Gemäß dem am 2. Juli 1996 unterzeichneten Protokoll über die Geltung von Verträgen zwischen der BRD und der UdSSR wurden im Verhältnis der BRD mit der Aserbaidschanischen Republik u.a. folgende deutsch-sowjetischen Verträge weiter angewendet:
- Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
- Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und der medizinischen Wissenschaft
- Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes
Mit der vorläufigen Anwendung des deutsch-aserbaidschanischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit wird das deutsch-sowjetische Abkommen vom 19. Mai 1973 über kulturelle Zusammenarbeit (BGBl. 1973 II S. 1684) im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Aserbaidschanischen Republik nicht mehr angewendet.