1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Zuwendungszweck
Zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Korea in der wissenschaftlich-technologischen Entwicklung unterstützt das Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) den Austausch von Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern in gemeinsamen Projekten. Die Kooperation zwischen den beiden Ländern beruht auf dem Abkommen über wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit vom 11. April 1986.
Durch die Maßnahme der „Projektbezogenen Mobilität“ sollen neue Gemeinschaftsprojekte initiiert, aber auch bereits bestehende Kooperationen weiter ausgebaut werden. Ziel für die deutschen Antragsteller soll eine sich zukünftig selbsttragende Zusammenarbeit oder die Vorbereitung von Projekten im Rahmen der Förderprogramme des BMBF, der thematischen Prioritäten des Forschungsrahmenprogramms der EU oder anderer forschungsrelevanter EU-Programme sein. Dadurch soll ein Mehrwert für die beteiligten Partner generiert werden.
Die Fördermaßnahme erfolgt im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung sowie des BMBF-Aktionsplans „Internationale Kooperation“.
Bei den gemeinsamen Projekten wird großer Wert auf die wissenschaftliche Exzellenz der koreanischen und der deutschen Partner gelegt. Besonders begrüßt wird die Beteiligung von Unternehmen, insbesondere von innovativen kleinen und mittleren Unternehmen.
1.2 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Soweit diese Zuwendung eine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU darstellt, handelt es sich um eine „De-minimis“-Beihilfe. Diese wird entsprechend den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung gewährt.
„De-minimis“-Beihilfen dürfen innerhalb eines fließenden Zeitraums von drei Steuerjahren den Betrag von 200 000 Euro (bzw. 100 000 Euro im gewerblichen Straßengüterverkehr) nicht überschreiten. Kumulierung mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten ist nur in dem Umfang zulässig, solange die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, nicht überschritten wird.
Die dem Bescheid als Anlage beigefügte „De-minimis“-Bescheinigung ist
- zehn Jahre aufzubewahren,
- auf Anforderung der Europäischen Kommission, einer Bundes- oder Landesbehörde oder der bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung nicht innerhalb der Frist vorgelegt, kann der Zuwendungsbescheid widerrufen und die Zuwendung zurückgefordert werden,
- bei einem künftigen Antrag auf Gewährung einer „De-minimis“-Beihilfe als Nachweis für bereits gewährte „De-minimis“-Beihilfen vorzulegen.
Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden.
2 Gegenstand der Förderung
Die Förderung bezieht sich auf den Personalaustausch, die Koordinierung der bilateralen Kooperation und auf die Organisation von Veranstaltungen. Die geplanten Maßnahmen sollen Forschungsvorhaben begleiten, die aus anderen Quellen finanziert sind. Sie sollen folgende Ziele verfolgen:
- wissenschaftlicher Austausch mit dem Partnerland Korea
- internationale Vernetzung in den thematischen Schwerpunktbereichen
- Gesundheitsforschung einschließlich Medizintechnik
- Umwelttechnologie, insbesondere Forschung zur Bereitstellung wirtschaftsstrategischer Rohstoffe: Effizienzsteigerung, Recycling, Substitution von knappen Metallen und Mineralien
- Informations- und Kommunikationstechnologien
- Nano-Risikoforschung (Chancen und Risiken von Nanomaterialien)
- Vorbereitung von Folgeaktivitäten (z. B. Antragstellung in BMBF-Fachprogrammen, Horizont 2020).
Kontakte zum koreanischen Partner sollten zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits bestehen; die Fördermaßnahme dient nicht der Kontaktanbahnung.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern, sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Sitz in Deutschland, – insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU)* – die Zuwendungszweck und Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen. Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben bzw. Kosten bewilligt werden.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
Die Projektskizze muss von dem deutschen Antragsteller eingereicht werden. Der koreanische Partner reicht seinen Antrag bei der National Research Foundation of Korea (NRF) ein. Die Teilnahme weiterer Partner an dem Forschungsvorhaben ist möglich, sofern dies von Vorteil für das Vorhaben ist und weitere Partner eigene Mittel einbringen.
Die Förderung im Rahmen dieser Bekanntmachung bezieht sich auf die internationale Zusammenarbeit und Vernetzung im Rahmen eines Kooperationsprojekts. Grundvoraussetzung hierfür ist die gesicherte Finanzierung der wissenschaftlichen Projektarbeiten im In- und Ausland aus sonstigen Mitteln.
Vorhaben, die im Rahmen dieser Bekanntmachung beantragt werden, sollten das Potenzial für eine langfristige und nachhaltige Kooperation mit Korea dokumentieren.
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sich an möglichen evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % mit maximal 20 000 Euro sowie für die maximale Dauer von 24 Monaten gefördert werden können.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.
Die Förderung sieht grundsätzlich folgende zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten vor:
a. Reisen und Aufenthalte von deutschen Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern und Expertinnen/Experten:
Die An- und Abreisekosten/-ausgaben inklusive notwendiger Visa (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Zielort im Partnerland sowie das länderspezifische Tagegeld werden übernommen.
Die Förderung von Reisekosten/-ausgaben und Aufenthalten von aus Korea kommenden Projektwissenschaftlerinnen/Projektwissenschaftlern und Expertinnen/Experten erfolgt durch das entsendende Land. Die Tagespauschale für Korea beträgt 107 Euro für Aufenthalte aus Deutschland kommender Projektpartner von bis zu 22 Arbeitstagen. Bei einem Aufenthalt ab 23 Arbeitstagen bis 30 Arbeitstage wird eine Monatspauschale von 2 392 Euro gezahlt. Für einzelne Tage eines Folgemonats wird eine Tagespauschale von 80 Euro gezahlt (Beispiel: Bei einem Aufenthalt von 45 Tagen werden 2 392 Euro + 15 × 80 Euro = 3 592 Euro gezahlt). Beiträge zur Krankenversicherung und gegebenenfalls anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und vom Zuwendungsempfänger selbst zu entrichten.
Der Aufenthalt aus Deutschland kommender Nachwuchswissenschaftlerinnen/Nachwuchswissenschaftler in Korea wird für eine Dauer von maximal drei Monaten unterstützt.
b. Workshops
Workshops mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotenziale können in Deutschland wie folgt unterstützt werden:
Für die Durchführung von Workshops können diverse Ausgaben bzw. Kosten übernommen werden: Bezuschusst werden z. B. die Unterbringung der Gäste, der Transfer, die Bereitstellung von Workshopunterlagen, die angemessene Bewirtung (30 Euro pro Kopf inklusive Essen und Getränke) und die Anmietung von Räumlichkeiten.
c. Vorhabenbezogene Sachmittel und Kleingeräte
Die Gewährung von vorhabenbezogenen Sachmittelzuschüssen (z. B. Verbrauchsmaterial, Geschäftsbedarf, Literatur, Kleingeräte) ist in begründeten Ausnahmefällen in begrenztem Umfang (bis maximal 10 % der Gesamtfördersumme) möglich.
d. Personal zur Koordinierung mit den Partnern
Vorhabenbezogene Ausgaben/Kosten für studentisches und/oder wissenschaftliches Personal können in geringem Umfang (bis maximal 20 % der Gesamtfördersumme) und bis zu einer E13-Stelle bezuschusst werden.
Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst werden Personalausgaben bzw. -kosten zur eigentlichen Projektdurchführung (z. B. Forschungsarbeiten) und die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.
Da es sich um projektbezogene Mobilität und somit nicht um ein originäres Forschungsvorhaben im Sinne der Richtlinien für Zuwendungen auf Ausgabenbasis handelt, kann keine Projektpauschale an Universitäten und Universitätskliniken gewährt werden.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)“ bzw. Zuwendungen zur Projektförderung auf Ausgabenbasis an Gebietskörperschaften (ANBest-Gk).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids an die FhG oder Helmholtz-Gemeinschaft sowie an gewerbliche Unternehmen werden grundsätzlich die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98)“.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:
DLR Projektträger
Europäische und internationale Zusammenarbeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Internet: http://www.internationales-buero.de
Ansprechpartnerinnen sind:
Fachliche Ansprechpartnerin:
Antje Ballentin-Schniering
Telefon: +49 2 28/38 21-20 32
Telefax: +49 2 28/38 21-14 44
E-Mail: Antje.Ballentin(at)dlr.de
Administrative Ansprechpartnerin:
Birgit Ehrenberg
Telefon: +49 2 28/38 21-14 71
Telefax: +49 2 28/38 21-14 44
E-Mail: Birgit.Ehrenberg(at)dlr.de
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.
Verfahren im Partnerland: Die koreanischen Projektpartner müssen ihren Antrag bei der National Research Foundation of Korea (NRF) einreichen:
Seung Mi Han
EU & International Organizations
Center for International Affairs
National Research Foundation of Korea (NRF)
Telefon: +82 2 34 60 56 26
Telefax: +82 2 34 60 56 09
E-Mail: hsm0212(at)nrf.re.kr
7.2 Zweistufiges Verfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
Zur Erstellung von Projektskizzen ist das elektronische Skizzentool PT-Outline und bei förmlichen Förderanträgen das elektronische Antragssystem „easy-online“ zu nutzen.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger bis spätestens 15. September 2016 zunächst Projektskizzen in elektronischer und schriftlicher Form über das Skizzentool PT-Outline https://secure.pt-dlr.de/ptoutline/app/users/login/MOBKOR2016 vorzulegen. Der Skizze ist ein Anschreiben/Vorblatt zur Einreichung beizulegen, auf dem Vertreter aller Projektpartner (in der Regel die Projektleiter) mittels rechtsverbindlicher Unterschrift die Kenntnisnahme sowie die Richtigkeit der in der Skizze gemachten Angaben bestätigen.
Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Für die Erstellung der Projektskizze ist die vorgegebene Vorlage (Template) bei PT-Outline („Upload project description“) zu nutzen. Der Umfang der Skizze sollte sieben Seiten möglichst nicht überschreiten. In der Skizze sollen folgende Aspekte des Projekts dargestellt werden:
- Darstellung des wissenschaftlichen Vorhabenziels
- Informationen zum Projektkoordinator und den -partnern, bisherige Kooperationserfahrung
- Angaben zum Stand der Wissenschaft und Technik beim Förderinteressenten
(Vorarbeiten, vorhandene Erkenntnisse, bisherige Erfahrungen) - Einschätzung der Verwertungs- und Anwendungsmöglichkeiten
- Beteiligung Dritter
- Geschätzte Ausgaben/Kosten (voraussichtlicher Zuwendungsbedarf)
Zur besseren Abstimmung mit den Partnern kann die Projektskizze in Englisch vorgelegt werden. Im Falle der englischen Antragstellung ist eine deutsche Zusammenfassung unerlässlich.
Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:
- Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen
- Übereinstimmung mit den Förderzielen der Bekanntmachung und den in Nummer 2 genannten thematischen Schwerpunkten
- Bezug zur Programmatik des BMBF im entsprechenden Thema
- Fachliche Qualität, Originalität und Innovationsgehalt des Vorhabens
- Qualifikation des Antragstellers und der beteiligten Partner
- Wissenschaftlicher Nutzen für beide Partner
- Verwertbarkeit der zu erwartenden Ergebnisse
Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und deren Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und eventuell weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.
Die förmlichen Förderanträge sind mit Hilfe des elektronischen Antragssystems „easy-online“ zu erstellen.
Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen werden.
Dem förmlichen Antrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache beizufügen. Diese sollte den Umfang von zehn Seiten nicht überschreiten und folgende Inhalte darstellen:
- Beschreibung der Kooperationsziele
- Bezug des Vorhabens zu den in der Förderbekanntmachung benannten kooperationspolitischen Zielen
- Geplante Maßnahmen zur Umsetzung der unter den Nummern 1 und 2 genannten Ziele der Fördermaßnahme
- Kooperationserfahrung, bisherige Zusammenarbeit
- Mehrwert der internationalen Zusammenarbeit
- Beiträge der internationalen Partner, Zugang zu internationalen Ressourcen
- Ausführliche Beschreibung des Arbeitsplans zur Zusammenarbeit (Arbeitsschritte)
- Vorhabenbezogene Ressourcenplanung
- Verwertungsplan
- Geplante Kooperation in Folgeprojekten und Ausweitung der Zusammenarbeit auf andere Einrichtungen und Netzwerke
- Begründung zur Notwendigkeit der Zuwendung
Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
- Erfüllung der formalen Bedingungen
- Beitrag der Maßnahme zur Intensivierung der wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit mit Korea
- Verstetigung bilateraler/internationaler Partnerschaften
- Anbahnung/Aufbau neuer internationaler Partnerschaften
- Erfahrung des Antragstellers in internationaler Zusammenarbeit
- Qualität der Zusammenarbeit und Mehrwert für die Partnereinrichtungen
- Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel
- Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die volle Laufzeit
Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und deren Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen wurden.
8 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 13. Juni 2016 in Kraft.
Bonn, den 13. Juni 2016
Bundesministerium
für Bildung und Forschung
Im Auftrag
C. Jörgens
* Gemäß der EU-Definition zu KMU: Die Kategorie der Kleinstunternehmen, kleinen Unternehmen und mittleren Unternehmen umfasst jene Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. Euro beläuft. Innerhalb dieser Kategorie gilt Folgendes: Kleine Unternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 10 Mio. Euro beträgt. Kleinstunternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 2 Mio. Euro beträgt. In der Regel sind die meisten KMU eigenständig, d. h., sie sind entweder völlig unabhängig, oder es bestehen Partnerschaften mit anderen Unternehmen mit einer oder mehreren Minderheitsbeteiligungen (von jeweils unter 25 %). Wenn der gehaltene Anteil höher ist, aber 50 % nicht überschreitet, handelt es sich um eine Beziehung zwischen Partnerunternehmen. Liegt er über diesem Schwellenwert, sind die Unternehmen miteinander verbunden. Diese Definition der KMU beruht auf Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 65/2014.