StartseiteLänderEuropaEuropa: Weitere LänderFristverlängerung: Bekanntmachung des BMBF zum Thema Erforschung und Entwicklung von Klimadiensten im Rahmen des ERA-NETs "Europäischer Forschungsraum für Klimadienstleistungen"

Fristverlängerung: Bekanntmachung des BMBF zum Thema Erforschung und Entwicklung von Klimadiensten im Rahmen des ERA-NETs "Europäischer Forschungsraum für Klimadienstleistungen"

Stichtag: 30.06.2016 Programmausschreibungen

Richtlinie zur Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zum Thema Erforschung und Entwicklung von Klimadiensten im Rahmen des ERA-NETs "Europäischer Forschungsraum für Klimadienstleistungen" – ERA4CS vom 6. April 2016 (Bundesanzeiger vom 18.04.2016). / Fristverlängerung im Rahmen der Bekanntmachung vom 14. Juni 2016

Fristverlängerung: Der Abgabetermin für Projektskizzen wurde verschoben. So sind die genannten Unterlagen bis zum 30. Juni 2016, 23.59 Uhr über das Einreichungsportal www.era4cs.eu einzureichen. Die sonstigen Regelungen gelten unverändert weiter.

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Einfach zugängliche, zeitnahe und entscheidungsrelevante, wissenschaftlich fundierte Informationen können der Gesellschaft helfen, aktuelle und künftige Klimaveränderungen besser zu bewältigen und Schäden zu begrenzen. Dazu gehören sowohl Informationen über den Klimawandel selbst und seine Vermeidung, als auch Möglichkeiten der Anpassung und Katastrophenvorsorge. Effektive Klimadienste (Climate Services – CS) können dazu beitragen, die Widerstandsfähigkeit zu erhöhen, Vorteile aus Anpassungs- und Umgestaltungsprozessen zu ziehen und eine nachhaltige Entwicklung zu befördern. Sie können sich dabei auf eine breite Zeitskala beziehen – von Monaten bis zu Jahrhunderten – und reichen damit über aktuelle Wetterdienste hinaus.

Es existieren verschiedene Definitionen des Begriffs Klimadienst. Hier wird das Konzept in einem breiten Sinn verstanden, als nutzergesteuerte Entwicklung, Übersetzung und Übertragung von Klimawissen, einschließlich Wissen für das Verständnis des Klimas, des Klimawandels und seiner Auswirkungen sowie als Hilfestellung zur Verwendung dieses Wissens für Forscher und Entscheidungsträger.

Ziel ist es, auf die steigende Nachfrage verschiedener Interessengruppen nach verwertbaren Informationen und ­Lösungsansätzen im Zusammenhang mit dem Klimawandel (wie z. B. Auswirkungen, Gefährdungsgrad, Risiken, Chancen, Unsicherheiten, Wahrscheinlichkeiten) zu reagieren und Handlungsoptionen aufzuzeigen für Verantwortliche in Unternehmen, Verwaltungen und Nichtregierungsorganisationen, für Politiker verschiedener Ebenen sowie Wissenschaftler, Bürger und Verbraucher. Die Vielfalt von Nutzern spiegelt sich in einer breiten Palette von "Nutzerbedürfnissen" wider. CS sollten dabei sowohl den spezifischen Bedürfnissen der verschiedenen Branchen als auch Sektor übergreifenden Anforderungen gerecht werden. Sie sollen Klimadaten in einer Art und Weise vermitteln, die gleichzeitig wissenschaftlich solide aber auch leicht zu verstehen ist, Entscheidungen erleichtert und in den breiteren Kontext der gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und ökologischen Veränderungen integriert ist. Klimadienste müssen daher in ­einem lösungsorientierten Ansatz entwickelt werden, in direkter Zusammenarbeit mit den jeweiligen Interessengruppen und Praktikern. Indem sie ihre Bedürfnisse definieren und spezifische Anforderungen formulieren, sollen die Anwender schließlich Einfluss nehmen auf die Entwicklung der CS und der zugrunde liegenden Forschung. Dieser Prozess wird als Co-Entwicklung bezeichnet.

Die CS-Landschaft ist durch eine Vielzahl von Akteuren und Betätigungsfeldern gekennzeichnet und erstreckt sich von den rein wissenschaftlichen Informationen auf der einen Seite bis zu den gesellschaftlichen Anforderungen auf der anderen. Um Verwundbarkeiten und Risiken ausfindig zu machen, müssen die Ausgangsinformationen aus den Klimawissenschaften "übersetzt", Klimafolgen analysiert und mit sozio-ökonomischen und demographischen Informationen kombiniert werden. "Wissensvermittler" ermöglichen schließlich die "Übersetzung" zum Endverbraucher, was wiederum die Marktentwicklung stimulieren und Impulse zurück an die Wissenschaft liefern kann.

Das ERA-NET "Europäischer Forschungsraum für Klimadienstleistungen" (ERA4CS) ist ein Netzwerk aus 45 Partnerorganisationen – 15 öffentlichen Forschungsförderorganisationen (Research Funding Organisations – RFOs) und 30 Forschung betreibenden Organisationen (Research Performing Organisations – RPOs) – aus 18 europäischen Ländern, das das Ziel verfolgt, die Entwicklung effizienter CS in Europa anzustoßen. Die Mehrzahl der Partner kommt aus Ländern, die Mitglied in der gemeinsamen Programmplanungsinitiative JPI Climate zur "Vernetzung des Klimawissens für Europa" sind (www.jpi-climate.eu).

ERA4CS wird als ERA-NET Cofund-Maßnahme im Rahmen des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation der Europäischen Kommission, Horizont 2020 (H2020), gefördert (Finanzhilfevereinbarung Nr. 690462). Die Partner beabsichtigen eine dauerhafte Zusammenarbeit in der Forschungsförderpolitik und Entwicklung von Forschungsförderpraktiken, um dadurch einen Mehrwert in der Qualität der Forschung zu erlangen und zur Entwicklung des Europäischen Forschungsraums für CS beizutragen. Übergeordnetes Ziel ist es, die Nutzerakzeptanz und Zufriedenheit mit CS zu erhöhen und Forschung zu fördern, die zur Entwicklung von besseren Instrumenten, Methoden und Standards für Klimadienstleistungen beiträgt, durch die verlässliches Klimawissen und damit in Verbindung stehende Informationen erzeugt, übertragen, kommuniziert und genutzt werden können.

Die Projekte, die aus der vorliegenden Förderbekanntmachung hervorgehen, werden von den ERA4CS-Partnern durch Zuwendungen der RFOs (Thema A der englischen Bekanntmachung unter www.era4cs.eu) finanziert und durch die Europäische Kommission mit 33 % gegenfinanziert. Ergänzend hierzu wird ein weiterer Themenschwerpunkt (Thema B der englischen Bekanntmachung) durch Eigenbeiträge der RPOs finanziert und ebenfalls mit 33 % kofinanziert. Dieser Teil B ist nicht Gegenstand der vorliegenden Förderbekanntmachung. Das Gesamtbudget für beide Teile wurde mit ca. 72 Millionen Euro veranschlagt.

Mit dieser Fördermaßnahme leistet das BMBF einen Beitrag zur Umsetzung des Rahmenprogramms "Forschung für nachhaltige Entwicklung (FONA³)", siehe http://www.bmbf.de/pub/Rahmenprogramm_FONA.pdf. Die gemeinsame ­Bekanntmachung soll einen Mehrwert gegenüber bereits bestehenden nationalen Förderaktivitäten erbringen. Gleichzeitig stellt ERA4CS einen wichtigen Beitrag zur Implementierung der European Research and Innovation Roadmap for Climate Services dar (http://ec.europa.eu/research/index.cfm?pg=events&eventcode=552E851C-E1C6-AFE7-C9A99A92D4104F7E). Es wird erwartet, dass ERA4CS für andere Initiativen und Programme (wie z. B. Copernicus Climate Change Service (C3S), H2020, Climate-Adapt oder Climate-KIC) von Nutzen ist und diese ergänzt, aber auch umgekehrt Nutzen aus diesen zieht. Der Schwerpunkt von ERA4CS liegt dabei auf der Übersetzung von Klimainformationen (einschließlich Unsicherheiten, Klimafolgemodellen und sozioökonomischen Modellen) sowie auf Integration und Qualitätssicherung, Interaktion und Dialog.

Die Bekanntmachung wird zeitgleich durch die ERA4CS-Partner veröffentlicht. Folgende RFOs nehmen an der Bekanntmachung teil:

  • Agence Nationale de la Recherche (ANR), Frankreich;
  • Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (BMWFW), Österreich;
  • Service public fédéral de programmation politique scientifique (BELSPO), Belgien;
  • Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR) für das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF), Deutschland;
  • Innovationsfonden (IFD), Dänemark;
  • Ministerio de Economia y Competitividad (MINECO), Spanien;
  • Environmental Protection Agency of Ireland (EPA), Irland;
  • Nederlandse organisatie voor wetenschappelijk onderzoek (NWO), Niederlande;
  • Norges forskningsrad (RCN), Norwegen;
  • Fundacao para a Ciencia e a Tecnologia (FCT), Portugal;
  • Executive Agency for Higher Education, Research, Development and Innovation Funding (UEFISCDI), Rumänien;
  • Slovak Academy of Sciences (SAS), Slowakei;
  • Forskningsrådet för miljö, areella näringar och Samhällsbyggande (FORMAS), Schweden.

Darüber hinaus nehmen 30 mandatierte RPOs im durch Eigenbeiträge unterlegten Teil B teil.

Die beteiligten Partner haben einen gemeinsamen englischsprachigen Bekanntmachungstext erarbeitet, der unter http://www.era4cs.eu eingesehen werden kann. Er bildet die inhaltliche Grundlage der vorliegenden Bekanntmachung. Es wird dringend empfohlen, den englischsprachigen Bekanntmachungstext im Sinne einer zielführenden internationalen Konzeption von Anträgen für Forschungskooperationen zu beachten. Alle Vorgaben und Hinweise zu dieser Förderrichtlinie sowie eine Übersicht über die zuständigen nationalen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner sind dort enthalten. Weitere Informationen sind auch beim Projektträger erhältlich (siehe Nummer 7.1). Für die Umsetzung der nationalen Teilprojekte gelten die jeweiligen nationalen Richtlinien.

1.2 Rechtsgrundlage

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" und/oder der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung" – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 AGVO mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AGVO freigestellt.

Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt keine Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Bekanntmachung ist die Förderung von Projekten zur Erforschung und Entwicklung (FuE) von CS durch "zukunftsorientierte Co-Entwicklung mit den Nutzern" (Thema A der englischen Bekanntmachung). Dieses Thema hat den Nutzer von CS im Fokus. Forschungsgegenstand soll eine nutzergetriebene Entwicklung, Übersetzung und Übertragung von Klimawissen und damit in Verbindung stehendem Wissen sein, sowie die Entwicklung von Leitlinien zur Verwendung dieses Wissens durch öffentliche und private Einrichtungen und andere Entscheidungsträger, einschließlich Wissenschaftlern.

Übergeordnetes Ziel dieser Bekanntmachung ist die Förderung der Entwicklung von CS gemeinsam mit Endnutzern, um so deren Akzeptanz als nützliche Instrumente für Entscheidungsträger in öffentlichen und privaten Einrichtungen zu erhöhen. Dies erfordert transdisziplinäre Projektvorschläge, bei denen der Wert für die Nutzer durch ihre direkte Einbeziehung und aktive Teilnahme während der gesamten Projektlaufzeit nachgewiesen wird.

Dabei soll auf verschiedene Disziplinen zurückgegriffen werden, einschließlich der Klimawissenschaften, der Sozial- und Geisteswissenschaften sowie der Ingenieurwissenschaften (sofern angemessen).

Die Bekanntmachung legt einen Schwerpunkt auf integrierte Forschung, die eine Brücke schlägt zwischen Beobachtung, Modellentwicklung, operationellen Produkten, Informationsübersetzung und Anwendung durch den Nutzer. Qualität und Nutzerakzeptanz von CS (inkl. Anpassungsdiensten) sollen verbessert werden. Zugleich soll ERA4CS die wissenschaftliche Expertise auf dem Gebiet von Risiken und Anpassungsmöglichkeiten vorantreiben, um dieses Wissen in Entscheidungsfindungsprozesse einfließen zu lassen, beispielsweise durch die Entwicklung und Bewertung von Klimaanpassungsstrategien und Entwicklungspfade für Länder, Regionen, Städte, Flusseinzugsgebiete oder besonders betroffene Sektoren.

Teil dieses Themas können demnach maßgeschneiderte Datensätze, neue Projektionen, Vulnerabilitäts- und Wirkungsindikatoren, relevante Anpassungsmöglichkeiten oder Entwicklungspfade und deren Bewertungen sein, sofern sie gemeinsam mit den Anwendern entwickelt wurden und einen direkten Nutzen für diese darstellen. Dabei können die verschiedensten Nutzerbedürfnisse und Interessengruppen einbezogen werden, um fundierte Entscheidungen und Investitionen zu unterstützen. Synergien zwischen Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel sind willkommen.

Die Projektvorschläge sollen sich auf eines oder mehrere der drei folgenden Themengebiete beziehen:

a. Forschung zur Unterstützung der Entwicklung und des Einsatzes von CS
Steigerung der Qualität und Bedeutung von CS durch bessere Verwaltungs-, Unternehmens- und Managementstrukturen (Governance), freien Informationszugang (Open Access), Evaluierung und Qualitätskontrolle von Klimainformationen, Daten und CS-Anbietern. Bewertung der Nachfrage und Entwicklung neuer Ideen zum Aufbau eines Markts.

b. Einbeziehung und Anwendung von Klimaforschung bei Entscheidungsfindungsprozessen
Verbindung von Klimavorhersagen und Projektionen mit Forschung zu Auswirkungen, Vulnerabilität und Anpassung. Unterstützung von Entscheidungsfindungsprozessen.

c. Forschung für die gemeinsame Entwicklung zukunftsorientierter CS
Verbesserung des Verständnisses über die Bedürfnisse und das Verhalten von Nutzern. Co-Entwicklung von fortschrittlichen Werkzeugen, Methoden und Instrumenten.

Details zu den einzelnen Themen können dem englischen Bekanntmachungstext unter http://www.era4cs.eu entnommen werden.

Das Thema B "Institutionelle Integration zwischen 30 mandatierten Forschungsorganisationen" der englischen Bekanntmachung ist nicht Gegenstand dieser Förderbekanntmachung.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Einrichtungen der Kommunen und Länder, Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) (KMU-Definition der EU siehe http://ec.europa.eu/growth/smes/business-friendly-environment/sme-definition/index_en.htm; BMBF-Vordruck 0047 Richt­linien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis – AZK 0047.pdf siehe https://foerderportal.bund.de/easy/module/easy_formulare/download.php?datei=192).

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden. Insbesondere wird von diesen grundfinanzierten außeruniversitären Forschungseinrichtungen erwartet, dass sie die inhaltliche Verknüpfung der Projektförderthemen mit den institutionell geförderten Forschungsaktivitäten darstellen und beide miteinander verzahnen.

Es werden Verbundprojekte erwartet, bei denen die Konsortien entsprechend der Anforderungen im Bekanntmachungstext zusammengesetzt sind, wobei BMBF/DLR die in Deutschland ansässigen Partner fördern wird.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Eine Projektleiterin bzw. Projektleiter kann jeweils nur ein Projekt als Koordinator einreichen. Antragsteller von einer der mandatierten RPOs (siehe www.era4cs.eu) können auch Projektskizzen zu der vorliegenden Förderbekanntmachung einreichen, solange eine klare Trennung zwischen den Projektvorschlägen besteht, die zu Thema A und B eingereicht werden.

Die Bekanntmachung ist offen für alle Antragsteller aus den 13 Ländern mit teilnehmenden RFOs (siehe oben), welche die nationalen Zulassungskriterien erfüllen (siehe Nationale Anhänge unter http://www.era4cs.eu).

Es werden handlungsorientierte und zukunftsweisende kleine bis mittelgroße Verbundprojekte (Fördersumme ca. 500 000 Euro bis 5 000 000 Euro) aus allen Disziplinen erwartet, die eine gemeinsame Entwicklung mit den Nutzern von CS in ihrem direkten Fokus haben. Das Thema ist offen für die Entwicklung von kreativen neuen Ideen, die Gestaltung zukunftsweisender Strukturen und die verschiedensten Ansätze. Die Beteiligung des Privatsektors ist erwünscht, sofern die beteiligten nationalen Förderstellen über geeignete Instrumente verfügen (siehe Nationale Anhänge unter http://www.era4cs.eu).

Zusammenarbeit mit anderen Ländern

ERA4CS beabsichtigt eine großräumige europäische Integration. Die Beteiligung von Projektpartnern aus anderen Ländern, jenseits der Partner in ERA4CS, ist daher willkommen, sofern die Finanzierung aus eigenen Mitteln gewährleistet wird. Forschungsarbeiten, die sich auf CS, Nutzerbedürfnisse und sektorale/regionale Herausforderungen in östlichen Mitgliedstaaten der EU beziehen, sind ausdrücklich erwünscht; Förderorganisationen aus diesen Ländern, die noch nicht Partner in ERA4CS sind, werden besonders ermutigt, eine solche Beteiligung zu finanzieren. Darüber hinaus wird Forschung mit Partnern aus Entwicklungsländern (LIC/LMIC entsprechend der Weltbank-Definition) begrüßt, die zukunftsweisende Lösungen zum Umgang mit dem Klimawandel benötigen. Die RFOs können von Fall zu Fall entscheiden, ob eine Co-Finanzierung möglich ist.

Anforderungen an die Projektvorschläge

Die Vorschläge erfordern förderfähige Partner aus mindestens drei verschiedenen Ländern, aus denen RFOs an ERA4CS teilnehmen.

Alle Vorschläge sollen eine Einbindung von Stakeholdern vorweisen. Dieser Aspekt ist Bestandteil der Auswahlkriterien (siehe unten). Die Antragsteller müssen zeigen, dass sie den aktuellen Wissensstand kennen und wo ihr Handlungsfeld in diesem Zusammenhang zu verorten ist.

Es ist auch zu beschreiben, wie die im Verlauf des Projekts generierten Daten erfasst, gespeichert und verwaltet werden (vgl. http://www.jpi-climate.eu/jpi-themes/OpenAccessOpenKnowledge). Detaillierte Pläne für die Langzeitarchivierung und Meta-Beschreibung der Daten sowie bezüglich Kommunikation und Zugriffsrechten sollen vorliegen.

Darüber hinaus wird erwartet, dass die Verbundprojekte zeigen, wie sie Nachhaltigkeitsgrundsätze in der Durchführung der Forschung berücksichtigen (vgl. http://www.jpi-climate.eu/jpi-themes/climatefriendlyclimateresearch).

Verantwortlichkeiten, Berichterstattung und Öffentlichkeitsarbeit

Alle Verbundpartner sollen vor Beginn der Projektarbeiten ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung regeln und wichtige Aspekte wie interne Organisation, Entscheidungsfindung und Monitoring, Gerichtsstand, Regelung der Zuständigkeiten für die Erfüllung der Berichtspflichten und die Sicherstellung von Urheberrechten auf Verbundebene behandeln sowie Richtlinien für die Weitergabe von Daten und Ressourcen festlegen. Darüber hinaus wird die regelmäßige Einreichung von Berichten über den Fortschritt des Verbundprojekts (zur Halbzeit und am Projektende) entsprechend einer Mustervorlage erwartet. Für die einzelnen Verbundpartner können darüber hinaus weitere Vorgaben der einzelnen Förderorganisationen zu Berichterstattung und Monitoring gelten, z. B. aufgrund nationaler oder regionaler Vorschriften.

Die deutschen Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten sind dem "Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten", das von Antragstellenden und Zuwendungsempfängern zu beachten ist, zu entnehmen (BMBF-Vordruck Nr. 0110, Fundstelle https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf#t6; Bereich BMBF – Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte).

Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sich an möglichen evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Förderrichtlinie bereitzustellen.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Zuwendungsfähig für Antragstellende außerhalb der gewerblichen Wirtschaft ist der vorhabenbedingte Mehraufwand, wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie in begründeten Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des oder der Antragstellenden zuzurechnen sind.

Vorhaben können in der Regel für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren gefördert werden.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen. Die AGVO lässt für KMU differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können. Es findet die KMU-Definition der EU Anwendung (https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf#t6).

Personalausgaben/-kosten sind nur zuwendungsfähig, soweit sie nicht bereits durch Dritte aus öffentlichen Haushalten gedeckt sind. Wenn bestehendes Personal im Projekt tätig werden soll, sind gegebenenfalls die Ausgaben/Kosten für eine Ersatzkraft, die vorübergehend den bisherigen Aufgabenbereich des Projektmitarbeiters übernimmt, zuwendungsfähig.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98), sowie zusätzlich die Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

DLR Projektträger
– Umwelt, Kultur, Nachhaltigkeit –
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Ansprechperson(en) sind:

Frau Dr. Dagmar Bley
Telefon: 02 28/38 21-17 27
E-Mail: Dagmar.Bley(at)DLR.de

Herr Dr. Rolf von Kuhlmann
Telefon: 02 28/38 21-14 91
E-Mail: Rolf.vonKuhlmann(at)DLR.de

Es wird empfohlen, zur Beratung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich. Es wird darüber hinaus dringend empfohlen, dass alle beteiligten Teilprojektleiterinnen und -projektleiter ihre jeweiligen nationalen und regionalen Förderorganisationen kontaktieren. Der Einschluss eines Verbundpartners, der nach nationalen/regionalen Bestimmungen nicht antragsberechtigt ist, kann zum Ausschluss des gesamten Verbundantrags ohne fachliche Begutachtung führen. Weitere Informationen hierzu sind den Anhängen der englischsprachigen Bekanntmachung (http://www.era4cs.eu) zu entnehmen.

7.2 Zweistufiges Verfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem "Joint Call"-Sekretariat durch die Verbundkoordinatorin oder den Verbundkoordinator bis spätestens 30. Juni 2016 (ursprünglich bis 15. Juni 2016, verlängert am 14.06.16 Anm. d. Red.) Projektskizzen in englischer Sprache über das elektronische Einreichungs­system von ERA4CS (siehe www.era4cs.eu) vorzulegen. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich. Die Projektskizze ist anhand eines Musters zu erstellen. Diese Formatvorlage sowie die englischsprachige Bekanntmachung, die dieser gemeinsamen Fördermaßnahme zugrunde liegt, sind zu beachten und unter http://www.era4cs.eu einsehbar. Die Projektskizzen sollen alle notwendigen Informationen enthalten, um dem Kreis der begutachtenden Personen eine abschließende fachliche Stellungnahme zu erlauben. Projektskizzen, die den niedergelegten Anforderungen nicht genügen, können nicht berücksichtigt und ohne weitere Prüfung abgelehnt werden.

Sowohl die eingegangenen Projektskizzen als auch die Vollanträge (siehe unten) werden unter Beteiligung eines internationalen Gutachtergremiums nach folgenden Kriterien bewertet:

1. Exzellenz

a. Passfähigkeit des Projekts zum Thema und den Zielen der Bekanntmachung;
b. Wissenschaftliche) Qualität und Innovationskraft des Antrags; Beitrag zum Wissensfortschritt, Originalität, Neuartigkeit der Forschungsdurchführung;
c. Mehrwert der transnationalen europäischen Kooperation (nur bei Vollanträgen);
d. Integration über die gesamte CS-Kette von der Forschung bis zur tatsächlichen Lieferung der Klimadienstleistung, einschließlich des Feedbacks der Nutzer.

2. Relevanz der Ergebnisse

a. Beabsichtigte gesellschaftliche Auswirkungen (z. B. Kapazitätsentwicklung und Aufbau von Netzwerken, Beiträge zu gesellschaftlichem Wohlstand und Wohlergehen, politische oder wirtschaftliche Auswirkungen);
b. Wert und Übertragbarkeit für die Nutzer;
c. Komplementarität zu anderen Initiativen (nur bei Vollanträgen);
d. Zusammenarbeit zwischen Anbietern und Nutzern (gemeinsame Wissensentwicklung), Einbeziehung relevanter Stakeholder, Bewusstsein für die Bedürfnisse von Stakeholdern, Transdisziplinarität des Ansatzes.

3. Qualität und Effizienz der Durchführung

a. Kompetenz und Erfahrung des Teams und Komplementarität der Verbundpartner (z. B. Interdisziplinarität/Aufnahme aller notwendigen Expertise zum Management inter- und transdisziplinärer Forschungskooperationen, Gender Balance) (nur bei Vollanträgen);
b. Angemessenheit des konzeptionellen Ansatzes, Realisierbarkeit der Projektziele, Machbarkeit und Eignung der Projektplanung und Methoden, Angemessenheit der beantragten Ressourcen und Finanzierung.

Die zur Förderung geeigneten Projektskizzen werden anhand der oben angegebenen Bewertungskriterien ausgewählt. Jedes Kriterium muss mindestens drei Punkte (auf einer Skala von null bis fünf) erhalten. Die beteiligten finanzierenden Organisationen treffen unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden und beantragten Mittel schließlich eine Entscheidung darüber, wer zur Einreichung eines Vollantrags eingeladen wird. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten Mitte September schriftlich mitgeteilt.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und evtl. weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.

Weitere Einzelheiten zu dem vorgesehenen Bewertungsverfahren sind auf der ERA4CS-Internetseite erhältlich (http://www.era4s.eu).

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, bis zum 15. November 2016 einen Vollantrag vorzulegen. Dieser ist ebenfalls über das ERA4CS-Einreichungsportal (siehe www.era4cs.eu) in englischer Sprache unter Berücksichtigung der entsprechenden Vorgaben und Richtlinien hochzuladen. Eventuelle Auflagen aus der ersten Stufe sind dabei zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen werden bei Aufforderung zur Vorlage eines Vollantrags mitgeteilt.

Die vorgelegten Vollanträge werden unter Hinzuziehung eines externen Gutachtergremiums nach oben angegebenen Evaluierungskriterien bewertet. Jedes Evaluierungskriterium muss wiederum mindestens drei Punkte (auf einer Skala von null bis fünf) erhalten. Darüber hinaus soll die Summe der Punkte für die Kriterien 1 und 2 bei den Vollanträgen mindestens sieben Punkte betragen. Schließlich muss die Gesamtpunktzahl in Stufe zwei bei mindestens zehn (von insgesamt 15) Punkten liegen. Die endgültige Auswahl der zu fördernden Projekte wird sich primär an der Summe der Bewertungspunkte (maximal 15) orientieren und in zweiter Linie an der Verfügbarkeit der Mittel.

Sobald die Förderentscheidung gefallen ist, werden die Ergebnisse kommuniziert. Dies wird voraussichtlich im Februar 2017 sein. Deutsche Projektpartner, die zur Förderung vorgesehen sind, müssen den Förderantrag für ihr Teilprojekt noch einmal förmlich über das elektronische Antragssystem "easy-online" einreichen. Die zugehörigen Vordrucke, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easyonline/ abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Mit den förmlichen Förderanträgen sind u. a. folgende ergänzende Informationen vorzulegen:

  • detaillierter Finanzplan des Vorhabens;
  • ausführlicher Verwertungsplan;
  • Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung;
  • detaillierter Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung und Meilensteinplanung.

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel;
  • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel;
  • Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan;
  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme;
  • Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung schließlich über eine Förderung entschieden. Der Projektbeginn ist für das Frühjahr 2017 vorgesehen. Die Laufzeit beträgt drei Jahre.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen wurden.

8 Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt mit dem Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 6. April 2016

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Gisela Helbig

Quelle: Bundesministerium für Bildung und Forschung - Bekanntmachungen Redaktion: Länder / Organisationen: Frankreich Österreich Belgien Dänemark Spanien Irland Niederlande Norwegen Portugal Rumänien Slowakei Schweden Themen: Förderung Umwelt u. Nachhaltigkeit Dienstleistungsforschung

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