StartseiteLänderAsienJapanBekanntmachung des BMBF zur Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Rahmen der multilateralen Ausschreibung "Transformations to Sustainability" (T2S)

Bekanntmachung des BMBF zur Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Rahmen der multilateralen Ausschreibung "Transformations to Sustainability" (T2S)

Stichtag: 05.04.2017 Programmausschreibungen

Richtlinie zur Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Rahmen der multilateralen Ausschreibung "Transformations to Sustainability" (T2S) vom 19. Januar 2017 (Bundesanzeiger vom 26.01.2017)

Vorbemerkungen

Die Förderrichtlinie "Transformations to Sustainablity" (T2S) wird als Belmont Forum Collaborative Research Action (CRA) in Kooperation mit dem NORFACE-Netzwerk (New Opportunities for Research Funding Agency Cooperation in Europe) und dem International Social Science Council (ISSC) umgesetzt. Sie ergänzt die nationale Förderung des Rahmenprogramms "Forschung für nachhaltige Entwicklung – FONA3" des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) im Förderschwerpunkt "Sozial-ökologische Forschung" (SÖF) sowie die Förderung im Rahmen­programm für Innovation und Forschung "Horizont 2020". Dadurch werden neue länderübergreifende Kooperationen initiiert bzw. bestehende gestärkt.

Die Themen dieser transnationalen Bekanntmachung wurden von den beteiligten Förderorganisationen gemeinsam erarbeitet. Förderorganisationen der folgenden Länder haben ihre Teilnahme an der gemeinsamen Bekanntmachung erklärt:

  • In Europa: Belgien, Finnland, Frankreich, Deutschland, Irland, Lettland, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Slowenien, Schweden, Schweiz, Vereinigtes Königreich.
  • Außerhalb von Europa: Brasilien, Taiwan, Japan, USA.

Für die vorliegende Förderrichtlinie wurde von den beteiligten Förderorganisationen ein gemeinsamer Bekannt­machungstext verfasst, der die inhaltliche Grundlage dieser Förderrichtlinie ist. Er kann von der Internetseite des ­Belmont Forums (www.belmontforum.org) heruntergeladen werden. Für die Förderung der Teilprojekte in den beteiligten Ländern gelten die jeweiligen nationalen Richtlinien.

Die nachfolgenden Regelungen gelten spezifisch für Antragsteller aus Deutschland.

1 Förderziel und Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

In der vorliegenden Bekanntmachung werden ausgewählte transnationale Verbundvorhaben im Bereich der angewandten Forschung gefördert.

Die Projekte sollen von Sozial-/Geisteswissenschaftlern geleitet werden. Sie sollen nicht auf die Entwicklung und Demonstration technologischer Innovationen, sondern auf die Verbesserung unseres Verständnisses gesellschaftlicher Aspekte der Transformation in Bezug auf Nachhaltigkeit ausgerichtet sein.

Ziel ist die Förderung von Forschungsprojekten, die neue Erkenntnisse darüber erbringen, wie die Transformation der Gesellschaft in Richtung Nachhaltigkeit gelingen kann. Auf globaler, regionaler und lokaler Ebene sollen Transformationsprozesse daraufhin untersucht werden, wie sie abgelaufen sind und welche Faktoren zu welchen Ergebnissen geführt haben. Von Relevanz sind sich aktuell vollziehende Prozesse, aber auch historische Beispiele mit klar erkennbarer Relevanz für gegenwärtige soziale Dynamiken.

Das Forschungsprogramm möchte einen Beitrag zur Neustrukturierung des weiten Felds der Nachhaltigkeitsforschung auf internationaler Ebene leisten, indem die Sozial-/Geisteswissenschaften die tragende Rolle in interdisziplinären Forschungsprojekten einnehmen. Schwerpunkte werden auf die kooperative Erarbeitung der Problemformulierung und des Wissens ("Co-production") im Forschungsprozess gelegt, weil dies als entscheidender Faktor für das Gelingen der gesellschaftlichen Transformation angesehen wird. Deshalb wird empfohlen, Stakeholder oder zivilgesellschaftliche Akteure in die Forschungsprojekte einzubinden.

Das Forschungsprogramm verfolgt hauptsächlich folgende Ziele:

  • Transformationsprozesse in Richtung Nachhaltigkeit zu verstehen und solche Forschung zu diesen Transformationen zu unterstützen, die weltweit von großem sozialem, ökonomischem und politischem Interesse und von großer Relevanz sowohl für die Wissenschaft als auch für Stakeholder ist.
  • Die Fragmentierung des Wissens und der Aktivitäten zum Thema in der Gesellschaft wie auch in der Forschungslandschaft zu überwinden und dauerhaft Kapazitäten, Kooperationen und Netzwerke zu stärken bzw. neu aufzubauen – über nationale und disziplinäre Grenzen hinweg, in der Wissenschaft wie auch zwischen Wissenschaftlern, Praktikern und gesellschaftlichen Akteuren.

Das Programm setzt drei thematische Schwerpunkte. Jedes Projekt sollte sich auf mindestens eines dieser Themen beziehen (siehe Nummer 2 "Gegenstand der Förderung").

Der Förderung durch das BMBF liegt das Rahmenprogramm "Forschung für nachhaltige Entwicklung" (FONA3) zugrunde; sie ist im Förderschwerpunkt "Sozial-ökologische Forschung" (SÖF) angesiedelt.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinie, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt. Diese Förderbekanntmachung ist Teil des BMBF-Rahmenprogramms "Forschung für Nachhaltige Entwicklung" (FONA3), welches unter der Beihilfenummer SA.40981 (2015/X) bei der Kommission angezeigt wurde.

Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.

2 Gegenstand der Förderung

Klimawandel, Umweltschäden und Ressourcenschwund stellen die Gesellschaft weltweit vor neue Probleme. Besonders Länder mit mittlerem und geringem Einkommen werden wahrscheinlich überproportional stark davon betroffen sein. Der langsame Fortschritt bezüglich vieler dieser drängenden Herausforderungen der globalen Entwicklung, insbesondere der globalen Umweltveränderungen, haben dazu geführt, dass sowohl in der Wissenschaft wie in der Politik zunehmend Wert darauf gelegt wird, über inkrementelle Änderungen hinauszudenken. Konventionelles Wissen und "Capacity Building" haben zur Lösung der Nachhaltigkeitsherausforderungen zwar eine gewisse Wirkung gezeigt, sie reichen letztendlich aber nicht aus. Folglich greift zunehmend das Bewusstsein um sich, dass die Art und Weise, wie Gesellschaften miteinander und mit der natürlichen Umwelt interagieren, grundlegend geändert werden muss, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Gesellschaftliche Transformationen erfordern tiefgreifenden und beständigen systemischen Wandel, der typischerweise soziale, kulturelle, technologische, politische ökonomische und umweltbezogene Prozesse beinhaltet. Dafür wird eine gemeinsame Initiative benötigt, die der Forschung zu Transformationen in Richtung nachhaltiger Entwicklung Aufschwung und Impulse für neue Lösungen geben kann.

Die Projekte dieser Fördermaßnahme sollen von Sozial-/Geisteswissenschaftlern geleitet werden und sich vorrangig nicht mit der Entwicklung und Umsetzung technologischer Innovationen, sondern mit der Verbreiterung der Erkenntnisse über gesellschaftliche Aspekte der Transformation mit Bezug auf Nachhaltigkeit befassen. So können auch innovative Ansätze entstehen, die wiederum sozialwissenschaftliche Analysen wiederbeleben können. Die Projektkonsortien sollen multi- oder interdisziplinär zusammengesetzt sein, soweit dies für die jeweilige Forschungsfrage relevant ist.

Die genannten Herausforderungen sollen aus sozial- und geisteswissenschaftlicher Perspektive in drei spezifischen Themen angegangen werden, die sich aus den internationalen Forschungsbedarfen ergeben haben. Vorschläge können sich sowohl auf eines als auch auf mehrere dieser Themen beziehen:

  1. Governance der gesellschaftlichen Transformationsprozesse in Richtung nachhaltige Entwicklung,
  2. ökonomische und finanzwirtschaftliche Aspekte gesellschaftlicher Transformationsprozesse in Richtung nachhaltige Entwicklung,
  3. Wohlstand, Lebensqualität, Identität und (soziale und kulturelle) Werte mit Bezug auf gesellschaftliche Transformationsprozesse in Richtung nachhaltige Entwicklung.

Es wird erwartet, dass sich Vorschläge auf mindestens eines dieser Themen beziehen. Sie können darüber hinaus auch noch eine oder beide der folgenden Querschnittsthemen behandeln:

  • konzeptionelle Aspekte des Transformationsprozesses,
  • methodologische Innovationen.

Die Forschungsthemen sind ausführlich im „Programme Text“ der Bekanntmachung beschrieben. Die detaillierte Themenbeschreibung der englischsprachigen Veröffentlichung ("Call for Proposals" und "Programme Text"), vgl. Veröffentlichung der gemeinsamen Bekanntmachung auf den Internetseiten des Belmont Forums (www.belmontforum.org), ist maßgeblich für die Antragseinreichung.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Kommunen und Länder sowie deren Einrichtungen sowie relevante Verbände und weitere gesellschaftliche Organisationen mit FuE1-Kapazität in Deutschland. Die Antragstellung durch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) wird ausdrücklich begrüßt. Zur KMU-Definition der Europäischen Kommission siehe: http://www.foerderinfo.bund.de/de/KMU-Definition-der-Europaeischen-Kommission-972.php.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben bzw. Kosten bewilligt werden. Insbesondere wird von diesen grundfinanzierten außeruniversitären Forschungseinrichtungen erwartet, dass sie die inhaltliche Verknüpfung der institutionell geförderten Forschungsaktivitäten der Einrichtung mit den Projektförderthemen darstellen und beide miteinander verzahnen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Die Zuwendungen werden länderspezifisch gewährt, d. h. jedes Partnerland finanziert die an den Vorhaben beteiligten Einrichtungen des jeweils eigenen Landes. Die formalen Voraussetzungen für die transnationalen Projektanträge sind dem "Call for Proposals" und dieser nationalen Bekanntmachung zu entnehmen.

Jeder Projektvorschlag muss von einem Projektkonsortium eingereicht werden, das aus mindestens drei Partnern aus mindesten drei der am Call beteiligten Länder besteht (Details siehe "National Annex Germany" im "Call Text"). Der zusätzliche Nutzen durch die transnationale Zusammenarbeit ist in der Projektbeschreibung darzustellen.

Teilnehmer von Nicht-Partner-Ländern können sich an Projekten beteiligen, wenn sie ihre Finanzierung selbst sicherstellen und wenn ihre Expertise für das Erreichen der Projektziele notwendig ist. Teilnehmer aus Nicht-Partner-Ländern müssen die vorgegebenen Regeln beachten.

Die Förderung der ausgewählten Forschungsprojekte ist auf 36 Monate befristet. Die Vorhaben können frühestens im Juni 2018 und spätestens im Dezember 2018 starten. Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Einzelheiten sind dem "Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten", das von Antragstellern und Zuwendungsempfängern zu beachten ist, zu entnehmen (BMBF-Vordruck Nr. 0110, Fundstelle; https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare; Bereich BMBF − Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte).

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Rahmen der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Zuwendungen können für projektbezogenen Personal-, Reise- und Sachaufwand, Unteraufträge, Dienstleistungen sowie für Geräte­investitionen verwendet werden.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind in der Regel die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die im Einzelfall bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei Forschungsprojekten an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt. Diese Projektpauschale ist in den Angaben zum Projektbudget auszuweisen.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 berücksichtigen. Die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 lässt für KMU differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können. Es findet die KMU-Definition der EU Anwendung (http://www.foerderinfo.bund.de/de/KMU-Definition-der-Europaeischen-Kommission-972.php).

Abgerechnet werden können in jedem Fall nur die tatsächlich entstandenen zuwendungsfähigen Ausgaben bzw. ­Kosten.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteile eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden die "Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98)".

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die "Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)" und die "Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98)" sowie die "Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF" (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids an Gebietskörperschaften werden die "Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften" (ANBest-GK) sowie die "Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF)", sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Außerdem können weitere Nebenbestimmungen und Hinweise des BMBF zu dieser Fördermaßnahme Bestandteile der Zuwendungsbescheide werden.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Das T2S Coordination Office trägt die Verantwortung für die Gesamtkoordination und die Administration der Bekanntmachung. Es hat seinen Sitz in der "Organisation for Scientific Research" (NWO, Niederlande) und der "National ­Science Foundation" (NSF, USA).

Für die deutschen Antragsteller gilt Folgendes:

Sowohl die Skizzen als auch im Erfolgsfall auf der zweiten Stufe die Anträge werden vom Verbundkoordinator zentral über das Online Portal des Belmont-Forums www.bfgo.org eingereicht. Die Förderung und Betreuung der geförderten Projekte wird von der jeweiligen nationalen Förderorganisation − für Deutschland das BMBF − übernommen.

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF den nachfolgenden Projektträger beauftragt:

DLR Projektträger
Bereich Umwelt und Nachhaltigkeit
Sozial-ökologische Forschung
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Telefon Sekretariat: 02 28/38 21-15 11

Ansprechpartner sind:

Michaela Thorn
Telefon: +49 228/38 21-15 38
E-Mail: michaela.thorn(at)dlr.de
und
Thomas Schulz
Telefon: +49 228/38 21-15 84
E-Mail: thomas.schulz(at)dlr.de

Den beteiligten Projektpartnern wird empfohlen, bei der Erstellung der Projektanträge die Beratung durch den Projektträger und Förderorganisationen in den jeweiligen Partnerländern zu nutzen.

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt. Das Begutachtungsverfahren kann dem englischen Bekanntmachungstext auf der Internetseite des Belmont-Forums (www.belmontforum.org) entnommen werden.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projekt-Skizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind zunächst Projekt-Skizzen ("Outline-proposals") für das transnationale Verbundvorhaben durch den Verbundkoordinator elektronisch im PDF-Format über das elektronische Antragssystem des Belmont-Forums unter GO BF online portal zu übermitteln. Hilfestellung zur Antragseinreichung über das System wird auf dieser Website gegeben.

Die verbindlichen Vorgaben zur Einreichung und die zu verwendenden Antragsformulare werden auf den Internetseiten des Belmont-Forums www.belmontforum.org und des NORFACE-Netzwerks http://www.norface.net/ veröffentlicht oder können beim DLR Projektträger erfragt werden. Die Vorgaben zum Einreichungsverfahren sind unbedingt zu beachten, Abweichungen können zum Ausschluss der Projekt-Skizze führen.

Vorlagefrist für die Projekt-Skizzen (Übertragung ins elektronische Antragssystem) ist der 5. April 2017

Die Vorlagefrist gilt als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projekt-Skizzen können nicht mehr berücksichtigt werden.

Die eingereichten Projekt-Skizzen werden auf ihre Übereinstimmung mit den im gemeinsamen Bekanntmachungstext genannten Mindestanforderungen (siehe "Call for Proposals") und auf die Passfähigkeit zu den nationalen Förderprogrammen geprüft (Eligibility Check).

Die Projekt-Skizzen werden von einem Expertengremium mit internationalen Experten und einem technischen Vorsitzenden bewertet. Das Expertengremium wird vom Call Sekretariat eingerichtet. Das Gremium besteht aus anerkannten Experten in relevanten Bereichen, die sowohl die wissenschaftlichen als auch die innovativen und praktischen Werte der eingereichten Ideenskizzen bewerten können. Das Gremium wird von den teilnehmenden Organisationen benannt. Das Bewertungsgremium beurteilt die Projekt-Skizzen anhand der in der gemeinsamen Bekanntmachung beschriebenen Bewertungskriterien.

Die erfolgreichen Konsortien werden eingeladen, ihre Ideen zu Vollanträgen auszuarbeiten. Nicht erfolgreiche Konsortien erhalten eine Gesamtbewertung der Qualität ihrer Projekt-Skizzen. Eine ausführliche Beschreibung des Verfahrens zur Einreichung der Projektskizzen und zu deren Auswahl ist im Bekanntmachungstext auf der Internetseite des Belmont-Forums zu finden.

Aus der Vorlage einer Projekt-Skizze kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden.

Hinweis für Forschungsvorhaben an Hochschulen, die beabsichtigen, eine Projektpauschale für ein Forschungsvorhaben zu beantragen: Die projektbezogenen Ausgaben sind inkl. der Projektpauschale anzugeben. Die Projektpauschale wird bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß FAQ zur Projektpauschale in Höhe von 20 % der geplanten Zuwendung bemessen (https://foerderportal.bund.de).

7.2.2 Vorlage und Auswahl von Vollanträgen, Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verbundkoordinatoren von positiv bewerteten Projekt-Skizzen zur Erstellung von Vollanträgen ("Full proposals") in Abstimmung mit den Verbundpartnern aufgefordert.

Die Vollanträge sind für das transnationale Verbundvorhaben durch den Verbundkoordinator elektronisch unter GO BF online portal zu übermitteln. Hilfestellung zur Antragseinreichung über dieses System wird auf dieser Internetseite gegeben.

Die verbindlichen Vorgaben zur Einreichung und die zu verwendenden Antragsformulare werden ebenfalls auf der Internetseite des Belmont-Forums (www.belmontforum.org) veröffentlicht oder können beim DLR Projektträger erfragt werden. Die Vorgaben zum Einreichungsverfahren sind unbedingt zu beachten, Abweichungen können zum Ausschluss des Vollantrags führen.

Aus der Vorlage eines Vollantrags kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden.

Vorlagefrist für die Vollanträge (Übertragung ins elektronische Antragssystem) ist der 12. September 2017

Die eingegangenen Vollanträge werden unter Beteiligung internationaler externer Gutachter nach folgenden Kriterien bewertet:

  1. wissenschaftliche Exzellenz (Schwellenwert drei von fünf Punkten),
  2. Implementierung und Management (Schwellenwert drei von fünf Punkten),
  3. Wirkung und/oder Nutzung der Projektergebnisse (Schwellenwert drei von fünf Punkten).

Zusätzliche Auskünfte zu den Kriterien und den Bewertungsmaßstäben sind der gemeinsamen Bekanntmachung zu entnehmen. Auf der Grundlage der Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Verbundkoordinatoren schriftlich mitgeteilt.

Die deutschen Partner eines positiv bewerteten Vollantrags werden vom Projektträger aufgefordert, in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator einen förmlichen Förderantrag über das elektronische Antragssystem easy-Online (https://foerderportal.bund.de/easyonline) vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird. Der förmliche Förderantrag soll eine deutsche Kurzfassung des Gesamtprojekts sowie des deutschen Teilvorhabens beinhalten.

Grundsätzlich sind bei Einreichung eines Verbundvorhabens die Bestimmungen des BMBF zur Projektförderung zu beachten. Formulare für förmliche Anträge sowie Richtlinien, Merkblätter und die Nebenbestimmungen können abgerufen werden unter https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen wurden.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum 1. Dezember 2022 gültig.

Bonn, den 19. Januar 2017

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Volkmar Dietz


1 FuE = Forschung und Entwicklung

Quelle: Bundesministerium für Bildung und Forschung Redaktion: Länder / Organisationen: Belgien Finnland Frankreich Deutschland Irland Lettland Luxemburg Niederlande Norwegen Slowenien Schweden Schweiz Vereinigtes Königreich (Großbritannien) Brasilien Taiwan Japan USA Themen: Förderung Geistes- und Sozialwiss. Umwelt u. Nachhaltigkeit

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