Richtlinien zur Förderung der Wissenschaftlich-Technologischen Zusammenarbeit mit Brasilien
Vom 1. Februar 2011
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Zuwendungszweck
Ziel des Programms ist es, neue Kooperationen, z.B. die Anbahnung gemeinsamer Projekte im Rahmen nationaler Förderprogramme, anzuregen. Das Programm erleichtert die bilaterale Kooperation zwischen Wissenschaftlern in Brasilien und Deutschland durch gemeinsame Forschungsprojekte, bilaterale Workshops/Seminare sowie Gastaufenthalte von Wissenschaftlern, Forscherdelegationen und gemischten (Wissenschafts-/Wirtschafts-) Delegationen.
Die gemeinsame deutsch-brasilianische Ausschreibung erfolgt im Rahmen der Internationalisierungsstrategie der Bundesregierung und basiert auf dem deutsch-brasilianischen Rahmenabkommen zur wissenschaftlichen Forschung und technologischen Entwicklung von 1997.
1.2 Rechtsgrundlage
Vorhaben können nach Maßgabe dieser Bekanntmachung, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen in Form von privatrechtlichen Zuwendungsverträgen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
Schwerpunktbereiche dieser Bekanntmachung sind:
- Biotechnologie
- Nanotechnologie
- Informations- und Kommunikationstechnologie
- Gesundheitsforschung
- Nachhaltigkeit mit den Schwerpunkten: Energie- und Umwelttechnologien, Klimaschutz, Nutzung biologischer Ressourcen, Landnutzung, Produktionssysteme.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind deutsche Forschungseinrichtungen, Hochschulen und kleine sowie mittelständische Unternehmen (KMU)*.
Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.
Da es sich bei der Förderung um eine Ergänzungsfinanzierung handelt, müssen die beteiligten Einrichtungen erklären, dass die weiteren für die Durchführung des Projektes erforderlichen Mittel (Personalkosten etc.) zur Verfügung stehen.
Die beantragten Forschungsprojekte müssen von zwei oder mehr Forschergruppen bzw. forschungsorientierten KMUs aus Deutschland und Brasilien unterstützt werden. Jedem Projekt steht auf deutscher sowie brasilianischer Seite ein Leiter vor. Der jeweilige Projektleiter muss seinen Antrag auf dem darauf vorgesehen Formular bei der für die WTZ zuständigen Stelle des eigenen Landes (in Brasilien beim CNPq, in Deutschland beim IB) einreichen. Dies muss parallel in beiden Ländern erfolgen. Anträge, die nur in einem Land eingereicht werden, können nicht berücksichtigt werden.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5a: Austausch von Experten und besonders qualifizierten Nachwuchswissenschaftlern
Die Förderung erfolgt durch beide Länder anteilig.
Die Flugkosten bis zum Ort des Projektpartners sowie das Tagegeld werden vom entsendenden Land übernommen.
Deutsche Projektwissenschaftler, die nach Brasilien reisen, erhalten:
- Flugtickets: Economy-Class vom Ort der Abreise bis zum Ort des Partners, finanziert durch das Internationale Büro des BMBF
- Tagegeld in Brasilien: Der Aufenthalt in Brasilien wird für eine Dauer von in der Regel maximal 60 Tagen mit feststehenden Pauschalen in Höhe von 107 €/Tag bzw. 2.392 €/Monat vom Internationalen Büro des BMBF bezuschusst. Für einzelne Tage eines Folgemonats wird eine Tagespauschale von 80 €/Tag gezahlt.
Brasilianische Projektwissenschaftler, die nach Deutschland reisen, erhalten:
- Flugtickets: Economy-Class vom Ort der Abreise bis zum Ort des Partners, finanziert durch CNPq.
- Aufenthalt in Deutschland: Einen durch den CNPq festgesetzten Tagegeldsatz sowie eine Krankenversicherung finanziert durch CNPq.
Privater Sektor: Deutsche Wissenschaftler, die in einem KMU beschäftigt sind, können Reisekosten beantragen; Aufenthaltskosten in Brasilien müssen von den Unternehmen selbst getragen werden.
5b: Sachmittel
Die Gewährung von Sachmittelzuschüssen ist in begründeten Ausnahmefällen in begrenztem Umfang möglich.
5c: Workshops
Workshops mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotenziale können wie folgt unterstützt werden:
Für die Durchführung von bilateralen Workshops in Deutschland werden Kosten z. B. der Unterbringung der ausländischen Gäste, des Transfers in Deutschland, der inhaltlichen Vorbereitung, Bewirtung und der Anmietung von Räumlichkeiten bezuschusst. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der ausländischen Gäste. Ein Tagegeld wird nicht gewährt.
5d: Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst werden:
- Personalkosten
- übliche Grundausstattung, wie z. B. Büromaterial, Kommunikations-, Labor- und EDV-Ausstattung
- Aufwendungen für Übersetzungen von Arbeitsunterlagen, Dolmetschen etc.
Die Projekte können in der Regel bis zu einer Laufzeit von 3 Jahren unterstützt werden. Eine Verlängerung um ein Jahr ist in begründeten Fällen möglich.
6 Verfahren
6.1 Einschaltung des Internationalen Büros und Anforderung von Unterlagen
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF das Internationale Büro beauftragt:
Internationales Büro des BMBF (IB)
im Projektträger
beim Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V. (DLR)
Heinrich-Konen-Str. 1
53227 Bonn
Internet: http://www.internationales-buero.de
Fachlicher Ansprechpartner beim Internationalen Büro:
Matthias Frattini
E-Mail: matthias.frattini(at)dlr.de
Telefon: + 49 (0)228 3821- 434
Administrative Ansprechpartnerin beim Internationalen Büro:
Petra Altmann
E-Mail: petra.altmann(at)dlr.de
Telefon: + 49 (0)228 3821- 432
6.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
Bis spätestens 31. März 2011
Das Förderverfahren ist einstufig. Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische webbasierte Antragssystems „ewa“ des IB zu verwenden, das unter folgender Internetadresse auf-gerufen werden kann: http://www.ewa.internationales-buero.de/?project_cat=WTZ4. (Bei eindeutig technischen Fragen zur Internet-basierten Antragstellung wenden Sie sich bitte an: Martina Lauter-bach, E-Mail: martina.lauterbach(at)dlr.de, Telefon: + 49 (0)228 3821-734)
Zusätzlich zur elektronischen Antragstellung ist eine vom deutschen und ausländischen Partner un-terschriebene und mit Institutsstempel versehene Version des endgültigen (in der elektronischen Antragstellung finalisierten) Antrags per Post bis zum 31. März 2011 an folgende Adresse (unter Beachtung der Vorlagefrist!) zu senden:
Deutsches Zentrum für Luft –und Raumfahrt e. V.
Internationales Büro des BMBF
Petra Altmann
Heinrich-Konen-Str. 1
53227 Bonn
Die Vorlagefrist gilt grundsätzlich als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Anträge können in der Regel nicht mehr berücksichtigt werden.
Die eingegangenen Förderanträge werden unter Beteiligung externer Gutachter/Gutachterinnen anhand der folgenden Kriterien bewertet:
- Übereinstimmung mit den unter Kapitel 1 und 2 vorgegebenen inhaltlichen Schwerpunkten und Erfüllung der vorgegebenen formalen Bedingungen
- Qualifikation des Antragstellers und der beteiligten Partner
- Fachliche Qualität und Originalität des Vorhabens
- Anbahnung neuer Partnerschaften
- Qualität der Zusammenarbeit und Mehrwert für die Partnereinrichtungen
- Förderung von Nachwuchswissenschaftlern
- Wissenschaftlicher Nutzen und Verwertbarkeit der zu erwartenden Ergebnisse.
Auf der Grundlage der Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden. Alle Antragsteller werden voraussichtlich im Laufe des Monats Juni 2011 über das Ergebnis der Auswahl schriftlich informiert.
Mit den ausgewählten Antragstellern wird das IB im Auftrag des BMBF einen privatrechtlichen Zuwendungsvertrag abschließen.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Kündigung des Zuwendungsvertrages und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO.
7 Verfahren im Partnerland
Die brasilianischen Partner müssen ihren Antrag beim Conselho Nacional de Desenvolvimento Científico e Tecnológico, CNPq, einreichen:
Coordenação de Cooperação Bilateral
Assessoria de Cooperação Internacional - CNPq
SHIS Quadra 01 Conjunto B - Bloco D
Edifício Santos Dumont - Lago Sul
71605-001 - Brasília, DF
Tel: +55 61 3211 9004
+55 61 3211 9354
Fax: +55 61 3211 9442
Email: cocbi(at)cnpq.br und suporte(at)cnpq.br
Weitere Informationen befinden sich unter:
http://www.cnpq.br/editais/index.htm
http://www.cnpq.br/editais/ct/2010/docs/072.pdf
8 Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Bonn, den 1. Februar 2011
Bundesministerium für
Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Irina Ehrhardt
*Gemäß der EU-Definition zu KMU: Die Kategorie der Kleinstunternehmen, kleinen Unternehmen und mittleren Un-ternehmen umfasst jene Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahres-umsatz von höchstens 50 Mio. € erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. € beläuft. Inner-halb dieser Kategorie gilt Folgendes: Kleine Unternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als 50 Per-sonen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 10 Mio. € beträgt. Kleinstunter-nehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 2 Mio. € beträgt In der Regel sind die meisten KMU eigenständig, d. h., sie sind entweder völlig unabhängig, oder es bestehen Partnerschaften mit anderen Unternehmen mit einer oder mehreren Minderheitsbeteiligungen (von jeweils unter 25 %) (siehe Abschnitt 2.3.1, S. 16). Wenn der gehaltene Anteil höher ist, aber 50 % nicht überschreitet, handelt es sich um eine Beziehung zwischen Partnerunternehmen (siehe Abschnitt 2.3.2, S. 20). Liegt er über diesem Schwellenwert, sind die Unternehmen miteinander verbunden (siehe Abschnitt 2.3.3, S. 23)
Quelle: http://ec.europa.eu/enterprise/enterprise_policy/sme_definition/sme_user_guide_de.pdf