Gemäß der in der Bekanntmachung veröffentlichten Anlage wurden u.a. folgende deutsch-sowjetische Übereinkünfte im Verhältnis der BRD mit der Republik Usbekistan bis zum Abschluss neuer Übereinkünfte weiter angewendet:
- Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
- Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und der medizinischen Wissenschaft
- Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes
- Vertrag über die Entwicklung einer umfassenden auf dem Gebiet der Wirtschaft, Industrie, Wissenschaft und Technik
Die EInigung schloß die Fortgeltung weiterer deutsch-sowjetischer Übereinkünfte im deutsch-usbekischen Verhältnis nicht aus.
Mit dem Inkrafttreten des deutsch-usbekischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit trat das deutsch-sowjetische Abkommen vom 19. Mai 1973 über kulturelle Zusammenarbeit (BGBl. 1973 II S. 1684) im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Usbekistan außer Kraft.