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Usbekistan: Fortgeltung der deutsch-sowjetischen Verträge

Datum des Inkrafttretens: 26.09.1994 | Unterzeichnungsdatum: 26.09.1994 Unterzeichnende ausländische Partnerorganisation: Regierung der Republik Usbekistan Unterzeichnende deutsche Organisation: Regierung der Bundesrepublik Deutschland

Gemäß der in der Bekanntmachung veröffentlichten Anlage wurden u.a. folgende deutsch-sowjetische Übereinkünfte im Verhältnis der BRD mit der Republik Usbekistan bis zum Abschluss neuer Übereinkünfte weiter angewendet:

  • Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
  • Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und der medizinischen Wissenschaft
  • Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes
  • Vertrag über die Entwicklung einer umfassenden auf dem Gebiet der Wirtschaft, Industrie, Wissenschaft und Technik

Die EInigung schloß die Fortgeltung weiterer deutsch-sowjetischer Übereinkünfte im deutsch-usbekischen Verhältnis nicht aus.

Mit dem Inkrafttreten des deutsch-usbekischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit trat das deutsch-sowjetische Abkommen vom 19. Mai 1973 über kulturelle Zusammenarbeit (BGBl. 1973 II S. 1684) im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Usbekistan außer Kraft.

Quelle: BGBl 1995 Teil II Nr. 7 Seite 205 Redaktion: von Miguel Krux, VDI Technologiezentrum GmbH Länder / Organisationen: Usbekistan Themen: Kategorien: Weitere Regierungs- und Ressortabkommen

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