Vorbemerkungen
Die Förderrichtlinie „Nanomedizin“ wird im Rahmen des ERA-Nets EuroNanoMed III veröffentlicht. Ziel des ERA-Nets ist die Koordinierung von FuE-Tätigkeiten der beteiligten Mitgliedstaaten in der Nanomedizin im Rahmen transnationaler Förderaktivitäten. Auf diese Weise sollen länderübergreifende Kooperationen europäischer Forschergruppen aus Wirtschaft und Wissenschaft unterstützt werden, um die internationale Wettbewerbsfähigkeit Europas als FuE-Standort zu steigern.
Das ERA-Net EuroNanoMed III ist eine gemeinsame Initiative von 25 Partnern aus 19 europäischen und assoziierten Ländern und zwei außereuropäischen Ländern. Im Rahmen der Ausschreibung im ERA-Net EuroNanoMed III steht die Beteiligung an Projekten Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Hochschulen und Forschungseinrichtungen unter anderem in folgenden Ländern* offen:
- Belgien
- Deutschland
- Estland
- Frankreich
- Griechenland
- Irland
- Israel
- Italien
- Kanada
- Lettland
- Litauen
- Niederlande
- Norwegen
- Polen
- Portugal
- Rumänien
- Spanien
- Taiwan
- Türkei
Die Fördermittelgeber der anderen Länder veröffentlichen vergleichbare, an das jeweilige nationale Recht angepasste Regelungen. Die Förderinitiative ERA-Net EuroNanoMed III ergänzt die nationale Förderung sowie die Förderung im Rahmenprogramm für Innovation und Forschung „Horizont 2020“.
Für die vorliegende Fördermaßnahme wurden von den beteiligten Förderorganisationen gemeinsame begleitende Dokumente verfasst. Sie bilden die inhaltliche Grundlage dieser Bekanntmachung und können von der EuroNanoMed III Internetseite (http://www.euronanomed.net/joint-calls/8th-joint-call-2017) heruntergeladen werden. Es wird empfohlen, alle begleitenden Dokumente im Sinne einer zielführenden Konzeption von Anträgen für internationale Forschungskooperationen zu beachten. Entsprechende Dokumente werden zeitnah von allen an der Ausschreibung beteiligten Partnerorganisationen in den jeweiligen Ländern bzw. Regionen veröffentlicht. Für die eigentliche Umsetzung der nationalen Projekte gelten die jeweiligen nationalen Richtlinien.
In diesem Zusammenhang wird vor der Antrags- bzw. Skizzeneinreichung eine Kontaktaufnahme mit dem beauftragten Projektträger VDI Technologiezentrum dringend empfohlen.
Die nachfolgenden Regelungen sind spezifisch auf potenzielle Antragsteller aus Deutschland ausgerichtet.
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Zuwendungszweck
Wechselwirkungen von Materialien mit Gewebe und lebenden Zellen spielen sich oft auf einer Größenskala von weniger als einem Mikrometer ab und fallen damit in den Bereich der Nanotechnologie. Schon seit Beginn der 1990’er Jahre hat die Nanotechnologie daher Einzug in die Branchen Biotechnologie, Pharma und Medizintechnik gehalten und das neue Forschungsfeld Nanomedizin hervorgebracht. Durch nanotechnologische Verfahren können Medikamenten oder Medizinprodukten neue chemische, physikalische oder biologische Eigenschaften verliehen werden, die eine verbesserte und frühzeitigere Diagnose sowie eine schonendere Behandlung von Krankheiten ermöglichen. So erlauben es zum Beispiel nanoskalige Transportsysteme, Wirkstoffe gezielt an einen Krankheitsherd zu liefern und dort freizusetzen. Auf diese Weise können die Wirkung des Medikaments erhöht und die Nebenwirkungen auf andere Organe gemindert werden. Besonders bei der Behandlung von Krebs setzt man zunehmend mit Erfolg auf solche Verfahren. Auch bei modernen Diagnose-Techniken wie der Molekularen Bildgebung und in der Medizintechnik spielt die Nanotechnologie eine immer wichtigere Rolle: Nanopartikuläre Kontrastmittel können Strukturen im Körper besser sichtbar machen; die gezielte Strukturierung oder Beschichtung von Implantat-Oberflächen erhöht deren Biokompatibilität.
Das ERA-Net EuroNanoMed III ergänzt, wie schon seine Vorgänger EuroNanoMed I+II, die nationalen Fördermaßnahmen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) in den Bereichen der Nanomedizin und der Materialien für die Gesundheit. EuroNanoMed III ermöglicht dabei die Zusammenarbeit deutscher Unternehmen, gegebenenfalls in Kooperation mit deutschen Forschungseinrichtungen, mit akademischen wie industriellen Partnern der beteiligten Länder im europäischen Ausland in FuE-Projekten, die nur durch internationale Zusammenarbeit zum Erfolg zu führen sind.
Die intensive Zusammenarbeit von Akteuren aus Unternehmen, öffentlicher Forschung und Kliniken auf europäischer Ebene soll im Ergebnis neue technologische und wirtschaftliche Potenziale in den Branchen Pharma, Biotechnologie und Medizintechnik sowie insbesondere an deren Schnittstellen erschließen.
Diese Fördermaßnahme ist Bestandteil der neuen Hightech-Strategie der Bundesregierung. Sie zielt auf Innovation und Wachstum der Industrie. Dabei kommt der engen Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Forschungseinrichtungen im universitären und außeruniversitären Bereich, der Einbindung vor allem auch der Beiträge kleiner und mittelständischer Unternehmen (KMU) sowie der Verwertung der Projektergebnisse im europäischen Wirtschaftsraum eine besondere Bedeutung zu.
1.2 Rechtsgrundlage
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt. Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt keine Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.
2 Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind FuE-Aufwendungen im Rahmen industrieorientierter, vorwettbewerblicher Verbundprojekte, die sich die Anwendung von Nanotechnologien in Produkten und Verfahren für das Gesundheitswesen zum Ziel setzen.
Der Bezug zur Nanotechnologie wird dabei im Sinne dieser Bekanntmachung als gegeben angesehen, wenn maßgeschneiderte funktionskritische Schlüsselkomponenten oder -strukturen mit Abmessungen in einem Größenbereich von 1 nm bis wenigen 100 nm zum Einsatz kommen. Wesentlich ist die gezielte und/oder kontrollierte Wechselwirkung des Funktionssystems mit der biologischen Umgebung auf der Nanoskala.
Die Forschungsvorhaben sollten dabei einem der drei folgenden Bereiche zuzuordnen sein:
- gezielter Wirkstofftransport
- Diagnostik und Bildgebung
- regenerative Medizin
Förderfähig im Rahmen dieser Bekanntmachung sind grundlegende, anwendungsorientierte Forschungsarbeiten des vorwettbewerblichen Bereichs, die durch ein hohes wissenschaftlich-technisches Risiko gekennzeichnet sind.
Synergien zu bereits geförderten Forschungsvorhaben sind erwünscht und sollten gegebenenfalls in den Projektskizzen dargestellt werden.
Die detaillierten Ausschreibungstexte des ERA-Net EuroNanoMed III sind unter http://www.euronanomed.net/joint-calls/8th-joint-call-2017 zu finden und für die Antragsausarbeitung unbedingt zu nutzen.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (mit Niederlassung in Deutschland), Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen.
Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.
Die Beteiligung von KMU ist ausdrücklich erwünscht. Es kommt die KMU-Definition gemäß Empfehlung der EU-Kommission vom 6. Mai 2003 zur Anwendung. Weitere Informationen siehe BMBF-Merkblatt 0119 unter https://foerderportal.bund.de in der Rubrik Formularschrank.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
Es werden transnationale Verbundprojekte gefördert, an denen mindestens drei und höchstens sieben Verbundpartner aus mindestens drei Partnerländern aktiv beteiligt sein müssen. Die Verbundpartner müssen grundsätzlich mindestens zwei der drei Kategorien Industrie/öffentliche Forschung/Kliniken zuzuordnen sein. Die Zuwendungen werden länderspezifisch gewährt, d. h. jedes Partnerland finanziert die an den Projekten beteiligten Unternehmen, Hochschulen oder Forschungseinrichtungen des jeweils eigenen Landes.
Eine Liste der am Aufruf beteiligten Partnerländer sowie der jeweils zuständigen Förderorganisationen, die Veröffentlichung des transnationalen Aufrufs sowie weitere Informationen sind der EuroNanoMed III-Internetseite zu entnehmen (http://www.euronanomed.net) oder können beim Projektträger angefordert werden. Teilnehmer aus Nicht-Partnerländern können sich an Projekten beteiligen, soweit sie ihre Finanzierung selbst sicherstellen und ihre Expertise für das Erreichen der Projektziele notwendig ist. Die Mehrheit der Projektpartner sowie der Koordinator müssen in jedem Fall aus EuroNanoMed III-Partnerländern kommen.
Die Förderung zielt von deutscher Seite auf FuE-Verbundprojekte unter maßgeblicher Industriebeteiligung. In Verbundprojekten mit deutscher Beteiligung muss daher mindestens einer der deutschen Partner ein deutsches Unternehmen sein, das ein klares Konzept für eine spätere standortbezogene Verwertung seiner Ergebnisse vorlegt. Verbünde mit signifikanter Mitwirkung mehrerer Industriepartner werden bevorzugt behandelt.
Deutsche Antragsteller müssen bei der Skizzeneinreichung herausstellen, welchen wesentlichen Vorteil eine Kooperation mit den europäischen Partnern mit sich bringt, der nicht im Rahmen eines nationalen Forscherverbundes erzielt werden könnte.
Die Partner haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten können der „EC Consortium Agreement Checklist“ (ftp://ftp.cordis.europa.eu/pub/fp7/docs/checklist_en.pdf) und dem BMBF-Merkblatt – Vordruck 0110 entnommen werden:
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare; Bereich BMBF, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte).
Die Mitarbeit in Gremien zur Einbringung der Projektergebnisse im Hinblick auf spätere Zulassungen, Normen und Standards ist im Rahmen der Vorhaben förderfähig.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.
Für deutsche Partner in einem Konsortium wird erwartet, dass sich Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit an den Aufwendungen der Hochschulen und öffentlich finanzierten Forschungseinrichtungen angemessen beteiligen, sofern Letztere als Verbundpartner mitwirken. Als angemessen gilt in der Regel, wenn in Summe über den Verbund eine Eigenbeteiligung der Verbundpartner in Höhe von mindestens 35 % an den Gesamtkosten/-ausgaben des Verbundprojekts erreicht wird. Dazu ist gegebenenfalls eine Kompensation zwischen den Partnern erforderlich, sodass eine Verbundförderquote von maximal 65 % (zuzüglich gegebenenfalls zu gewährender Boni für KMU sowie gegebenenfalls in den Aufwendungen von Hochschulen enthaltener Projektpauschalen) erreicht wird.
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen. Die AGVO lässt für KMU differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können.
Es kommt hierbei die KMU-Definition der EU-Kommission zur Anwendung: (https://foerderportal.bund.de/easy/module/easy_formulare/download.php?datei=220)
Die Förderung ist auf einen Zeitraum von 24 bis 36 Monaten angelegt.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98). Zur Vereinfachung des Förderverfahrens besteht für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft die Möglichkeit, nach Nummer 5.6 NKBF98 die pauschalierte Abrechnung mit einem pauschalen Zuschlag von 120 % auf die Personaleinzelkosten zu beantragen.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist.
Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird.
Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten.
Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen
Die Projektskizzen sind einzureichen beim vom BMBF beauftragten Projektträger:
VDI Technologiezentrum GmbH (VDI TZ)
VDI-Platz 1
40468 Düsseldorf
Ansprechpartnerin:
Dr. Alexandra Brennscheidt
Telefon: 02 11/62 14-5 61
E-Mail: brennscheidt(at)vdi.de
Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen. Die Plattform ist unter folgendem Link zu erreichen: https://foerderportal.bund.de/easyonline/. Alle Unterlagen sind in deutscher Sprache zu erstellen.
Alle für die Förderung geltenden Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de in der Rubrik Formularschrank abgerufen werden.
7.2 Zweistufiges Förderverfahren
Das nationale Förderverfahren ist zweistufig angelegt. Durch den Prozess des ERA-Net EuroNanoMed III Call Sekretariat ergibt sich insgesamt ein vierstufiger Prozess.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe ist dem EuroNanoMed III Call Sekretariat durch den Verbundkoordinator der internationale, englischsprachige Projektantrag in elektronischer Form bis zum 16. Januar 2017 vorzulegen („pre-proposal“). Einzelheiten des Einreichungsverfahrens sind unter http://www.euronanomed.net/joint-calls/8th-joint-call-2017 verfügbar. Außerdem befinden sich dort weitere Informationen und Hilfestellungen, insbesondere zu dem Antragsverfahren und dem internationalen Abgabetermin.
Zusätzlich müssen die beteiligten deutschen Partner dem beauftragten Projektträger (VDI Technologiezentrum) eine gemeinsame begutachtungsfähige Projektskizze in deutscher Sprache bis spätestens zum 16. Januar 2017 vorlegen. Es gilt das Datum des Poststempels.
Die Projektskizze (bestehend aus einer easy-Online-Skizze für ein deutsches Teilkonsortium und der Vorhabenbeschreibung) sind durch den vorgesehenen Projektkoordinator des deutschen Teilprojekts über das Internetportal easy-Online zu erstellen und einzureichen. Das Internetportal easy-Online ist über die Internetseite https://foerderportal.bund.de/easyonline/ erreichbar.
Wählen Sie zur Erstellung im Formularassistent den zur Fördermaßnahme bereitgestellten Formularsatz aus. Folgen Sie der Menüauswahl:
Ministerium: Bundesministerium für Bildung und Forschung
Fördermaßnahme: ERA-Net EuroNanoMed III – Nanomedizin
Förderbereich: EuroNanoMed III Call 2017
Damit die Online-Version der Projektskizze rechtsverbindlich wird, muss diese zusätzlich fristgerecht zu oben genannter Vorlagefrist in schriftlicher Form und unterschrieben beim beauftragten Projektträger eingereicht werden.
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Die zur Projektskizze gehörige Vorhabenbeschreibung ist gemäß folgender Gliederung zu erstellen und sollte etwa 10 DIN-A4-Seiten umfassen.
I.
Titel des Vorhabens und Kennwort
II.
Namen und Anschriften der beteiligten Partner inkl. Telefonnummer und E-Mail-Adresse, Angabe Projektkoordinator
III.
Ziele
- Motivation und Gesamtziel des Vorhabens, Zusammenfassung des Projektvorschlags
- Bezug des Vorhabens zu dieser Förderrichtlinie
- industrielle und gesellschaftliche Relevanz des Themas
- wissenschaftliche und technische Arbeitsziele des Vorhabens, angestrebte Innovationen
- Darstellung des Projektkonsortiums: Verteilung der Rollen, Abbildung der Wertschöpfungskette, Ort der Forschungstätigkeit.
IV.
Stand der Wissenschaft und Technik sowie eigene Vorarbeiten
- Vergleich mit dem internationalen Stand der Technik, bestehende Schutzrechte (eigene und Dritter)
- Neuheit und Attraktivität des Lösungsansatzes, Vorteile gegenüber konkurrierenden Lösungsansätzen
- bisherige Arbeiten der Verbundpartner mit Bezug zu den Zielen des Verbundprojekts; Qualifikation der Verbundpartner.
V.
Arbeitsplan (Bitte die Arbeiten der deutschen Partner detailliert ausführen und in den Kontext des Gesamtarbeitsplans des transnationalen Verbunds stellen)
- Beschreibung des Arbeitsplans und des Lösungsansatzes (inkl. Unterauftragnehmer), Vorteile gegenüber konkurrierenden Lösungsansätzen
- partnerspezifische Arbeits- und Zeitplanung (Balkendiagramm)
- Meilensteine und Abbruchkriterien
- Arbeitsteilung der Projektpartner (Darstellung der Teilaktivitäten); Vernetzung der Partner untereinander (Funktion im Verbund), gegebenenfalls Zusammenarbeit mit Dritten.
VI.
Verwertungsplan (Bitte alle Punkte auch aus Sicht des Nutzens für deutschen Standort ausführen)
- wissenschaftlich-technische und wirtschaftliche Erfolgsaussichten, Markt- und Arbeitsplatzpotenzial (mit Zeithorizont, insbesondere in Deutschland)
- wissenschaftlich-technische und wirtschaftliche Anschlussfähigkeit (Ergebnisverwertung durch die beteiligten Partner mit Zeithorizont insbesondere in Deutschland)
- Öffentlichkeitsarbeit und projektübergreifende Ergebnisverwertung.
VII.
Finanzierungsplan
- grobes finanzielles Mengengerüst mit tabellarischer Finanzierungsübersicht (Angabe von Kostenarten und Eigenmitteln/Drittmitteln)
- Notwendigkeit der Zuwendung.
Es steht den Interessenten frei, weitere Punkte anzufügen, die nach ihrer Auffassung für eine Beurteilung ihres Vorschlags von Bedeutung sind.
Vor der Einreichung der Projektskizze wird eine Kontaktaufnahme mit dem Projektträger (VDI Technologiezentrum) für jeden Antragsteller dringend empfohlen.
Die eingereichten Projektvorschläge stehen untereinander im Wettbewerb. Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.
Die eingegangenen nationalen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:
- fachlicher Bezug zur Förderbekanntmachung
- wissenschaftlich-technische Qualität des Lösungsansatzes und der Zielsetzung
- Innovationshöhe, Risiken und Anwendungsbreite des wissenschaftlich-technischen Konzepts
- Qualität und Effektivität der wissenschaftlich-technischen Methode und des Arbeitsplans
- technische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Bedeutung, Markt- und Arbeitsplatzpotenzial
- Tragfähigkeit des Verwertungskonzepts, Beitrag zur Stärkung der Innovationskraft der Unternehmen auch im Hinblick auf den Standort Deutschland.
Das BMBF behält sich vor, sich bei der Bewertung der Projektskizzen durch unabhängige Gutachter beraten zu lassen.
Bei positiver Bewertung des „pre-proposals“ und der Projektskizze nach oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die Verbundpartner aufgefordert, dem EuroNanoMed III Call Sekretariat ein „full-proposal“ vorzulegen (siehe http://www.euronanomed.net/joint-calls/8th-joint-call-2017). Auf der Grundlage der Bewertung der Projektskizze und des „full-proposal“ werden die für eine Förderung geeigneten Vorhaben unter Berücksichtigung der internationalen Evaluierungsergebnisse ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und evtl. weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der abschließenden zweiten nationalen Verfahrensstufe werden die Interessenten bei positiv bewerteten Projektskizzen und „full-proposals“ unter Angabe detaillierter Informationen, der formalen Kriterien und eines Termins schriftlich aufgefordert, jeweils einen vollständigen förmlichen Förderantrag vorzulegen (bei Verbundprojekten hat dies in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator zu erfolgen). Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ unter http://www.foerderportal.bund.de/easyonline zu nutzen.
Bei Verbundprojekten hat jeder deutsche Partner, der eine Zuwendung beantragen will, einen eigenen Antrag vorzulegen. Mit den jeweiligen förmlichen Förderanträgen sind die für das Teilvorhaben spezifischen Beschreibungen, entsprechend dem Aufbau der Projektskizze (siehe Nummer 7.2.1), insbesondere mit folgenden Informationen vorzulegen:
- detaillierter Arbeits- und Ressourcenplan (inkl. einer genauen Beschreibung der geplanten Arbeitspakete und der damit verknüpften Personal- und Sachressourcen),
- Meilensteinplanung (Liste der angestrebten Zwischenergebnisse und gegebenenfalls Angabe von Abbruchkriterien),
- detaillierter Finanzplan des Vorhabens,
- Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung,
- Verwertungsplan (Bewertung der wissenschaftlichen Relevanz und Anschlussfähigkeit sowie die geplante Nutzung der Ergebnisse durch die beteiligten Unternehmen).
Eventuelle Auflagen aus der ersten Stufe sind dabei zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.
Die eingegangenen förmlichen Förderanträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
- Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel,
- Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel,
- Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan,
- Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme,
- Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.
Über die vorgelegten Förderanträge wird nach abschließender Prüfung durch das BMBF entschieden.
Aus der Vorlage eines förmlichen Förderantrags kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe eines eingereichten Förderantrags.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis 22. November 2022 gültig.
Bonn, den 17. November 2016
Bundesministerium
für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Peter Schroth
*Die finale Länderauswahl ist der Webseite des ERA-Net EuroNanoMed III zu entnehmen: http://www.euronanomed.net/joint-calls/8th-joint-call-2017/