StartseiteLänderEuropaEuropa: Weitere LänderBekanntmachung des BMBF über die Förderung zum Themenfeld "Biophotonische Geräte für die angewandten Lebenswissenschaften und den Gesundheitssektor" BiophotonicsPlus

Bekanntmachung des BMBF über die Förderung zum Themenfeld "Biophotonische Geräte für die angewandten Lebenswissenschaften und den Gesundheitssektor" BiophotonicsPlus

Stichtag: 17.12.2012 Programmausschreibungen

Bekanntmachung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung von Richtlinien über die Förderung zum Themenfeld "Biophotonische Geräte für die angewandten Lebenswissenschaften und den Gesundheitssektor" BiophotonicsPlus ("Photonic appliances for life sciences and health") vom 19.10.2012

Einreichungsfrist für Projektskizzen: 17. Dezember 2012
Einreichungsfrist für Förderanträge: 9. April 2013
Internetseite der transnationalen Bekanntmachung: www.biophotonicsplus.eu

BiophotonicsPlus ist eine gemeinsame Initiative von:

  • Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)
  • VDI Technologiezentrum GmbH
  • Regione Toscana - Giunta Regionale (Toskana/Italien)
  • ISERD (Israel)
  • Technology Strategy Board (Vereinigtes Königreich)
  • IWT (Flandern/Belgien)
  • Lettische Akademie der Wissenschaften (Lettland)
  • ACC10 (Katalonien/Spanien)
  • Generaldirektorat CNECT der europäischen Kommission

1. Allgemeiner Hintergrund

BiophotonicsPlus ist eine länderübergreifende Bekanntmachung von Richtlinien zur Förderung von anwendungsorientierten Forschungsvorhaben im Bereich der Biophotonik.

Die Auswahl und Förderung von Forschungsvorhaben auf der Grundlage dieser Bekanntmachung wird in Form eines Förderwettbewerbs gemeinsam von den beteiligten nationalen und regionalen Fördergebern ("BiophotonicsPlus Zuwendungsgeber") durchgeführt. Der Wettbewerb ist offen für Teilnehmer aus den beteiligten Ländern und Regionen: Deutschland, Flandern, Israel, Katalonien, Lettland, der Toskana und dem Vereinigten Königreich. In begründeten Ausnahmefällen können Partner aus weiteren Ländern oder Regionen ohne Förderung durch die BiophotonicsPlus Zuwendungsgeber teilnehmen.

Die formale Bewilligung gegenüber den einzelnen Zuwendungsempfängern erfolgt durch die jeweiligen nationalen/regionalen Zuwendungsgeber in Übereinstimmung mit nationalem bzw. regionalem Recht. Zahlungen an die Zuwendungsempfänger werden ausschließlich durch die nationalen/regionalen Zuwendungsgeber geleistet.

Der Förderwettbewerb wird in einem zweistufigen Verfahren mit den oben genannten Einreichungsfristen durchgeführt. Die Einreichung eines Förderantrags (in Stufe 2) ist nur zulässig nach ordnungsgemäßer Einreichung einer Projektskizze (in Stufe 1).

Die Anträge sind ausschließlich über das elektronische Einreichungssystem PT Outline zu stellen, das über die Internetseite http://www.biophotonicsplus.eu/online-application.php erreicht werden kann.
BiophotonicsPlus wird durch das Generaldirektorat CNECT der europäischen Kommission gemäß dem ERA-NET Plus Programm der Europäischen Kommission mitfinanziert.
Nähere Informationen unter http://cordis.europa.eu/fp7/coordination/about-era_en.html.

2. Ziel der Maßnahme

Biophotonische Anwendungen halten ein breites Spektrum innovativer Lösungen z. B. im Gesundheitswesen bereit. Viele potenzielle Neuerungen konnten jedoch bisher noch nicht in die praktische Anwendung, z. B. in Kliniken, Arztpraxen, Forschungslabors usw., überführt werden. Oftmals fehlen Evaluierung und Validierung.

Daher zielt BiophotonicsPlus in erster Linie auf die Stimulierung von Forschungsvorhaben, die innovative biophotonische Technologien und Methoden in Geräte oder Verfahren überführen, die in der klinischen, medizinischen oder industriellen Praxis Anwendung finden.

BiophotonicsPlus führt öffentliche Mittel in den beteiligten Ländern und Regionen zusammen und unterstützt so die effiziente Nutzung von Ressourcen über Ländergrenzen hinweg. Zudem wird erwartet, dass BiophotonicsPlus einen deutlichen Anreiz für europäische Unternehmen bietet, sich im Bereich strategischer Forschungskooperationen zu engagieren, um von der Bandbreite und der umfassenden Expertise der Forschungseinrichtungen und forschenden Unternehmen in den beteiligten Ländern und Regionen zu profitieren.

3. Gegenstand der Förderung

BiophotonicsPlus umfasst zwei Förderlinien:

3.1 Linie A: Umsetzung in praktische Anwendungen

Linie A ist die vorrangige Förderlinie von BiophotonicsPlus und es ist vorgesehen, dass der größte Teil der zur Verfügung stehenden Fördermittel auf Projekte dieser Förderlinie verwendet wird. Linie A zielt auf Projekte mit Gesamtkosten/-ausgaben von jeweils ungefähr 1 bis 3 Millionen EUR. 

Motivation:

Während der Beitrag und die wachsende Bedeutung biophotonischer Methoden und Techniken zur Grundlagenforschung in den Lebenswissenschaften allgemein anerkannt ist, sind viele dieser Innovationen noch nicht in die tägliche Anwendung, z. B. in Kliniken, Analyselabors oder Forschungseinrichtungen, überführt worden. Die Förderung von Projekten zur Übersetzung im Grundsatz bereits dargestellter biophotonischer Techniken und Methoden lässt daher eine raschere Markteinführung und eine schnellere Amortisation von Forschungsinvestitionen erwarten.

Ziel:

Biophotonische Technologien, deren Machbarkeit bereits nachgewiesen wurde, sollen verfeinert und bis hin zu vorwettbewerblichen Demonstratoren weiterentwickelt werden, die dann nach Ende der Projektförderung relativ leicht in Produkte überführt werden können. Die Demonstratoren sollen in Bereichen mit hoher gesellschaftlicher bzw. ökonomischer Bedeutung für Deutschland und Europa, wie Medizin, Natur- und Umweltschutz oder Qualität und Sicherheit bei Nahrungsmitteln, Pharmaka und Kosmetik Anwendung finden. 

Rahmenbedingungen:

Vorhaben, die sich auf die Förderlinie A beziehen, müssen die folgenden spezifischen Bedingungen erfüllen:

  • Das vorgeschlagene Projekt muss auf einer photonischen Methode oder Technik beruhen, deren Machbarkeit im Grundsatz bereits nachgewiesen wurde.
  • Das vorgeschlagene Projekt muss im Ergebnis auf eine praktische Neuerung abzielen, z. B. ein Gerät, eine Funktionseinheit oder ein Verfahren, welche neue Anwendungen in den genannten Bereichen ermöglichen oder wesentlich verbessern - einschließlich deutlich kostengünstigerer Alternativen im Gesundheitswesen.
  • Die Validierung der Ergebnisse des Forschungsvorhabens muss integraler Bestandteil des Projektes sein und noch während der Projektlaufzeit erfolgen, beispielsweise durch Funktionstests in unmittelbarer Umgebung der späteren Anwendung (Kliniken, Arztpraxen o. ä.).
  • In den Fällen, in denen nachfolgende Schritte eine klinische Studie zwingend erforderlich machen, z. B. bei medizinischen Anwendungen, muss im Laufe des Projektes ein umfassendes Konzept zur Durchführung der klinischen Studie entwickelt und als Bestandteil des Projektergebnisses vorgelegt werden.

Zusätzlich zu diesen Bedingungen wird die geeignete Einbindung von (End-)Anwendern (Kliniken und/oder Industrieunternehmen) dringend empfohlen, da sie eine wesentliche Voraussetzung zur Erreichung der mit dieser Förderlinie verfolgten Ziele darstellt. Die Einbindung kann über eine Vollpartnerschaft oder über eine assoziierte Partnerschaft (ohne öffentliche Förderung im Rahmen von BiophotonicsPlus) erfolgen.

3.2 Linie B: Untersuchungen zu neuen Techniken und Methoden

Im Rahmen der Linie B sollen kleinere Projekte mit jeweils bis zu 1 Million EUR Gesamtkosten/-ausgaben im Bereich der frühen anwendungsorientierten Forschung gefördert werden. Die Fördermittel, die insgesamt für Projekte unter Linie B eingesetzt werden sollen, sind auf 2 Millionen EUR begrenzt.

Motivation und Ziel:

Neue oder gerade erst im Entstehen begriffene Techniken halten möglicherweise innovative Lösungen für die gesellschaftlichen Herausforderungen im Bereich der Lebenswissenschaften und des Gesundheitswesens bereit. Für vielversprechende anwendungsorientierte Ansätze am Anfang des Innovationsprozesses sollen Fördermittel zur Anschubfinanzierung gewährt werden.

Rahmenbedingungen:

Vorhaben, die sich auf die Förderlinie B beziehen, müssen die folgenden spezifischen Bedingungen erfüllen:

  • Methode oder Prinzip, die untersucht werden sollen, müssen neu und innovativ sein. Projektvorschläge, die inkrementelle Verbesserungen z. B. bereits existierender Techniken vorsehen, kommen für eine Förderung nicht in Betracht.
  • Der Projektvorschlag muss auf einen Machbarkeitsbeweis ("proof-of-principle") für die zu untersuchende Methode oder Technik abzielen und diesen noch während der Laufzeit des Vorhabens erbringen.

Desweiteren wird Antragstellern im Rahmen der Förderlinie B eine angemessene Einbindung von Endanwendern (Klinik oder Industrie) dringend empfohlen. Diese ist in der Regel vorzusehen, um die Anforderungen der Endanwender von Beginn an zu berücksichtigen und um nachfolgende Entwicklungsschritte vorzubereiten. Endanwender können als assoziierte Partner (s. o.) eingebunden werden. 

Es wird darauf hingewiesen, dass Anträge beider Förderlinien miteinander im Wettbewerb stehen und im selben Evaluationsverfahren bewertet werden, welches in eine gemeinsame Rangliste mündet.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Die Bekanntmachung richtet sich an Teilnehmer aus Deutschland, Flandern (Belgien), Israel,  Katalonien (Spanien), Lettland, der Toskana (Italien) und dem Vereinigten Königreich ("beteiligte Länder/Regionen"). In besonderen Ausnahmefällen können Partner aus weiteren Ländern in das Vorhaben eingebunden werden. Allerdings erhalten diese Partner keine Förderung durch die BiophotonicsPlus-Zuwendungsgeber und ihre Rolle muss zudem klar definiert und schlüssig begründet sein.

4.1 Länderübergreifende Beteiligungsregeln

Die aufgeführten Regeln gelten für Projektvorschläge beider Förderlinien, A und B. Um als teilnahmeberechtigt eingestuft zu werden und zur internationalen Evaluation in der zweiten Stufe zugelassen zu werden, müssen die Projektvorschläge und die Konsortien die folgenden allgemeinen Kriterien erfüllen:  

  • Projektvorschläge müssen vollständig in allen Teilen jeweils vor Ablauf der genannten Fristen eingereicht werden.
  • Die im Rahmen des transnationalen Auswahlverfahren einzureichenden Dokumente (Projektskizze/"pre-proposal", Förderantrag/"full proposal") sind in englischer Sprache zu verfassen. (Hinweis: Der förmliche Antrag auf BMBF-Förderung muss in deutscher Sprache verfasst sein. Dieser ist nur nach Aufforderung durch den vom BMBF beauftragten Projektträger einzureichen. Englische Dokumente können Bestandteil oder Anlage des Antrags sein.)
  • Projektvorschläge müssen sich eindeutig auf eine der beiden Förderlinien A oder B beziehen und die entsprechenden Bedingungen erfüllen.
  • Der Schwerpunkt der vorgeschlagenen Arbeiten muss im Bereich der Photonik oder der Optischen Technologien liegen.
  • Projektvorschläge müssen eines der folgenden Anwendungsfelder adressieren:
    - Medizin / Gesundheitswesen
    - Pharmazie
    - Überwachung und Schutz der Umwelt
    - Lebensmittel- und Wassersicherheit
    - Kosmetik
    - Veterinärmedizin
  • Mindestens zwei unabhängige Partner/Organisationen aus mindestens zwei der beteiligten Länder und Regionen (s. o.) müssen dem Konsortium angehören.
  • Nicht mehr als 75% der gesamten anrechenbaren Projektkosten/-ausgaben sollen auf eine einzelne Organisation oder auf alle teilnehmenden Organisationen eines Landes oder einer Region entfallen. 
  • Die Projektlaufzeit muss zwischen 24 und 36 Monaten liegen.
  • Förderanträge der zweiten Stufe ("full proposals") müssen einen Verwertungsplan beinhalten, aus dem klar die praktische Umsetzung und Anwendung sowie die wirtschaftliche Verwertung der Projektergebnisse hervorgehen. Die Verwertung muss vorrangig in Deutschland, in den beteiligten Ländern und in der EU erfolgen.

Zudem müssen die Projektvorschläge und die beteiligten Konsortialpartner den jeweils geltenden nationalen und regionalen Beteiligungsregeln (siehe http://www.biophotonicsplus.eu/eligibility-rules.php) entsprechen. Konsortien sind gemeinschaftlich verpflichtet sicherzustellen, dass sie alle vorgeschriebenen Informationen und Unterlagen vollständig und fristgerecht einreichen.

4.2 Nationale Teilnahmebedingungen für deutsche Antragsteller

Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Eingereichte Projektvorschläge stehen untereinander im Wettbewerb.

Zuwendungsempfänger

Die Förderung zielt ab auf durch Unternehmen geführte Verbundprojekte der Forschung und Entwicklung zu Produkten und / oder Verfahren. Die Vorhaben sollen entlang der Wertschöpfungskette strukturiert sein. Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (mit Sitz und überwiegender Ergebnisverwertung in Deutschland), Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen. Mindestens ein Verbundpartner muss ein Industrieunternehmen mit Sitz und Produktionsstätte(n) in Deutschland sein, so dass eine Verwertung der Projektergebnisse im Lande gewährleistet ist. Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung bewilligt werden.

Eine Förderung von Einzelvorhaben sowie von Verbundvorhaben allein zwischen wissenschaftlichen Partnern ist nicht beabsichtigt. Die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen ist ausdrücklich erwünscht.
Für jedes Verbundprojekt ist ein Koordinator zu bestimmen, der in der Regel von einem industriellen Partner zu stellen ist.

Kooperationsvereinbarung

Die Partner eines Verbundprojekts haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Einzelheiten können einem Merkblatt des BMBF, Vordruck 0110, entnommen werden. In der Kooperationsvereinbarung ist eine Klausel vorzusehen, nach der Unternehmen für die Nutzung der FuE-Ergebnisse von Forschungseinrichtungen ein marktübliches Entgelt zahlen.

Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel - je nach Anwendungsnähe des Vorhabens - bis zu 50% anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung - grundsätzlich mindestens 50% der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten - vorausgesetzt.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuE-Beihilfen berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) eine differenzierte Bonusregelung zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen kann.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 100% gefördert werden können.

Es wird erwartet, dass sich Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit an den Aufwendungen der Hochschulen und öffentlich finanzierten Forschungseinrichtungen angemessen beteiligen, sofern letztere als Verbundpartner mitwirken. Als angemessen gilt in der Regel, wenn in Summe über den Verbund eine Eigenbeteiligung der Verbundpartner in Höhe von mindestens 50% an den Gesamtkosten/-ausgaben des Verbundprojekts erreicht wird. Ggf. zu gewährende Boni für KMU können auf diese Verbundförderquote angerechnet werden. Es kommt die KMU-Definition gemäß Empfehlung der EU-Kommission vom 06.05.2003 zur Anwendung. (http://ec.europa.eu/enterprise/policies/sme/files/sme_definition/sme_user_guide_de.pdf)

Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).

Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen für den deutschen Antragsteil können im Formularschrank des BMBF unter der Internetadresse http://foerderportal.bund.de/easy/ abgerufen werden.

Verfahren

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF den folgenden Projektträger beauftragt:

VDI Technologiezentrum GmbH, Projektträger Photonik; Optische Technologien
VDI-Platz 1
Düsseldorf

Ansprechpartner:

Dr. Thomas Sandrock (fachlich)
Telefon:  +49-211-6214-443
E-Mail: sandrock(at)vdi.de

Sebastian Krug (Verfahrensfragen)
Telefon: +49-211-6214-472
E-Mail:  krug(at)vdi.de

Die spezifischen Teilnahmebedingungen der anderen beteiligten Länder können dem gemeinsamen englischen Bekanntmachungstext entnommen werden. Dieser ist erhältlich im Internet unter http://www.biophotonicsplus.eu/biophotonics-plus-call.php oder vom Projektträger.

6. Verfahren

Alle für das transnationale Auswahlverfahren geforderten Dokumente müssen online über das elektronische Antragssystem PT Outline vom Projektkoordinator (Verbundkoordinator) im Namen des Konsortiums eingereicht werden.

Elektronische Formulare und Erläuterungen (in englischer Sprache) können nach vorheriger Registrierung unter http://www.biophotonicsplus.eu/online-application.php aus dem Internet abgerufen werden.
Das Einreichungs- und Auswahlverfahren für BiophotonicsPlus-Projektvorschläge ist zweistufig.

6.1 Stufe 1 ("Vorlage und Auswahl von Projektskizzen")

In der ersten Verfahrensstufe müssen die Teilnehmer eine Projektskizze einreichen, die eine Beschreibung des Konsortiums, eine Kurzdarstellung des technischen Arbeitsplans und einen Finanzierungsplan beinhaltet. Hierzu sind die elektronischen Formulare (s. o.) zu verwenden. In dieser Stufe werden die Projektskizzen ("pre-proposals") in Hinblick auf die nationalen/regionalen und länderübergreifenden Teilnahmekriterien und Zuwendungsvoraussetzungen geprüft. Als Ergebnis dieser Formalprüfung erhalten die Koordinatoren eine kurze schriftliche Rückmeldung mit Hinweisen zur Einhaltung der Teilnahmekriterien.

In dieser ersten Stufe erfolgen keine Ablehnung von Vorhabenvorschlägen und kein Ausschluss von Teilnehmern. Sie dient in erster Linie der Beratung und Hilfestellung für die Teilnehmer und der Planung des weiteren Verfahrens.
Dessen ungeachtet ist die Einreichung einer Projektskizze eine notwendige Bedingung für die anschließende Einreichung einer ausführlichen Vorhabenbeschreibung (Stufe 2). Überdies führt die Nichteinhaltung der Teilnahmekriterien in der zweiten Verfahrensstufe unmittelbar zum Ausschluss des Projektvorschlages vom weiteren Wettbewerb und vom Evaluierungsprozess.

Daher wird empfohlen größere Veränderungen des Projektvorschlags in Hinsicht auf den Arbeitsplan, die Konsortialpartner, den Finanzierungsplan usw. zwischen Stufe 1 und Stufe 2 zu vermeiden, es sei denn, diese wurden von den beteiligten Fördergebern ausdrücklich angeraten.

6.2 Stufe 2 ("Evaluierung und Auswahl von Vorhaben")

In dieser Stufe reichen alle Mitglieder eines FuE-Verbundes gemeinsam eine ca. 30 bis 50-seitige ausführliche Vorhabenbeschreibung ein, die in strukturierter Form Ziele, Stand von Wissenschaft und Technik (einschließlich Schutzrechtssituation), Arbeitsplan, Ressourcen und Verwertungpläne darstellt sowie eine vollständige Verbundliste mit Beschreibungen der Partner enthält. Hierzu sind die elektronischen Formulare (s. o.) zu verwenden.
Hinzu kommen bei einigen Ländern/Regionen spezifische Anhänge ("national/regional annexes"), die sich auf Vorschriften und Kriterien des jeweiligen Teilnehmerlandes beziehen. Wo gefordert, füllt jeder Verbundpartner den Anhang seines Ursprungslandes aus.
Die Prüfung und Bewertung der Vorhabenvorschläge erfolgt in zwei Schritten:

Die ausführlichen Vorhabenbeschreibungen ("full proposals") werden zunächst einer nationalen/regionalen Vorbewertung und einer erneuten Formalprüfung unterzogen. Vorhaben, die nicht alle geltenden Auswahlkriterien erfüllen, werden an dieser Stelle vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Die Koordinatoren der betroffenen Projektvorschläge werden benachrichtigt, sobald Evaluierung und Auswahlverfahren abgeschlossen sind.

Im zweiten Schritt werden die Projektvorschläge, die alle Kriterien erfüllen, im Rahmen einer internationalen Evaluierung von unabhängigen Experten fachlich beurteilt und in eine Rangfolge gebracht (vgl. 6.3). Die verfügbaren Budgets (siehe 1) werden den Vorhaben in absteigender Reihenfolge dieser Rangliste zugeordnet, um so die Projekte zu bestimmen, die Förderung erhalten.

Alle deutschen Teilnehmer/Projektpartner der zur Förderung ausgewählten Projekte erhalten Aufforderungen zur Einreichung von formalen BMBF-Förderanträgen. Die Aufforderung zur Antragstellung begründet keinen Rechtsanspruch auf Förderung. Von der Einreichung von BMBF-Anträgen ohne bzw. vor einer Aufforderung ist abzusehen.

6.3 Auswahlkriterien

Vorhaben sollten sich auf entscheidende Problemstellungen in den in Abschnitt 3 beschriebenen Bereichen beziehen und die durch eine erfolgreiche Durchführung des Vorhabens zu erzielenden Auswirkungen erläutern (Relevanz im Bezug auf den Gegenstand und die Ziele der Bekanntmachung). Pläne für die (kommerzielle) Verwertung der Ergebnisse im Anschluss an das Vorhaben sind so detailliert wie möglich darzulegen.

Bei der Bewertung der eingereichten Vorhabenvorschläge im Rahmen der internationalen Evaluation in der zweiten Verfahrensstufe werden die folgenden Kriterien (siehe 2) zugrunde gelegt:

  • wissenschaftliche und / oder technologische Exzellenz,
  • mögliche Auswirkungen und Impulse durch die Entwicklung, Verbreitung und Nutzung der Projektergebnisse,
  • Qualität und Effizienz im Hinblick auf Ausführung und Management des Vorhabens.

Zur Ermittlung einer Rangfolge werden Punkte vergeben, für jedes der drei Kriterien maximal fünf Punkte. Um für eine Förderung in Betracht zu kommen, muss ein Projektvorschlag bei jedem Kriterium mindestens drei Punkte und insgesamt mindestens zehn Punkte erzielen.

7. Weitere Festlegungen

Die Teilnehmer/Projektpartner eines zur Förderung ausgewählten Vorhabens müssen vor Beginn des Vorhabens gegenüber den beteiligten Fördergebern den Abschluss eines Konsortialvertrages erklären.
Die formale Bewilligung gegenüber den einzelnen Zuwendungsempfängern erfolgt durch die jeweiligen nationalen/regionalen Zuwendungsgeber in Übereinstimmung mit nationalem bzw. regionalem Recht. Berichtspflichten der einzelnen Zuwendungsempfänger richten sich nach den jeweils geltenden einschlägigen Bestimmungen.

Darüber hinaus muss der Projektkoordinator in Vertretung des FuE-Verbundes einen kurzen jährlichen Statusbericht in englischer Sprache vorlegen. Für den Abschlussbericht soll der Koordinator die Ergebnisse, die erbrachten Leistungen und die Auswirkungen des Vorhabens zusammenfassen. Der Abschlussbericht muss zur Veröffentlichung geeignet sein.

Von den Zuwendungsnehmern wird erwartet, dass sie sich an der Bewertung und Verbreitung der Projektergebnisse beteiligen. Beispielsweise muss jedes Vorhaben bei jährlichen Treffen zum Austausch zwischen allen BiophotonicsPlus-Projekten über Arbeitsfortschritt und "best practice" durch Verbundpartner vertreten sein.

8. Fristen und Termine

Veröffentlichung der transnationalen BiophotonicsPlus Bekanntmachung: 1. Oktober 2012
Ausschlussfrist für Projektskizzen (1. Stufe): 17. Dezember 2012 (17.00 Uhr MEZ)
Ausschlussfrist für Förderanträge (2. Stufe): 9. April 2013 (17.00 Uhr MEZ)
Entscheidung und Rückmeldung an die Antragsteller:    im Juli 2013

9. Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten mit dem Datum ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Bonn, den 19.10.2012
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag

Dr. Schlie-Roosen

 

1 20% der EU-Fördermittel fließen zunächst in einen gemeinsamen "Ausgleichstopf". Dieser "Ausgleichstopf" wird zur Finanzierung eingesetzt, wenn die Förderung einzelner Partner in einem Projekt nicht mehr möglich ist, da die finanzielle Beteiligung des Landes durch die höher eingestuften Projekte erschöpft ist.
2  Es gelten die Evaluationskriterien des 7. Forschungsrahmenprogramms der Europäischen Kommission. Für weitere Information vgl. "Annex 2: Eligibility and Evaluation Criteria for Proposals" des "FP7 Cooperation Work Programme 2013: Information and Communication Technologies":
http://ec.europa.eu/research/participants/portal/download?docId=32919

Quelle: Bundesministerium für Bildung und Forschung Redaktion: Länder / Organisationen: Israel Italien Vereinigtes Königreich (Großbritannien) Belgien Lettland Spanien EU Deutschland Themen: Förderung Lebenswissenschaften Physik. u. chem. Techn.

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