1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Zuwendungszweck
Das Ziel dieser gemeinsamen deutsch-tunesischen Bekanntmachung ist die Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen Tunesien und Deutschland in den Bereichen Wissenschaft und Technologie. Diese gemeinsame Bekanntmachung basiert auf dem Abkommen (MoU) zur Zusammenarbeit im Bereich von Wissenschaft und Technologie zwischen Deutschland und Tunesien vom 10. September 1998.
1.2 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder – der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF). Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Die Zuwendungen an Unternehmen werden entsprechend den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung vergeben. „De-minimis“-Beihilfen dürfen innerhalb eines fließenden Zeitraumes von drei Steuerjahren den Betrag von 200 000 Euro (bzw. 100 000 Euro im gewerblichen Straßengüterverkehr) nicht überschreiten. Einem Zuwendungsbescheid wird eine „De-minimis“-Bescheinigung beigefügt. Diese ist:
- zehn Jahre aufzubewahren,
- auf Anforderung der Europäischen Kommission, einer Bundes- oder Landesbehörde oder der bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung nicht innerhalb der Frist vorgelegt, behält sich das BMBF vor, den Zuwendungsbescheid zu widerrufen und die Zuwendung zurückzufordern,
- bei einem künftigen Antrag auf Gewährung einer „De-minimis“-Beihilfe als Nachweis für bereits gewährte „De-minimis“-Beihilfen vorzulegen.
2 Gegenstand der Förderung
Die Förderung bezieht sich auf die Initiierung, die Intensivierung und die Vernetzung von Forschungskollaborationen zwischen deutschen und tunesischen Hochschulen und Forschungseinrichtungen zu folgenden Zwecken:
- gemeinsam Projektideen in den forschungspolitisch wichtigen Themenbereichen der Fachprogramme des BMBF sowie der europäischen Forschungsprogramme zu entwickeln und diesbezügliche wissenschaftliche Vorarbeiten für eine erfolgreiche Antragstellung durchzuführen (Machbarkeitsuntersuchungen/Pilotmaßnahmen),
- die Potenziale beider Partnerländer in Wissenschaft, Forschung, technologischer Entwicklung und für die Verwertung von Forschungsergebnissen zu sondieren,
- die Stärken deutscher und tunesischer Einrichtungen als internationale Partner in Wissenschaft, Forschung und Innovation darzustellen,
- neue Kontakte zu Leistungsträgern in den Partnerländern aufzubauen und den Zugang zu international einzigartigen Forschungsstandorten und Infrastrukturen zu ermöglichen,
- laufende Forschungs- und Entwicklungs-(FuE-)Aktivitäten zu flankieren durch die Vernetzung von wissenschaftlichem Nachwuchs (Doktoranden) in beiden Ländern,
- Szenarien für strategische internationale Partnerschaften deutscher Hochschulen und Forschungseinrichtungen und ihrer Organisationen zu erarbeiten und die Voraussetzungen für ihre Umsetzung zu schaffen.
Die Bekanntmachung ist offen für Forscherinnen und Forscher aller Disziplinen. Auf die Beteiligung von gewerblichen Unternehmen, insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU1), wird besonders Wert gelegt.
3 Zuwendungsempfänger
Auf deutscher Seite:
Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern, sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Sitz in Deutschland – insbesondere KMU –, die Zuwendungszweck und Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen. Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben bzw. Kosten bewilligt werden.
Auf tunesischer Seite:
Antragsberechtigt sind tunesische Forschungsinstitute oder -zentren und Universitäten (mit der Möglichkeit der Beteiligung von KMU).
4 Zuwendungsvoraussetzungen
Es können nur bilaterale Projekte gefördert werden. Jeder Förderantrag muss von der deutschen Antragstellerin bzw. dem deutschen Antragsteller gemeinsam mit einer Kooperationspartnerin bzw. einem Kooperationspartner aus Tunesien eingereicht werden. Die Teilnahme weiterer Partnerinnen und Partner aus Deutschland und Tunesien an dem Forschungsvorhaben ist möglich, sofern dies von Vorteil für das Vorhaben ist und diese eigene Mittel einbringen.
Grundvoraussetzung ist die gesicherte Finanzierung der Projektarbeiten im In- und Ausland aus institutionellen Mitteln oder sonstigen Drittmitteln.
Vorhaben, die im Rahmen dieser Bekanntmachung beantragt werden, sollen das Potenzial für eine langfristige und nachhaltige Kooperation zwischen Deutschland und Tunesien dokumentieren.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Auf deutscher Seite:
Auf deutscher Seite sollen für gemeinsame Projekte in der Regel nicht mehr als 25 000 Euro beantragt werden. Die maximale Laufzeit eines Projekts soll 24 Monate nicht überschreiten.
Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Die Förderung sieht folgende zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten vor:
- Reisen und Aufenthalte von deutschen und ausländischen Expertinnen und Experten
Für die Förderung von Reisen deutscher Expertinnen und Experten gilt:- Die An- und Abreisekosten/-ausgaben (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Ort des Projektpartners werden vom entsendenden Land, das Tagegeld vom aufnehmenden Land übernommen.
- Die An- und Abreisekosten/-ausgaben (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Ort des Projektpartners werden vom entsendenden Land übernommen. Der Aufenthalt in Deutschland wird in der Regel für eine Dauer von maximal drei Monaten jährlich vom deutschen Zuwendungsgeber mit feststehenden Pauschalen in Höhe von 104 Euro pro Tag bzw. 2 300 Euro pro Monat (wenn der Aufenthalt zwischen 23 und 31 Tagen dauert) bezuschusst. Für einzelne Tage eines Folgemonats wird eine Tagespauschale von 77 Euro pro Tag gezahlt. An- und Abreisetag zählen als ein Tag. Beiträge zur Krankenversicherung und gegebenenfalls anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und vom ausländischen Partner selbst zu entrichten.
- Workshops
Workshops mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotenziale können in Deutschland wie folgt unterstützt werden:- Für die Durchführung von Workshops können Ausgaben bzw. Kosten übernommen werden (z. B.: für die Unterbringung der Gäste, des Transfers, die Bereitstellung von Workshopunterlagen, angemessene Bewirtung und die Anmietung von Räumlichkeiten). Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der ausländischen Gäste. In diesen Fällen wird kein Tagegeld (vergleiche Punkt 1) gezahlt.
- Vorhabenbezogene Sachmittel und Geräte
Die Gewährung von vorhabenbezogenen Sachmittelzuschüssen (z. B. Verbrauchsmaterial, Geschäftsbedarf, Geräte, Literatur) ist in begründeten Ausnahmefällen in begrenztem Umfang möglich.
Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst werden Personalausgaben bzw. -kosten zur Durchführung der eigentlichen Projektdurchführung (z. B. Forschungsarbeiten) und die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.
Da es sich um eine projektbezogene Mobilität und somit nicht um ein originäres Forschungsvorhaben im Sinne der Richtlinien für Zuwendungen auf Ausgabenbasis handelt, kann keine Projektpauschale an Universitäten und Universitätskliniken gewährt werden.
Auf tunesischer Seite:
Auf tunesischer Seite sollen pro Projekt pro Jahr in der Regel nicht mehr als 13.000 Euro beantragt werden. Die maximale Laufzeit für ein Projekt soll zwei Jahre nicht überschreiten. Es sollen somit auf tunesischer Seite für ein zweijähriges Projekt nicht mehr als insgesamt 26.000 Euro beantragt werden.
Auf tunesischer Seite können folgende Aufwendungen bezuschusst werden:
- Austausch von Expertinnen/Experten und Nachwuchswissenschaftlerinnen/Nachwuchswissenschaftlern:
Finanzielle Unterstützung für die genehmigten Projekte wird in der Regel gewährt für Austauschaufenthalte von Mitgliedern der Projektteams. Beim Austausch von Projektwissenschaftlerinnen bzw. Projektwissenschaftlern und Promovierenden trägt der entsendende Partner die Kosten für Auslandsreisen und der aufnehmende Partner die Unterkunfts- und Verpflegungskosten.
Folgende Ausgaben der Gastwissenschaftlerin/des Gastwissenschaftlers im Projekt werden vom empfangenden Partner übernommen:- Unterkunft und Verpflegung oder ein Tagegeld in Höhe von 60 Euro für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler
- 400 Euro monatlich für Promovierende.
- Workshops
Workshops, Seminare, Ausstellungen etc. mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotenziale können wie folgt unterstützt werden:- Für die Durchführung von bilateralen Workshops in Tunesien werden Sachkosten z. B. der Unterbringung der ausländischen Gäste, des Transfers in Tunesien, der inhaltlichen Vorbereitung, Bewirtung und der Anmietung von Räumlichkeiten bezuschusst. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der ausländischen Gäste. In diesen Fällen wird kein Tagegeld gezahlt.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die "Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)".
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids an die FhG oder Helmholtzgemeinschaft werden die "Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98)".
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Auf deutscher Seite:
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:
DLR Projektträger (DLR-PT)
Europäische und internationale Zusammenarbeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Internet: http://www.internationales-buero.de
Ansprechpartnerinnen/Ansprechpartner sind:
Fachlicher Ansprechpartner:
Stephan Epe
Telefon: +49 2 28/38 21-19 04
Telefax: +49 2 28/38 21-14 44
Stephan.Epe(at)dlr.de
Administrative Ansprechpartner:
Silva Luthin-Geier
Telefon: +49 2 28/38 21-18 63
Telefax: +49 2 28/38 21-14 90
Silva.Luthin-Geier(at)dlr.de
Valéry Anton
Telefon: +49 2 28/38 21-18 48
Telefax: +49 2 28/38 21-14 00
Valery.Anton(at)dlr.de
Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.
Auf tunesischer Seite:
Ministerium für Hochschulbildung und Forschung (General Directorate of Scientific Research)
Avenue Ouled Haffouz
1030 Tunis
Tunisien
Ms. Awatef SOLTANE/Mr. Mhamed BEN ABID
Telefon: +2 16 71 83 53 51
Telefax: +2 16 71 83 53 51
tunisian.german.coop.2015(at)gmail.com
7.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger und dem tunesischen Ministerium für Hochschulbildung und Forschung, General Directorate of Scientific Research, bis spätestens
28. September 2015
zunächst Projektskizzen in elektronischer Form über das Skizzentool PT-Outline https://www.pt-it.de/ptoutline/application/TUNGER2015 vorzulegen.
Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden.
Für die Projektskizze ist folgende Gliederung zu verwenden:
Part A. Diese Felder sind fester Bestandteil jeder Bekanntmachung und werden über ein vorgegebenes Web-Formular erfasst.
A.I Angaben für administrative Zwecke
A.II Finanzübersicht
Part B. Individuelle, auf die Förderbekanntmachung abgestimmte Projektbeschreibung mit folgender Gliederung:
B.I Ziele, Exzellenz und Originalität des Vorhabens
B.II Stand der Wissenschaft und Technik; bisherige Arbeiten
B.III Ausführliche Beschreibung der Methodologie und des Arbeitsplans
B.IV Nutzen und Verwertbarkeit der Ergebnisse
B.V Zusammenarbeit mit Dritten
B.VI Notwendigkeit der Zuwendung
B.VII gegebenenfalls Anlagen
Eine Zusammenfassung in deutscher Sprache ist unbedingt beizufügen (maximal eine Seite).
Die Projektbeschreibung (Part B) kann als Dokument (word- oder pdf-Dokument) in PT-Outline hochgeladen werden.
Die Projektskizze ist Grundlage für die fachliche und inhaltliche Evaluierung des Projekts. Die Projektbeschreibung sollte deshalb zu allen Punkten (siehe Gliederung der Projektbeschreibung) bewertbare Aussagen enthalten. Die Beschreibung soll 10 Seiten nicht überschreiten (Arial 11, 1,5 Zeilenabstand, 2 cm Seitenrand, ohne Publikationsverzeichnis und andere Anhänge, ausschließlich der deutschen Zusammenfassung).
Eine unterschriebene Version der Projektskizze (erstellt als pdf-Dokument aus PT-Outline heraus) ist unverzüglich an den DLR Projektträger (Adresse siehe Nummer 7.1) und auf tunesischer Seite an das Generaldirektorat für Forschung (Adresse siehe Nummer 7.1) zu senden.
Auf tunesischer Seite:
Auf tunesischer Seite müssen die Projektskizzen von der jeweiligen Institutsleitung der Projektkoordinatorinnen/Projektkoordinatoren genehmigt sein. Die Projektskizzen müssen dem tunesischen Ministerium für Hochschulbildung und Forschung, General Directorate of Scientific Research, in Druckfassung vorgelegt werden.
Nur gemeinsam eingereichte Anträge werden berücksichtigt. Anträge, die nur von einer Seite eingereicht werden, können nicht berücksichtigt werden.
Die Evaluierung der eingegangenen Projektskizzen erfolgt anhand der folgenden Kriterien:
- Übereinstimmung mit den unter Nummer 2 vorgegebenen inhaltlichen Schwerpunkten und Erfüllung der vorgegebenen formalen Bedingungen,
- Qualifikation der Antragstellerin/des Antragstellers und der beteiligten Partner,
- fachliche Qualität und Originalität des Vorhabens,
- Qualität der Internationalen Zusammenarbeit,
- Qualität der Zusammenarbeit und Mehrwert für die Partnereinrichtungen,
- Förderung von Nachwuchswissenschaftlerinnen/Nachwuchswissenschaftlern,
- wissenschaftliche und wirtschaftliche Verwertbarkeit der zu erwartenden Ergebnisse,
- Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel,
- Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die gesamte Laufzeit.
Entsprechend der Bewertungen der oben angegebenen Kriterien werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessentinnen/Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und eventuell weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
Auf deutscher Seite:
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.
Die förmlichen Förderanträge sind mit Hilfe des elektronischen Antragssystems "easy-online" (Link wird bei positiver Begutachtung mitgeteilt) zu erstellen.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Auf deutscher Seite:
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen wurden.
Auf tunesischer Seite:
Für die gemeinsam ausgewählten Projekte wird eine Forschungsvereinbarung zwischen dem Minister of Higher Education and Scientific Research und dem Projektkoordinator geschlossen.
Diese Vereinbarung enthält mehrere Artikel zu Haushalt, Projektlaufzeit und Vorlage eines Zwischenberichts vor Ablauf der Jahresfrist in der Projektdurchführung und von Abschlussberichten innerhalb von ein/zwei Monaten nach Ende des Gesamtprojekts.
Die Vereinbarung ist der Übersicht über die Verteilung der Mittel als Anlage beigefügt, in der die Verteilung der Projektmittel aufgeschlüsselt ist.
8 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit dem Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Bonn, den 11. August 2015
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Peter Webers
1 Gemäß der EU-Definition zu KMU: Die Kategorie der Kleinstunternehmen, kleinen Unternehmen und mittleren Unternehmen umfasst jene Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft. Innerhalb dieser Kategorie gilt Folgendes: Kleine Unternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 10 Millionen Euro beträgt. Kleinstunternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 2 Millionen Euro beträgt. In der Regel sind die meisten KMU eigenständig, das heißt, sie sind entweder völlig unabhängig, oder es bestehen Partnerschaften mit anderen Unternehmen mit einer oder mehreren Minderheitsbeteiligungen (von jeweils unter 25 %) (siehe Abschnitt 2.3.1, S. 16). Wenn der gehaltene Anteil höher ist, aber 50 % nicht überschreitet, handelt es sich um eine Beziehung zwischen Partnerunternehmen (siehe Abschnitt 2.3.2, S. 20). Liegt er über diesem Schwellenwert, sind die Unternehmen miteinander verbunden (siehe Abschnitt 2.3.3, S. 23).
Quelle: http://ec.europa.eu/enterprise/enterprise_policy/sme_definition/sme_user_guide_de.pdf und
http://ec.europa.eu/enterprise/policies/sme/facts-figures-analysis/sme-definition/index_en.htm