StartseiteLänderEuropaEuropa: Länder WestbalkanBekanntmachung des BMBF zum Förderprogramm "Internationale Zusammenarbeit in Bildung und Forschung, Region Mittelost- und Südosteuropa"

Bekanntmachung des BMBF zum Förderprogramm "Internationale Zusammenarbeit in Bildung und Forschung, Region Mittelost- und Südosteuropa"

Stichtag: Bis zum 29. Dezember 2017 permanent geöffneten Bekanntmachung Programmausschreibungen

Bekanntmachung der Richtlinie im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung; Richtlinien zum Förderprogramm "Internationale Zusammenarbeit in Bildung und Forschung, Region Mittelost- und Südosteuropa" (MOEL-SOEL-Bekanntmachung) vom 8. Juli 2016 (Bundesanzeiger vom 02.08.2016).

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Die Zusammenarbeit in Bildung und Forschung mit den mittelosteuropäischen sowie den südosteuropäischen Ländern steht im Zeichen des Ausbaus des Europäischen Bildungs- und Forschungsraums, der Innovationsunion sowie der Erweiterung und des Zusammenwachsens der Europäischen Union (EU).

Vor diesem Hintergrund sind die Zielländer dieser Bekanntmachung

  • die EU-Mitgliedstaaten Bulgarien, Estland, Griechenland, Kroatien, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, die Slowakische Republik, Slowenien, die Tschechische Republik und Ungarn
  • die offiziellen EU-Beitrittskandidaten Albanien, Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro und Serbien und
  • die potenziellen EU-Beitrittskandidaten Bosnien und Herzegowina sowie die Republik Kosovo.

Mit den aktuellen Formaten der Zusammenarbeit soll die Internationalisierung und Europaorientierung deutscher ­Einrichtungen in Bildung und Forschung gestärkt und ihre Wettbewerbsfähigkeit verbessert werden. Durch die Fokussierung auf Schwerpunktthemen gegenseitigen Interesses – insbesondere in den Themenbereichen der Hightech ­Strategie der Bundesregierung (www.hightech-strategie.de) und in den thematischen Prioritäten des EU-Rahmen­programms für Forschung und Innovation Horizont 2020 – soll die Zusammenarbeit auf europäischer Ebene ausgebaut werden. In diesem Kontext leistet das Programm des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) "Internationale Zusammenarbeit in Bildung und Forschung, Region Mittelost- und Südosteuropa" einen wichtigen Beitrag zu den Zielen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung (https://www.bmbf.de/pub/Internationalisierungsstrategie.pdf) und zu den Zielen der Strategie der Bundesregierung zum Europäischen Forschungsraum (EFR, https://www.bmbf.de/pub/BMBF_Forschungsstrategie.pdf).

Mit diesem BMBF-Programm werden Finanzmittel für Vorhaben bereitgestellt, um die Vorbereitung und Antragstellung von Projekten zu thematischen Prioritäten des EU-Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 sowie zu anderen forschungsrelevanten EU-Programmen zu fördern. Dies beinhaltet auch Projekte, durch die die Partnerländer unterstützt werden, EU-Strukturfondmittel für den Forschungsbereich einsetzen zu können, um so im europäischen und internationalen Forschungsraum kooperations- und wettbewerbsfähig zu werden. Um Technologietransfer und Innovation besonders zu fördern, wird eine internationale Verzahnung entlang der gesamten Wertschöpfungskette angestrebt. Eine Beteiligung von Unternehmen, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)1, an den FuE-Konsortien ist daher ausdrücklich erwünscht.

1.2 Rechtsgrundlage

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinien, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Soweit diese Zuwendung eine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU darstellt, handelt es sich um eine "De-minimis"-Beihilfe. Diese wird entsprechend den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf "De-minimis"-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung gewährt.

"De-minimis"-Beihilfen dürfen innerhalb eines fließenden Zeitraums von drei Steuerjahren den Betrag von 200 000 Euro (bzw. 100 000 Euro im gewerblichen Straßengüterverkehr) nicht überschreiten. Kumulierung mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten ist nur in dem Umfang zulässig, solange die höchste einschlägige Beihilfe­intensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungs­verordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, nicht überschritten wird.

Die dem Bescheid als Anlage beigefügte "De-minimis"-Bescheinigung ist zehn Jahre aufzubewahren,

  • auf Anforderung der Europäischen Kommission, einer Bundes- oder Landesbehörde oder der bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung nicht innerhalb der Frist vorgelegt, kann der Zuwendungsbescheid widerrufen und die Zuwendung zurückgefordert werden,
  • bei einem künftigen Antrag auf Gewährung einer "De-minimis"-Beihilfe als Nachweis für bereits gewährte "De-minimis"-Beihilfen vorzulegen. Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden.

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist die Antragsvorbereitung von FuE-Projekten, die auf die Themenbereiche des EU-Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (http://ec.europa.eu/programmes/horizon2020/en/) sowie auf andere relevante EU-Förderprogramme ausgerichtet sind.

Die Antragsvorbereitung der FuE-Projekte erfolgt in zwei Phasen:

Ziel der ersten Förderphase ist der Auf- oder Ausbau bi- oder multilateraler Projektpartnerschaften. Des Weiteren soll das Konsortium EU-Förderbekanntmachungen identifizieren, zu denen eine Antragstellung beabsichtigt wird.

Das Ziel der zweiten Förderphase ist die konkrete Ausarbeitung und Einreichung eines Projektantrags.

2.1 Horizont 2020

Zu den adressierten Themenbereichen in Horizont 2020 gehören unter anderem jene des Programmbereiches "Gesellschaftliche Herausforderungen" (http://www.horizont2020.de/einstieg-gesellschaftliche-herausforderungen.htm):

  • Gesundheit, demografischer Wandel und Wohlergehen
  • Ernährungs- und Lebensmittelsicherheit, nachhaltige Land- und Forstwirtschaft, marine, maritime und limnologische Forschung
  • Sichere, saubere und effiziente Energie
  • Intelligenter, umweltfreundlicher und integrierter Verkehr
  • Klimaschutz, Ressourceneffizienz und Rohstoffe
  • Integrative, innovative und reflektierende Gesellschaften
  • Sichere Gesellschaften.

Förderfähig sind ebenfalls die Vorbereitung von Antragstellungen für grenzüberschreitend und projektförmig angelegte "Innovative Training Networks" (ITN) und "Research and Innovation Staff Exchanges" (RISE) im Rahmen von Marie Skłodowska-Curie-Maßnahmen.

Darüber hinaus können vorbereitende Maßnahmen mit Blick auf Antragstellungen zu einzelnen Förderlinien im Programmbereich "Führende Rolle der Industrie" gestellt werden. Hierzu gehören in der Förderlinie "Führende Rolle bei grundlegenden und industriellen Technologien (Schlüsseltechnologien)" die Themen Informations- und Kommunikationstechnologien, Nanotechnologie, Fortgeschrittene Werkstoffe, Biotechnologie und Fortgeschrittene Fertigung und Verarbeitung.

Bei vorbereitenden Maßnahmen, die auf Fortgeschrittene Fertigung und Verarbeitung ausgerichtet sind, sind die in Nummer 1.1 genannten Zielländer eingeschränkt auf Polen, die Tschechische Republik, Litauen und Estland. Diese Maßnahmen sollten darüber hinaus fokussieren auf den Bereich der Public Private Partnership (PPP) "Technologies for Factories of the Future (FoF)". Des Weiteren kann die Vorbereitung der geplanten Maßnahmen in Horizont 2020 zum Schließen der Innovationslücke in Europa gefördert werden. Konkret adressiert sind dabei Maßnahmen im Sinne des "widening-participation"-Ansatzes, um Kapazitäten für exzellente Forschung in weniger forschungs- und innovationsstarken Regionen zu entwickeln. Dies betrifft sowohl die infrastrukturelle und personelle Ausstattung, die Kooperation zwischen Wissenschaft und Wirtschaft als auch ein professionelles Forschungs- und Innovationsmanagement.

2.2 Europäische Territoriale Zusammenarbeit (INTERREG)

Darüber hinaus werden vorbereitende Maßnahmen für die Antragstellung in forschungs- und innovationsrelevanten Programmen der Europäischen Territorialen Zusammenarbeit (INTERREG) gefördert. Dabei sind insbesondere die Schnittstellen zwischen den Prioritäten nationaler und regionaler Strategien der intelligenten Spezialisierung, den Bedarfsfeldern der Hightech-Strategie der Bundesregierung und, sofern relevant, den Prioritäten der EU-Strategien für den Ostsee- (http://www.balticsea-region-strategy.eu/) und den Donauraum (http://www.danube-region.eu/) zu adressieren.

2.3 Instrumente der Heranführungshilfe (IPA)

Maßnahmen zur Vorbereitung der Antragstellung in relevanten Prioritäten der Instrumente der Heranführungshilfe (IPA) (http://ec.europa.eu/enlargement/instruments/overview/index_en.htm) sind förderfähig, sofern sie dem Zuwendungszweck und den Zielländern der Bekanntmachung (vgl. Nummer 1.1) entsprechen und die Zusammenarbeit mit deutschen Antragstellern durch komplementäre Maßnahmen (z. B. in der IPA-Komponente "grenzüberschreitende Zusammenarbeit") ermöglichen.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können in Deutschland tätige Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft – insbesondere KMU – und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern und die Zuwendungszweck und Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen, sowie Hochschulen oder außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sein. Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Förderung ist eine hohe Realisierungs- und Erfolgschance der Anträge im Sinne der Ziele dieser Bekanntmachung.

Jedes Konsortium muss mindestens drei förderfähige Institutionen umfassen: Zusätzlich zum deutschen Antragsteller muss das Konsortium mindestens einen Partner aus den in Nummer 1.1 genannten Zielländern dieser Bekannt­machung sowie mindestens einen weiteren Partner aus einem weiteren der EU-28-Staaten oder einem an das ­Programm Horizont 2020 assoziierten Staat aufweisen (http://ec.europa.eu/research/horizon2020/index_en.cfm). Zusätzliche Partner aus den EU-28-Staaten sowie den assoziierten Staaten können einbezogen werden.

Antragsteller sollen sich mit den in den Nummern 2.1 bis 2.3 genannten europäischen Programmen vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und eine EU-Förderung möglich ist. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuE-Beihilfen berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für Verbundprojekte und KMU eine differenzierte Bonusregelung zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen kann.

Antragsberechtigte deutsche Einrichtungen können in der Regel mit höchstens 80 000 Euro für die Dauer von mindestens zwölf Monaten bis maximal 24 Monaten gefördert werden. Der Förderzeitraum besteht aus zwei aufeinander­folgenden Förderphasen von jeweils bis zu zwölf Monaten Dauer, die zusammen beantragt werden. Nach erfolgreichem Abschluss der ersten Förderphase sowie positiver Bewertung der Erfolgsaussichten für die zweite Projektphase werden die für die zweite Förderphase bewilligten Gelder freigegeben.

Die Förderung sieht grundsätzlich folgende zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten vor:

  1. Austausch von Projektbeteiligten
    Für die Förderung von Ausgaben/Kosten für Reisen deutscher Projektbeteiligter gilt:
    Es werden die Ausgaben/Kosten für An- und Abreise (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Ort des Projektpartners für Reisen deutscher Experten in die in Nummer 1.1 genannten Zielländer sowie der Aufenthalt vor Ort gefördert. Hierbei wird eine Pauschale in Höhe von 94 Euro pro Tag bzw. 2 116 Euro pro Monat (wenn der Aufenthalt zwischen 23 und 31 Tagen dauert) für die Unterbringung und Verpflegung vor Ort veranschlagt.

    Des Weiteren werden für deutsche Projektpartner auch die Ausgaben/Kosten für projektbedingte Inlandsreisen gefördert. Für die Förderung von Ausgaben/Kosten für Reisen ausländischer Projektbeteiligter gilt:
    Es werden Tagegelder und Ausgaben/Kosten für projektbezogene Inlandsreisen für Besuche ausländischer Experten aus den in Nummer 1.1 genannten Zielländern in Deutschland wie folgt gefördert: Der Aufenthalt in Deutschland wird in der Regel für eine Dauer von maximal zwei Monaten jährlich pro Person vom deutschen Zuwendungsgeber mit feststehenden Pauschalen in Höhe von 104 Euro pro Tag bzw. 2 300 Euro pro Monat (wenn der Aufenthalt zwischen 23 und 31 Tagen dauert) bezuschusst. Für einzelne Tage eines Folgemonats wird eine Tagespauschale von 77 Euro pro Tag gezahlt. An- und Abreisetag zählen gemeinsam als ein Tag.
    Beiträge zur Krankenversicherung und gegebenenfalls anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und von den Zuwendungsempfängern selbst zu entrichten.
  2. Sachmittel
    Die Gewährung von vorhabenbezogenen Sachmittelzuschüssen (Verbrauchsmaterial, Geräte, Geschäftsbedarf, Transportkosten, Literatur, Mieten, Aufträge etc.) ist in begründeten Ausnahmefällen in begrenztem Umfang möglich.
  3. Workshops
    Workshops mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotenziale können wie folgt unterstützt werden:
    Für die Durchführung von bi- oder multilateralen Workshops in Deutschland werden Ausgaben/Kosten für z. B. die Unterbringung der ausländischen Gäste, den Transfer in Deutschland, die Bewirtung und die Anmietung von Räumlichkeiten bezuschusst. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der ausländischen Gäste. In diesen Fällen wird kein Tagegeld (vgl. Punkt 1) gezahlt.
    Ausgaben und Kosten für Veranstaltungen in den in Nummer 1.1 genannten Zielländern können in begründeten Ausnahmefällen ebenfalls bezuschusst werden.
  4. Personalkosten/-ausgaben
    Vorhabenbezogene Ausgaben/Kosten für studentisches, administratives und/oder wissenschaftliches Personal auf deutscher Seite (in der Regel bis TvÖD EG 13) können mit bis zu insgesamt acht Personenmonaten (Vollzeit) bezuschusst werden.
    Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst werden die übliche Grundausstattung wie z. B. Aufwendungen für Büromaterial oder Kommunikation sowie für Labor- und EDV-Ausstattung.
    Eine darüber hinausgehende Förderung der ausländischen Projektbeteiligten durch die jeweils zuständigen Förder­institutionen in den in Nummer 1.1 genannten Ländern ist erwünscht.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

DLR Projektträger
Europäische und internationale Zusammenarbeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Internet: http://www.internationales-buero.de.

Ansprechpartnerinnen/Ansprechpartner sind:

Fachliche Ansprechpartner:

Dr. Hans-Peter Niller
Telefon: +49 2 28/38 21 14 68
Telefax: +49 2 28/38 21 14 90
E-Mail: Hans-Peter.Niller(at)dlr.de

Christian Schache
Telefon: +49 2 28/38 21 14 65
Telefax: +49 2 28/38 21 14 90
E-Mail: Christian.Schache(at)dlr.de

Administrative Ansprechpartnerinnen:

Martina Lauterbach
Telefon: +49 2 28/38 21 17 34
Telefax: +49 2 28/38 21 14 90
E-Mail: Martina.Lauterbach(at)dlr.de

Derya Manda
Telefon: +49 2 28/38 21 18 96
Telefax: +49 2 28/38 21 14 90
E-Mail: Derya.Manda(at)dlr.de

Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

7.2 Zweistufiges Förderverfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind Projektskizzen in deutscher oder englischer Sprache in der bis zum 29. Dezember 2017 permanent geöffneten Bekanntmachung über das elektronische Skizzentool pt-outline (https://www.pt-it.de/ptoutline/application/RA2014) einzureichen. Falls die Projektskizze in englischer Sprache erstellt wird, muss eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beigefügt werden.

Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden.

Für die Projektskizze ist folgende Gliederung zu verwenden:

Teil A: Diese Felder sind fester Bestandteil der Bekanntmachung und werden über ein vorgegebenes Web-Formular erfasst.

  • A.I
    Angaben für administrative Zwecke
  • A.II
    Finanzübersicht

Teil B: Eine individuelle, auf die Förderbekanntmachung abgestimmte Projektbeschreibung mit folgender Gliederung

  • B.I
    Titel
  • B.II
    Kontaktdaten des Projektverantwortlichen
  • B.III
    Kontaktdaten der weiteren Partner
  • B.IV
    Inhaltliche Zusammenfassung der geplanten Aktivität
  • B.V
    Definition der zu erreichenden Ziele der Maßnahme der ersten Förderphase (Aufbau bzw. Ausbau des Projektkonsortiums) sowie Darstellung der Exzellenz und Originalität des Vorhabens sowie – falls bereits möglich – Benennung infrage kommender europäischer Forschungsprogramme für die geplanten Folgeaktivitäten im Anschluss an die erste Förderphase
  • B.VI
    Erfahrung im Forschungsmanagement bei der Koordination internationaler Projekte sowie eine kurze Übersicht über den aktuellen wissenschaftlichen Stand und geleistete Vorarbeiten zum Projektthema
    B.VII Darstellung bisheriger Kontakte und Kooperationen mit den Zielländern in der Region
  • B.VIII
    Aussagen zum Forschungs- und Innovationspotential der möglichen Partner in den Partnerländern
  • B.IX
    Mittel- und langfristige Wirksamkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen im Sinne der Ziele dieser Bekannt­machung
  • B.X
    Detaillierter Arbeits- und Zeitplan sowie gegebenenfalls Arbeitsteilung und Zusammenarbeit mit den bestehenden und möglichen Partnern
  • B.XI
    Strukturierter Finanzierungsplan mit Angaben zu eingesetzten Eigenmitteln und zum Finanzierungsbedarf, gegliedert nach den beiden Förderphasen sowie den zulässigen Ausgabenarten (vgl. auch Nummer 5 die Punkte 1 bis 4)
  • B.XII
    Maßnahmen zum Schutz geistigen Eigentums/IPR
  • B.XIII
    Vorschläge zur Evaluierung der eigenen Maßnahmen
  • B.XIV
    Notwendigkeit der Zuwendung
  • B.XV
    Meilensteinplanung (Gantt-Diagramm)

Die Projektbeschreibung (Teil B) kann als pdf-Dokument in pt-outline hochgeladen werden.

Die Projektskizze ist Grundlage für die fachliche und inhaltliche Bewertung des Projekts. Die Projektbeschreibung sollte deshalb zu allen Punkten (siehe Gliederung der Projektbeschreibung) bewertbare Aussagen enthalten. Die Projektbeschreibung sollte zehn Seiten nicht überschreiten.

Der deutsche Partner hat seinem Förderantrag mindestens eine Absichtserklärung zur Zusammenarbeit ("Letter of Intent") von einer ausländischen Einrichtung der in Nummer 1.1 genannten Zielländer beizufügen.

Bei technischen Fragen (nicht zum Inhalt der Bekanntmachung) zum webbasierten Skizzeneinreichungstool pt-outline wenden Sie sich bitte an:

DLR Projektträger

Thorsten Krämer/Horst Leiser
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Telefon: +49 2 28/38 21 20 40
E-Mail: PT-Outline_IB(at)dlr.de

Die eingegangenen Projektskizzen werden anhand der folgenden Kriterien bewertet:

  • Übereinstimmung mit den vorgegebenen inhaltlichen Schwerpunkten und Erfüllung der vorgegebenen formalen Bedingungen
  • Plausibilität und Erfolgspotential des Gesamtkonzeptes
  • Anbahnung neuer Partnerschaften sowie Ausbau und Vertiefung bereits vorhandener Projektkonsortien
  • Fachliche und administrative Kompetenz des deutschen Antragstellers zur Leitung des angestrebten Projektkonsortiums
  • Plausibilität und Realisierbarkeit der Methodik sowie des Arbeits- und Zeitplans
  • Forschungs- und Innovationspotential der möglichen Partner in den Partnerländern
  • Fachliche Verbindung des Antragstellers mit den angestrebten Partnerländern
  • Beteiligung von Unternehmen an den FuE-Netzwerken, insbesondere KMU: Bereitschaft der Unternehmenspartner, über den Zeitraum des Projekts zu kooperieren
  • Nutzen der vorgeschlagenen Maßnahmen aus deutscher Sicht sowie mittel- und langfristige Wirksamkeit über die Förderphasen hinweg
  • Erfolgsaussichten des Projekts hinsichtlich einer Förderung im Rahmen eines europäischen Förderprogramms.

Auf der Grundlage der oben genannten Bewertungskriterien werden dann die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Der Antragsteller hat keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze.

7.2.2 Vorlage und Auswahl förmlicher Förderanträge

In der zweiten Verfahrensstufe werden bei positiv bewerteten Projektskizzen die einreichenden Institutionen aufgefordert, gegebenenfalls in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird. Die förmlichen Förderanträge sind mit Hilfe des webbasierten Antragssystems „easy-online“ (Link wird im Falle einer positiven Begutachtung mitgeteilt) zu erstellen. Vordrucke wie Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf&menue=block
abgerufen werden.

Dem förmlichen Antrag ist zwingend mindestens eine Kurzfassung der Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache gemäß den "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis" bzw. "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis" beizufügen.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8 Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Sie ersetzt die Bekanntmachung vom 3. November 2014 (BAnz AT 03.11.2015 B5).

Bonn, den 8. Juli 2016

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. M. Hack


1
Gemäß der EU-Definition zu KMU: Die Kategorie der Kleinstunternehmen, kleinen Unternehmen und mittleren Unternehmen umfasst jene Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft. Innerhalb dieser Kategorie gilt Folgendes: Kleine Unternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 10 Millionen Euro beträgt. Kleinstunternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 2 Millionen Euro beträgt. In der Regel sind die meisten KMU eigenständig, d. h., sie sind entweder völlig unabhängig, oder es bestehen Partnerschaften mit anderen Unternehmen mit einer oder mehreren Minderheitsbeteiligungen (von jeweils unter 25 %). Wenn der gehaltene Anteil höher ist, aber 50 % nicht überschreitet, handelt es sich um eine Beziehung zwischen Partnerunternehmen. Liegt er über diesem Schwellenwert, sind die Unternehmen miteinander verbunden. Quelle: http://ec.europa.eu/enterprise/enterprise_policy/sme_definition/sme_user_guide_de.pdf und http://ec.europa.eu/enterprise/policies/sme/facts-figures-analysis/sme-definition/index_en.htm.

Quelle: Bundesministerium für Bildung und Forschung Redaktion: von Tim Mörsch, VDI Technologiezentrum GmbH Länder / Organisationen: EU Albanien Bosnien und Herzegowina Bulgarien Griechenland Kosovo Lettland Litauen Republik Nordmazedonien Montenegro Polen Rumänien Serbien Slowakei Slowenien Tschechische Republik Ungarn Themen: Umwelt u. Nachhaltigkeit Wirtschaft, Märkte Mobilität Lebenswissenschaften Ethik, Recht, Gesellschaft Förderung

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