StartseiteLänderAmerikaKolumbienGeändert: Bekanntmachung des BMBF zur Förderung eines Wettbewerbs zur Anbahnung von Kontakten deutscher Innovations-Cluster mit kolumbianischen Clustern

Geändert: Bekanntmachung des BMBF zur Förderung eines Wettbewerbs zur Anbahnung von Kontakten deutscher Innovations-Cluster mit kolumbianischen Clustern

Stichtag: 13.11.2015 Programmausschreibungen

Bekanntmachung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung; Richtlinien zur Förderung eines Wettbewerbs zur Anbahnung von Kontakten deutscher Innovations-Cluster aus Wirtschaft und Wissenschaft mit kolumbianischen Clustern vom 5. August 2015 / Änderung der Bekanntmachung vom 10. September 2015

Anmerkung der Redaktion vom 23.9.2015: In der ersten Verfahrensstufe sind die deutschen Projektskizzen (siehe unter 7.2.1) sowie die Anträge kolumbianischer Partner (siehe unter 8) schon bis zum bis zum 13. November 2015 einzureichen!
siehe Änderung der Bekanntmachung:
http://www.bmbf.de//foerderungen/29557.php

1 Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen

1.1 Zuwendungszweck

Mit der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung soll Deutschlands Position in der globalen Wissensgesellschaft und seine internationale Wettbewerbsfähigkeit nachhaltig gefestigt ­werden. Neben dem Ausbau der internationalen Forschungszusammenarbeit geht es um die Erschließung weltweiter Innovationspotenziale.

Innovations-Cluster1 spielen weltweit als leistungsfähige Verbünde von Unternehmen und Forschungseinrichtungen eine wichtige Rolle bei der Entstehung von Innovationen. Durch ihre räumliche und thematische Konzentration ­erleichtern sie den Austausch von Know-how und Erfahrungen. Aufbauend auf den Erfahrungen mit Programmen wie InnoRegio und goCluster strebt das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) an, deutsche Innovations-Cluster mit Clusterinitiativen aus Kolumbien zu vernetzen.

Eine stärkere Zusammenarbeit deutscher Cluster aus Wirtschaft und Wissenschaft mit ausländischen Netzwerken und Clustern kann nicht nur neue Märkte für die Mitglieder der deutschen Cluster eröffnen, sondern ermöglicht auch eine bessere Nutzung des weltweit vorhandenen Wissens und technologischen Know-hows zur Optimierung der eigenen Innovationsprozesse.

Zur Internationalisierung von deutschen Clustern sollen Kontakte zu kolumbianischen Clustern geknüpft oder intensiviert werden. Kolumbien verfügt durch das nationale Förderprogramm „Rutas Competitivas“ bereits über Cluster­strukturen, mit denen zusammengearbeitet werden könnte. Die kolumbianische Regierung hat sich zum Ziel gesetzt, durch die Förderung von FuE-Aktivitäten die wirtschaftliche Produktion zu differenzieren und somit die Wettbewerbsfähigkeit kolumbianischer Unternehmen zu stärken. Die Förderbank Bancoldex soll mit ihrem Programm iNNpulsa einen wesentlichen Beitrag dazu leisten.

Ziele der Maßnahmen für die deutschen Antragsteller sollen einerseits die Festigung vorhandener Kooperationen ­zwischen deutschen und kolumbianischen Clustern vor allem über eine sich zukünftig selbsttragende Zusammenarbeit auf der Ebene des Netzwerkmanagements und andererseits die Vorbereitung von konkreten Projekten der ange­wandten FuE zwischen den Mitgliedern der Cluster sein. In diesem Sinne sollen die geförderten Maßnahmen dazu beitragen, Strukturen des Clustermanagements zu stärken, die Zusammenarbeit zwischen Wirtschaft und Forschung zu fördern sowie die Basis für eine langfriste Kooperation zu legen.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinien, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf ­Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Förderung nach diesen Richtlinien erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt.

Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.

2 Gegenstand der Förderung

Zur Festigung bereits bestehender Kontakte oder zur Anbahnung neuer Kontakte können mit den Mitteln des BMBF Maßnahmen zur Erarbeitung einer gemeinsamen Kooperationsstrategie (z. B.: gemeinsame Ziele, gemeinsames ­Arbeitskonzept, Identifizierung von Handlungsfeldern, Vorbereitung von Projekten) gefördert werden.

Förderbar sind u. a.:

  • Austausch von Experten (Flugkostenzuschuss und Tagegelder)
  • Workshops, Seminare und Exkursionen (im In- und Ausland)
  • Vorhabenbezogene Sachmittelzuschüsse (Verbrauchsmaterial, Geräte, Geschäftsbedarf, Transportkosten, Mieten, Aufträge etc.) in begrenztem Umfang
  • Studien und Analysen in begrenztem Umfang.

Auch die Vorbereitung von Förderanträgen für Folgeprojekte u. a. im Rahmen der thematischen Förderprogramme des BMBF sowie von Programmen der Europäischen Union kann gefördert werden.

Prioritär werden Vorhaben in den folgenden Bereichen gefördert:

  • Metallbearbeitung/Maschinenbau
  • Agrar/Nahrungsmittel
  • Biotechnologie/Gesundheit
  • Erneuerbare Energien

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern, sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Sitz in Deutschland, – insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU)2 – die Zuwendungszweck und Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen. Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben bzw. Kosten bewilligt werden.

Antragsteller müssen darlegen, dass sie den Antrag als Vertreter eines Clusters stellen. Es soll auch erläutert werden, wie weitere Clustermitglieder in das Vorhaben eingebunden sind bzw. von den Aktivtäten profitieren.

Antragsteller, die bereits aus anderen öffentlichen Mitteln bei ihren Internationalisierungsbestrebungen gefördert werden, müssen dies darlegen (Herkunft, Zweck der Förderung, Ergebnisse).

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Von den Antragstellern wird eine ausführliche Begründung für die Auswahl des ausländischen Netzwerks bzw. Clusters sowie eine detaillierte Darlegung der angestrebten Kooperationsziele und Perspektiven der Zusammenarbeit und den Zusammenhang zur eigenen Gesamtentwicklungsstrategie gefordert. Hierzu gehört auch eine Erläuterung, inwieweit die beantragte Förderung einen Mehrwert für die internationale Positionierung des eigenen Clusters bzw. eine neue Komponente in der bisherigen Clusterstrategie darstellt. Als Grundlage hierfür dient eine Positionsbestimmung des eigenen Clusters, auch im internationalen Vergleich. Die Antragsteller haben ausführlich den bereits erreichten Stand der Zusammenarbeit darzulegen sowie die durch die Förderung zu erwartenden Fortschritte, vor allem im Bezug zum konkreten Nutzen für die Mitglieder des Clusters.

Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische ­europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Die Laufzeit der Vorhaben soll in der Regel nicht länger als 24 Monate betragen.

Zuwendungsfähig sind Sachmittel, Veranstaltungskosten (z. B. Workshops) sowie Reise- und Aufenthaltskosten (siehe Nummer 2 Gegenstand der Förderung). Bei den Reisen werden die Kosten der „Economy“-Klasse (bis 1 400 Euro) und eine festgelegte Tagespauschale für das Zielland Kolumbien in Höhe von 107 Euro pro Tag bzw. ab dem 23. Tag eine Monatspauschale in Höhe von 2 392 Euro berücksichtigt. Für einzelne Tage eines Folgemonats wird eine Tages­pauschale von 80 Euro gezahlt. An- und Abreisetag zählen als ein Tag. Beiträge zur Krankenversicherung und gegebenenfalls anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und vom ausländischen Partner selbst zu entrichten.

Workshops mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotenziale können in Deutschland sowie im Partnerland wie folgt unterstützt werden:

Für die Durchführung von Workshops können diverse Ausgaben bzw. Kosten übernommen werden: Bezuschusst werden z. B. die Unterbringung der Gäste, der Transfer, die Bereitstellung von Workshopunterlagen, die angemessene Bewirtung und die Anmietung von Räumlichkeiten. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veran­staltung und der Anzahl der ausländischen Gäste. In diesen Fällen wird kein Tagegeld gezahlt.

Die Gewährung von vorhabenbezogenen Sachmittelzuschüssen (z. B. Verbrauchsmaterial, Geschäftsbedarf, Geräte, Literatur) ist in begründeten Ausnahmefällen in begrenztem Umfang möglich.

Für Reise- und Aufenthaltskosten der kolumbianischen Partner kommt die kolumbianische Seite auf.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Projekts – bis zu 50 % (60 % bei KMU) anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung vorausgesetzt.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Unionsrahmen der EU-Kommission für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation sowie die AGVO berücksichtigen. Dieser Unionsrahmen lässt für Verbund­projekte und KMU eine differenzierte Bonusregelung zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen kann.

Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst werden Personalausgaben bzw. -kosten zur eigentlichen Projektdurchführung (z. B. Forschungsarbeiten) und die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.

Da es sich um eine Projektbezogene Mobilität und somit nicht um ein originäres Forschungsvorhaben im Sinne der Richtlinien für Zuwendungen auf Ausgabenbasis handelt, kann keine Projektpauschale an Universitäten und Universitätskliniken gewährt werden.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis sind grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

DLR Projektträger
Europäische und Internationale Zusammenarbeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Internet: http://www.internationales-buero.de

Ansprechpartner/in sind:

Fachlicher Ansprechpartner beim Internationalen Büro:
Jonas Kliesow

Telefon: +49 2 28/38 21-14 38
Telefax: +49 2 28/38 21-14 00
E-Mail: jonas.kliesow(at)dlr.de

Administrative Ansprechpartnerin beim Internationalen Büro:

Petra Altmann

Telefon: +49 2 28/38 21-14 32
Telefax: +49 2 28/38 21-14 00
E-Mail: petra.altmann(at)dlr.de

Bei technischen Fragen (nicht zum Inhalt der Bekanntmachung) zur webbasierten Antragstellung wenden Sie sich bitte an:

DLR Projektträger
Europäische und Internationale Zusammenarbeit
Horst Leiser
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Telefon: +49 2 28/38 21-19 84
E-Mail: horst.leiser(at)dlr.de

Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

7.2 Zweistufiges Verfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

Zur Erstellung von Projektskizzen ist das elektronische Skizzentool PT-Outline und bei förmlichen Förderanträgen das elektronische Antragssystem „easy-online“ zu nutzen.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind zunächst Projektskizzen in deutscher Sprache

bis spätestens 13. November 2015 (statt bis zum 30.11.15 gemäß Änderung der Bekanntmachung; Anm. d. Red.)

über das elektronische Skizzentool PT-Outline (https://www.pt-it.de/ptoutline/application/KOL15WTZCluster) vorzulegen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden.

In der Skizze sollen folgende Aspekte des Projekts dargestellt werden:

Part A. Diese Felder sind fester Bestandteil jeder Bekanntmachung und werden über ein vorgegebenes Web-Formular erfasst.

A.I
Angaben für administrative Zwecke
A.II
Finanzübersicht (vgl. Nummer 5)

Part B. Eine individuelle, auf die Förderbekanntmachung abgestimmte Projektbeschreibung mit folgender Gliederung:

B.I
allgemeine Angaben zum antragstellenden Cluster (Thema, Region, Akteure, Struktur, Alleinstellungsmerkmal, Positionsbestimmung im internationalen Vergleich – Leitungsindikatoren)
B.II
der zu erreichenden Ziele und des durch die Förderung zu erwartenden Zugewinns an Zusammenarbeit auf Clusterebene und für die Clustermitglieder (Folgeaktivitäten mit dem PartnerCluster)
B.III
Exzellenz und Originalität des Vorhabens
B.IV
ausführliche Beschreibung der Methodologie
B.V
Nutzen und Verwertbarkeit (wissenschaftlich und/oder wirtschaftlich) der Ergebnisse
B.VI
Zusammenarbeit mit Dritten
B.VII
Notwendigkeit der Zuwendung
B.VIII
Erklärung zu Schutzrechten
B.IX
Anlagen

Die Projektbeschreibung (Part B) kann als Dokument (word- oder pdf-Dokument) in PT-Outline hochgeladen werden.

Die Projektskizze ist Grundlage für die fachliche und inhaltliche Evaluierung des Projekts. Die Projektbeschreibung sollte deshalb zu allen Punkten (siehe Gliederung der Projektbeschreibung) bewertbare Aussagen enthalten. Die Beschreibung sollte zehn Seiten nicht überschreiten.

Eine unterschriebene Version der Projektskizze (erstellt als pdf-Dokument aus PT-Outline heraus) ist dem Internationalen Büro unverzüglich an nachfolgende Adresse zuzusenden:

DLR Projektträger
Europäische und Internationale Zusammenarbeit
Petra Altmann
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Die eingegangenen Projektskizzen werden anhand der folgenden Kriterien bewertet:

  • Vorlage einer Kooperationsvereinbarung mit dem ausländischen Partner/Cluster
  • Gesamtziel und Exzellenz des Vorhabens
  • Qualifikation der Antragsteller
  • Passgenauigkeit zu den thematischen Schwerpunkten der Bekanntmachung (siehe Nummer 2 Gegenstand der Förderung)
  • erwartete Wirkung der geplanten Aktivitäten hinsichtlich der Ziele der Bekanntmachung, vor allem Beitrag zur nachhaltigen strategischen Vernetzung der Cluster, erwarteter Nutzen aus der Zusammenarbeit zur internationalen Positionierung der Cluster und Anstoß von Kooperationen
  • Erfolgsaussichten des Vorhabens
  • Effizienz des Ressourceneinsatzes

Auf der Grundlage der oben genannten Bewertungskriterien werden dann die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und evtl. weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden bei positiv bewerteten Projektskizzen die einreichenden Institutionen aufgefordert, gegebenenfalls in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.

Die förmlichen Förderanträge sind mit Hilfe des elektronischen Antragssystems „easy-online“ (Link wird bei positiver Begutachtung mitgeteilt) zu erstellen.

Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen werden.

Dem förmlichen Antrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache beizufügen. Diese sollte den Umfang von zehn Seiten nicht überschreiten und folgende Inhalte darstellen:

  • Kooperationsziele
  • geplante Maßnahmen zur Umsetzung der in Nummer 2 genannten Ziele der Fördermaßnahme,
  • Mehrwert der internationalen Zusammenarbeit,
  • Beiträge der internationalen Partner, Kooperationserfahrung, bisherige Zusammenarbeit,
  • ausführliche Beschreibung des Arbeitsplans zur Zusammenarbeit,
  • Arbeitsschritte des Kooperationsprojekts, Meilensteinplanung,
  • vorhabenbezogene Ressourcenplanung,
  • detaillierter Finanzierungsplan in Tabellenform,
  • Verwertungsplan
  • z. B. Verstetigung der Kooperation mit den Partnern in Land X,
  • geplante Kooperation in Folgeprojekten,
  • Ausweitung der Zusammenarbeit auf andere Einrichtungen und Netzwerke.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8 Verfahren in Kolumbien

Die kolumbianischen Partner müssen parallel einen Antrag bei iNNpulsa bis zum 13. November 2015 (statt bis zum 30.11.15 gemäß Änderung der Bekanntmachung; Anm. d. Red.) einreichen.

Ansprechpartner bei iNNpulsa/Bancoldex ist:

Gustavo Montes Gutiérrez

E-Mail: gustavo.montes(at)innpulsacolombia.com

Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 5. August 2015

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Stefan Schneider

1Unter Innovations-Clustern werden hier Kooperationsstrukturen zwischen öffentlichen FuE-Einrichtungen, Hochschulen und der gewerblichen Wirtschaft mit dem Ziel der Entwicklung von FuE-getriebenen Innovationen verstanden.
2Gemäß der EU-Definition zu KMU: Die Kategorie der Kleinstunternehmen, kleinen Unternehmen und mittleren Unternehmen umfasst jene Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. Euro beläuft. Innerhalb dieser Kategorie gilt Folgendes: Kleine Unternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 10 Mio. Euro beträgt. Kleinstunternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 2 Mio. Euro beträgt. In der Regel sind die meisten KMU eigenständig, d. h., sie sind entweder völlig unabhängig, oder es bestehen Partnerschaften mit anderen Unternehmen mit einer oder mehreren Minderheitsbeteiligungen (von jeweils unter 25 %) (siehe Abschnitt 2.3.1, S. 16). Wenn der gehaltene Anteil höher ist, aber 50 % nicht überschreitet, handelt es sich um eine Beziehung zwischen Partnerunternehmen (siehe Abschnitt 2.3.2, S. 20). Liegt er über diesem Schwellenwert, sind die Unternehmen miteinander verbunden (siehe Abschnitt 2.3.3, S. 23).
Quelle: http://ec.europa.eu/enterprise/enterprise_policy/sme_definition/sme_user_guide_de.pdfund
http://ec.europa.eu/growth/smes/business-friendly-environment/sme-definition/index_en.htm 

Quelle: Bundesministerium für Bildung und Forschung - Bekanntmachungen Redaktion: Länder / Organisationen: Kolumbien Themen: Förderung Netzwerke Innovation

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