1 Förderziel und Zuwendungszweck
Die Förderrichtlinie steht im Kontext der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie des Aktionsplans des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) „Internationale Kooperation“ und soll dazu dienen, die Forschungszusammenarbeit mit Costa Rica zu unterstützen und gemeinsame Forschungsprojekte von gegenseitigem Interesse zu fördern.
Im Rahmen der Förderrichtlinie erfolgt die Förderung "projektbezogener Mobilität". Ziel ist es, von Projektpartnern in Deutschland und Costa Rica durchgeführte FuE-Vorhaben zu verknüpfen und den Austausch zwischen den Arbeitsgruppen zu unterstützen. Durch diese Zusammenführung von Wissen, Erfahrungen, Forschungsinfrastrukturen und sonstigen Ressourcen soll ein Mehrwert für alle beteiligten Partner generiert werden.
Es sollen bestehende Kooperationen ausgebaut und neue Projektkooperationen initiiert werden. Ziel ist es, dauerhafte Beziehungen zwischen Einrichtungen in Deutschland und in Costa Rica anzuregen. Die geförderten Vorhaben sollen perspektivisch der Vorbereitung von umfangreicheren Antragstellungen in Programmen des BMBF, der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG), der Europäischen Union (EU) oder anderer Fördermechanismen dienen.
Bei den gemeinsamen Projekten wird besonderer Wert auf die wissenschaftliche Exzellenz der costa-ricanischen und der deutschen Partner gelegt. Besonders begrüßt wird die Beteiligung von Unternehmen, insbesondere von innovativen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) aus Deutschland.
Rechtsgrundlage
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" und/oder der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Soweit diese Zuwendung eine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU darstellt, handelt es sich um eine "De-minimis"-Beihilfe. Diese wird entsprechend den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf "De-minimis"-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung gewährt.
"De-minimis"-Beihilfen dürfen innerhalb eines fließenden Zeitraums von drei Steuerjahren den Betrag von 200 000 Euro (bzw. 100 000 Euro im gewerblichen Straßengüterverkehr) nicht überschreiten. Kumulierung mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten ist nur in dem Umfang zulässig, solange die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, nicht überschritten wird.
Die dem Bescheid als Anlage beigefügte "De-minimis"-Bescheinigung ist
- zehn Jahre aufzubewahren,
- auf Anforderung der Europäischen Kommission, einer Bundes- oder Landesbehörde oder der bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung nicht innerhalb der Frist vorgelegt, kann der Zuwendungsbescheid widerrufen und die Zuwendung zurückgefordert werden,
- bei einem künftigen Antrag auf Gewährung einer "De-minimis"-Beihilfe als Nachweis für bereits gewährte "De-minimis"-Beihilfen vorzulegen.
Falls eine Gewährung nach der "De-minimis"-Beihilfe nicht möglich ist, erfolgt die Gewährung einer Zuwendung nach der Anlage zur Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 ("Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung" – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden.
2 Gegenstand der Förderung
Die Förderung bezieht sich auf den Personalaustausch, die Koordinierung der bilateralen Kooperation und auf die Organisation von projektbezogenen Veranstaltungen. Die geplanten Maßnahmen sollen Forschungsvorhaben begleiten, die aus anderen Quellen finanziert sind.
Es werden Projekte aus den folgenden thematischen Schwerpunktbereichen gefördert:
- Lebenswissenschaften, einschließlich Infektionskrankheiten des Menschen, Bioökonomie und Biotechnologie,
- Umweltforschung, einschließlich Klimawandel, Biodiversität und nachhaltige Energiesysteme,
- Informations- und Kommunikationssysteme,
- Materialforschung, inkl. Nanotechnologie.
Die Projekte sollen insbesondere folgende Ziele verfolgen:
- wissenschaftlicher Austausch mit Costa Rica,
- Informationsaustausch zwischen den Partnern (u. a. im Rahmen von wissenschaftlichen und technologischen Seminaren, Workshops, Symposien und anderen Veranstaltungen von beiderseitigem Interesse, um die Interaktion zwischen relevanten Institutionen und Forschergruppen beider Länder zu fördern und dadurch Kooperationspotenzial zu erkennen),
- bilaterale Vernetzung in den thematischen Schwerpunktbereichen,
- Vorbereitung von Folgeaktivitäten (z. B. Antragstellung in BMBF-Fachprogrammen, Horizont 2020 oder in anderen Förderprogrammen),
- Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses.
Antragsteller, die mit Bezug auf das Forschungsprojekt zusätzlich Berufsbildungsmaßnahmen zur Ausbildung benötigter Facharbeiter nach deutschem dualem Vorbild vorsehen möchten, können sich für diese Projektkomponente über die folgende BMBF-Förderbekanntmachung bewerben: https://www.bmbf.de/foerderungen/bekanntmachung-1253.html.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern, sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben, insbesondere KMU (die Definition für KMU der Europäischen Kommission ist unter dem Link http://ec.europa.eu/growth/smes/business-friendly-environment/sme-definition/index_en.htm einzusehen), die Zuwendungszweck und Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen. Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben bzw. Kosten bewilligt werden.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Die Projektskizze muss vom deutschen Antragsteller gemeinsam mit mindestens einem Kooperationspartner aus Costa Rica eingereicht werden. Die Teilnahme weiterer Partner an dem Forschungsvorhaben ist möglich, sofern dies von Vorteil für das Vorhaben ist und weitere Partner eigene Mittel einbringen.
Die Förderung im Rahmen dieser Bekanntmachung bezieht sich auf die internationale Zusammenarbeit und Vernetzung im Rahmen eines Kooperationsprojekts. Grundvoraussetzung hierfür ist die gesicherte Finanzierung der wissenschaftlichen Projektarbeiten im In- und Ausland aus sonstigen Mitteln.
Vorhaben, die im Rahmen dieser Bekanntmachung beantragt werden, sollten das Potenzial für eine langfristige und nachhaltige Kooperation mit Costa Rica dokumentieren.
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sich an möglichen evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart (Projektförderung)
Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung gewährt werden.
5.2 Finanzierungsart
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Zentren der Helmholtz-Gemeinschaft [HG] und der Fraunhofer-Gesellschaft [FhG] die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können. Die Projekte werden in der Regel für die Dauer von bis zu drei Jahren mit maximal 100 000 Euro pro Projekt gefördert.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.
5.3 Finanzierungsform
Die Zuwendungen werden in der Regel als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.
5.4 Bemessungsgrundlage (Ausgaben und/oder Kosten)
Die Förderung sieht grundsätzlich folgende zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten vor:
- Reisen und Aufenthalte von deutschen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Expertinnen und Experten
Die An- und Abreisekosten/-ausgaben inklusive notwendiger Visa (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Zielort in Costa Rica sowie das länderspezifische Tagegeld (Pauschale in Höhe von 82 Euro pro Tag bzw. ab dem 23. Aufenthaltstag 1 840 Euro pro Monat, An- und Abreisetag zählen als ein Tag) werden übernommen. Beiträge zur Krankenversicherung und gegebenenfalls anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und vom Zuwendungsempfänger selbst zu entrichten.
Die Förderung von Reisekosten/-ausgaben und Aufenthalten ausländischer Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Expertinnen und Experten erfolgt durch das entsendende Land. - Workshops
Workshops mit bereits bekannten Partnern zur Intensivierung bestehender Kontakte in Costa Rica oder zur Erschließung neuer Kooperationspotenziale können in Deutschland sowie in Costa Rica wie folgt unterstützt werden:
Für die Durchführung von Workshops können diverse Ausgaben bzw. Kosten übernommen werden: Bezuschusst werden z. B. die Unterbringung der Gäste, der Transfer, die Bereitstellung von Workshopunterlagen, die angemessene Bewirtung und die Anmietung von Räumlichkeiten. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der ausländischen Gäste. In diesen Fällen wird kein Tagegeld (vgl. Buchstabe a) gezahlt. - Vorhabenbezogene Sachmittel und Geräte
Die Gewährung von vorhabenbezogenen Sachmittelzuschüssen (z. B. Verbrauchsmaterial, Geschäftsbedarf und Geräte) ist in begründeten Ausnahmefällen in begrenztem Umfang möglich. - Personal zur Koordinierung oder für unterstützende Tätigkeiten bezüglich der internationalen Vernetzung
Vorhabenbezogene Ausgaben/Kosten für studentisches und/oder wissenschaftliches Personal können in geringem Umfang bezuschusst werden.
Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst werden Personalausgaben bzw. -kosten für die eigentlichen Forschungsarbeiten und die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.
Da es sich um eine Förderung "projektbezogener Mobilität" und somit nicht um ein originäres Forschungsvorhaben im Sinne der Richtlinien für Zuwendungen auf Ausgabenbasis handelt, kann keine Projektpauschale an Universitäten und Universitätskliniken gewährt werden.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die "Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)" bzw. Zuwendungen zur Projektförderung auf Ausgabenbasis an Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98) und zusätzlich die besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids an die FhG oder HG sowie an gewerbliche Unternehmen werden grundsätzlich die "Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF 98)".
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist.
Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird.
Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten.
Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:
DLR Projektträger
Europäische und internationale Zusammenarbeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Internet: http://www.internationales-buero.de
Ansprechpartnerinnen sind:
Fachliche Ansprechpartnerin:
Dr. Stephanie Splett-Rudolph
Telefon: +49 2 28/38 21-14 30
Telefax: +49 2 28/38 21-14 44
E-Mail: stephanie.splett(at)dlr.de
Administrative Ansprechpartnerin:
Petra Altmann
Telefon: +49 2 28/38 21-14 32
Telefax: +49 2 28/38 21-14 44
E-Mail: petra.altmann(at)dlr.de
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.
Die costa-ricanischen Projektpartner müssen ihren Antrag beim Ministerium für Wissenschaft, Technologie und Telekommunikation (MICITT) einreichen:
Ministerium für Wissenschaft, Technologie und Telekommunikation (MICITT)
Avenida Segunda, Calles 17 – 19
San José
Eliana Ulate Brenes
Koordinatorin für Internationale Zusammenarbeit
Telefon: +5 06 25 39 22 49
E-Mail: eliana.ulate(at)micit.go.cr
Weitere Informationen finden Sie unter: www.micit.go.cr
7.2 Zweistufiges Verfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger bis spätestens 15. September 2017 zunächst Projektskizzen in elektronischer und/oder schriftlicher Form über das Skizzentool PT-Outline https://secure.pt-dlr.de/ptoutline/app/cri17wtz vorzulegen. Der Skizze ist ein Anschreiben/Vorblatt zur Einreichung beizulegen.
Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Projektskizze kann auch in Englisch vorgelegt werden. Im Falle der englischen Antragstellung ist eine deutsche Zusammenfassung unerlässlich.
Der Umfang der Skizze sollte sieben Seiten nicht überschreiten. In der Skizze sollen folgende Aspekte des Projekts dargestellt werden:
- Informationen zum Projektkoordinator und den -partnern,
- Darstellung des wissenschaftlichen Vorhabenziels,
- Angaben zum Stand der Wissenschaft und Technik beim Förderinteressenten (wie Vorarbeiten, vorhandene Erkenntnisse, bisherige Erfahrungen),
- Einschätzung der Verwertungs- und Anwendungsmöglichkeiten,
- Beteiligung Dritter,
- geschätzte Ausgaben/Kosten (voraussichtlicher Zuwendungsbedarf).
Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:
- Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen,
- Übereinstimmung mit den Förderzielen der Bekanntmachung und den in Nummer 2 genannten thematischen Schwerpunkten,
- fachliche Qualität und Originalität des Vorhabens,
- Bezug zur Programmatik des BMBF im entsprechenden Thema,
- Qualifikation des Antragstellers und der beteiligten Partner,
- wissenschaftlicher Nutzen und Verwertbarkeit der zu erwartenden Ergebnisse.
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und evtl. weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.
Die förmlichen Förderanträge sind mit Hilfe des elektronischen Antragssystems "easy-Online" zu erstellen.
Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen werden.
Dem förmlichen Antrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung beizufügen, diese kann auch in Englisch vorgelegt werden. Im Falle der englischen Antragstellung ist eine deutsche Zusammenfassung unerlässlich.
Die Vorhabenbeschreibung sollte den Umfang von zehn Seiten nicht überschreiten und folgende Inhalte darstellen:
- Kooperationsziele,
- geplante Maßnahmen zur Umsetzung der in den Nummern 1 und 2 genannten Ziele der Fördermaßnahme,
- Mehrwert der internationalen Zusammenarbeit,
- Beiträge der internationalen Partner,
- Bezug des Vorhabens zu den in der Förderbekanntmachung benannten kooperationspolitischen Zielen,
- Kooperationserfahrung, bisherige Zusammenarbeit,
- ausführliche Beschreibung des Arbeitsplans zur Zusammenarbeit,
- Arbeitsschritte des Kooperationsprojekts,
- vorhabenbezogene Ressourcenplanung,
- Verwertungsplan (z. B. Verstetigung der Kooperation mit den Partnern in Costa Rica, geplante Kooperation in Folgeprojekten, geplante Ausweitung der Zusammenarbeit auf andere Einrichtungen und Netzwerke),
- Begründung zur Notwendigkeit der Zuwendung.
Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden zusätzlichen Kriterien bewertet und geprüft:
- Beitrag der Maßnahme zur Intensivierung der wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit mit Costa Rica,
- Verstetigung bilateraler Partnerschaften,
- Anbahnung und Aufbau neuer internationaler Partnerschaften,
- Erfahrung des Antragstellers in internationaler Zusammenarbeit,
- Qualität der Zusammenarbeit und Mehrwert für die Partnereinrichtungen,
- Förderung von wissenschaftlichem Nachwuchs,
- Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel,
- Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die volle Laufzeit.
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum Jahresende 2022 gültig.
Bonn, den 21. April 2017
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Stefan Schneider