Vom 21. November 2012
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Zuwendungszweck
Das Ziel dieser gemeinsamen deutsch-tunesischen Bekanntmachung ist die Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung und die Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen Tunesien und Deutschland in den Bereichen Wissenschaft und Forschung.
Diese gemeinsame Bekanntmachung basiert auf dem Memorandum of Understanding (MoU) zur Zusammenarbeit im Bereich von Wissenschaft und Technologie zwischen Deutschland und Tunesien vom 10. September 1998.
1.2 Rechtsgrundlage
Vorhaben können nach Maßgabe dieser Bekanntmachung, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Mittels dieser Bekanntmachung soll der Ausbau bzw. die Vertiefung der wissenschaftlichen bilateralen Kooperation zwischen deutschen und tunesischen Einrichtungen gefördert werden. Im Kern geht es um die Förderung der Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen Forschung und technologischen Entwicklung zwischen Deutschland und Tunesien durch die Unterstützung von
- gemeinsam durchgeführten deutsch-tunesischen Projekten der angewandten Forschung sowie
- Sondierungsmaßnahmen zur Etablierung gemeinsamer Forschungspartnerschaften.
Ferner wird die Vorbereitung gemeinsamer Projektanträge im Rahmen europäischer Forschungsrahmenprogramme unterstützt.
Antragstellungen werden entgegengenommen aus den nachfolgend genannten Forschungsgebieten
- Erneuerbare Energien, Energieeffizienz;
- Landwirtschaft, Ressourcenmanagement;
- Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT);
- Geistes- und sozialwissenschaftliche Forschung;
- Unternehmertum;
- Innovationsmanagement, Wissens- und Technologietransfer.
Auf die Beteiligung von gewerblichen Unternehmen, insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU1) wird besonders Wert gelegt.
3. Zuwendungsempfänger
Auf deutscher Seite:
Antragsberechtigt sind deutsche Forschungseinrichtungen, Hochschulen, und Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (insbesondere KMU).
Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.
Auf tunesischer Seite:
Antragsberechtigt sind tunesische Forschungsinstitute oder -zentren und Universitäten (mit der Möglichkeit der Vergesellschaftung von KMU).
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Auf deutscher Seite:
Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.
Antragsteller sollen sich - auch im eigenen Interesse - im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel - je nach Anwendungsnähe des Vorhabens - bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung - grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten - vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft (FhG) die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche Forschungs und Entwicklungs-Beihilfen berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für Verbundprojekte mit Antragstellern aus den neuen Ländern und für KMU eine differenzierte Bonusregelung zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen kann.
Die auf deutscher Seite zur Förderung beantragte Höchstsumme darf bei
- gemeinsam durchgeführten deutsch-tunesischen Projekten der angewandten Forschung mit einer maximalen Förderdauer von 24 Monaten insgesamt nicht über 200 000 Euro pro Projekt liegen (inklusive der Projektpauschale (20 %) für Hochschulen und Universitätskliniken);
- Sondierungsmaßnahmen zur Etablierung gemeinsamer Forschungspartnerschaften mit einer maximalen Förderdauer von 24 Monaten insgesamt nicht über 20 000 Euro pro Maßnahme liegen (inklusive der Projektpauschale (20 %) für Hochschulen und Universitätskliniken).
Auf tunesischer Seite:
Fördermittel können im Rahmen der Projektförderung als nichtrückzahlbare Zuschüsse gezahlt werden.
Die auf tunesischer Seite beantragte Höchstfördersumme darf bei
- gemeinsam durchgeführten deutsch-tunesischen Projekten der angewandten Forschung mit einer maximalen Förderdauer von 24 Monaten insgesamt nicht über 200 000 Euro von jeder Seite für alle für 24 Monate ausgewählten Projekte liegen;
- Sondierungsmaßnahmen zur Etablierung gemeinsamer Forschungspartnerschaften mit einer maximalen Förderdauer von 24 Monaten insgesamt nicht über 20 000 Euro pro Maßnahme liegen.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Auf deutscher Seite können folgende Aufwendungen bezuschusst werden:
- Für gemeinsam durchgeführte deutsch-tunesische Projekte der angewandten Forschung können die Aufwendungen bezuschusst werden, die unter den Nummern 5.1 bis 5.6 aufgelistet sind.
- Für Sondierungsmaßnahmen zur Etablierung gemeinsamer Forschungspartnerschaften können die Aufwendungen bezuschusst werden, die unter den Nummern 5.1, 5.2 und 5.6 aufgelistet sind.
5.1 Für die Förderung von Reisekosten deutscher Projektwissenschaftler gilt:
Die An- und Abreisekosten (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Ort des Projektpartners werden vom entsendenden Land, das Tagegeld vom aufnehmenden Land übernommen.
Für die Bereitstellung von Tagegeldern für deutsche Experten im Ausland ist grundsätzlich der ausländische Projektpartner zuständig.
5.2 Für die Förderung der Reisekosten ausländischer Projektwissenschaftler gilt:
Tagegelder und projektbezogene Inlandsreisekosten: Der Aufenthalt in Deutschland wird in der Regel für eine Dauer von maximal drei Monaten jährlich vom deutschen Zuwendungsgeber mit feststehenden Pauschalen in Höhe von 104 Euro/Tag bzw. 2 300 Euro/Monat bezuschusst. Beiträge zur Krankenversicherung und ggf. anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und von den Zuwendungsempfängern selbst zu entrichten.
Die An- und Abreisekosten bis zum und vom Ort des Projektpartners werden vom entsendenden Land übernommen.
5.3 Workshops:
Workshops mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotenziale können wie folgt unterstützt werden:
Für die Durchführung von bilateralen Workshops in Deutschland werden Sachkosten z. B. der Unterbringung der ausländischen Gäste, des Transfers in Deutschland, der inhaltlichen Vorbereitung, Bewirtung und der Anmietung von Räumlichkeiten bezuschusst. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der ausländischen Gäste. In diesen Fällen wird kein Tagegeld (vgl. Nummer 5.2) gezahlt.
5.4 Sachmittel:
Die Gewährung von vorhabensbezogenen Sachmittelzuschüssen (Verbrauchsmaterial, Geräte, Geschäftsbedarf, Transportkosten, Literatur, Mieten, Aufträge etc.) ist in begründeten Ausnahmefällen in begrenztem Umfang möglich.
5.5 Personal:
Vorhabensbezogene Kosten für studentisches, administratives und/oder wissenschaftliches Personal können bezuschusst werden.
5.6 Projektpauschale (20 %) für Hochschulen und Universitätskliniken:
Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst wird die übliche Grundausstattung, wie:
- Aufwendungen für z. B. Büromaterial oder Kommunikation
- Labor- und EDV-Ausstattung.
Auf tunesischer Seite:
Auf tunesischer Seite können folgende Aufwendungen bezuschusst werden:
- Austausch von Experten und Nachwuchswissenschaftlern:
Finanzielle Unterstützung für die genehmigten Projekte wird in der Regel gewährt für Austauschaufenthalte von Mitgliedern der Projektteams. Beim Austausch von Projektwissenschaftlern und Promotionsstudenten trägt der entsendende Partner die Kosten für Auslandsreisen und der aufnehmende Partner die Unterkunfts- und Verpflegungskosten. Folgende Ausgaben des Gastwissenschaftlers im Projekt werden vom empfangenden Partner übernommen; - Unterkunft und Verpflegung oder ein Tagegeld in Höhe von 75 Euro für Wissenschaftler;
- 400 Euro monatlich für Promotionsstudenten;
- Wechselseitige Teilnahme an wissenschaftlichen Aktivitäten in beiden Ländern wie Workshops, Seminaren, Ausstellungen etc.
Workshops mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotenziale können wie folgt unterstützt werden:
Für die Durchführung von bilateralen Workshops in Tunesien werden Sachkosten z. B. der Unterbringung der ausländischen Gäste, des Transfers in Tunesien, der inhaltlichen Vorbereitung, Bewirtung und der Anmietung von Räumlichkeiten bezuschusst. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der ausländischen Gäste. In diesen Fällen wird kein Tagegeld gezahlt.
- Sachmittel:
Gemeinsame Nutzung von Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen und von wissenschaftlichen Geräten in Labors und Forschungseinheiten.
Die Gewährung von vorhabensbezogenen Sachmittelzuschüssen (Verbrauchsmaterial, Geräte, Geschäftsbedarf, Transportkosten, Literatur, Mieten, Aufträge etc.) ist in begründeten Ausnahmefällen in begrenztem Umfang möglich.
Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst werden Kosten für die Grundausstattung wie:
Aufwendungen z. B. für Büromaterial oder Kommunikation. - Personal:
Vorhabensbezogene Kosten für studentisches, administratives und/oder wissenschaftliches Personal können bezuschusst werden.
6. Verfahren
6.1 Implementierungen
Auf deutscher Seite:
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF das Internationale Büro beauftragt:
Internationales Büro des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (IB) im Projektträger beim Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR)
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Internet: http://www.internationales-buero.de
Fachlicher Ansprechpartner beim Internationalen Büro:
Stephan Epe
Telefon: 02 28-38 21-19 04
Telefax: 02 28-38 21-14 90
E-Mail: Stephan.Epe(at)dlr.de
Administrative Ansprechpartnerin beim Internationalen Büro:
Lydia Bartuli
Telefon: 02 28-38 21-18 28
Telefax: 02 28-38 21-14 90
E-Mail: Lydia.Bartuli(at)dlr.de
Auf tunesischer Seite:
Ministry of Higher Education and Scientific Research (MHESR) (General Directorate for Scientific Research)
Anschrift: Avenue Ouled Haffouz - 1030 Tunis, Tunisia.
Telefon: +2 16 71 83 53 51
Telefax: +2 16 71 83 53 51
E-Mail: awatefsoltane(at)gmail.com; awtef.soltane(at)mes.rnu.tn
6.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
Auf deutscher Seite ist das Förderverfahren zweistufig.
In der ersten Verfahrensstufe ist zunächst eine Projektskizze in englischer Sprache bis spätestens 15. Februar 2013 über das elektronische Skizzentool PT-Outline - (https://www.pt-it.de/ptoutline/application/STC_TUNGER_2012) - einzureichen.
Eine Zusammenfassung in deutscher Sprache ist unbedingt beizufügen.
Die rechtsverbindlich unterschriebene Projektskizze ist dem Internationalen Büro bis spätestens 28. Februar 2013 zuzusenden (es gilt das Datum des Poststempels). Bitte geben Sie auf allen zusätzlichen Dokumenten die nach der elektronischen Einreichung über PT-Outline vergebene Projekt-Identifikationsnummer (Projekt-ID) an.
Die Projektskizze besteht aus zwei Teilen:
Teil A: Angaben in PT-Outline für administrative Zwecke.
Teil B: Eine individuelle, auf die Bekanntmachung abgestimmte Projektbeschreibung in englischer Sprache mit folgender Gliederung:
- Zusammenfassung (in englischer und in deutscher Sprache)
- Projektziele
- Stand in Wissenschaft und Technik
- Projektumsetzung
- Kooperation
- Notwendigkeit der Zuwendung
- AnlagenDiese Projektbeschreibung muss als ein Dokument (zip-Archiv oder pdf-Dokument) in PT-Outline hochgeladen werden.
Die Projektskizze ist Grundlage für die fachliche und inhaltliche Evaluierung des Projekts. Die Projektbeschreibung sollte deshalb zu allen Punkten (siehe Gliederung der Projektbeschreibung) bewertbare Aussagen enthalten. Die Beschreibung sollte 15 Seiten nicht überschreiten (Arial 11, 1,5 Zeilenabstand, 2 cm Seitenrand, ohne Publikationsverzeichnis und andere Anhänge).
In der zweiten Verfahrensstufe werden diejenigen Institutionen mit positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert - ggf. in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator -, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.
Die förmlichen Förderanträge sind mit Hilfe des elektronischen Antragssystems "easy" des BMBF zu erstellen. Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf&menue=block abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden.
Der Antrag ist (unter Beachtung der Vorlagefrist!) an folgende Adresse zu senden:
Internationales Büro des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (IB)
im Projektträger beim Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR)
Stephan Epe und Lydia Bartuli
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Bei technischen Fragen (nicht zum Inhalt der Bekanntmachung) zur Antragstellung über PT-Outline wenden Sie sich bitte an:
Internationales Büro des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (IB)
im Projektträger beim Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR)
Martina Lauterbach
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Telefon: +49 (0) 2 28 38 21-17 34
E-Mail: Martina.Lauterbach(at)dlr.de
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Anträge können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Auf tunesischer Seite:
Auf tunesischer Seite ist das Förderverfahren zweistufig.
In der ersten Verfahrensstufe:
- Die Wissenschaftler beider Länder sollen eine Forschergruppe in einem ausgewählten Forschungsbereich bilden. Zur Initiierung eines Projekts bilden Wissenschaftler aus beiden Ländern eine gemeinsame Forschergruppe und erarbeiten einen Projektantrag auf Englisch. Jedes Team des gemeinsamen Forschungsprojekts wird von einem tunesischen federführenden Wissenschaftler (principal investigator) und einem deutschen federführenden Wissenschaftler geleitet.
- Der tunesische federführende Wissenschaftler sollte einen Antrag in Tunesien einreichen, und der deutsche federführende Wissenschaftler sollte einen Antrag in Deutschland einreichen. Bei Einreichung des Projektantrags auf tunesischer Seite sollte der tunesische administrative Ansprechpartner das Projektkennzeichen angeben, das nach Abschluss des Antragsverfahrens in PT-Outline auf deutscher Seite vergeben wurde. Letzteres wird der tunesischen Seite von der deutschen Seite übersandt.
- Die Parteien legen die Prioritäten für die eingereichten Forschungsprojekte im Rahmen nationaler Bewertungen fest und treffen die Endauswahl auf der Grundlage von Gesprächen zwischen den Parteien.
Anträge sind:
- Ordnungsgemäß ausgefüllte Antragsformulare, die in Tunesien vom MHESR ausgegeben werden und im Internet unter www.mes.tn zur Verfügung stehen und die einen Genehmigungsvermerk der Leitung der Einrichtungen der Koordinatoren enthalten.
Vorlage:
- Die tunesischen federführenden Wissenschaftler sollten Anträge dem MHESR vorlegen (eine Druckfassung und eine digitale Fassung), eine fristgerechte elektronische Einreichung ist ebenfalls zulässig.
- Abgabefrist für die Anträge ist der 15. Februar 2013.
- Nur gemeinsam eingereichte Anträge werden berücksichtigt. Anträge, die nur von einer Seite eingereicht werden, können nicht berücksichtigt werden.
In der zweiten Verfahrensstufe:
- Für die gemeinsam ausgewählten Projekte wird eine Forschungsvereinbarung zwischen dem Minister of Higher Education and Scientific Research und dem Projektkoordinator geschlossen.
- Diese Vereinbarung enthält mehrere Artikel zu Haushalt, Projektlaufzeit und Vorlage eines Zwischenberichts vor Ablauf der Jahresfrist in der Projektdurchführung und von Abschlussberichten innerhalb von ein/zwei Monaten nach Ende des Gesamtprojekts.
- Die Vereinbarung ist der Übersicht über die Verteilung der Mittel als Anlage beigefügt, in der die Verteilung der Projektmittel aufgeschlüsselt ist.
6.3 Bewertungskriterien
Die eingegangenen Projektskizzen werden von unabhängigen und externen Gutachtern sowohl auf der deutschen als auch auf der tunesischen Seite bewertet. Dabei gelten folgende Kriterien für
1. gemeinsam durchgeführte deutsch-tunesische Projekte der angewandten Forschung:
- Übereinstimmung des Projekts mit inhaltlichen Schwerpunktbereichen
- wissenschaftliche Exzellenz und Originalität des Projekts
- Qualität der geplanten Verwertung der Ergebnisse
- eventuelle wissenschaftliche Wirkung
- Chancen der Realisierung angestrebter Ziele
- Qualität der Zusammenarbeit
- Initiierung neuer Partnerschaften und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses/von Frauen in der Wissenschaft
- Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Förderung.
2. Sondierungsmaßnahmen zur Etablierung gemeinsamer Forschungspartnerschaften:
- Übereinstimmung des Projekts mit inhaltlichen Schwerpunktbereichen
- Qualität und Originalität des beantragten Projekts
- Qualifikation der Antragsteller
- Verwertung der Projektergebnisse
- Mehrwert der Kooperation
- Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Förderung.
Auf der Grundlage dieser Bewertungskriterien wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden. Nur Anträge, über deren Förderung von beiden Seiten positiv entschieden wurde, sind zur Förderung zugelassen.
Die Antragsteller werden über das Ergebnis des Auswahlverfahrens schriftlich informiert.
7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsvertrags auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98) bzw. bei Zuwendungsverträgen auf Kostenbasis die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis (NKBF98).
Das BMBF behält sich im Einzelfall vor, abweichende Regelungen von den Nummern 7 und 8 der BNBest-BMBF98 bzw. den Nummern 12 und 13 der NKBF98 bei der Übertragung von Benutzungs- und Nutzungsrecht der Forschungsergebnisse im Zuwendungsvertrag zu vereinbaren.
8. Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Bonn, den 21. November 2012
Bundesministerium
für Bildung und Forschung
_________
1Gemäß der EU-Definition zu KMU: Die Kategorie der Kleinstunternehmen, kleinen Unternehmen und mittleren Unternehmen umfasst jene Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. Euro beläuft. Innerhalb dieser Kategorie gilt Folgendes: Kleine Unternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 10 Mio. Euro beträgt. Kleinstunternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 2 Mio. Euro beträgt In der Regel sind die meisten KMU eigenständig, d. h., sie sind entweder völlig unabhängig, oder es bestehen Partnerschaften mit anderen Unternehmen mit einer oder mehreren Minderheitsbeteiligungen (von jeweils unter 25 %) (siehe Abschnitt 2.3.1, S. 16). Wenn der gehaltene Anteil höher ist, aber 50 % nicht überschreitet, handelt es sich um eine Beziehung zwischen Partnerunternehmen (siehe Abschnitt 2.3.2, S. 20). Liegt er über diesem Schwellenwert, sind die Unternehmen miteinander verbunden (siehe Abschnitt 2.3.3, S. 23) Quelle: http://ec.europa.eu/enterprise/enterprise_policy/sme_definition/sme_user_guide_de.pdf und http://ec.europa.eu/enterprise/policies/sme/facts-figures-analysis/sme-definition/index_en.htm