StartseiteAktuellesNachrichtenBekanntmachung des BMBF zur Förderung der Wissenschaftlich-Technologischen Zusammenarbeit mit Südafrika

Bekanntmachung des BMBF zur Förderung der Wissenschaftlich-Technologischen Zusammenarbeit mit Südafrika

Die Fördermaßnahmen sollen dazu dienen, die wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit (WTZ) weiter zu intensivieren und insbesondere den gegenseitigen Austausch von Nachwuchswissenschaftlern zu stärken.

Richtlinien zur Förderung der Wissenschaftlich-Technologischen Zusammenarbeit mit Südafrika

Vom 8. Juli 2010

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Auf der Basis des WTZ-Abkommens zwischen BMBF und DST (Department Science & Technology) von 1996 hat sich die Kooperation in Wissenschaft und Technologie zwischen Südafrika und Deutschland sehr erfolgreich entwickelt.

Die Fördermaßnahmen sollen dazu dienen, die wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit (WTZ) weiter zu intensivieren und insbesondere den gegenseitigen Austausch von Nachwuchswissenschaftlern zu stärken. Durch Mobilitätsförderung sollen sowohl bestehende Kooperationen ausgebaut als auch neue Kontakte geknüpft bzw. neue Projektkooperationen initiiert werden. Ziel ist die Anbahnung intensiver und langfristiger Kooperationen zwischen deutschen und südafrikanischen Partnern. Die geförderten Aktivitäten sollen der Vorbereitung größerer Vorhaben und insbesondere der Vorbereitung von umfangreicheren Antragstellungen bei Förderorganisationen wie z. B. Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF), Deutscher Forschungsgemeinschaft (DFG) oder Europäischer Union (EU) dienen.

Bei gemeinsamen Projekten wird besonderer Wert auf die wissenschaftliche Exzellenz der südafrikanischen und der deutschen Partner gelegt. Begrüßt wird die Beteiligung von Unternehmen, insbesondere von innovativen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)1 aus Deutschland.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen (im Rahmen privatrechtlicher Zuwendungsverträge) gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Die Förderung bezieht sich auf Anbahnungsmaßnahmen für FuE-Kooperationen zwischen herausragenden deutschen und südafrikanischen Forschungseinrichtungen, Hochschulen und KMU, die dazu dienen

  • die Potenziale ausgewählter Partnerländer in Wissenschaft, Forschung, technologischer Entwicklung und für die Verwertung von Forschungsergebnissen zu sondieren
  • die Stärken deutscher Einrichtungen als internationale Partner in Wissenschaft, Forschung und Innovation darzustellen
  • neue Kontakte zu Leistungsträgern in den Partnerländern aufzubauen und den Zugang zu international einzigartigen Forschungsstandorten und Infrastrukturen zu ermöglichen
  • gemeinsam Projektideen in den forschungspolitisch wichtigen Themenbereichen der Fachprogramme des BMBF sowie der europäischen Forschungsprogramme zu entwickeln und diesbezügliche wissenschaftliche Vorarbeiten für eine erfolgreiche Antragstellung durchzuführen (Machbarkeitsuntersuchungen / Pilotmaßnahmen)
  • Szenarien für strategische internationale Partnerschaften deutscher Hochschulen und Forschungseinrichtungen und ihrer Organisationen zu erarbeiten und die Voraussetzungen für ihre Umsetzung zu schaffen.

Maßnahmen zu folgenden Themen können unterstützt werden:

  1. Themen aus dem Bereich der Umweltforschung
    • Nachhaltigkeit bei Industrieprozessen (Industry focused sustainability)
    • Nachhaltiges Ressourcen Management (Sustainable Resource Management).
  2. Maßnahmen in den Bereichen Bio- und Nanotechnologie.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind deutsche Forschungseinrichtungen, Hochschulen und KMU.

Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Anbahnungsmaßnahmen, die im Rahmen dieser Bekanntmachung beantragt werden, müssen zusammen mit Partnern aus Südafrika durchgeführt werden.

Jeder Aufenthalt eines südafrikanischen Wissenschaftlers in Deutschland sollte mit einem entsprechenden Aufenthalt eines deutschen Wissenschaftlers in Südafrika verbunden sein, bei dem die Aufenthaltskosten in Südafrika von der südafrikanischen Seite getragen werden.

Workshops müssen der Intensivierung und langfristigen Ausrichtung der deutsch-südafrikanischen Zusammenarbeit im jeweiligen Fachgebiet dienen, z. B. der Vorbereitung eines umfangreicheren Antrags bei BMBF, DFG oder EU.

Antragsteller sollen sich - auch im eigenen Interesse - im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.

Zum Zwecke des Ausbaus bestehender und der Anbahnung neuer Kooperationen im Rahmen der WTZ werden Anbahnungsprojekte mit einer Laufzeit von mindestens 1 und höchstens 2 Jahren unterstützt.
Für kleinere Anbahnungsvorhaben mit kurzer Laufzeit und geringem Fördervolumen steht ein vereinfachtes Verfahren zur Verfügung, mit dem unabhängig von der Fristsetzung dieser Förderbekanntmachung jederzeit Anträge eingereicht werden können.

Es stehen unterschiedliche Fördermaßnahmen zur Verfügung, die im Rahmen eines Antrags miteinander kombiniert werden können:

a) Austausch von Experten und besonders qualifizierten Nachwuchswissenschaftlern

Die Förderung erfolgt durch beide Länder anteilig.
Die Flugkosten bis zum Ort des Projektpartners werden vom entsendenden Land, das Tagegeld vom aufnehmenden Land übernommen.

Deutsche Projektwissenschaftler, die ins Ausland reisen, erhalten

  • Flugtickets: Economy-Class vom Abreiseort bis zum Ort des Partners, finanziert durch das Internationale Büro des BMBF
  • Für die Bereitstellung von Tagegeldern im Ausland ist die südafrikanische Partnerorganisation NRF zuständig.

Ausländische Projektwissenschaftler, die nach Deutschland reisen, erhalten

  • Flugtickets: Economy-Class vom Abreiseort bis zum Ort des Partners, finanziert durch NRF
  • Tagegelder: € 104 pro Tag finanziert über das Internationale Büro des BMBF (ab dem 23. Tag wird eine Monatspauschale von € 2.300 gezahlt. Für einzelne Tage eines Folgemonats wird eine Tagespauschale von € 77 gezahlt).

Beiträge zur Kranken- und ggf. anderen Versicherungen sind aus diesen Zuwendungsbeträgen selbst zu entrichten.

b) Workshops

Workshops mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotenziale können wie folgt unterstützt werden:

Für die Durchführung von bilateralen Workshops in Deutschland werden Kosten z. B. der Unterbringung der südafrikanischen Gäste, des Transfers in Deutschland, der inhaltlichen Vorbereitung, Bewirtung und der Anmietung von Räumlichkeiten bezu-schusst. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der südafrikanischen Gäste.

Für die Teilnahme an bilateralen Workshops in Südafrika können Reisemittel (Flug "Economy") für die deutschen Teilnehmer zur Verfügung gestellt. Workshops in Südafrika sind vom südafrikanischen Partner zu organisieren und zu finanzieren.

c) Sachmittel

Die Gewährung von Sachmittelzuschüssen ist in begrenztem Umfang und in begründeten Ausnahmefällen möglich.

d) Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst werden:

  • Personalkosten
  • Aufwendungen für Übersetzungen von Arbeitsunterlagen, Dolmetschen etc.

Weiterhin auch nicht die übliche Grundausstattung, wie:

  • Aufwendungen für z. B. Büromaterial oder Kommunikation
  • Labor- und EDV-Ausstattung.

6 Verfahren in Deutschland

6.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF seinen Projektträger beauftragt:
Internationales Büro des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) im Projektträger beim Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR)
Heinrich-Konen-Str. 1
53227 Bonn
Internet: http://www.internationales-buero.de/

Fachliche Ansprechpartnerin beim Internationalen Büro:
Petra Ruth Mann
E-Mail: petra-ruth.mann(at)dlr.de
Telefon: 02 28-38 21-461

Administrative Ansprechpartnerin beim Internationalen Büro:
Nathalie Brew
E-Mail: nathalie.brew(at)dlr.de
Telefon: 02 28-38 21-454

6.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

Das Förderverfahren ist einstufig. Bei der Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische, webbasierte Antragssystem "ewa" zu verwenden, das unter folgender Internetadresse aufgerufen werden kann: http://www.ewa.internationales-buero.de/?project_cat=WTZ.

Zusätzlich zur elektronischen Antragstellung ist eine vom deutschen und südafrikanischen Partner unterschriebene Version des endgültigen (in der elektronischen Antragstellung finalisierten) Antrags, zusammen mit ggf. zusätzlichen Unterlagen einzureichen (nur ein Exemplar). Außerdem ist bei Beantragung von Workshopkosten und Sachmittel eine ausführliche Begründung inklusive einer Einzelauflistung der beantragten Kosten einzureichen. Diese sind per Post sowie per E-Mail als pdf-Datei des kompletten Antrags bis zum 15.10.2010 an folgende Adresse zu senden:

Internationales Büro des BMBF im Projektträger beim DLR e.V.
Nathalie Brew
Heinrich-Konen-Str. 1
53227 Bonn
E-Mail: nathalie.brew(at)dlr.de

Bei Fragen zur Internetbasierten Antragstellung wenden Sie sich bitte an:

Internationales Büro des BMBF im Projektträger beim DLR e.V.
Martina Lauterbach
Heinrich-Konen-Str. 1
53227 Bonn
E-Mail: martina.lauterbach(at)dlr.de
Telefon: 02 28-38 21-734

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Anträge können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die eingegangenen Förderanträge werden unter Beteiligung externer Gutachter/Gutachterinnen anhand der folgenden Kriterien bewertet:

 

  • Übereinstimmung mit den vorgegebenen inhaltlichen Schwerpunkten und Erfüllung der vorgegebenen formalen Bedingungen
  • Kompetenz und Exzellenz des Antragstellers und der beteiligten Partner Stimulation neuer Projekte mit Bezug zu den unter Punkt 2 genannten Themenschwerpunkten
  • Innovationsgehalt und Anwendungsbezug
  • Erfolgschancen für die Anbahnungsmaßnahme
  • Gemeinsames Interesse und Nutzen für die Projektpartner
  • Multilaterale Netzwerkbildung
  • Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und der Chancengleichheit.

Auf der Grundlage der Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden. Es ist geplant, mit den zur Förderung angenommenen Projekten im Frühjahr 2011 zu beginnen.
Mit den ausgewählten Antragstellern wird das Internationale Büro des BMBF einen privatrechtlichen Zuwendungsvertrag abschließen.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Kündigung des Zuwendungsvertrages und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO).

7 Verfahren in Südafrika

Die südafrikanischen Partner müssen parallel einen Antrag bei NRF (National Research Foundation) einreichen. Ausschreibungsfristen und Ansprechpartner siehe http://www.nrf.ac.za/.

8 Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Bonn, den 08.07.2010
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag

Susanne  Madders

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¹Gemäß der EU-Definition zu KMU: Die Kategorie der Kleinstunternehmen, kleinen Unternehmen und mittleren Unternehmen umfasst jene Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft. Innerhalb dieser Kategorie gilt Folgendes: Kleine Unternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 10 Mio. EUR beträgt. Kleinstunternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 2 Mio. EUR beträgt In der Regel sind die meisten KMU eigenständig, d. h., sie sind entweder völlig unabhängig, oder es bestehen Partnerschaften mit anderen Unternehmen mit einer oder mehreren Minderheitsbeteiligungen (von jeweils unter 25 %) (siehe Abschnitt 2.3.1, S. 16). Wenn der gehaltene Anteil höher ist, aber 50 % nicht überschreitet, handelt es sich um eine Beziehung zwischen Partnerunternehmen (siehe Abschnitt 2.3.2, S. 20). Liegt er über diesem Schwellenwert, sind die Unternehmen miteinander verbunden (siehe Abschnitt 2.3.3, S. 23).
Quelle: http://ec.europa.eu/enterprise/enterprise_policy/sme_definition/sme_user_guide_de.pdf

Quelle: BMBF / IB des BMBF Redaktion: Länder / Organisationen: Südafrika Themen: Förderung Infrastruktur Umwelt u. Nachhaltigkeit

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