Der EACEA zufolge sollten an EU-Förderprogrammen teilnehmende Einrichtungen Kontakt mit Kooperationspartnern aufnehmen, die in Risikogebieten unterwegs waren, sind oder dies planen. Grundsätzlich sei den offiziellen Weisungen und Empfehlungen der lokalen Behörden zu folgen. Geplante Arbeiten sollen so weit wie möglich fortgesetzt werden. Bei Bedarf obliegt es den teilnehmenden Einrichtungen und Personen, geeignete Maßnahmen im Kontext der Zusammenarbeit zu ergreifen.
Die EACEA weist darauf hin, dass alle Kooperationsabkommen eine Klausel über "höhere Gewalt" enthalten, die im Einzelfall auf Mobilitätsbeschränkungen als direkte Folge der von den zuständigen nationalen Behörden ergriffenen Maßnahmen angewandt werden kann. Weitere Informationen gibt es bei der Europäischen Kommission und dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten.
Zum Nachlesen
- EACEA (06.03.2020): Information for beneficiaries whose activities are impacted by coronavirus