende Empfehlungen zur internationalen Netzwerkbildung und zur Nutzung von Unterstützungsstrukturen,
- mögliche zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten bezüglich der Antragstellungen in EU-Forschungsrahmenprogrammen, sowohl bezogen auf die Projektleitung als auch auf fachhochschulinterne Strukturen,
- Darlegung notwendiger Voraussetzungen für eine erfolgreiche Antragstellung, Vorschläge zur Förderung dieser Voraussetzungen fachhochschulintern und gegebenenfalls fachhochschulextern.
7.4 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum 30. Juni 2021 gültig.*
Bonn, den 30. März 2017
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Detmer
* Diese Bekanntmachung ersetzt die Bekanntmachung – Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Unterstützung der Fachhochschulen bei der grenzüberschreitenden Vernetzung und Antragstellung für das Europäische Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ – EU-Anhang-FH – vom 24. November 2015 (BAnz AT 30.11.2015 B6).