1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Zuwendungszweck
In Anwendung der gemeinsamen Erklärung der Regierungschefs beider Länder vom 23. April 2006 haben das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) der Bundesrepublik Deutschland und das Ministry of Science and Technology (MST) der Republik Indien die Bedeutung der weiteren Zusammenarbeit zwischen beiden Ländern im Bereich von Wissenschaft, Forschung und Technologie sowie in der industriellen Forschung und Entwicklung unterstrichen und am 30. Oktober 2007 vereinbart, ein „Deutsch-Indisches Wissenschafts- und Technologiezentrum“ („Indo-German Science and Technology Centre“ – IGSTC) einzurichten.
Im Rahmen des IGSTC stellen das BMBF und das Department of Science and Technology (DST) auf der Basis einer vierten Förderbekanntmachung Finanzmittel für gemeinsame Forschungsprojekte in ausgewählten Themenfeldern bereit.
Hiermit soll die Zusammenarbeit von deutschen und indischen Vertretern aus Wissenschaft und Wirtschaft in Form von „2+2 Projekten“ ausgebaut werden. Unter „2+2 Projekten“ werden Forschungs- und Entwicklungs-(FuE)Projekte mit Beteiligung mindestens einer deutschen und einer indischen Forschungseinrichtung und mindestens einem deutschen und einem indischen forschenden Industriepartner verstanden.
1.2 Rechtsgrundlage
Für deutsche Antragsteller:
Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften und der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Zuwendungen an wirtschaftlich tätige Antragstellende sind in der Regel staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Sie werden in diesem Fall als Einzelbeihilfen nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) (ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3) gewährt, und unterliegen den Beschränkungen nach Artikel 31 AGVO. Dadurch sind sie im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 AEUV mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt.
Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden (Artikel 1 Absatz 6 Buchstabe A AGVO).
2 Gegenstand der Förderung
Vor dem Hintergrund der oben genannten Darstellung sollen im Rahmen dieser IGSTC-Bekanntmachung gemeinsame Forschungsprojekte im Bereich der angewandten Forschung und Entwicklung in folgendem Themenfeld gefördert werden:
- Medizintechnik, inklusive diagnostischer Instrumente. Nicht gefördert werden klinische Studien und die Entwicklung von Arzneimitteln.
Die gemeinsamen Forschungsprojekte sollen einen Beitrag zu den Zielen des IGSTC leisten.
Die Ziele des IGSTC sind
- die Übernahme einer aktiven Rolle bei der Erleichterung einer Beteiligung der Industrie an gemeinsamen FuE-Projekten,–die Unterstützung bei der Mobilisierung von Ressourcen zur Durchführung von industriellen FuE-Projekten,
- die Förderung eines Austausches und der Verbreitung von Informationen über Möglichkeiten bilateraler Kooperationen in Wissenschaft und Technologie. Das IGSTC bereitet auch aktuelle Berichte zu interessanten Themen vor oder erstellt diese mit Unterstützung hochqualifizierter Experten beider Länder,
- das Angebot einer individuellen Beratung für Forschungseinrichtungen und Unternehmen der Privatwirtschaft beider Länder hinsichtlich der Möglichkeiten einer deutsch-indischen Zusammenarbeit und Unterstützung bei der Identifikation geeigneter Partner,
- die Erleichterung und Förderung bilateraler deutsch-indischer Kooperationen in der Grundlagen- und angewandten Wissenschaft, Forschung und Technologie durch Interaktionen zwischen Regierung, Hochschulen und Industrie,
- die Unterstützung von Public-Private Partnerships (PPP) zur Förderung von Elementen der Innovation und Anwendung und die Pflege einer Kultur der Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft und Industrie,
- die Pflege von Kontakten zwischen jungen und erfahrenen Wissenschaftlern und Wissenschaftlerinnen zur Entwicklung von gegenseitigem Vertrauen, Führungsqualitäten und Unternehmertum,
- die Entwicklung von Kooperationen durch die Identifizierung von Wissenschaftlern und Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftseinrichtungen der beiden Länder,
- die Organisation von Workshops, Seminaren, Ausbildungsprogrammen und anderen Veranstaltungen zu Themen von beiderseitigem Interesse und
- die Unterstützung oder Durchführung sonstiger gemeinsam vereinbarter künftiger Aktivitäten.
Im Rahmen dieser Bekanntmachung können gemeinsame FuE-Projekte gefördert werden, aus denen Erkenntnisse und verwertbare Forschungsergebnisse hervorgehen, die zu neuen Technologien, Produkten und/oder Dienstleistungen führen.
In den gemeinsamen Forschungsprojekten muss in Zusammenarbeit mit dem Partnerland Indien ein Mehrwert gegenüber der bisherigen Zusammenarbeit erzielt werden. Dabei muss der Nutzen sowohl für Deutschland als auch für Indien klar erkennbar sein.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind deutsche, staatliche und nicht-staatliche Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit FuE-Kapazität in Deutschland. Die Antragstellung durch kleine und mittlere Unternehmen (KMU)* wird ausdrücklich begrüßt.
Unternehmen der Großindustrie sowie Unternehmen, die zu mehr als 50 % im Besitz von Großindustrie sind, können nur unter bestimmten Voraussetzungen gefördert werden.
Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.
Nach Möglichkeit sollen in Deutschland und Indien unterschiedliche Industriepartner beteiligt sein.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Förderung ist ein zu erwartender wissenschaftlicher Fortschritt und eine hohe Realisierungs- und Erfolgschance im Sinne der Ziele der Bekanntmachung.
Alle Partner müssen durch einschlägige wissenschaftliche/forschende Vorarbeiten ausgewiesen sein und eine hohe Bereitschaft zur Zusammenarbeit mitbringen.
Der Antrag ist gemeinsam mit den ausländischen Partnern beim IGSTC einzureichen.
Die Partner eines „Verbundprojekts“ haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten können einem BMBF-Merkblatt – Vordruck 0110 – entnommen werden (siehe www.igstc.org).
Für deutsche Antragsteller gilt:
Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.
Vorhaben von Großunternehmen können unter dieser Förderrichtlinie nur dann gefördert werden, wenn die Vorhaben ohne die öffentliche Förderung nicht oder nicht in diesem Umfang durchgeführt würden oder wenn die öffentliche Förderung zu einer signifikanten Beschleunigung der Entwicklung führt, wenn also ein Anreizeffekt im Sinne von Artikel 8 AGVO vorliegt.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Für einen Zeitraum von in der Regel bis zu drei Jahren können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse je Vorhaben für die deutschen Partner bis maximal ca. 400 000 € und für die indische Seite bis maximal ca. INR 230 Lac für den Personal- und Sachaufwand, einschließlich Mittel für Reisen und Gastaufenthalte sowie ggf. projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des Antragstellers zuzurechnen sind, gewährt werden. Die Zuwendung an indische Industriebetriebe ist auf INR 50 Lac begrenzt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft [FhG] die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuE-Beihilfen berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für Verbundprojekte und KMU eine differenzierte Bonusregelung zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen kann.
Die gesamte Förderung der Projekte findet unter dem Dach des IGSTC statt. Fördermittel für die deutsche Seite (Verbundpartner) werden über das Internationale Büro des BMBF beim DLR, Fördermittel für die indische Seite über das IGSTC bereitgestellt.
Details sowie die Formatvorlage für die Antragsskizzen sind dem Dokument „Basic Guidelines IGSTC“ unter www.igstc.org und zu entnehmen.
Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst wird die übliche Grundausstattung.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen
Mit der Durchführung dieser Fördermaßnahme ist das IGSTC beauftragt:
Indo-German Science and Technology Centre (IGSTC)
Plot No. 102, Institutional Area, Sector – 44Gurgaon – 122003 (India)
Antragstellern auf indischer Seite wird empfohlen, bei Bedarf zur Einholung weiterer Informationen und zur fachlichen Beratung mit der für diese Bekanntmachung zuständigen wissenschaftlichen Mitarbeiterin Kontakt aufzunehmen:
Frau Dr. P.V. Lalitha
Telefon: +91 11 (0)1 24-49 29-4 07
E-Mail: lalitha(at)igstc.org
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme auf deutscher Seite hat das BMBF derzeit beauftragt:
Projektträger im Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR)Internationale und Europäische Zusammenarbeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Internet: http://www.internationales-buero.de
Ansprechpartner sind:
Fachlicher Ansprechpartner:
Dr. Martin Goller
Telefon: +49 2 28/38 21-14 07
Telefax: +49 2 28/38 21-14 44
E-Mail: martin.goller(at)dlr.de
Administrativer Ansprechpartner:
Jan Palkoska
Telefon: +49 2 28/38 21-14 20
Telefax: +49 2 28/38 21-14 44
E-Mail: jan.palkoska(at)dlr.de
Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.
7.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
Das Verfahren ist zweistufig angelegt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe sind zunächst formlose Projektskizzen bis spätestens
4. August 2014 (12.00 Uhr MEZ bzw. 15.30 Uhr IST)
über das elektronische Skizzentool PT-Outline https://www.pt-it.de/ptoutline/application/igstc14 einzureichen.
Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden.
Für die Projektskizze ist folgende Gliederung zu verwenden:
Part A: Diese Felder sind fester Bestandteil jeder Bekanntmachung und werden über ein vorgegebenes Web-Formular erfasst.
- A.I Angaben für administrative Zwecke
- A.II Finanzübersicht
Part B: Verwenden Sie hier die in den „Basic Guidelines“ unter www.igstc.org abgelegte Formatvorlage. Anträge, die nicht der Formatvorlage entsprechen oder die vorgegebene Seitenzahl überschreiten, werden zurückgewiesen.
Die Projektbeschreibung (Part B) kann als Dokument (word- oder pdf-Dokument) in PT-Outline hochgeladen werden.
Die Projektskizze ist Grundlage für eine erste fachliche und inhaltliche Evaluierung des Projekts. Die Projektbeschreibung sollte deshalb zu allen Punkten (siehe Gliederung der Formatvorlage) bewertbare Aussagen enthalten.
Im Hinblick auf die internationale Begutachtung und die international ausgerichtete Struktur des Förderschwerpunkts wird die Einreichung der Projektskizze in englischer Sprache empfohlen.
Eine von allen Projektpartnern unterschriebene Version der Projektskizze (erstellt als pdf-Dokument) ist dem IGSTC rechtzeitig an folgende Adresse zuzusenden:
Indo-German Science and Technology Centre (IGSTC)
Dr. P.V. Lalitha
Plot No. 102, Institutional Area, Sector – 44Gurgaon – 122003 (INDIA)
Die eingegangenen Projektskizzen werden anhand der folgenden Kriterien bewertet:
- Übereinstimmung mit den unter Nummer 1 und 2 vorgegebenen inhaltlichen Schwerpunkten und Erfüllung der vorgegebenen formalen Bedingungen,
- Qualifikation des Antragstellers und der beteiligten Partner,–fachliche Qualität und Originalität des Vorhabens,
- Realisierungschancen bzw. Erfolgsaussichten der Zielerreichung in Bezug auf den Arbeits- und Zeitplan,
- Qualität der Zusammenarbeit und Mehrwert für die Partnereinrichtungen,
- Förderung von Nachwuchswissenschaftlern,
- wissenschaftlicher Nutzen und Verwertbarkeit der zu erwartenden Ergebnisse,
- Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel,–Ausgeglichenheit der Beiträge der einzelnen Partner.
Auf der Grundlage der oben genannten Bewertungskriterien werden dann die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Der Antragsteller hat keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze/eines formlosen Projektantrags.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Interessenten bei positiv bewerteten Projektskizzen unter Angabe eines Termins aufgefordert, in Abstimmung mit dem vorgesehenen Koordinator bzw. der Koordinatorin einen förmlichen Förderantrag (Vorhabenbeschreibung und Formantrag) vorzulegen.
Informationen und Unterlagen zur ausführlichen Antragstellung werden zu gegebener Zeit an die ausgewählten Interessenten versandt (voraussichtlich im September 2014). Die vorgelegten Förderanträge werden unter Beteiligung eines externen Gutachtergremiums bewertet. Über diese Anträge wird nach abschließender Prüfung entschieden.
Gilt nur für deutsche Antragsteller:
Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf) abgerufen werden. Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy“ empfohlen.
Dem förmlichen Antrag ist zwingend eine Kurzfassung der Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache gemäß den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis“ bzw. „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis“ beizufügen.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.
8 Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger und auf der Internetseite des IGSTC in Kraft.
Bonn, den 10. Juni 2014
Bundesministerium
für Bildung und Forschung
Im Auftrag
C. Jörgens
*Gemäß der EU-Definition zu KMU: Die Kategorie der Kleinstunternehmen, kleinen Unternehmen und mittleren Unternehmen umfasst jene Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. Euro beläuft. Innerhalb dieser Kategorie gilt Folgendes: Kleine Unternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 10 Mio. Euro beträgt. Kleinstunternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 2 Mio. Euro beträgt. In der Regel sind die meisten KMU eigenständig, d. h., sie sind entweder völlig unabhängig, oder es bestehen Partnerschaften mit anderen Unternehmen mit einer oder mehreren Minderheitsbeteiligungen (von jeweils unter 25 %) (siehe Abschnitt 2.3.1, S. 16). Wenn der gehaltene Anteil höher ist, aber 50 % nicht überschreitet, handelt es sich um eine Beziehung zwischen Partnerunternehmen (siehe Abschnitt 2.3.2, S. 20). Liegt er über diesem Schwellenwert, sind die Unternehmen miteinander verbunden (siehe Abschnitt 2.3.3, S. 23).
Quelle: http://ec.europa.eu/enterprise/enterprise_policy/sme_definition/sme_user_guide_de.pdf und
http://ec.europa.eu/enterprise/policies/sme/facts-figures-analysis/sme-definition/index_en.htm