1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Zuwendungszweck
Die Bundesregierung zielt mit dem aktuellen Rahmenprogramm Gesundheitsforschung unter anderem auf die Erforschung von Volkskrankheiten, die Weiterentwicklung der individualisierten Medizin und die erfolgreiche Überführung wissenschaftlicher Erkenntnisse in die klinische Anwendung (Translation). Ein zentrales Element ist dabei die interdisziplinäre und internationale Zusammenarbeit und Vernetzung verschiedener Institutionen.
Ein Gebiet, mit dem sich die Hoffnungen zur Behandlung und Heilung vieler bislang unheilbarer Erkrankungen verbinden, ist die Stammzellforschung. Stammzellen können aufgrund ihres Differenzierungs- und Entwicklungspotentials die zelluläre Grundlage bilden, um erkranktes Gewebe oder Zellen zu heilen, wieder herzustellen oder die natürliche Regeneration von kranken und verletzten Organen zu unterstützen. Die Stammzellforschung gilt daher als Hoffnungsträger der Regenerativen Medizin. Aber auch viele weitere Anwendungsgebiete der Forschung und Entwicklung mit Stammzellen eröffnen neue Erkenntnisperspektiven, so z.B. im Bereich der Entwicklung innovativer Diagnostika, neuartiger Biomaterialien, Wirkstoffe und Therapien. Um das enorme Potential der Stammzellforschung für Biologie, Krankheitsforschung und Wirkstoffentwicklung auszuschöpfen, ist die enge Zusammenarbeit von Zell- und Molekularbiologie, Biomaterialforschung, zellulärer Pathologe und Pathophysiologie, Pharmakologie, Tissue Engineering, Immunologie, Imaging, klinischer Medizin und Chirurgie erforderlich. Ebenso erforderlich - und dies möglichst frühzeitig - ist die Beachtung der regulatorischen Rahmenbedingungen für Herstellung, klinische Untersuchungen, Zulassung und Erstattung von Produkten und Verfahren der angewandten Stammzellforschung.
In Deutschland existiert eine kompetente international ausgewiesene Forschungslandschaft sowohl auf dem Gebiet der grundlagenorientierten als auch der angewandten Stammzellforschung. Dabei gibt es an zahlreichen Standorten und in verschiedenen Bundesländern unterschiedlich intensiv regional und überregional vernetzte Institutionen.
International gibt es eine ausgeprägte überregionale Cluster- und Netzwerkbildung, welche eine Vielzahl unterschiedlichster Institutionen der Stammzellforschung sowie ihrer Anwendungsoptionen, wie z.B. der Regenerativen Medizin, einbindet (z.B. California Institute for Regenerative Medicine (CIRM) http://www.cirm.ca.gov/; UK National Stem Cell Network http://www.uknscn.org/; The Swiss Stem Cell Network http://www.unige.ch/sciences/biologie/biani/sscn/; RIKEN Centre for Developmental Biology http://www.cdb.riken.go.jp/en/index.html)). Diese Netzwerke sind in der Lage, mögliche Synergien zu identifizieren und effektiv zu nutzen.
Der weitere Fortschritt auf dem wissenschaftlich und auch wirtschaftlich sehr relevanten Sektor der grundlagenorientierten und angewandten Stammzellforschung in Deutschland hängt entscheidend davon ab, inwieweit umfassendere tragfähige Strukturen für eine vernetzte Zusammenarbeit dieser verschiedenen Disziplinen und der beteiligten Institutionen geschaffen werden können. Insofern besteht für die einschlägigen Disziplinen und Protagonisten auch ein hohes Interesse an Sichtbarkeit, Informationstransparenz und Abstimmung.
Die Richtlinie zur Förderung einer Dialogplattform "Deutsches Stammzellnetzwerk" im Rahmenprogramm Gesundheitsforschung spiegelt den Willen der Bundesregierung wider, die bislang aufgebauten Strukturen der grundlagenorientierten und angewandten Stammzellforschung sowohl national wie auch international gebündelt sichtbar zu machen und zu vertreten. Mit dieser Bekanntmachung setzt das BMBF den im Koalitionsvertrag formulierten Prüfauftrag zur Einrichtung der Dialogplattform "Deutsches Stammzellnetzwerk" um. Es stützt sich dabei auch auf die existierenden Aktivitäten der beteiligten Institutionen aus der Grundlagenforschung und den Anwendungsbereichen der Stammzellforschung, wie z.B. der Regenerativen Medizin.
Ziele einer Dialogplattform "Deutsches Stammzellnetzwerk" sollen die Zusammenarbeit im Hinblick auf eine gemeinsame Netzwerkbildung, Strukturierung von Verbundvorhaben, Ausbildung, Nachwuchsförderung und -rekrutierung, Öffentlichkeitsarbeit, Stärkung der rechtlichen und Exploration der ethischen Rahmenbedingungen, Translation von Ergebnissen aus der Grundlagenforschung in Krankheitsforschung, Wirkstoffentwicklung und klinische Anwendungen und Produkte sowie die internationale Einbindung von Deutschland als Standort der Hochtechnologie auf dem Gebiet der Stammzellforschung sein.
Die Dialogplattform "Deutsches Stammzellnetzwerk" soll eine zentrale Rolle bei der nationalen und internationalen Sichtbarmachung der deutschen Stammzellforschung und ihrer Anwendungen spielen. Nach einer Anschubfinanzierungsphase soll die Plattform unabhängig von einer weiteren Projektförderung durch das BMBF von den Akteuren getragen werden.
1.2 Rechtsgrundlage
Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
Das Ziel der Bekanntmachung ist es, die hervorragende Expertise und das enorme Potential der Stammzellforschung und ihrer Anwendung sichtbar zu machen. Über die Anschub-Förderung einer Geschäftsstelle der Dialogplattform "Deutsches Stammzellnetzwerk" sollen entsprechende Aktivitäten gebündelt und eine Abstimmung unterstützt werden. Die nationale und internationale Präsenz der deutschen grundlagenorientierten und angewandten Stammzellforschung soll über die Geschäftsstelle der Dialogplattform "Deutsches Stammzellnetzwerk" als zentralem Anlaufpunkt nachhaltig gestärkt werden.
Mögliche Aktivitäten einer Geschäftsstelle der Dialogplattform "Deutsches Stammzellnetzwerk" beziehen sich auf die aktive Vernetzung von Wissenschaftlern und Wissenschaftlerinnen aus der grundlagenorientierten und angewandten Stammzellforschung und den mit ihr assoziierten Disziplinen, sowie mit allen Akteuren, die am gesamten Innovationsprozess von der Grundlagenforschung bis zur Anwendung, z.B. am Patienten in der Regelversorgung oder anderen stammzellbasierten Produkten beteiligt sind. Eine solche Dialogplattform böte interdisziplinären Experten eine Basis, um Synergien zu identifizieren und damit eine weitere erfolgreiche Entwicklung der Stammzellforschung zu begünstigen. Folgende Maßnahmen könnten hierzu geeignet sein:
- Informationsknotenpunkt und Ansprechpartner zur grundlagenorientierten und angewandten Stammzellforschung für Interessenten aus dem In- und Ausland,
- Repräsentanz bei Forschern und Unternehmen aus der Biotech-, Pharmaindustrie und Gesundheitswirtschaft sowie bei Vertretern des Gesundheitsversorgungsystems, aktive Einbindung dieser in die Netzwerke sowie deren Aktivitäten und Ziele,
- Initiierung und Unterstützung von Verbünden und Netzwerken,
- Bereitstellung und Etablierung einer Plattform, z.B.
- zur Informationsbereitstellung als Grundlage für die gemeinsamen Nutzung von Technologieplattformen und zur Verbesserung von Daten- und Methodentransfer,
- zur Kommunikation zulassungsrelevanter und anderer regulatorischer Fragestellungen,
- zum Informationsaustausch bezüglich der in der Stammzellmedizin und der Regenerativen Medizin wichtigen Normen und Standards (GxP),
- Beteiligung an und ggf. auch Ausrichtung von fachübergreifenden internationalen Kongressen, Workshops und Seminaren,
- Exploration und Durchführung bzw. Moderation von Diskursen über die Anwendungen der Stammzellforschung,
- Bereitstellung von Fachinformationen und Informationen für die interessierte Öffentlichkeit.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind staatliche und nicht-staatliche Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, wissenschaftliche Arbeitsgemeinschaften mit eigener Rechtsperson sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) ist ausdrücklich erwünscht. Die Definition der Europäischen Gemeinschaft für KMU ist im Internet einzusehen unter http://ec.europa.eu/enterprise/policies/sme/facts-figures-analysis/sme-definition/index_en.htm und http://ec.europa.eu/enterprise/policies/sme/files/sme_definition/sme_user_guide_de.pdf.
Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
Die Erfüllung der im Folgenden genannten Zuwendungsvoraussetzungen ist in der vorzulegenden Vorhabenbeschreibung nachzuweisen.
- Vorerfahrungen
Die Antragsteller sollten über hervorragende wissenschaftliche Qualifikationen in der Stammzellforschung verfügen und einschlägige Vorerfahrungen im Bereich des Projekt- und Veranstaltungsmanagements auf dem Gebiet der Stammzellforschung bzw. ihrer Anwendungsbezüge, z.B. in der Regenerativen Medizin, vorweisen können. - Konzept
Es muss ein schlüssiges Konzept vorgelegt werden, in dem die Zusammenarbeit der unterschiedlichen am gesamten Innovationsprozess der Stammzellforschung von der Grundlagenforschung bis zur Anwendung beteiligten Institutionen (z.B. akademisch, klinisch, gewerblich, regulatorisch) dargestellt und die Gestaltung einer synergistischen Zusammenarbeit zwischen diesen beschrieben wird. - Nachhaltigkeit
Es muss ein Nachhaltigkeitskonzept vorgelegt werden, aus dem nachvollziehbar hervorgeht, wie die notwendigen Mittel für den Fortbestand der Geschäftsstelle nach Ablauf der 4-jährigen Förderung durch das BMBF finanziert werden sollen. Es sind hierzu schriftliche Zusicherungen vorzulegen (z.B. von den Forschungsorganisationen, von Landesministerien, Bundesministerien oder aber von gewerblichen Unternehmen, Verbänden oder sonstigen Dritten).
Antragsteller sollen sich - auch im eigenen Interesse- im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden. Informationen zur EU-Förderung können auch unter http://www.nks-lebenswissenschaften.de/ abgerufen werden.
Mehrere Partner haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten können einem BMBF-Merkblatt - Vordruck 0110 - unter http://www.kp.dlr.de/profi/easy/bmbf/pdf/0110.pdf entnommen werden.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung kann im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt werden. Die Zuwendung ist insgesamt auf einen Zeitraum von maximal vier Jahren befristet und umfasst maximal 60% der zuwendungsfähigen Kosten. Zuwendungsfähig für Antragsteller außerhalb der gewerblichen Wirtschaft ist der vorhabenbedingte Mehraufwand, wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des Antragstellers zuzurechnen sind.
Die Notwendigkeit der beantragten Mittel muss sich in jedem Fall aus dem Antrag herleiten lassen. Zuwendungsfähig sind auch Maßnahmen, die die Vernetzung mit ähnlichen Aktivitäten begünstigen. Kooperationen mit thematisch verwandten vergleichbaren Stellen auch im Ausland sind möglich, wobei der internationale Partner grundsätzlich über eine eigene nationale Förderung für seinen Projektanteil verfügen muss. Hierbei zusätzlich anfallende Mittel für Kommunikation, z. B. für die Durchführung von Workshops und Arbeitstreffen, sind grundsätzlich zuwendungsfähig, wenn dadurch synergistische Effekte erwartet werden können.
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft - FhG - die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell über die gesamte Laufzeit des Projektes bis zu 60% gefördert werden können. Eine 100%ige Anschubfinanzierung zu Beginn verknüpft mit einer degressiven Anpassung über den weiteren Förderungszeitraum ist möglich.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel - je nach Anwendungsnähe des Vorhabens - bis maximal 60% anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.
Die Förderung durch das BMBF stellt eine befristete Anschubfinanzierung dar. Bei Antragstellung wird ein valides Konzept erwartet, die sich bildenden Strukturen dauerhaft zu etablieren und die Finanzierung der Geschäftsstelle spätestens nach Ablauf der Fördermaßnahme sicherzustellen. Es sollte klar ausgewiesen werden, aus welchen Finanzmitteln die Geschäftsstelle langfristig finanziert werden soll und wie und in welchem Umfang die parallel zu der gewährten Förderung notwendige Mitfinanzierung erfolgt. Insofern ist konzeptionell darauf zu achten, dass die Verstetigung der Geschäftsstelle anderweitig finanziert werden muss. In einer Zwischenevaluierung nach zwei Jahren Laufzeit des Projektes werden die Verbindlichkeit des Fortsetzungskonzeptes und die Finanzierung der geplanten Verstetigung geprüft. Bei negativem Ergebnis dieser Zwischenevaluierung kann das Projekt vorzeitig beendet werden (Auslauffinanzierung).
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuE-Beihilfen berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für Verbundprojekte und für Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU) eine differenzierte Bonusregelung zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen kann, welche in der Summe jedoch 60% nicht übersteigen darf.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme Dialogplattform "Deutsches Stammzellnetzwerk" hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung den
Projektträger Jülich, Forschungszentrum Jülich GmbH
Geschäftsbereich Biotechnologie (PtJ-BIO)
52425 Jülich (Postanschrift)
Besucheradresse:
Wilhelm-Johnen-Straße
52428 Jülich
Internet: http://www.fz-juelich.de/ptj/
beauftragt. Dort sind weitere Informationen erhältlich.
Ansprechpartner sind:
Dr. Marion Wehner
Tel.: 02461-61-4809;
E-Mail: m.wehner(at)fz-juelich.de
Dr. Bülent Genç
Tel.: 02461/61-5265
E-Mail: b.genc(at)fz-juelich.de
Fax: 02461/61-8666
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse http://www.foerderportal.bund.de/ abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden.
Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems "easy" dringend empfohlen (http://www.kp.dlr.de/profi/easy/download.html)
Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.
7.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In dem einstufigen Verfahren sind dem Projektträger Anträge mit einer aussagekräftige Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache ab sofort bis spätestens zum 31. Oktober 2011 auf dem Postweg vorzulegen. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Anträge können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Bei verspäteter Vorlage wird die vorherige Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Projektträger dringend empfohlen.
Die Vorhabenbeschreibung ist in 10-facher Ausfertigung mit einer zusätzlichen ungebundenen Kopiervorlage sowie als ein zusammenhängendes Dokument im pdf-Format auf CD-ROM vorzulegen. Der Umfang soll 25 Seiten nicht übersteigen. Aus der Vorlage einer Vorhabenbeschreibung kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden.
Die Vorhabenbeschreibungen müssen Aussagen zu folgenden Punkten enthalten:
- Titel,
- Antragsteller und evtl. Partner,
- Vorhandene Infrastruktur, Expertise und Vorleistungen,
- Konzept,
- Arbeitsprogramm mit Zeitplan,
- Finanzierungsplan,
- Konzept für Nachhaltigkeit.
Der Finanzierungsplan bezieht sich im Wesentlichen auf den beantragten Förderzeitraum. Das Konzept für die dauerhafte Fortführung bezieht sich in erster Linie auf die Zeit nach der Förderung.
Die vorgelegten Vorhabenbeschreibungen werden nach folgenden Kriterien bewertet:
- Qualifikation des Antragstellers, vorhandene Vorleistungen, Expertise und Ressourcen,
- Aktuelle Einbindung und Positionierung im Bereich der Stammzellforschung bzw. ihrer Anwendungsfelder, z.B. der Regenerativen Medizin,
- Qualität des Konzepts hinsichtlich Koordination, Kommunikation und Kooperation mit Wirtschaft und Wissenschaft,
- Konzept zur dauerhaften Fortführung und langfristigen Finanzierung der Geschäftsstelle.
Auf der Grundlage der Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.
8 Inkrafttreten
Diese Förderrichtlinien treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Berlin, den 21. Juli 2011
Bundesministerium für Bildung und Forschung
im Auftrag
Dr. Lisette Andreae