StartseiteLänderAfrikaTunesienBekanntmachung des BMBF zur Verleihung eines Deutsch-Afrikanischen Innovationsförderpreises

Bekanntmachung des BMBF zur Verleihung eines Deutsch-Afrikanischen Innovationsförderpreises

Stichtag: 10.01.2017 Programmausschreibungen

Richtlinie zur Verleihung eines Deutsch-Afrikanischen Innovationsförderpreises, im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung vom 19. September 2016 (Bundesanzeiger vom 28.09.2016)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Das Interesse deutscher Einrichtungen an der Zusammenarbeit mit afrikanischen Partnern in Forschung und Innovation ist in den letzten Jahren spürbar gewachsen. Mehrere afrikanische Länder verzeichneten ein vergleichsweise hohes und stetiges wirtschaftliches Wachstum. Technologische und soziale Innovationen sind zunehmend als entscheidende Treiber für die Entwicklung moderner Wissensgesellschaften in afrikanischen Ländern erkannt worden. Ein verstärkter Transfer von Forschungsergebnissen in die Verwertung und bessere Rahmenbedingungen für unternehmerische Initiative legen den Grundstein für Beschäftigung und partizipative wirtschaftliche Entwicklung. Damit werden Existenzgrundlagen in den afrikanischen Ländern selbst ermöglicht und der dauerhaften Abwanderung von Menschen mit hoher Qualifikation wird entgegengewirkt.

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hat in seinem "Aktionsplan Internationale Kooperation" die Zusammenarbeit mit Entwicklungs- und Schwellenländern als ein strategisches Arbeitsfeld umrissen. Die BMBF-Afrika­strategie gibt der Kooperation mit Partnerländern in Afrika einen kohärenten Rahmen, innerhalb dessen eine Vielzahl von Initiativen zur Stärkung von Wissenschafts- und Innovationssystemen in afrikanischen Partnerländern umgesetzt werden. Der jährliche Deutsch-Afrikanische Innovationsförderpreis gliedert sich in diese Aktivitäten ein.

Der Förderpreis dient der Unterstützung innovationsrelevanter Eigeninitiative in afrikanischen Ländern. Er adressiert die Verwertung von Forschungsergebnissen im Sinne einer anwendungsorientierten, nachhaltigen und gesellschaftliche Bedarfe ansprechenden Ausrichtung von Forschungsaktivitäten. Deutschen Forscherinnen und Forschern ermöglicht er die Zusammenarbeit mit afrikanischen Partnern. Zudem verleiht er den umfangreichen Kooperations­initiativen des BMBF mit afrikanischen Partnern in besonderem Maße Sichtbarkeit.

Der Preis erweitert Konzepte der Individualförderung um einen strukturellen Ansatz: Indem nicht nur bereits erbrachte Forschungsleistungen honoriert werden, sondern der Förderpreis zugleich auf die Durchführung eines Folgeprojekts mit ausdrücklicher Anwendungsorientierung ausgerichtet ist, sollen lokale oder regionale Innovationskapazitäten in einem afrikanischen Partnerland gestärkt werden. Nach Möglichkeit soll ein gefördertes Projekt über die reinen Projektergebnisse hinaus Grundlagen für den Aufbau einer nachhaltigen Innovationsstruktur (z. B. Start-up, Inkubator, forschungsbasiertes Kleinunternehmen) schaffen bzw. eine plan- und darstellbare Perspektive für diesen Strukturaufbau eröffnen.

Der Preis nimmt die Prämissen der Afrikastrategie des BMBF auf: Förderung eigenständiger Initiativen in Afrika, partnerschaftliche Kooperation, beiderseitiger Mehrwert.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" und/oder der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Soweit diese Zuwendung eine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU darstellt, handelt es sich um eine "De-minimis"-Beihilfe. Diese wird entsprechend den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf "De-minimis"-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung gewährt.

"De-minimis"-Beihilfen dürfen innerhalb eines fließenden Zeitraums von drei Steuerjahren den Betrag von 200 000 Euro (bzw. 100 000 Euro im gewerblichen Straßengüterverkehr) nicht überschreiten. Kumulierung mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten ist nur in dem Umfang zulässig, solange die höchste einschlägige Beihilfe­intensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, nicht überschritten wird.

Die dem Bescheid als Anlage beigefügte "De-minimis"-Bescheinigung ist

  • zehn Jahre aufzubewahren,
  • auf Anforderung der Europäischen Kommission, einer Bundes- oder Landesbehörde oder der bewilligenden Stelle innerhalb einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung nicht innerhalb der Frist vorgelegt, kann der Zuwendungsbescheid widerrufen und die Zuwendung zurückgefordert werden,
  • bei einem künftigen Antrag auf Gewährung einer "De-minimis"-Beihilfe als Nachweis für bereits gewährte "De-minimis"-Beihilfen vorzulegen.

Falls eine Gewährung nach der "De-minimis"-Beihilfe nicht möglich ist, erfolgt die Gewährung einer Zuwendung nach der "Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung" – AGVO (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).

Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt keine Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.

2 Gegenstand der Förderung

Der Innovationsförderpreis wird an Forscherinnen und Forscher in afrikanischen Ländern und ihre deutschen Partner für nachgewiesene, herausragende Forschungsleistungen mit Anwendungspotenzial in Verbindung mit einem Nutzungs- oder Verwertungskonzept vergeben. Dieses sollte bereits Perspektiven für die Verstetigung der Kooperation zwischen den Partnern und möglichst für mittel- und langfristigen Strukturaufbau am afrikanischen Standort eröffnen. Der Preis wird in Form einer Projektförderung vergeben, um den Transfer bereits vorhandener, überzeugender Forschungsergebnisse in nutzungsorientierte Problemlösungen, produktorientierte Verwertung und strukturbildende Initiative zu unterstützen.

Die Preisausschreibung orientiert sich an den strategischen Kooperationsschwerpunkten der BMBF-Afrikastrategie. Es werden Verbundprojekte gefördert, die entsprechend dem oben beschriebenen Zuwendungszweck in internationaler Zusammenarbeit vorzugsweise eines oder mehrere der nachfolgenden Schwerpunktthemen bearbeiten:

  • Umweltwissenschaften,
  • Gesundheitsforschung,
  • Bioökonomie,
  • gesellschaftliche Entwicklung (insbesondere sozial verantwortungsvolle Unternehmenspraktiken, soziale Innovationen, Nachhaltigkeitskonzepte),
  • Ressourcenmanagement (insbesondere In-Wert-Setzung vorhandener Ressourcen vor Ort, Ressourceneffizienz und Nachhaltigkeit),
  • Informations- und Kommunikationstechnologien.

Gemeinsame Arbeitsphasen im afrikanischen Partnerland werden als Bestandteil des Projektkonzepts erwartet. Ebenso ist in der Regel mindestens eine gemeinsame Arbeitsphase der Partner in Deutschland vorzusehen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen, die ­Forschungsbeiträge liefern, sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Sitz in Deutschland – insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU)* –, die Zuwendungszweck und Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen. Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben bzw. Kosten bewilligt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Der Preis wird an eine/n Forscherin/Forscher bzw. autorisierte/n Vertreterin/Vertreter einer Forschungseinheit an einer afrikanischen Einrichtung vergeben. Die Zuwendung geht zunächst an dessen deutschen Partner an einer gemäß Nummer 3 antragsberechtigten Einrichtung und ist entsprechend Nummer 4.2 zu verwenden.

4.1 Nominierungs- und Bewerbungsverfahren für den Preis

Anwärter auf den Preis können auf zwei Wegen am Auswahlverfahren teilnehmen:

a. Nominierung
Eine Vertreterin/ein Vertreter einer deutschen Hochschule/Forschungseinrichtung bzw. eines Unternehmens schlägt eine Forscherin/einen Forscher an einer afrikanischen Einrichtung für den Preis vor. Die deutsche Einrichtung ­bekundet mit der Nominierung zugleich ihre Bereitschaft, mit den afrikanischen Partnern in einem gemeinsamen Projekt zusammenzuarbeiten. Ein von beiden Seiten entwickeltes und gezeichnetes Projektkonzept wird vorgelegt.

b. Bewerbung
Afrikanische Anwärter bewerben sich selbst um den Förderpreis und beziehen zugleich einen gemäß Nummer 3 zuwendungsberechtigten deutschen Kooperationspartner in das folgende gemeinsame Projekt ein. Ein von beiden Seiten entwickeltes und gezeichnetes Projektkonzept wird vorgelegt.

4.2 Zuwendung und Mittelverwendung

Formale Voraussetzung für die Prämierung ist der Nachweis der erbrachten Forschungsleistung (Nummer 7.2.1, insbesondere Forschungsbericht) und das Vorliegen eines Konzepts für deren weitere Entwicklung, einschließlich eines Projekt- und Finanzplans für die Verwendung des Preisgeldes.

Die Projektskizze muss von dem deutschen Antragsteller gemeinsam mit mindestens einem Kooperationspartner mit Sitz in einem afrikanischen Land eingereicht werden. Die Teilnahme weiterer Partner an dem Forschungsvorhaben ist möglich, sofern dies von Vorteil für das Vorhaben ist und weitere Partner eigene Mittel einbringen. Das Preisgeld wird als Zuwendung an die deutsche Partnereinrichtung ausgezahlt. Sie erklärt mit der Beteiligung am Projekt ihre Bereitschaft, das Preisgeld zu verwalten und die vorgesehenen Mittel an die afrikanischen Empfänger weiterzuleiten. Dabei entfallen mindestens 50 % auf die Verwendung durch die afrikanischen Partner. Die Mittelverwendung durch die deutschen Partner muss nachweisbar das Nutzungskonzept (Problemlösung oder Produktorientierung bzw. Strukturbildung am afrikanischen Standort) unterstützen.

Die Projektpartner regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung gemäß BMBF-Vordruck 0375 (General Conditions for Agreements on the Provision of Funds for Projects in Foreign Institutions).

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sich an möglichen evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse und in der Regel mit ­maximal 150 000 Euro sowie für die maximale Dauer von 24 Monaten gewährt werden.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden ­können.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die Regelungen der „De-minimis“-Beihilfe bzw. die AGVO berücksichtigen. Die AGVO lässt für KMU differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können.

Die Förderung sieht grundsätzlich folgende zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten vor:

a. Personal zur Durchführung wissenschaftlicher Tätigkeiten bzw. Forschungsarbeiten
Vorhabenbezogene Ausgaben/Kosten für studentisches und/oder wissenschaftliches Personal können in einem angemessen begründeten Umfang bezuschusst werden.

b. Vorhabenbezogene Sachmittel und Geräte
Die Gewährung von vorhabenbezogenen Sachmittelzuschüssen (z. B. Verbrauchsmaterial, projektspezifischer Geschäftsbedarf, Geräte, Literatur, Transportkosten, Aufträge) ist nach detaillierter schriftlicher Bedarfsbegründung in begrenztem Umfang möglich.

c. Reisen und Aufenthalte von deutschen und ausländischen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Expertinnen und Experten
Für die Förderung von Reisen und Aufenthalten deutscher Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler und Expertinnen und Experten gilt:
Die An- und Abreisekosten/-ausgaben inklusive notwendiger Visa (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Zielort im Partnerland sowie das länderspezifische Tagegeld (http://internationales-buero.de/media/content/Tagespauschalen_neu.xls) werden übernommen. Beiträge zur Krankenversicherung und gegebenenfalls anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und vom Zuwendungsempfänger selbst zu entrichten.
Für die Förderung von Reisen und Aufenthalten ausländischer Projektwissenschaftlerinnen und Projektwissenschaftler und Expertinnen und Experten gilt:
Die An- und Abreisekosten/-ausgaben (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Ort des Projektpartners in Deutschland werden übernommen. Der Aufenthalt in Deutschland wird mit einer feststehenden Pauschale in Höhe von 104 Euro pro Tag bzw. 2 300 Euro pro Monat bezuschusst. An- und Abreisetag zählen als insgesamt ein Tag. Beiträge zur Krankenversicherung und gegebenenfalls anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und vom ausländischen Partner selbst zu entrichten.

Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst wird die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die "Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)" bzw. Zuwendungen zur Projektförderung auf Ausgabenbasis an Gebietskörperschaften (ANBest-Gk).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids an die FhG oder Helmholtzgemeinschaft sowie an gewerbliche Unternehmen werden grundsätzlich die "Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98)".

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

DLR Projektträger (DLR-PT)
Europäische und internationale Zusammenarbeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Internet: http://www.internationales-buero.de

Ansprechpartnerinnen/Ansprechpartner sind:

Fachlicher Ansprechpartner:

Dr. Ralf Hermann
Telefon: +49 2 28/38 21-14 59
Telefax: +49 2 28/38 21-14 90
E-Mail: ralf.hermann(at)dlr.de

Administrative Ansprechpartnerin:

Frau Grazyna Sniegocka
Telefon: +49 2 28/38 21-18 11
Telefax: +49 2 28/38 21-14 90
E-Mail: grazyna.sniegocka(at)dlr.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und ­Erläuterungen sind dort erhältlich.

7.2 Zweistufiges Verfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

Zur Einreichung von Nominierungen bzw. Bewerbungen sowie zur Erstellung von Projektskizzen ist das elektronische Skizzentool PT-Outline und bei förmlichen Förderanträgen das elektronische Antragssystem "easy-online" zu nutzen.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen (einschließlich zugehöriger Dokumente)

In der ersten Verfahrensstufe ist dem Projektträger

bis spätestens 10. Januar 2017

zunächst eine Dokumentation mit folgenden Bestandteilen einzureichen:

  • ein formloses Anschreiben mit der Nominierung/Bewerbung für den Förderpreis,
  • ein kurzer Forschungsbericht zur vorangegangenen, den Preis begründenden Forschungsleistung,
  • eine Projektskizze für das geplante Folgeprojekt.

Anschreiben, Forschungsbericht und Projektskizze sind in elektronischer und/oder schriftlicher Form über das Skizzentool PT-Outline (https://secure.pt-dlr.de/ptoutline/gaiia) in englischer Sprache vorzulegen.

Der Dokumentation ist ein Anschreiben/Vorblatt zur Einreichung beizulegen, auf dem Vertreter aller Projektpartner mittels rechtsverbindlicher Unterschrift die Kenntnisnahme sowie die Richtigkeit der in der Dokumentation gemachten Angaben bestätigen.

Dokumentationen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Der Forschungsbericht sollte vier Seiten nicht überschreiten. Er muss Auskunft geben über

  • Inhalt des abgeschlossenen Projekts bzw. Stand der erbrachten Forschungen,
  • Rolle der vorgeschlagenen Person bei den betreffenden Forschungsaktivitäten,
  • Team und Umfeld der erbrachten Leistung, einschließlich institutioneller Anbindung, realisierte oder angestrebte Partnerschaften, Budgetrahmen,
  • Projektdauer bzw. Zeitrahmen für die erbrachte Forschungsleistung,
  • Potenziale für die Verwertung der Leistungen, gegebenenfalls Hemmnisse und Desiderate für eine verwertungs­orientierte weitere Forschung.

Der Umfang der Projektskizze sollte sieben Seiten nicht überschreiten. In der Skizze sollen folgende Aspekte des Projekts dargestellt werden:

I. Informationen zum afrikanischen Preisträger, zu dem deutschen Partner, der die Zuwendung empfangen soll, ­sowie gegebenenfalls zu weiteren deutschen und ausländischen Projektpartnern

II. Aussagekräftige Zusammenfassung (Ziele, Forschungsschwerpunkte, Anschluss an vorherige Forschungsleistungen einschließlich Bezugnahme auf den Forschungsbericht)

III. Fachlicher Rahmen des Vorhabens

a. geplante Maßnahmen zur Umsetzung der in Nummer 2 genannten Ziele der Fördermaßnahme
b. Darstellung des wissenschaftlichen Vorhabenziels
c. Angaben zum Stand der Wissenschaft und Technik

IV. Internationale Kooperation im Rahmen des Vorhabens

a. Mehrwert der internationalen Zusammenarbeit
b. Beiträge der internationalen Partner
c. Erfahrungen der beteiligten Partner in der internationalen Zusammenarbeit, bisherige Zusammenarbeit

V. Nachhaltigkeit der Maßnahme/Verwertungsplan

a. erwartete wissenschaftliche Ergebnisse
b. Verstetigung der durch das Projekt gestärkten Innovationspotenziale, mögliche Strukturbildung
c. Verstetigung der Kooperation mit den Partnern über die Projektförderdauer hinaus, gegebenenfalls geplante Kooperation in Folgeprojekten
d. geplante Ausweitung der Zusammenarbeit auf andere Einrichtungen und Netzwerke
e. Kommunikations- und Disseminationskonzept der Kooperationspartner zur Vermittlung von Inhalten und öffentlichen Ergebnissen des Projekts

VI. Beschreibung der geplanten Arbeitsschritte des Kooperationsprojekts

VII. vorläufige Ausgaben-/Kostenschätzung

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

I. Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen

II. Übereinstimmung mit den Förderzielen der Bekanntmachung (siehe Nummer 1) und dem in Nummer 2 genannten Gegenstand der Förderung

III. Fachliche Kriterien

a. fachliche Qualität und Originalität des Vorhabens
b. Bezug des Themas zur Programmatik des BMBF
c. Qualifikation des Antragstellers und der beteiligten deutschen und internationalen Partner
d. Plausibilität der Weiterentwicklung bisheriger Forschungen in das neue, transferorientierte Projekt
e. wissenschaftlicher Nutzen und Verwertbarkeit der zu erwartenden Ergebnisse (langfristige Innovationsziele)
f. Bezug der Verwertungsleistung zu gesellschaftlichem Bedarf sowie Beitrag zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung am jeweiligen Standort
g. nachhaltige Wirksamkeit einschließlich des Potenzials zu innovationsorientierter Strukturbildung (z. B. Vorfeld von Gründungsinitiativen)
h. überzeugendes Kommunikationskonzept, mit dem die öffentliche Wahrnehmung des Förderpreises gestärkt werden kann

IV. Kriterien der internationalen Zusammenarbeit

a. Vertiefung bestehender deutsch-afrikanischer Kooperationsbeziehungen mit Perspektive über die Förderdauer hinaus
b. Erfahrung des Antragstellers in internationaler Zusammenarbeit
c. Verstetigung bilateraler/internationaler Partnerschaften
d. Qualität der Zusammenarbeit und Mehrwert für die Partnereinrichtungen
e. Weiterentwicklung wissenschaftlicher Kapazität

V. Plausibilität und Realisierbarkeit des Vorhabens (Finanzierung; Arbeitsschritte; zeitlicher Rahmen)

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die grundsätzlich für eine Förderung geeigneten Projektskizzen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und evtl. weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, vollständige förmliche Förderanträge vorzulegen.

Die förmlichen Förderanträge müssen enthalten:

I. Eine detaillierte (Teil-)Vorhabenbeschreibung

II. Eine ausführliche Arbeits- und Zeitplanung

a. Realisierbarkeit des Arbeitsplans
b. Plausibilität des Zeitplans

III. Detaillierte Angaben zur Finanzierung des Vorhabens

a. Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel
b. Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die volle Laufzeit

Die Arbeits- und Finanzierungspläne werden insbesondere nach den in Nummer 7.2.2 (II) und (III) genannten Kriterien bewertet.

Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen bzw. Empfehlungen der Gutachter zur Durchführung des Vorhabens sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen.

Bei mehreren deutschen Partnern (Verbundprojekt) sind die förmlichen Förderanträge der einzelnen Partner in Abstimmung mit dem vorgesehenen Koordinator vorzulegen.

Die förmlichen Förderanträge sind mit Hilfe des elektronischen Antragssystems "easy-online" zu erstellen. Dem förmlichen Förderantrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache beizufügen. Diese sollte den ­Umfang von zwölf Seiten nicht überschreiten.

Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen werden.

Das BMBF behält sich vor, sich bei der endgültigen Förderentscheidung gegebenenfalls durch Expertinnen und ­Experten beraten zu lassen.

Aus der Vorlage eines förmlichen Förderantrags kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe eines eingereichten Förderantrags. Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der ­gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungs­verfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen wurden.

8 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 19. September 2016

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Webers

* Gemäß der EU-Definition zu KMU: Die Kategorie der Kleinstunternehmen, kleinen Unternehmen und mittleren Unternehmen umfasst jene Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft. Innerhalb dieser Kategorie gilt Folgendes: Kleine Unternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 10 Millionen Euro beträgt. Kleinstunternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 2 Millionen Euro beträgt In der Regel sind die meisten KMU eigenständig, d. h., sie sind entweder völlig unabhängig, oder es bestehen Partnerschaften mit anderen Unternehmen mit einer oder mehreren Minderheitsbeteiligungen (von jeweils unter 25 %). Wenn der gehaltene Anteil höher ist, aber 50 % nicht überschreitet, handelt es sich um eine Beziehung zwischen Partnerunternehmen. Liegt er über diesem Schwellenwert, sind die Unternehmen miteinander verbunden. Diese Definition der KMU beruht auf Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 65/2014.

Quelle: Bundesministerium für Bildung und Forschung - Bekanntmachungen Redaktion: Länder / Organisationen: Ägypten Algerien Libyen Mali Marokko Niger Tunesien Angola Benin Burkina Faso Côte d'Ivoire Gambia Ghana Kamerun Kenia Namibia Nigeria Region Ostafrika Region südliches Afrika Region Westafrika Ruanda Senegal Somalia Südafrika Tansania Togo Zentralafrikanische Republik sonstige Länder Themen: Förderung Ethik, Recht, Gesellschaft Information u. Kommunikation Lebenswissenschaften Umwelt u. Nachhaltigkeit

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