Änderung der Bekanntmachung von Richtlinien zur Förderung der deutsch-türkischen wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit vom 24. Februar 2015.
Die Bekanntmachung vom 24. November 2014 (BAnz AT 25.11.2014 B3, AT 03.12.2014 B8) wird geändert.
Die in Nummer 7.2.1 der Richtlinie genannte Antragsfrist wird bis zum 23. März 2015 verlängert. Die ursprüngliche Frist war der 28. Februar 2015.
Bonn, den 24. Februar 2015
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Webers
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Zuwendungszweck
Ziel ist die Intensivierung der Kooperation zwischen deutschen und türkischen Akteuren der Wissenschaft und der Wirtschaft durch sogenannte „2+2-Projekte“. Diese „2+2-Projekte“ beziehen sich auf Projekte in den Bereichen Forschung und Entwicklung mit Beteiligung von mindestens einer deutschen und einer türkischen Forschungseinrichtung oder Universität sowie einem deutschen und einem türkischen Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Die bewilligten Fördermittel sollen ermöglichen, die Grundlagen für eine dauerhafte FuE-Innovations-Partnerschaft zu schaffen.
Anlässlich des Deutsch-Türkischen Jahres der Forschung, Bildung und Innovation 2014 (www.deutsch-tuerkisches-wissenschaftsjahr.de) sollen Innovationspotenziale in Bereichen gemeinsamer Expertise und Kompetenz weiterentwickelt und dadurch ein Beitrag zur Lösung gemeinsamer Zukunftsfragen in den Bereichen Schlüsseltechnologien, Globaler Wandel und Geistes- und Sozialwissenschaften für gesellschaftliche Herausforderungen geleistet werden.
Die Mittel werden gemeinsam vom BMBF und von TÜBITAK bereitgestellt.
1.2 Rechtsgrundlage
Für die deutsche Seite:
Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt.
Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.
Für die türkische Seite:
Die Projekte können von TÜBITAK nach Maßgabe des Gesetzes über die Errichtung des Wissenschaftlich-Technologischen Forschungsrats der Türkei (TÜBITAK) sowie gemäß seiner eigenen Förderrichtlinien im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gefördert werden.
2 Gegenstand der Förderung
Angesichts der oben beschriebenen Situation zielt diese Ausschreibung auf die Förderung gemeinsamer Projekte der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung in folgenden Bereichen, die sich an Schwerpunkten des Deutsch-Türkischen Jahres der Forschung, Bildung und Innovation 2014 orientieren:
- Schlüsseltechnologien (z. B. IKT und Produktionstechnologien, Transport).
- Globaler Wandel (z. B. Erneuerbare Energien, Gesundheitsforschung, Biotechnologie, Nahrung und Landwirtschaft, Umwelttechnologien).
Die gemeinsamen Forschungsprojekte sollten zur Erreichung der Ziele des BMBF und von TÜBITAK und/oder der Ziele des Rahmenprogramms der EU „Horizont 2020“ beitragen.
Im Rahmen dieser Ausschreibung können gemeinsame Projekte gefördert werden, die Erkenntnisse und verwertbare Forschungsergebnisse erwarten lassen, die zu neuen Technologien, Produkten und/oder Dienstleistungen führen. Der Nutzen für Deutschland und die Türkei sollte klar ersichtlich sein.
3 Zuwendungsempfänger
Für deutsche Antragsteller:
Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (mit Sitz in Deutschland) – insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU*, EU-Definition unter: http://ec.europa.eu/enterprise/enterprise_policy/sme_definition/sme_user_guide_de.pdf und http://ec.europa.eu/enterprise/policies/sme/facts-figures-analysis/sme-definition/index_en.htm) – und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern und die Zuwendungszweck und Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen, sowie Hochschulen oder außeruniversitäre Forschungseinrichtungen. Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.
Für türkische Antragsteller:
Für Zuwendungsempfänger gelten die in den Regeln des TÜBITAK-Programms 1001 beschriebenen Bedingungen. Für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft gelten die in den Regeln des TÜBITAK-Programms 1509 beschriebenen Bedingungen.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Förderung der Vorhaben ist, dass an den Projekten mindestens eine deutsche und eine türkische Forschungseinrichtung/Universität sowie ein deutsches und ein türkisches Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft/Industriepartner beteiligt sind („2+2-Projekte“).
Die deutschen und türkischen Partner müssen den gemeinsam formulierten Antrag parallel beim Internationalen Büro des BMBF und bei TÜBITAK einreichen. Projekte, die nur bei einer Seite eingereicht werden, bleiben unberücksichtigt.
Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.
Zuwendungen für das gemeinsame Forschungsprojekt werden erst dann bereitgestellt, wenn alle Projektpartner ihre Zusammenarbeit durch Schließen einer Kooperationsvereinbarung formalisiert haben.
Nur bei Verbundprojekten:
Die Partner eines „Verbundprojekts“ haben Ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten können dem BMBF-Merkblatt – Vordruck 0110 – (https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf#t6) entnommen werden.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50% anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50% der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft [FhG] die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100% gefördert werden können.
Antragsberechtigte deutsche Partnerkonsortien können in der Regel mit bis zu 450.000 Euro (ggf. inklusive 20% Projektpauschale für Hochschulen) gefördert werden.
Die Projekte haben in der Regel eine Laufzeit von bis zu vier Jahren. Dabei wird das Projekt nach dem zweiten Jahr fachlich und fortschrittsbezogen bewertet. Aufgrund dieser Bewertung in Bezug auf innovative Erkenntnisse, verwertbare Forschungsergebnisse sowie die Schaffung von Grundlagen für eine fundierte und dauerhafte deutsch-türkische FuE-Innovations-Partnerschaft, wird über die weitere Förderung entschieden.
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Unionsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuEuI-Beihilfen (Forschung, Entwicklung und Innovation) berücksichtigen. Dieser Unionsrahmen lässt für Verbundprojekte und KMU eine differenzierte Bonusregelung zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen kann.
Die Förderung sieht grundsätzlich folgende zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten vor:
- Personalkosten/-ausgaben:
Vorhabenbezogene Kosten/Ausgaben für studentisches, administratives und/oder wissenschaftliches Personal können bezuschusst werden. - Sachmittel:
Die Gewährung von vorhabenbezogenen Sachmittelzuschüssen (Verbrauchsmaterial, Geräte, Geschäftsbedarf, Transportkosten, Literatur, Mieten, Aufträge etc.) ist in begründeten Fällen in begrenztem Umfang möglich: - Austausch von Experten und Nachwuchswissenschaftlern:
Für die Förderung von Reisekosten deutscher Projektwissenschaftlerinnen/Projektwissenschaftler gilt:
Die An- und Abreisekosten (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Ort des Projektpartners werden vom entsendenden Land, das Tagegeld vom aufnehmenden Land übernommen.
Für die Bereitstellung von Tagegeldern für deutsche Expertinnen/Experten im Ausland ist grundsätzlich der ausländische Projektpartner zuständig. - Für die Förderung der Reisekosten ausländischer Projektwissenschaftlerinnen/Projektwissenschaftler gilt:
Tagegelder und projektbezogene Inlandsreisekosten: Der Aufenthalt in Deutschland wird in der Regel für eine Dauer von maximal drei Monaten jährlich vom deutschen Zuwendungsgeber mit feststehenden Pauschalen in Höhe von 104 Euro pro Tag bzw. 2.300 Euro pro Monat (wenn der Aufenthalt zwischen 23 und 31 Tagen dauert) bezuschusst. Für einzelne Tage eines Folgemonats wird eine Tagespauschale von 77 Euro pro Tag gezahlt. An- und Abreisetag zählen als jeweils ein halber Tag.
Beiträge zur Krankenversicherung und gegebenenfalls anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und von den Zuwendungsempfängern selbst zu entrichten.
Die An- und Abreisekosten bis zum und vom Ort des Projektpartners werden vom entsendenden Land übernommen. - Workshops
Workshops mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotenziale können unterstützt werden.
Für die Durchführung von bilateralen Workshops in Deutschland werden Sachkosten z. B. die Unterbringung der ausländischen Gäste, der Transfer in Deutschland, die inhaltliche Vorbereitung, Bewirtung und die Anmietung von Räumlichkeiten bezuschusst. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der ausländischen Gäste. In diesen Fällen wird kein Tagegeld (vergleiche 4.) gezahlt. - Investitionen
Der Anteil von Investitionen an dem Vorhaben muss sehr gut begründet sein und ist in der Regel auf 20% der beantragten Ausgaben/Kosten (bei Hochschulen und Universitätskliniken exklusive der Projektpauschale) begrenzt. - Projektpauschale
Hochschulen (staatliche und nicht staatliche) und Universitätskliniken (unabhängig von der Rechtsform) können für Forschungsvorhaben ergänzend zur Zuwendung eine Projektpauschale in Höhe von 20% der Zuwendung pauschal beantragen.
Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst wird die übliche Grundausstattung, wie:
- Aufwendungen für z. B. Büromaterial oder Kommunikation
- Labor- und EDV-Ausstattung
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit beauftragt:
Projektträger im Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR)
Internationales Büro
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
http://www.internationales-buero.de
Ansprechpartnerinnen/Ansprechpartner sind:
Fachlicher Ansprechpartner beim Internationalen Büro:
Dr. Oliver Dilly
Telefon: +49 2 28/38 21-14 70
Telefax: +49 2 28/38 21-14 90
oliver.dilly(at)dlr.de
Administrative Ansprechpartnerin beim Internationalen Büro:
Silva Luthin-Geier
Telefon: +49 2 28/38 21-18 63
Telefax: +49 2 28/38 21-14 90
silva.luthin-geier(at)dlr.de
Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.
Bei technischen Fragen zur Internet-basierten Antragstellung wenden Sie sich bitte an:
Projektträger im Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR)
Thorsten Krämer/Horst Leiser
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Telefon: +49 2 28/38 21-20 40
PT-Outline_IB(at)dlr.de
7.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
Das Verfahren ist von deutscher Seite zweistufig.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe sind zunächst Projektskizzen in deutscher und englischer Sprache bis spätestens 28. Februar 2015 über das elektronische Skizzentool PT-Outline (https://www.pt-it.de/ptoutline/application/2014TUR2plus2) einzureichen.
Anmerkung der Redaktion: Die Antragsfrist wurde bis zum 23. März 2015 verlängert.
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Aus der Vorlage einer Projektskizze kann ein Rechtsanspruch nicht abgeleitet werden.
Für die Projektskizze ist folgende Gliederung zu verwenden:
Part A. Diese Felder sind fester Bestandteil jeder Bekanntmachung und werden über ein vorgegebenes Web-Formular erfasst.
- Angaben für administrative Zwecke
- Finanzübersicht
Part B. Eine individuelle, auf die Förderbekanntmachung abgestimmte Projektbeschreibung mit folgender Gliederung:
- Ziele, Exzellenz und Originalität des Vorhabens
- Stand der Wissenschaft und Technik; bisherige Arbeiten
- Ausführliche Beschreibung der Methodologie und des Arbeitsplans
- Nutzen und Verwertbarkeit der Ergebnisse
- Zusammenarbeit mit Dritten
- Notwendigkeit der Zuwendung inklusive selbsterklärender Übersicht der beantragten Positionen
- ggf. Anlagen
Die Projektbeschreibung (Part B) kann als Dokument (word- oder pdf-Dokument) in PT-Outline hochgeladen werden.
Die Projektskizze ist Grundlage für die fachliche und inhaltliche Evaluierung des Projekts. Die Projektbeschreibung sollte deshalb zu allen Punkten (siehe Gliederung der Projektbeschreibung) bewertbare Aussagen enthalten. Die Beschreibung sollte 10 Seiten nicht überschreiten.
Im Hinblick auf die internationale Begutachtung und die international ausgerichtete Struktur des Förderschwerpunktes ist die Projektskizze in englischer Sprache vorzulegen.
Eine unterschriebene Version der Projektskizze (erstellt als pdf-Dokument aus PT-Outline heraus) ist dem Internationalen Büro unverzüglich an nachfolgende Adresse zuzusenden:
Projektträger im Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR)
Internationales Büro
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Die eingegangenen Projektskizzen werden anhand der folgenden Kriterien bewertet:
- Übereinstimmung mit den unter Nummer 1 und 2 vorgegebenen inhaltlichen Schwerpunkten und Erfüllung der vorgegebenen formalen Bedingungen
- Qualifikation des Antragstellers und der beteiligten Partner
- Fachliche Qualität und Originalität des Vorhabens
- Anbahnung neuer Partnerschaften
- Qualität und Nachhaltigkeit der Zusammenarbeit und Mehrwert für die Partnereinrichtungen
- Förderung von Nachwuchswissenschaftlern
- Wissenschaftlicher Nutzen und Verwertbarkeit der zu erwartenden Ergebnisse
- Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel
- Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die gesamte Laufzeit.
Auf der Grundlage der oben genannten Bewertungskriterien werden dann die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Der Antragsteller hat keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden bei positiv bewerteten Projektskizzen die einreichenden Institutionen aufgefordert, gegebenenfalls in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird. Die förmlichen Förderanträge sind mit Hilfe des elektronischen Antragssystems „easy-online“ (Link wird bei positiver Begutachtung mitgeteilt) zu erstellen.
Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen werden.
Dem förmlichen Antrag ist zwingend eine Kurzfassung der Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache gemäß den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis“ bzw. „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis“ beizufügen.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.
8 Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Bonn, den 24. November 2014
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Webers
* Gemäß der EU-Definition zu KMU: Die Kategorie der Kleinstunternehmen, kleinen Unternehmen und mittleren Unternehmen umfasst jene Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. Euro beläuft. Innerhalb dieser Kategorie gilt Folgendes: Kleine Unternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 10 Mio. Euro beträgt. Kleinstunternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 2 Mio. Euro beträgt. In der Regel sind die meisten KMU eigenständig, d. h., sie sind entweder völlig unabhängig, oder es bestehen Partnerschaften mit anderen Unternehmen mit einer oder mehreren Minderheitsbeteiligungen (von jeweils unter 25 %) (siehe Abschnitt 2.3.1, S. 16). Wenn der gehaltene Anteil höher ist, aber 50 % nicht überschreitet, handelt es sich um eine Beziehung zwischen Partnerunternehmen (siehe Abschnitt 2.3.2, S. 20). Liegt er über diesem Schwellenwert, sind die Unternehmen miteinander verbunden (siehe Abschnitt 2.3.3, S. 23)
Quelle: http://ec.europa.eu/enterprise/enterprise_policy/sme_definition/sme_user_guide_de.pdf und http://ec.europa.eu/enterprise/policies/sme/facts-figures-analysis/sme-definition/index_en.htm