Vom 31. Januar 2012
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Zuwendungszweck
Die Stärkung der wissenschaftlichen Zusammenarbeit mit der Republik Korea ist eine wichtige Aufgabe in der internationalen Wissenschaftspolitik vieler europäischer Länder und der Europäischen Union. Vor diesem Hintergrund wurde das europäisch-koreanische Konsortium KORANET (Korean Scientific Cooperation Network with the European Research Area) gebildet, das Forschungskooperationen zwischen europäischen Staaten und Korea intensivieren soll.
Eines der Ziele von KORANET ist es, die innerhalb Europas existierenden bilateralen Ansätze der Zusammenarbeit zu bündeln und damit zur angestrebten Integration des Europäischen Forschungsraums und seiner internationalen, auch auf Drittstaaten ausgerichteten Dimension beizutragen. Ein Instrument zur Erreichung einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen den europäischen Staaten und Korea ist die Initiierung eines europäisch-koreanischen Programms zur Forschungsförderung, welches auch langfristig die Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Forschungsraum und südkoreanischen Partnerorganisationen fördern soll.
Dieser zweite Joint Call von KORANET soll europäischen und koreanischen Wissenschaftlern die Möglichkeit zur gemeinsamen Arbeit an einem Forschungsthema im Bereich Grüne Technologien / Erneuerbare Energien geben.
Die folgenden acht Länder fördern die multilateralen Forschungsprojekte im Rahmen des KORANET Joint Call:
- Deutschland - Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)
- Österreich - Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung (BMWF)
- Korea - National Research Foundation of Korea (NRF)
- Korea Institute for Advancement of Technology (KIAT)
- Polen - National Centre for Research and Development (NCBiR)
- Slowakei - Slovak Academy of Science (SAS)
- Schweden - Swedish Research Council (SRC)
- Schweiz - Swiss National Science Foundation (SNSF)
- Türkei - The Scientific and Technological Research Council of Turkey (TÜBITAK)
Die Rahmenbedingungen dieser multilateralen Fördermaßnahme wurden zwischen den teilnehmenden Ländern vereinbart. Alle Partner haben den in der Absichtserklärung aufgeführten Zielen und Umsetzungen des KORANET Joint Call zugestimmt. Für die Umsetzung der nationalen Projektförderung gelten die jeweiligen nationalen Richtlinien.
1.2 Rechtsgrundlage
Vorhaben können nach Maßgabe dieser Bekanntmachung, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen in Form von privatrechtlichen Zuwendungsverträgen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
Ziel der Fördermaßnahme ist es, europäisch-koreanische Forschungsvorhaben im Bereich Grüne Technologien / Erneuerbare Energien zu unterstützen, um damit multinationale wissenschaftliche Zusammenarbeit in diesen Forschungsfeldern zu initiieren oder bereits bestehende Zusammenarbeit zu stärken.
Anträge zu den drei in der Folge genannten Forschungsfeldern im Bereich Grüne Technologien / Erneuerbare Energien sind möglich:
- Verringerung des CO2-Fußabdrucks (z.B. Ökosystemleistungen, Renaturierungsökologie, Umweltschutztechnik, gesellschaftliche Auswirkungen alternativer Energien)
- Technologien für nachhaltige Entwicklung (z.B. Trinkwassersicherheit und Verbesserung der Ernährungssicherheit, Risikomanagement von Naturgefahren)
- Erneuerbare Energien und Energieeffizienz (z.B. Erneuerbare Energien, Biomasse, Solarzellen, Windenergie, Energie aus Wasserstoff, Hybrid-Elektrofahrzeuge, Kraftstoffeffizienz, Energieeinsparungen, energieeffiziente Gebäude)
Innerhalb dieser Fördermaßnahme wird eine begrenzte Anzahl kooperativer Forschungsprojekte gefördert, von denen ein wichtiger Beitrag zu den genannten Forschungsfeldern erwartet werden kann und die die Bedeutung eines transnationalen Ansatzes berücksichtigen.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind deutsche Forschungseinrichtungen, staatliche und nicht-staatliche Hochschulen sowie kleinere und mittlere Unternehmen (KMU*) und Industriebetriebe.
Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.
4 Zuwendungsvoraussetzungen/Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Nur transnationale Forschungsprojekte können gefördert werden. Jeder Projektantrag muss mindestens zwei Partner aus zwei verschiedenen der oben genannten am Joint Call teilnehmenden europäischen Länder und mindestens einen südkoreanischen Partner umfassen.
Für jedes Forschungsprojekt ist von den Projektpartnern ein europäischer und ein koreanischer Koordinator aus den oben genannten am Joint Call teilnehmenden Ländern zu benennen. Diese beiden Koordinatoren repräsentieren das Projekt nach außen und sind für die internen Managementprozesse verantwortlich. Einer der beiden Koordinatoren (der "Principal Project Coordinator") ist für die elektronische Antragstellung verantwortlich. Unabhängig davon bleiben deutsche Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler für die Durchführung ihres Anteils am Gesamtprojekt die verantwortlichen Ansprechpartner für das Internationale Büro des BMBF.
Forschergruppen aus Ländern, die nicht am Joint Call beteiligt sind, können in den Projekten als zusätzliche Partner auftreten, sofern sie ihre eigene Finanzierung sicherstellen. Dies ist von den jeweiligen Forscherinnen und Forschern schriftlich in Form eines "Letter of Commitment" zu belegen.
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht zurückzahlbare Zuschüsse für einen Zeitraum von in der Regel 2 Jahren gewährt. Pro Forschungsprojekt können bis max. 25.000€ pro Jahr pro Land zur Verfügung gestellt werden. Als Projektbeginn wird Oktober 2012 anvisiert.
Die Förderung eines Forschungsprojekts im Rahmen des KORANET Joint Call sieht grundsätzlich die folgenden Förderinstrumente vor:
- Reisekosten
- Aufenthalte
- Organisation und Durchführung kleinerer wissenschaftlicher Veranstaltungen
- Verbrauchsmaterialien und kleinere Forschungsinstrumente
- Personalkosten.
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft (FhG) die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel - je nach Anwendungsnähe des Vorhabens - bis zu 50 % anteilfinanziert werden können (bis zu 60 % für KMU). Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung - grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten (40 % bei KMU) - vorausgesetzt.
Grundsätzlich n i c h t übernommen oder bezuschusst wird die übliche Grundausstattung (z. B. Computer Hard- oder Software, Büromaterialien).
- Reisekosten
Die Reisekosten vom Abreiseort bis zum Ort des Projektpartners werden grundsätzlich vom entsendenden Land übernommen. Deutsche Projektwissenschaftler, die ins Ausland reisen, erhalten Reisekosten (Economy Class / Bahnfahrt 2. Klasse).
Für Visa in die Republik Korea anfallende Gebühren sowie Kosten für Impfungen, die vom Auswärtigen Amt für Korea offiziell empfohlen werden, werden ebenfalls übernommen. - Aufenthalte
Die Tagegelder für den Austausch zwischen den genannten, an der Ausschreibung beteiligten Ländern werden grundsätzlich vom entsendenden Land übernommen.
Die Tagespauschale für Korea beträgt 107 € für Aufenthalte deutscher Projektpartner von bis zu 22 Arbeitstagen. Bei einem Aufenthalt ab 23 Arbeitstagen bis 30 Arbeitstage wird eine Monatspauschale von 2392 € gezahlt. Für einzelne Tage eines Folgemonats wird eine Tagespauschale von 80 € gezahlt (Beispiel: Bei einem Aufenthalt von 45 Tagen werden 2392 e + 15 x 80 € = 3592 € gezahlt).
Der Aufenthalt deutscher Nachwuchswissenschaftler in Korea wird für eine Dauer von max. 3 Monaten unterstützt.
Die Tagespauschale für alle anderen, an der Ausschreibung beteiligten Länder (Österreich, Polen, Slowakei, Schweden, Schweiz und Türkei) beträgt 94 € für Aufenthalte deutscher Projektpartner. - Organisation und Durchführung kleinerer wissenschaftlicher Veranstaltungen
Für die Durchführung von Workshops und kleineren wissenschaftlichen Seminaren in Deutschland werden Kosten z. B. der Unterbringung von Gästen, des Transfers in Deutschland, Bewirtung und der Anmietung von Räumlichkeiten bezuschusst. In diesen Fällen wird kein Tagegeld (vgl. Buchstabe b) gezahlt. - Verbrauchsmaterialien und kleinere Forschungsinstrumente
Die Gewährung von Sachmittelzuschüssen ist in begründeten Fällen und in begrenztem Umfang möglich. Die Obergrenze von 20 % des Projektbudgets pro Partner / Jahr sollte nicht überschritten werden. - Personalkosten
Zur Vorbereitung von Veranstaltungen (eine Person bis zur Gehaltsgruppe E13 TVöD Bund) für max. 1 MM sowie administrative Kräfte (bis zur Gehaltsgruppe E9 TVöD Bund). Die Obergrenze von 20 % des Projektbudgets pro Partner / Jahr sollte nicht überschritten werden.
5 Verfahren
5.1 Einschaltung des Internationalen Büros und Anforderung von Unterlagen
Während die Vorhabensbeschreibung eines Kooperationsprojektes von einem der beiden Projektkoordinatoren im Namen aller Projektpartner eingereicht wird, erfolgt die Förderung der erfolgreichen Verbünde getrennt nach Teilprojekten durch die jeweilige Förderorganisation, bei der die Mittel beantragt werden. Es wird daher dringend empfohlen, vor Antragstellung mit den jeweiligen nationalen Förderorganisationen Kontakt aufzunehmen.
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF das Internationale Büro beauftragt:
Internationales Büro des Bundesministeriums
für Bildung und Forschung (IB)
im Projektträger beim Deutschen Zentrum
für Luft- und Raumfahrt e. V.
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Internet: http://www.internationales-buero.de
Fachliche Ansprechpartnerin beim IB:
Frau Marion Steinberger
Telefon: +49 (0)2 28 38 21-14 73
Fax: +49 (0) 2 28 38 21-14 44
E-Mail: marion.steinberger(at)dlr.de
Administrative Ansprechpartnerin beim IB:
Frau Birgit Ehrenberg
Telefon: +49 (0)2 28 38 21-14 71
Fax: +49 (0)2 28 38 21-14 44
E-Mail: birgit.ehrenberg(at)dlr.de
5.2 Förderverfahren
5.2.1 Vorlage und Auswahl von Vorhabensbeschreibungen
Für die Durchführung der gemeinsamen Fördermaßnahme hat KORANET ein Sekretariat etabliert, das Antragstellern im Rahmen des KORANET Joint Call für Auskünfte zur Verfügung steht und mit der Abwicklung der Fördermaßnahme bis zum Abschluss des Begutachtungsverfahrens betraut ist. Träger der Förderentscheidungen bleiben die nationalen Einrichtungen.
KORANET Joint Call Secretariat
Céline Timmermans
Centre National de la Recherche Scientifique (CNRS)
3 rue Michel-Ange
5794 Paris cedex 16
Telefon: +331 44 96 47 55
E-Mail: celine.timmermans(at)cnrs-dir.fr
Antragsunterlagen:
Das Förderverfahren ist einstufig unter Einbeziehung externer Gutachter angelegt.
Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische webbasierte Antragssystem "PT-Outline" des PT-DLR zu verwenden, das unter folgender Internetadresse aufgerufen werden kann: http://www.ptoutline.de/koranet2
Einreichung der ausgearbeiteten Anträge:
Die Anträge sind durch einen der beiden Projektkoordinatoren in englischer Sprache beim KORANET Joint Call Secretariat bis zum 06. April 2012, 16:00 Uhr (MEZ) elektronisch einzureichen.
Eine Einreichung in Papierversion ist nicht vorgesehen.
Bei technischen Fragen zur Internetbasierten Antragstellung wenden Sie sich bitte an:
Sunay Basyigit
Projektträger beim Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V.
IKT-Service
Rutherfordstraße 2
12489 Berlin
Telefon: +49 (0)30 67 057 05
Die Vorlagefrist gilt grundsätzlich als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Anträge können in der Regel nicht mehr berücksichtigt werden.
Die für die Antragseinreichung im Detail benötigten Informationen können dem "Call Text" und den "Guidelines for Applicants" entnommen werden (erhältlich auf der Website http://www.koranet.eu).
Begutachtungsverfahren:
Das gemeinsame KORANET Joint Call Secretariat wird, zusammen mit den jeweiligen nationalen Partnern, alle Anträge auf die Einhaltung der formalen Vorgaben hin prüfen. Anträge, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, werden zurückgewiesen. In Ausnahmefällen werden einzelne Anträge zur Überarbeitung an die Projektkoordinatoren zurückgesandt. Die Details zur Überprüfung der formalen Vorgaben sind in den "Guidelines for Applicants" festgehalten, die auf der KORANETWebseite (http://www.koranet.eu) zu finden sind.
Der Begutachtungsprozess wird unter Hinzuziehung eines international besetzten Gutachterkreises erfolgen, der eine Rangliste der Anträge erstellt.
Die gemeinschaftlich vorgelegten, ausgearbeiteten Anträge werden unter Beteiligung der nachfolgend genannten Evaluationskriterien bewertet:
- Wissenschaftliche Qualität des Projektes
- Potenzielle Auswirkungen und erwartete Ergebnisse des Projekts
- Mehrwert der transnationalen Zusammenarbeit
- Wissenschaftliche Exzellenz und Qualität der Projektpartner.
Besonderes Augenmerk wird neben der wissenschaftlichen Qualität des Antrages auf die Qualität der geplanten Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Partnern und den Mehrwert der Kooperation gelegt.
Weitere Details zu den Evaluationskriterien sind im"Call Text" beschrieben, der auf der KORANET Webseite (http://www.koranet.eu) zu finden ist.
Basierend auf den Empfehlungen des Gutachterkreises werden die Zuwendungsgeber die für eine Förderung geeigneten Kooperationsvorhaben auswählen und das Förderverfahren für die Forscher aus ihren jeweiligen Ländern einleiten. Die einzelnen Forschergruppen der bewilligten Kooperationsprojekte werden von den entsprechenden nationalen Zuwendungsgebern direkt gefördert.
Alle Antragsteller werden vom KORANET Joint Call Secretariat über das Ergebnis der Auswahl schriftlich informiert.
5.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge
Bei positiver Bewertung eines beantragten kooperativen Forschungsprojekts werden die jeweiligen deutschen Interessenten aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag für die entsprechenden Arbeitspakete des Kooperationsprojekts vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.
Mit den ausgewählten Antragsstellern wird das Internationale Büro des BMBF im Auftrag des BMBF einen privatrechtlichen Zuwendungsvertrag abschließen.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die ggf. erforderliche Kündigung des Zuwendungsvertrages und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der BHO.
Nach erfolgreicher Antragstellung wird dringend empfohlen, vor Projektbeginn mit allen Partnern des Projekts ein Kooperationsabkommen abzuschließen, um Verantwortlichkeiten im Projekt, die zugesicherte Teilnahme der Partner, geistige Eigentumsrechte, etc. festzuhalten.
6 Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Bonn, den 31. Januar 2012
Bundesministerium
für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Christian J ö r g e n s
* Gemäß der EU-Definition zu KMU: Die Kategorie der Kleinstunternehmen, kleinen Unternehmen und mittleren Unternehmen umfasst jene Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. € erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. € beläuft. Innerhalb dieser Kategorie gilt Folgendes: Kleine Unternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 10 Mio. € beträgt. Kleinstunternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 2 Mio. € beträgt. In der Regel sind die meisten KMU eigenständig, d. h., sie sind entweder völlig unabhängig, oder es bestehen Partnerschaften mit anderen Unternehmen mit einer oder mehreren Minderheitsbeteiligungen (von jeweils unter 25 %) (siehe Abschnitt 2.3.1., S. 16). Wenn der gehaltene Anteil höher ist, aber 50 % nicht überschreitet, handelt es sich um eine Beziehung zwischen Partnerunternehmen (siehe Abschnitt 2.3.2., S. 20). Liegt er über diesem Schwellwert, sind die Unternehmen miteinander verbunden (siehe Abschnitt 2.3.3, S. 23), Quelle: http://ec.europa.eu/enterprise/policies/sme/files/sme_definition/sme_user_guide_de.pdf.