1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Zuwendungszweck
Das Interesse deutscher Wissenschaftseinrichtungen, mit Usbekistan zu kooperieren, wächst deutlich. Aber auch auf Seiten Usbekistans ist das Interesse an der Zusammenarbeit mit Deutschland sehr hoch. Beide Länder können auf langjährige Erfahrungen in der Zusammenarbeit von Wissenschaft, Technologie und Innovation zurückblicken, die bereits mit dem Regierungsabkommen zur wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit mit der ehemaligen Sowjetunion im Jahr 1987 begann. Seit dem Jahr 1998 bildet ein erneuertes eigenes, bilaterales Abkommen die Grundlage der Kooperation.
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) und das Komitee für die Koordinierung der Entwicklung von Wissenschaft und Technologie beim Ministerkabinett der Republik Usbekistan (KKEWT) haben auf der Grundlage des bilateralen Abkommens am 26. März 2012 eine gemeinsame Absichtserklärung u. a. mit folgenden Zielsetzungen unterzeichnet:
- Förderung der Zusammenarbeit zwischen Forschungseinrichtungen, Universitäten und Forschungsgruppen sowie Ausweitung der Beziehungen zwischen den Wissenschaftsorganisationen der beiden Länder;
- Ausweitung der Zusammenarbeit in den Bereichen Austausch von Experten*, Wissenschaftlern und Spezialisten für Studien- und Forschungsaufenthalte sowie Aufenthalte im Rahmen geplanter gemeinsamer Aktivitäten;
- Förderung von gemeinsamen Vorhaben zwischen Einrichtungen und Organisationen der beiden Länder;
- Förderung von Partnerschaften zwischen usbekischen und deutschen Wissenschaftlern mit dem Ziel einer gemeinsamen Beteiligung an EU-Programmen zu Forschung und Wissenschaft;
- Unterstützung bei der Integration der usbekischen Wissenschaftsgemeinschaft in den europäischen Forschungsraum durch Austausch bewährter Praktiken und Erfahrungen.
Im Rahmen dieser Absichtserklärung und aufbauend auf der ersten gemeinsamen Bekanntmachung im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung – Richtlinien zur Förderung der Wissenschaftlich-Technischen Zusammenarbeit mit der Republik Usbekistan vom 20. Februar 2013 (BAnz AT 25.03.2013 B6) – veröffentlichen das BMBF und das KKEWT diese zweite gemeinsame Bekanntmachung zur Förderung bilateraler Vorhaben und nachhaltiger institutioneller Partnerschaften.
1.2 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" und/oder der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Die Zuwendung an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft ist eine "De-minimis"-Beihilfe. Die Gewährung der Zuwendung erfolgt entsprechend den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf "De-minimis"-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. "De-minimis"-Beihilfen dürfen innerhalb eines fließenden Zeitraumes von drei Steuerjahren den Betrag von 200 000 Euro (bzw. 100 000 Euro im gewerblichen Straßengüterverkehr) nicht überschreiten.
Die einem späteren Zuwendungsbescheid als Anlage beigefügte "De-minimis"-Bescheinigung ist
- zehn Jahre aufzubewahren,
- auf Anforderung der Europäischen Kommission, einer Bundes- oder Landesbehörde oder der bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung nicht innerhalb der Frist vorgelegt, kann der Zuwendungsbescheid widerrufen und die Zuwendung zurückgefordert werden,
- bei einem künftigen Antrag auf Gewährung einer "De-minimis"-Beihilfe als Nachweis für bereits gewährte "De-minimis"-Beihilfen vorzulegen.
In der Republik Usbekistan können Vorhaben im Einklang mit der in Nummer 1.1 angesprochenen Absichtserklärung gefördert werden. Die Förderung erfolgt aus Mitteln des Staatsbudgets für die internationale Zusammenarbeit. Die Entscheidung zum Umfang der Förderung wird durch das KKEWT beim Ministerkabinett der Republik Usbekistan im Rahmen des staatlichen wissenschaftlich-technischen Programms der Republik Usbekistan getroffen.
2 Gegenstand der Förderung
Die Förderung bezieht sich auf den Personalaustausch, die Koordinierung der bilateralen Kooperation und auf die Organisation von Veranstaltungen im Rahmen von Vorhaben der "Projektbezogenen Mobilität". Die geplanten Maßnahmen sollen Forschungsvorhaben begleiten, die aus anderen Quellen finanziert sind. Sie sollen folgende Ziele verfolgen:
Schwerpunkte der Förderung sind:
- Maßnahmen zur Vorbereitung neuer und zur Intensivierung bestehender projektbezogener oder institutioneller Kooperationen;
- Maßnahmen zur Konzeption und Planung von Vorhaben und Kooperationen, deren Förderung unter einem BMBF-Fachprogramm oder einem Programm der EU beantragt werden soll.
Im Einklang mit den spezifischen Forschungsschwerpunkten des BMBF und dem KKEWT können Anträge für die folgenden Forschungsbereiche eingereicht werden:
- Umweltrisiken und die Untersuchung der Auswirkungen des anthropogenen Klimawandels,
- alternative Energiequellen und erneuerbare Energien,
- Gesundheitsforschung und Biowissenschaften,
- physikalisch-chemische Technologien,
- Informations- und Kommunikationstechnologien,
- Materialwissenschaften,
- Produktionstechnologien,
- Wasserversorgung und Agrarwissenschaft.
Darüber hinaus können auch Anträge zu anderen thematischen Schwerpunkten der BMBF-Fachprogramme und der EU-Forschungsprogramme unterstützt werden.
Im Zentrum steht hierbei die Förderung des Auf- und Ausbaus von wissenschaftlichen Kooperationen zwischen deutschen Organisationen und Einrichtungen aus Usbekistan im Bereich der Innovation. Diese Kooperationsprojekte sollen zur Weiterentwicklung von Wissenschafts- und Innovationsaktivitäten in den oben genannten Forschungsbereichen beitragen. Anknüpfungen an bereits bewilligte Innovationsprojekte in Usbekistan sind daher erwünscht und können bezuschusst werden. Hierbei wird insbesondere die Vorbereitung von Folgeaktivitäten (z. B. Antragstellung in BMBF-Fachprogrammen, Horizont 2020 u. Ä.) begrüßt.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern, sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU)** der gewerblichen Wirtschaft mit Sitz in Deutschland, die Zuwendungszweck und Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen. Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.
Folgende Einrichtungen sind in Usbekistan antragsberechtigt: Institutionen der wissenschaftlichen Forschung, Ingenieur- und Konstruktionswissenschaftliche Organisationen, Hochschulen, Institutionen der Forschung und Produktion sowie andere Organisationen.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
Die Projektskizze wird von dem deutschen Antragsteller auf deutscher Seite eingereicht und zeitgleich von mindestens einem usbekischen Partner auf usbekischer Seite. Die Teilnahme weiterer Partner an dem Forschungsvorhaben ist möglich, sofern dies von Vorteil für das Vorhaben ist und weitere Partner eigene Mittel einbringen.
Grundvoraussetzung ist die gesicherte Finanzierung der Projektarbeiten im In- und Ausland aus institutionellen Mitteln oder sonstigen Drittmitteln.
Vorhaben, die im Rahmen dieser Bekanntmachung beantragt werden, sollten das Potenzial für eine langfristige und nachhaltige Kooperation im Land Usbekistan dokumentieren.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen für deutsche Antragsteller können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.
Die Förderung gemeinsamer Maßnahmen beläuft sich in der Regel auf bis zu 30 000 Euro pro Vorhaben für eine Dauer von 24 Monaten, davon von deutscher Seite bis zu 20 000 Euro und von usbekischer Seite bis zu 10 000 Euro (letztere auszahlbar in Usbekischen Sum entsprechend des gültigen Wechselkurses).
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % und in der Regel von deutscher Seite mit maximal 20 000 Euro sowie für die maximale Dauer von 24 Monaten gefördert werden können.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.
Die Förderung sieht grundsätzlich folgende zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten vor:
a. Reisekosten
Für die Förderung von Reisen deutscher Wissenschaftler und Experten gilt:
Die An- und Abreisekosten/-ausgaben inklusive notwendiger Visa (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zu und von den Zielorten im Partnerland werden vom entsendenden Land, das Tagegeld wird vom aufnehmenden Land übernommen.
Für die Förderung von Aufenthalten ausländischer Projektwissenschaftler und Experten gilt:
Die An- und Abreisekosten/-ausgaben (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Ort des Projektpartners in Deutschland werden vom entsendenden Land übernommen. Der Aufenthalt in Deutschland wird mit einer feststehenden Pauschale in Höhe von 104 Euro pro Tag bzw. 2 300 Euro pro Monat bezuschusst. Für einzelne Tage eines Folgemonats wird eine Tagespauschale von 77 Euro/Tag gezahlt. Beiträge zur Krankenversicherung und gegebenenfalls anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und vom ausländischen Partner selbst zu entrichten.
b. Workshops
Workshops mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotenziale können in Deutschland und in Usbekistan wie folgt unterstützt werden:
Für die Durchführung von Workshops können bestimmte Ausgaben bzw. Kosten bezuschusst werden. Hierzu gehören z. B. die Unterbringung der Gäste, Transfers, die Bereitstellung von Workshopunterlagen, eine angemessene Bewirtung und die Anmietung von Räumlichkeiten. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der ausländischen Gäste. In diesen Fällen wird kein Tagegeld (vgl. Buchstabe a) gezahlt.
c. Vorhabenbezogene Sachmittel und Geräte
Die Gewährung von vorhabenbezogenen Sachmittelzuschüssen (z. B. Verbrauchsmaterial, Geschäftsbedarf, Geräte, Literatur) ist in begründeten Ausnahmefällen in begrenztem Umfang und nach entsprechender Vereinbarung mit den Vertragsparteien möglich.
Da es sich um eine projektbezogene Mobilität und somit nicht um ein originäres Forschungsvorhaben im Sinne der Richtlinien für Zuwendungen auf Ausgabenbasis handelt, kann keine Projektpauschale an Universitäten und Universitätskliniken gewährt werden.
Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst werden Personalausgaben sowie die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen. Hierzu gehören beispielsweise Aufwendungen für Büromaterial, Kommunikation, Labor- und EDV-Ausstattung etc.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die "Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)".
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die "Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE***-Vorhaben (NKBF98)". Bestandteil eines Zuwendungsbescheides an die Fraunhofer-Gesellschaft oder Helmholtz-Gemeinschaft werden grundsätzlich die "Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98)".
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:
DLR Projektträger
Europäische und internationale Zusammenarbeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Internet: http://www.internationales-buero.de
Fachlicher Ansprechpartner:
Dr. Jörn Grünewald
E-Mail: Joern.Gruenewald(at)dlr.de
Telefon: +49 2 28/38 21-14 57
Telefax: +49 2 28/38 21-14 44
Administrative Ansprechpartnerin:
Christine Sack
E-Mail: Christine.Sack(at)dlr.de
Telefon: +49 2 28/38 21-14 86
Telefax: +49 2 28/38 21-14 00
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer, geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.
7.2 Zweistufiges Verfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
Zur Erstellung von Projektskizzen ist das elektronische Skizzentool "PT-Outline" und bei förmlichen Förderanträgen das elektronische Antragssystem "easy-online" zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline).
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger bis spätestens
14. Dezember 2016
zunächst Projektskizzen in elektronischer Form über das Skizzentool "PT-Outline" (https://secure.pt-dlr.de/ptoutline/app/wtzuzb2016) vorzulegen.
Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Der Umfang der Skizze sollte sieben Seiten nicht überschreiten. In der Skizze sollen folgende Aspekte des Projekts dargestellt werden:
- Informationen zu Projektkoordinator und -partnern,
- Darstellung des wissenschaftlichen Vorhabenziels,
- Angaben zum Stand der Wissenschaft und Technik beim dem/der Förderinteressenten (der Vorarbeiten, vorhandene Erkenntnisse oder bisherige Erfahrungen),
- Einschätzung der Verwertungs- und Anwendungsmöglichkeiten und der Beteiligung Dritter,
- geschätzte Ausgaben/Kosten (voraussichtlicher Zuwendungsbedarf).
Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:
- Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen,
- Übereinstimmung mit den Förderzielen der Bekanntmachung und den in Nummer 2 genannten thematischen Schwerpunkten,
- fachliche Qualität und Originalität des Vorhabens,
- Bezug zur Programmatik des BMBF im entsprechenden Thema,
- Qualifikation des Antragstellers und der beteiligten Partner,
- wissenschaftlicher Nutzen sowie praktische und wissenschaftliche Verwertbarkeit der zu erwartenden Ergebnisse.
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und evtl. weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, gegebenenfalls in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.
Die förmlichen Förderanträge sind mit Hilfe des elektronischen Antragssystems "easy-online" zu erstellen.
Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen werden.
Dem förmlichen Antrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache beizufügen. Diese sollte den Umfang von zehn Seiten nicht überschreiten und folgende Inhalte darstellen:
- Kooperationsziele,
- geplante Maßnahmen zur Umsetzung der in Nummer 2 genannten Ziele der Fördermaßnahme,
- Mehrwert der internationalen Zusammenarbeit,
- Beiträge der internationalen Partner, Zugang zu internationalen Ressourcen,
- Kooperationserfahrung, bisherige Zusammenarbeit,
- ausführliche Beschreibung des Arbeits- und Zeitplans zur Zusammenarbeit,
- Arbeitsschritte des Kooperationsprojekts, inhaltliche und zeitliche Meilensteinplanung,
- vorhabenbezogene Ressourcenplanung,
- Verwertungsplan für das Projekt,
- Verstetigung der Kooperation mit den Partnern in Usbekistan,
- geplante Kooperation in Folgeprojekten,
- geplante Ausweitung der Zusammenarbeit auf andere Einrichtungen und Netzwerke.
Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
- Erfüllung der formalen Bedingungen,
- Beitrag der Maßnahme zur Intensivierung der wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit mit Usbekistan,
- Verstetigung bilateraler Partnerschaften,
- Anbahnung/Aufbau neuer Partnerschaften,
- Erfahrung des Antragsstellers in internationaler Zusammenarbeit,
- Qualität der Zusammenarbeit und Mehrwert für die Partnereinrichtungen,
- Förderung von wissenschaftlichem Nachwuchs,
- Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel,
- Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die volle Laufzeit.
Bei der Erarbeitung der Vorhabenbeschreibung ist die Mustergliederung für Vorhabenbeschreibungen zu beachten.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen wurden.
Es können nur Skizzen berücksichtigt werden, die sowohl auf deutscher als auch auf usbekischer Seite eingereicht wurden (siehe auch Nummer 7).
Auf der Grundlage der oben genannten Bewertungskriterien wird nach abschließender Antragsprüfung auf deutscher und usbekischer Seite über eine Förderung entschieden. Die Antragsteller werden über das Ergebnis der Bewertung schriftlich informiert.
8 Verfahren im Partnerland
8.1 Einschaltung des Komitees für die Koordinierung der Entwicklung von Wissenschaft und Technologie und Anforderung von Unterlagen
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme in Usbekistan ist das KKEWT betraut.
Fachlicher Ansprechpartner im KKEWT:
Abteilung für internationale wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
Dr. Rustam Saidov
Yahyo Gulomov Str. 70
100047 Taschkent, Usbekistan
Telefon: +9 98/71-2 33 24 53
Telefax: +9 98/71-2 32 25 62
E-Mail: saidov_r(at)yahoo.com oder saidov(at)uzscience.uz
Internet: http://www.uzscience.uz
8.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
Parallel zur Einreichung in Deutschland (deutsche Wissenschaftler) müssen die usbekischen Wissenschaftler einen Antrag in russischer Sprache in elektronischer Form einreichen. Das Antragsformular kann von der offiziellen Internetseite des KKEWT http://www.uzscience.uz heruntergeladen werden. Zusätzlich sind zwei rechtsverbindlich unterschriebene Versionen des Antrags dem KKEWT unverzüglich zuzusenden.
Die Frist für die Einreichung der Anträge auf usbekischer Seite ist ebenfalls der 14. Dezember 2016.
9 Begutachtung der Anträge
Das BMBF führt eine unabhängige Begutachtung der Anträge von deutschen Experten durch.
Der Ausschuss führt eine unabhängige Prüfung der Anträge durch usbekische Experten durch.
Die endgültige Förderentscheidung erfolgt auf Basis einer gemeinsamen Diskussion der Begutachtungsergebnisse.
10 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Bonn, den 24. August 2016
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
M. Schlicht
* Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für beiderlei Geschlecht.
** Gemäß der EU-Definition zu KMU: Die Kategorie der Kleinstunternehmen, kleinen Unternehmen und mittleren Unternehmen umfasst jene Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft. Innerhalb dieser Kategorie gilt Folgendes: Kleine Unternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 10 Millionen Euro beträgt. Kleinstunternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 2 Millionen Euro beträgt. In der Regel sind die meisten KMU eigenständig, d. h. sie sind entweder völlig unabhängig, oder es bestehen Partnerschaften mit anderen Unternehmen mit einer oder mehreren Minderheitsbeteiligungen (von jeweils unter 25 %). Wenn der gehaltene Anteil höher ist, aber 50 % nicht überschreitet, handelt es sich um eine Beziehung zwischen Partnerunternehmen. Liegt er über diesem Schwellenwert, sind die Unternehmen miteinander verbunden.
Quelle: https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare (Bereich BMBF/Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte/ Vordruck Nr. 0119) und http://ec.europa.eu/growth/smes/business-friendly-environment/sme-definition/index_en.htm
***FuE = Forschung und Entwicklung