StartseiteDokumenteAbkommen und ErklärungenAserbaidschan: Fortgeltung der deutsch-sowjetischen Verträge

Aserbaidschan: Fortgeltung der deutsch-sowjetischen Verträge

Datum des Inkrafttretens: 02.07.1996 | Unterzeichnungsdatum: 02.07.1996 Unterzeichnende ausländische Partnerorganisation: Außenminister der Aserbaidschanischen Republik Hassan Hassanow Unterzeichnende deutsche Organisation: Bundesminister des Auswärtigen Dr. Klaus Kinkel

Gemäß dem am 2. Juli 1996 unterzeichneten Protokoll über die Geltung von Verträgen zwischen der BRD und der UdSSR wurden im Verhältnis der BRD mit der Aserbaidschanischen Republik u.a. folgende deutsch-sowjetischen Verträge weiter angewendet:

  • Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
  • Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und der medizinischen Wissenschaft
  • Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes

Mit der vorläufigen Anwendung des deutsch-aserbaidschanischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit wird das deutsch-sowjetische Abkommen vom 19. Mai 1973 über kulturelle Zusammenarbeit (BGBl. 1973 II S. 1684) im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Aserbaidschanischen Republik nicht mehr angewendet.

Quelle: BGBl 1996 Teil II Nr. 41 Seite 2471f Redaktion: von Miguel Krux, VDI Technologiezentrum GmbH Länder / Organisationen: Aserbaidschan Themen: Kategorien: Weitere Regierungs- und Ressortabkommen

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