StartseiteLänderEuropaEuropa: Weitere LänderBekanntmachung des BMBF im Rahmen der Strategie d. Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft u. Forschung von Richtlinien zur Förderung eines Ideenwettbewerbs zum Auf- und Ausbau innovativer FuE-Netzwerke mit Partnern in Ostseeanrainerst

Bekanntmachung des BMBF im Rahmen der Strategie d. Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft u. Forschung von Richtlinien zur Förderung eines Ideenwettbewerbs zum Auf- und Ausbau innovativer FuE-Netzwerke mit Partnern in Ostseeanrainerst

Stichtag: 12.07.2011 Programmausschreibungen

vom 15. April 20111

Achtung: Die unter Nummer 6.3 angegebene Antragsfrist für die Förderphase 1 wurde auf den 12. Juli 2011 verlängert. 

Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 

1.1 Zuwendungszweck 

In der internationalen Zusammenarbeit Innovationspotentiale zu erschließen, ist ein wichtiges Ziel der Bundesregierung. Die Chancen für deutsche Unternehmen, Forschungseinrichtungen und Hochschulen, im internationalen Wettbewerb erfolgreich zu sein, steigen, wenn sie sich international vernetzen. 

Der Ostseeraum bietet ein großes Potential für die Zusammenarbeit in Forschung und Entwicklung (FuE). In wichtigen Zukunftsthemen sind Akteure aus dieser Region weltweit führend. Es bestehen bereits vielfältige grenzüberschreitende Initiativen von verschiedenen Ländern rund um die Ostsee, die für eine Beteiligung deutscher Forscher sehr attraktiv sind. 

Das vorliegende Programm des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) soll diese daher unterstützen, sich mit exzellenten Forschern in Ostseeanrainerstaaten zu vernetzen, um gemeinsam Kooperationsstrategien zu entwickeln und erfolgreich an FuE-Projekten zu arbeiten. Die Internationalisierung bereits bestehender nationaler Kompetenznetze soll auf diese Weise weiter vorangetrieben werden. 

Um Technologietransfer und Innovation besonders zu fördern, wird eine internationale Verzahnung entlang der gesamten Wertschöpfungskette angestrebt. Eine Beteiligung von Unternehmen, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), an den FuE-Netzwerken ist daher ausdrücklich gewünscht. 

Bei der Entwicklung neuer Produkte, Dienstleistungen und Prozesse wird es immer wichtiger, die Bedürfnisse der zukünftigen Nutzer einzubeziehen. Hier bieten insbesondere die nordischen Staaten im Hinblick auf "User Driven Innovation" oder "Open Innovation" interessante Konzepte, von denen deutsche Unternehmen profitieren können. 

1.2 Rechtsgrundlage 

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Bekanntmachung, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen in Form von privatrechtlichen Zuwendungsverträgen gefördert werden. 

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht demnach nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 

2 Gegenstand der Förderung 

Gegenstand der Förderung ist der Auf- und Ausbau von FuE-Netzwerken bzw. deren Internationalisierung mit Partnern aus Ostseeanrainerstaaten zu den Bedarfsfeldern der Hightech-Strategie der Bundesregierung (Klima/Energie, Gesundheit/Ernährung, Sicherheit, Mobilität, Kommunikation) sowie zu Schlüsseltechnologien, die auf diese Bedarfsfelder ausgerichtet sind. Innovative Konzepte zum Auf- bzw. Ausbau interdisziplinär zusammengesetzter Netzwerke werden begrüßt. (weitere Informationen befinden sich auf der Internetseite des BMBF unter www.bmbf.de/de/14397.php). 

Die Förderung findet in zwei Förderphasen statt, die nacheinander durchlaufen werden:

  • Förderphase 1: Auf- bzw. Ausbau des Netzwerkes
    Die erste Förderphase kann bis zu zwölf Monate dauern und dient der Bildung des neuen FuE-Netzwerkes bzw. der Erweiterung eines bereits bestehenden FuE-Netzwerkes um Partner aus den Ostseeanrainerstaaten (Dänemark, Finnland, Norwegen, Schweden, Estland, Lettland, Litauen, Polen und Russland). Ziel ist es, nachhaltige Netzwerkstrukturen aufzubauen. Daher soll am Ende dieser Phase eine schriftliche Vereinbarung über die Art und Weise der Zusammenarbeit innerhalb des Netzwerkes z.B. in Form eines Memorandum of Understanding (MoU) von den Netzwerkteilnehmern unterzeichnet werden.
  • Förderphase 2: Anbahnung konkreter FuE-Projekte
    In einer zweiten Förderphase von bis zu zwölf Monaten wird die Anbahnung konkreter gemeinsamer Projekte unterstützt. In dieser Phase soll von den Netzwerkpartnern ein Projektantrag zu den unter Nummer 2 genannten Themen ausgearbeitet und eingereicht bzw. ein FuE-Auftrag von der Industrie akquiriert werden.

3 Zuwendungsempfänger 

Antragsberechtigt sind grundsätzlich deutsche Forschungseinrichtungen, Hochschulen und Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere KMU<link countries themes nc info detail data backpid>*. 

Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, können nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand erhalten. 

4 Zuwendungsvoraussetzungen 

Voraussetzung für die Förderung ist eine hohe Realisierungs- und Erfolgschance der Anträge im Sinne der Ziele dieser Bekanntmachung. 

An dem Auf- bzw. Ausbau des FuE-Netzwerkes müssen mindestens drei Partner beteiligt sein:

  1. Ein deutscher Partner. Zusätzlich muss mindestens ein Partner aus:
  2. Dänemark, Finnland, Norwegen, Schweden und mindestens ein Partner aus
  3. Estland, Lettland, Litauen oder Polen

beteiligt sein. 

Partner aus Russland können zusätzlich einbezogen werden. 

Der deutsche Partner hat seinem Förderantrag mindestens eine Absichtserklärung ("letter of intent") zur Zusammenarbeit von einer ausländischen Einrichtung der unter den Buchstaben b oder c genannten Länder beizufügen. 

Voraussetzung für die Antragstellung zur Förderung in der Phase 2 ist der Nachweis einer erfolgreichen Teilnahme an Förderphase 1, die durch einen Bericht über die erreichten Ergebnisse inklusive der geschlossenen Vereinbarung nachzuweisen ist. Damit eine weitere Förderung in Phase 2 möglich ist, ist eine konkrete Förder- oder Finanzierungsmöglichkeit für ein gemeinsames Forschungsprojekt innerhalb des Netzwerkes überzeugend darzustellen. Das kann z.B. eine konkrete Ausschreibung innerhalb eines EU-Förderprogramms, eines nationalen Förderprogramms (Bund o.a.) oder regionalen Förderprogramms sowie eine Ausschreibung eines anderen Ostseeanrainerstaates sein, an der sich das Netzwerk beteiligen möchte, oder aber ein Auftrag aus der Industrie, der von den Netzwerkpartnern gemeinsam akquiriert werden soll. In diesem Fall ist dem Antrag eine Interessensbekundung der potentiellen Industriepartner beizufügen, die ein generelles Interesse an einer Zusammenarbeit mit dem FuE-Netzwerk und an einer potentiellen Vergabe von FuE-Aufträgen bestätigt. 

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Die Zuwendung erfolgt durch Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages. 

Die Höhe der Zuschüsse beträgt in Förderphase 1 maximal 50.000 ¬, in Förderphase 2 wird die Anbahnung konkreter gemeinsamer Projekte mit maximal 30.000 ¬ unterstützt. 

Folgende Maßnahmen können während der Förderphasen 1 und 2 finanziert werden:

  1. Reisen deutscher Experten in die oben genannten Ostseeanrainerstaaten u. Aufenthalt vor Ort
    Tagesgeldpauschale in Höhe von 94 ¬ für die Unterbringung und Verpflegung vor Ort
  2. Tagesgeldpauschale in Höhe von 104 ¬ für Aufenthalte ausländischer Experten aus Estland, Lettland, Litauen, Polen in Deutschland
  3. Für die Durchführung von Workshops in Deutschland werden Kosten z.B. der Anmietung von Räumlichkeiten und der Bewirtung bezuschusst. Kosten für Veranstaltungen in Estland, Lettland, Litauen, Polen und Russland können ebenfalls anteilig bezuschusst werden.
  4. Sachmittel in begründeten Ausnahmefällen in begrenztem Umfang.
  5. In besonders begründeten Fällen:
    Personal auf deutscher Seite z.B. für die Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen (bis zu drei Personenmonate)

Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst werden:

  • Personalkosten (Ausnahme vgl. oben unter Buchstabe e)
  • Aufwendungen für Übersetzungen von Arbeitsunterlagen, Dolmetscherleistungen, etc.

Weiterhin auch nicht die übliche Grundausstattung, wie:

  • Aufwendungen für z.B. Büromaterial oder Kommunikation
  • Labor- und EDV-Ausstattung

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel - je nach Anwendungsnähe des Vorhabens - bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung - grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten - vorausgesetzt. 

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft (FhG) die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können. 

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuE-Beihilfen berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für Verbundprojekte von Antragstellern aus den Neuen Ländern und für KMU eine differenzierte Bonusregelung zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen kann. 

6 Verfahren 

6.1 Durchführung der Fördermaßnahme 

Mit der Abwicklung dieser Fördermaßnahme hat das BMBF das Internationale Büro des BMBF im Projektträger beim DLR e.V. (IB) beauftragt. 

Internationales Büro des BMBF
Heinrich-Konen-Str. 1
53227 Bonn
Internet: www.internationales-buero.de 

Förderanträge sind dort nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einzureichen. 

6.2 Antragsverfahren: elektronische Form und Papierform 

Förderanträge können nur durch den deutschen Partner gestellt werden. 

Bei mehreren deutschen Partnern hat jeder Partner einen eigenen Antrag zu stellen, der mit dem Hauptpartner abgestimmt ist. Alle eingereichten Anträge müssen denselben Titel haben. Den fachlichen Projektantrag reicht der Hauptpartner für alle anderen Partner ein. 

Der deutsche Partner hat seinem Förderantrag mindestens eine Absichtserklärung ("letter of intent") zur Zusammenarbeit von einer ausländischen Einrichtung der unter den Nummern 4b oder 4c genannten Länder beizufügen. 

Zur Erstellung förmlicher Förderanträge ist das elektronische webbasierte Antragssystems "ewa" des IB zu verwenden, das unter folgender Internetadresse aufgerufen werden kann: www.ewa.internationales-buero.de

Zusätzlich zur elektronischen Antragstellung ist eine vom deutschen und den ausländischen Partnern unterschriebene und gestempelte Version des endgültigen (in der elektronischen Antragstellung finalisierten) Antrags per Post an folgende Adresse (unter Beachtung der Vorlagefrist!) zu senden: 

Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V.
Internationales Büro des BMBF
Agnieszka Wuppermann
Heinrich-Konen-Str. 1
53227 Bonn 

Dem Antrag für die Förderphase 1 sind als Anlage (maximal zehn Seiten) zum elektronischen Antrag folgende Informationen beizufügen, die in Reihenfolge dieser Gliederung darzustellen sind:

  1. Formulierung der zu erreichenden Ziele der Maßnahme in Phase 1 (Aufbau bzw. Ausbau des Netzwerkes) und erste Ideen zu geplanten Folgeaktivitäten in Phase 2
  2. Erfahrung im Forschungsmanagement bei der Koordination internationaler Projekte und Netzwerke
  3. Darstellung bisheriger Kontakte und Kooperationen mit den Zielländern in der Region
  4. Aussagen zum Forschungs- und Innovationspotential der möglichen Partner in den Partnerländern
  5. Gesamtkonzeption des Netzwerkes sowie geplante Einzelmaßnahmen zum Auf- bzw. Ausbau des Netzwerkes
  6. Mittel- und langfristige Wirksamkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen im Sinne der Ziele dieser Bekanntmachung
  7. Detaillierter Arbeits- und Zeitplan sowie ggf. Arbeitsteilung und Zusammenarbeit mit den bestehenden und möglichen Partnern
  8. Strukturierter Finanzierungsplan mit Angaben zu eingesetzten Eigenmitteln und zum Finanzierungsbedarf, gegliedert nach den zulässigen Ausgabenarten (vgl. Nummer 5)
  9. Maßnahmen zum Schutz geistigen Eigentums/IPR: Anhaltspunkte für Kooperationsvereinbarungen enthält die BMBF-Broschüre zum Schutz geistigen Eigentums. Diese Broschüre kann unter folgendem Link herunter geladen werden: www.bmbf.de/pub/know_how_internationale_kooperation.pdf
  10. Vorschläge zur Evaluierung der eigenen Maßnahmen.

Für die Förderphase 2 ist ein gesonderter Anschlussantrag zu stellen. Für eine nahtlose Fortführung ist dieser Antrag mindestens drei Monate vor Ende der Förderphase 1 zu stellen. 

Dem Antrag für die Förderphase 2 sind als Anlage (maximal zehn Seiten) zum elektronischen Antrag folgende Informationen beizufügen, die in Reihenfolge dieser Gliederung darzustellen sind:

  1. Darstellung der erreichten Ziele der Maßnahme in Phase 1 (Aufbau bzw. Ausbau des Netzwerkes) im Hinblick auf die Folgeaktivitäten in Phase 2
  2. Darstellung bisheriger Kontakte und Kooperationen mit den Zielländern in der Region
  3. Dokumentation der Kooperation z. B. in Form eines Memorandum of Understanding (MoU)
  4. Angabe des Förderprogramms, auf das die Projektvorbereitung abzielt, sowie der Einreichfrist für die Antragstellung dort bzw. im Falle der Akquise eines Industrieauftrags Dokumentation der Interessenbekundung der potentiellen Industriepartner (vgl. Nummer 4)
  5. Gesamtkonzeption des geplanten Projektes mit Angabe der geplanten Einzelmaßnahmen
  6. Mittel- und langfristige Wirksamkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen im Sinne der Ziele dieser Bekanntmachung
  7. Detaillierter Arbeits- und Zeitplan sowie ggf. Arbeitsteilung und Zusammenarbeit mit den bestehenden und möglichen Partnern
  8. Strukturierter Finanzierungsplan mit Angaben zu eingesetzten Eigenmitteln und zum Finanzierungsbedarf, gegliedert nach den zulässigen Ausgabenarten (vgl. Nummer 5)
  9. Maßnahmen zum Schutz geistigen Eigentums/IPR: Anhaltspunkte für Kooperationsvereinbarungen enthält die BMBF-Broschüre zum Schutz geistigen Eigentums. Diese Broschüre kann unter folgendem Link herunter geladen werden: www.bmbf.de/pub/know_how_internationale_kooperation.pdf.

6.3 Antragsfrist 

Förderanträge für Förderphase 1 sind dem Internationalen Büro bis spätestens zum 15. Juni 2011 vorzulegen. Die angegebene Antragsfrist für die Förderphase 1 wurde auf den 12. Juli 2011 verlängert.  Ausgabe Nr. 86 vom 8. Juni 2011 des Bundesanzeigers. 

Die Vorlagefrist ist keine Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Anträge können aber in der Regel nicht mehr berücksichtigt werden. 

6.4 Ansprechpartner 

Für Fragen zu dieser Bekanntmachung und zur Gestaltung der Förderanträge stehen als Ansprechpartner bereit: 

Fachlicher Ansprechpartner (nordische Länder) beim Internationalen Büro: 

Dr. Hans-Peter Niller
E-Mail: hans-peter.niller(at)dlr.de 
Telefon: +49 228 3 82 14 68 

Fachlicher Ansprechpartner (baltische Länder und Polen) beim Internationalen Büro: 

Dr. Michael Lange
E-Mail: michael.lange(at)dlr.de 
Telefon: +49 2 28 3 82 14 85 

Administrative Ansprechpartnerinnen beim Internationalen Büro: 

Agnieszka Wuppermann (nordische Länder und baltische Länder)
E-Mail: agnieszka.wuppermann(at)dlr.de 
Telefon: +49 228 3 82 15 07 

Maija Buddrich (Polen)
Email: maija.buddrich(at)dlr.de 
Telefon: +49 228 3821 467 

Bei technischen Fragen zur Internetbasierten Antragstellung wenden Sie sich bitte an: 

Martina Lauterbach
Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V.
Internationales Büro des BMBF
Heinrich-Konen-Str. 1
53227 Bonn
E-Mail: martina.lauterbach(at)dlr.de 
Telefon: +49 228 3 82 17 34 

6.5 Auswahl- und Entscheidungsverfahren / Förderkriterien 

Die eingegangenen Förderanträge werden unter Beteiligung externer Gutachter anhand der folgenden Kriterien bewertet:

  • Übereinstimmung mit den vorgegebenen inhaltlichen Schwerpunkten und Erfüllung der vorgegebenen formalen Bedingungen
  • Plausibilität und Innovationspotential des Gesamtkonzeptes
  • Anbahnung neuer Partnerschaften sowie Ausbau und Vertiefung bereits vorhandener Partnerschaften in der Ostseeregion
  • Fachliche und administrative Kompetenz des deutschen Antragstellers zur Leitung des angestrebten Netzwerkes
  • Plausibilität und Realisierbarkeit der Methodik sowie des Arbeits- und Zeitplans
  • Forschungs- und Innovationspotential der möglichen Partner in den Partnerländern
  • Fachliche Verbindung des Antragstellers mit den angestrebten Partnerländern
  • Beteiligung von Unternehmen, insbesondere KMU
  • Nutzen der vorgeschlagenen Maßnahmen aus deutscher Sicht sowie mittel- und langfristige Wirksamkeit über die Förderphasen hinweg.

Zusätzliche Kriterien für die Förderphase 2 sind:

  • Erfolgsaussichten des Projektes hinsichtlich einer Förderung im Rahmen eines regionalen, nationalen oder europäischen Förderprogramms
  • Beteiligung der Industrie an den FuE-Netzwerken: Commitment der Industriepartner, über einen längeren Zeitraum mit dem Netzwerk zu kooperieren und FuE-Aufträge zu vergeben.

Auf der Grundlage der Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden. Alle Antragsteller werden voraussichtlich im Laufe des September 2011 über das Ergebnis der Auswahl für die Förderphase 1 schriftlich informiert. 

Es ist vorgesehen, die geförderten Maßnahmen zu evaluieren. Die Teilnahme der Antragsteller an jeweils einem Workshop zum Kick-off und zur Evaluierung nach Förderphase 1 bzw. 2 wird vorausgesetzt. 

7 Inkrafttreten 

Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. 

Bonn, den 15. April 2011 

Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag 

Dr. Erika Rost 

* Gemäß der EU-Definition zu KMU: Die Kategorie der Kleinstunternehmen, kleinen Unternehmen und mittleren Unternehmen umfasst jene Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. ¬ erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. ¬ beläuft. Innerhalb dieser Kategorie gilt Folgendes: Kleine Unternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 10 Mio. ¬ beträgt. Kleinstunternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 2 Mio. ¬ beträgt. In der Regel sind die meisten KMU eigenständig, d. h., sie sind entweder völlig unabhängig, oder es bestehen Partnerschaften mit anderen Unternehmen mit einer oder mehreren Minderheitsbeteiligungen (von jeweils unter 25 %). Wenn der gehaltene Anteil höher ist, aber 50 % nicht überschreitet, handelt es sich um eine Beziehung zwischen Partnerunternehmen. Liegt er über diesem Schwellenwert, sind die Unternehmen miteinander verbunden. 

Quelle: ec.europa.eu/enterprise/enterprise_policy/sme_definition/sme_user_guide_de.pdf

Quelle: Bundesministerium für Bildung und Forschung Redaktion: Länder / Organisationen: Dänemark Estland Finnland Lettland Litauen Norwegen Polen Russland Schweden Themen: Netzwerke Energie Mobilität Förderung Infrastruktur Lebenswissenschaften Information u. Kommunikation Sicherheitsforschung Innovation Umwelt u. Nachhaltigkeit

Weitere Informationen

Projektträger