StartseiteLänderEuropaEuropa: Weitere LänderGeändert: Berichtigung der Änderung: Bekanntmachung des BMBF zur Förderung der Mikroelektronik-Forschung von deutschen Verbundpartnern im Rahmen des europäischen EUREKA-Clusters PENTA

Geändert: Berichtigung der Änderung: Bekanntmachung des BMBF zur Förderung der Mikroelektronik-Forschung von deutschen Verbundpartnern im Rahmen des europäischen EUREKA-Clusters PENTA

Stichtag: 07.02.2017 Programmausschreibungen

Bekanntmachung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung von Richtlinien zur Förderung der Mikroelektronik-Forschung von deutschen Verbundpartnern im Rahmen des europäischen EUREKA-Clusters PENTA vom 19. Januar 2016 (Bundesanzeiger vom 26.01.2016) / Einschließlich der Änderungen vom 30. Dezember 2016 (Bundesanzeiger vom 05.01.2017) / Berichtigung der Änderung vom 13. Januar 2017 (Bundesanzeiger vom 24.01.2017) / Änderung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2017 (Bundesanzeiger vom 14.08.2017)

Änderung der Bekanntmachung

Die Bekanntmachung der Richtlinie zur Förderung der Mikroelektronik-Forschung von deutschen Verbundpartnern im Rahmen des europäischen ­EUREKA-Clusters PENTA vom 19. Januar 2016 (BAnz AT 26.01.2016 B3), geändert am 30. Dezember 2016 (BAnz AT 05.01.2017 B3) wird wie folgt geändert:

1. Die Nummer 1.2 lautet nunmehr wie folgt:

„Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder – der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Förderungen nach dieser Richtlinie werden auf Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a bis c (Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung) der AGVO (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 (ABl. L 187 vom 26. 6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6. 2017, S. 1) gewährt.
Insbesondere sind folgende Regelungen der AGVO zu beachten:

  • Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen bzw. Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2 bis 5 AGVO.
  • Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden.
  • Kleine und mittlere Unternehmen oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen des Anhangs I der AGVO erfüllen (Artikel 2 Nummer 2 AGVO).
  • Die Höhe einer Einzelförderung nach dieser Richtlinie ist begrenzt auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i AGVO genannten Schwellenwerte, insbesondere betragen diese für Vorhaben, die überwiegend die Grundlagenforschung betreffen 40 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, für Vorhaben, die überwiegend die industrielle Forschung betreffen 20 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben und für Vorhaben, die überwiegend die ­experimentelle Entwicklung betreffen 15 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben.
  • Die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO sind zu beachten.
  • Sofern eine Einzelbeihilfe die oben genannten Anmeldeschwellen überschreitet, bedarf es vor Gewährung der Förderung einer vorherigen Genehmigung durch die Europäische Kommission.
  • Die Beihilfen werden im Wege der Projektförderung nach dieser Richtlinie als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.
  • Der Beihilfeempfänger muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit den schriftlichen Förderantrag gestellt haben. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe [hier: Zuschuss] und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
  • Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von ­Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
  • Nach dieser Richtlinie gewährte Förderungen können kumuliert werden mit anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
  • Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 500 000 Euro auf einer ausführlichen Beihilfe-Internetseite veröffentlicht werden.
  • Als beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 25 Absatz 3 AGVO können insbesondere folgende angesehen werden:
    • Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Personalkosten).
    • Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet ­werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig.
    • zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.
  • Die genannten beihilfefähigen Kosten geben den maximalen Umfang vor, innerhalb dessen die Gewährung der in dieser Richtlinie bestimmten zuwendungsfähigen Kosten erfolgt.
  • Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf gemäß Artikel 25 Absatz 5 AGVO folgende Sätze nicht überschreiten:
  1. 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung.
  2. 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung.
  3. 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung.
  • Die Beihilfeintensität kann im Einzelfall gemäß Artikel 25 Absatz 6 AGVO erhöht werden.
  • Die genannten Beihilfeintensitäten geben den maximalen Umfang vor, innerhalb dessen die Gewährung der in dieser Richtlinie bestimmten Förderquote erfolgt.
  • Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten.“

2. Die Nummer 9 wird wie folgt neu gefasst:

  1. Die Überschrift wird durch „Geltungsdauer“ ersetzt.
  2. „Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021 gültig.“

Bonn, den 28. Juli 2017

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. S. Mengel

Änderung der Bekanntmachung

Berichtigung der Änderung der Bekanntmachung der Richtlinien zur Förderung der Mikroelektronik-Forschung von deutschen Verbundpartnern im Rahmen des europäischen EUREKA-Clusters PENTA. Veröffentlichung der Berichtigung im Bundesanzeiger am 05.01.2017 vom 13. Januar 2017 (Bundesanzeiger vom 24.01.2017)

Die Änderung der Richtlinie zur Förderung der Mikroelektronik-Forschung von eutschen Verbundpartnern im Rahmen des europäischen EUREKA-Clusters PENTA vom 30. Dezember 2016 (BAnz AT 05.01.2017 B3) wird berichtigt.

Der Änderungsbefehl Nummer 5 lautet richtig wie folgt:
"Die Nummer 6 wird wie folgt um einen dritten Absatz ergänzt:"

Bonn, den 13. Januar 2017
Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. S. Mengel

Änderung der Bekanntmachung

der Richtlinien zur Förderung der Mikroelektronik-Forschung von deutschen Verbundpartnern im Rahmen des europäischen EUREKA-Clusters PENTA vom 30. Dezember 2016 (Bundesanzeiger vom 05.01.2017).

Die Bekanntmachung der Richtlinien zur Förderung der Mikroelektronik-Forschung von deutschen Verbundpartnern im Rahmen des europäischen EUREKA-Clusters PENTA vom 19. Januar 2016 (BAnz AT 26.01.2016 B3) wird wie folgt geändert:

  1. Im Absatz 1 wird Satz 1 wie folgt neu gefasst:
    „Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) beteiligt sich am europäischen Cluster PENTA („Pan-European partnership in micro- and Nano-electronic Technologies and Applications“) im Rahmen der Forschungsinitiative EUREKA.“
     
  2. In Nummer 1.1 lautet Absatz 1 nunmehr wie folgt:
    „Diese Richtlinien tragen zur Umsetzung der neuen Hightech-Strategie der Bundesregierung bei, indem sie den Ausbau der Mikroelektronik und Sensorik stärken und die europäische Wettbewerbssituation im internationalen Vergleich verbessern. Die Förderung des Bundes nach diesen Richtlinien erfolgt innerhalb des Rahmenprogramms der Bundesregierung für Forschung und Innovation 2016 – 2020 „Mikroelektronik aus Deutschland – Innovationstreiber der Digitalisierung“. Sie unterstützen entsprechend auch die Fortentwicklung der Systemintegration als Schlüsseltechnologie, um die Funktionalität von Elektroniksystemen deutlich zu steigern („More-than-Moore“).“
     
  3. Die Nummer 1.2 lautet nunmehr wie folgt:
    „Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinien, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

    Die Förderung nach diesen Richtlinien erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO) (ABL. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt (Nummer der Beihilfesache (Kommission): SA.44659). Die Förderung erfolgt in der Form von Beihilfen für FuE-Vorhaben (Artikel 25 AGVO). Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt keine Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.“
     
  4. In Nummer 5 Absatz 2 werden die Sätze 3 und 4 wie folg neu gefasst:
    „Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 berücksichtigen. Die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 lässt für KMU differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können. Es findet die KMU-Definition der EU Anwendung (http://www.foerderinfo.bund.de/de/KMU-Definition-der-Europaeischen-Kommission-972.php).“
     
  5. Die Nummer 6 lautet nunmehr wie folgt:
    „Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.“
     
  6. In Nummer 7.2.1 lauten die Absätze 1 bis 4 nunmehr wie folgt:

    „In der ersten Verfahrensstufe gilt:

    Die „Project Outlines“ müssen elektronisch bei PENTA eingereicht werden. Detaillierte Informationen finden Sie hier: https://aeneas-office.org/community/publication/overview/category-2.html 

    Für die Förderrunde 2017 ist die Vorlagefrist der 7. Februar 2017 (17.00 Uhr MEZ).“
     
  7. In Nummer 7.2.2 lauten die Absätze 1 und 2 nunmehr wie folgt:

    „In der zweiten Verfahrensstufe gilt:

    Verfasser von für den weiteren Qualifizierungsprozess empfohlenen Projektskizzen werden von der PENTA-Geschäftsstelle schriftlich aufgefordert, ein englischsprachiges „Full Project Proposal“ elektronisch bei PENTA einzureichen, für die Förderrunde 2017 bis spätestens zum 9. Mai 2017. Ein entsprechender Zugang wird von der PENTA-Geschäftsstelle bereitgestellt. Die Vorlagefrist gilt als Ausschlussfrist für die jeweilige Förderrunde.

    Nur bei positiver Bewertung und Auswahl des Vorhabens durch das BMBF und durch mindestens ein weiteres beteiligtes EUREKA-Land fordert der Projektträger VDI/VDE-IT die deutschen Antragsteller schriftlich auf, einen förmlichen nationalen Förderantrag, einschließlich detaillierter Teilvorhabenbeschreibungen (in deutscher Sprache, jeweils einschließlich eines detaillierten Arbeits-, Finanz- und Verwertungsplans), einzureichen.“
     
  8. In Nummer 8 lauten die Absätze 3 und 4 wie folgt:
    „Informationen zu Veranstaltungen, die durch PENTA organisiert werden, finden Sie hier:
    http://www.penta-eureka.eu/events/events_upcoming_2017.php
     
  9. Die Nummer 9 wird wie folgt neu gefasst:
     
    1. Die Überschrift „Inkrafttreten“ wird durch „Geltungsdauer“ ersetzt.
    2. „Diese Förderrichtlinien treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und sind bis zum 30. Juni 2021 gültig. Eine eventuelle Laufzeitverlängerung dieser Förderrichtlinien wird im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.“

Bonn, den 30. Dezember 2016

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. S. Mengel

Ursprüngliche Bekanntmachung vom 19. Januar 2016 (Bundesanzeiger vom 26.01.2016)

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) beteiligt sich am europäischen Cluster PENTA ("Pan European partnership in micro- and Nano-Technologies and Applications") im Rahmen der Forschungsinitiative EUREKA. Die Beteiligung hat zum Ziel, die Innovationsdynamik der deutschen Industrie im Bereich der Elektroniksysteme zu stärken. Dafür soll in PENTA die Forschung und Entwicklung im Bereich der Elektroniksysteme speziell durch die Einbindung von Partnern in internationale Verbünde entlang der Wertschöpfungskette unterstützt und gefördert werden. Thematische Schwerpunkte sind hierbei neue Lösungen für das Zukunftsprojekt Industrie 4.0, die intelligente Medizintechnik und das automatisierte Fahren.

In PENTA sollen ab dem 1. Januar 2016 zunächst bis zum 31. Dezember 2020 gemeinsam mit den europäischen Partnerländern Belgien, Frankreich, Irland, den Niederlanden, Spanien, Ungarn und der Türkei bi- und multilaterale strategische FuE-Arbeiten gefördert werden. Dies stellt einen komplementären Ansatz zur Förderung im europäischen Programm ECSEL in "Horizont 2020" dar.

Besonderes Augenmerk liegt auf Innovationspartnerschaften von der Forschung bis zur Systeminnovation im Bereich der Mikroelektronik, um die Brücke zu den Anwenderbranchen zu schlagen. Die Bildung neuer Innovations- und Wertschöpfungsketten soll durch branchenübergreifende Zusammenarbeit von Clustern und Clusterallianzen mit PENTA unterstützt werden. Im Besonderen soll die Einbindung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) als wichtige Zulieferer, Komponentenhersteller und Anwender der europäischen Mikroelektronik verstärkt werden.

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Diese Richtlinien tragen zur Umsetzung der neuen Hightech-Strategie der Bundesregierung bei, indem sie den Ausbau der Mikroelektronik und Sensorik stärken und die europäische Wettbewerbssituation im internationalen Vergleich verbessern. Mit Bezug auf das Positionspapier der Bundesregierung zur Mikroelektronik vom 24. Juni 2014 (https://www.bmbf.de/files/140624_BMBF_Positionspapier_Mikroelektronik.pdf) unterstützen sie zudem die Fortentwicklung der Systemintegration als Schlüsseltechnologie, um die Funktionalität von Elektroniksystemen deutlich zu steigern ("More-than-Moore").

EUREKA ist eine europäische Forschungsinitiative für eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit auf dem Gebiet technologischer FuE für zivile Zwecke. Ziel dieser Forschungsinitiative ist es, das in Europa vorhandene fachliche Know-how und vorhandene Ressourcen in Kooperationsprojekten zu bündeln und somit effektiver zu nutzen.

1.2 Rechtsgrundlage

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" und/oder der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Förderung des Bundes nach dieser Richtlinie erfolgt im Rahmen des Förderprogramms "IKT 2020".

Bei der Prüfung einer FuEuI-Beihilfe für einen Beihilfeempfänger, der einer Rückforderungsanforderung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nachzukommen hat, wird die Kommission den noch zurückzufordernden Betrag der Beihilfe berücksichtigen.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden vorwettbewerbliche, industriegetriebene FuE-Arbeiten im Rahmen bi- und multilateraler europäischer Verbundvorhaben. Das BMBF fördert im Rahmen der ersten PENTA-Förderrunden vorrangig:

  1. Innovationen in der Mikroelektronik und deren Anwendungen in den Wachstumsbereichen:
    • Elektroniksysteme für die intelligente zukünftige Produktion ("Industrie 4.0")
    • Elektroniksysteme für intelligente Medizinsysteme
    • Elektroniksysteme für Automobilanwendungen und automatisiertes Fahren
  2. grundlegende basistechnologische Innovationen für die künftige Mikroelektronik, insbesondere auch solche, die auf die in Punkt 1 genannten Wachstumsbereiche abzielen.

Die konkreten technologischen Zielsetzungen müssen in Einklang mit dem Dokument "Strategic Challenges" des Clusters PENTA und der Europäischen Elektronik-Roadmap stehen (siehe http://penta-eureka.eu/documents/Related_Documents.php und https://ec.europa.eu/digital-agenda/en/electronics-roadmap-europe).

Die Vorhaben sollen sich durch eine starke Einbindung von KMU in die Wertschöpfungskette auszeichnen.

Neben der Arbeit an den Forschungsthemen ist die Kooperation zwischen Firmen, Hochschulen und Forschungseinrichtungen ein relevanter Innovationsfaktor. Eine besondere Bedeutung hat daher die Förderung der engen Zusammenarbeit von Unternehmen und Hochschulen/Forschungseinrichtungen und der starken Einbindung von KMU sowie die nachhaltige Stärkung der Wertschöpfungsketten in der Elektronikbranche. Da PENTA als komplementäres Instrument zur Fördermaßnahme ECSEL konzipiert ist, sind Pilotlinienprojekte, die als sogenannte "Innovation Action"-Vorhaben in ECSEL grundsätzlich förderfähig sind, von einer Förderung durch das BMBF im Rahmen dieser Förderrichtlinie explizit ausgeschlossen. ECSEL-RIA-Vorhaben (Research and Innovation Action), die im Begutachtungsprozess von ECSEL aufgrund der fachlichen/inhaltlichen Bewertung abgelehnt wurden, können ebenfalls im Rahmen dieser Förderrichtlinie nicht berücksichtigt werden.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit FuE-Kapazität in Deutschland sowie Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen.

Die Beteiligung von KMU (Definition der Europäischen Kommission: http://ec.europa.eu/growth/smes/business-friendly-environment/sme-definition/index_en.htm) an dieser Fördermaßnahme ist ausdrücklich erwünscht. Dabei strebt das BMBF im Mittel eine KMU-Beteiligung an, die 40 % bezogen auf die Gesamtanzahl der gewerblichen Partner erreicht.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

Das BMBF ist bestrebt, den Anteil der Universitäten und Fachhochschulen in der Forschungsförderung zu erhöhen. Diese Einrichtungen sind deshalb besonders aufgefordert, sich an den Verbundvorhaben zu beteiligen.

Die Förderung in PENTA erfolgt aus nationalen Mitteln, die von den teilnehmenden Ländern bereitgestellt werden. Ausländische Kooperationspartner aus den EUREKA-Mitgliedsländern oder assoziierten Ländern sind in Deutschland nicht antragsberechtigt. Sie müssen ihre Aufwendungen über Förderung in ihrem Sitzland oder über Eigenmittel finanzieren.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rahmenbedingungen dieser bi- und multilateralen Fördermaßnahme wurden zwischen den teilnehmenden Ländern vereinbart. Für die jeweiligen nationalen Zuwendungen gelten dabei ausschließlich die jeweiligen nationalen Regelungen.

Voraussetzung für eine Förderung ist die Zusammenarbeit mehrerer unabhängiger Partner aus Wissenschaft und Wirtschaft zur Lösung von gemeinsam vereinbarten Forschungsaufgaben (Verbundvorhaben). Da es sich bei PENTA um eine industriegetriebene Initiative handelt, ist bei der anwendungsorientierten Umsetzung der Forschungsergebnisse auf ein angemessenes Verhältnis zwischen deutschen industriellen und institutionellen Partnern zu achten. Der Arbeitsaufwand zwischen Unternehmen und Forschungseinrichtungen/Universitäten aus Deutschland sollte mindestens in einem Verhältnis von 2 : 1 stehen. Die Federführung in den Verbundprojekten sollte von der Industrie übernommen werden. Beteiligungen von KMU sind dabei für die Erfüllung der Zuwendungsvoraussetzungen von wesentlicher Bedeutung.

Die Forschungsaufgaben und -ziele müssen den Stand der Technik deutlich übertreffen und durch ein hohes wissenschaftlich-technisches sowie wirtschaftliches Risiko gekennzeichnet sein. In den Vorhaben muss mindestens einer der in Nummer 2 in Punkt 1 und 2 genannten FuE-Aspekte als Schwerpunkt erkennbar sein. Die Vorhaben sollen die Grundlage für weiterführende Innovationsprozesse legen. Alle Partner müssen durch einschlägige Vorarbeiten ausgewiesen sein und eine hohe Bereitschaft zu internationaler Zusammenarbeit mitbringen.

Den Antragstellern wird empfohlen, sich im Umfeld des beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (http://www.horizont2020.de) vertraut zu machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische Komponenten aufweist, die eine EU-Förderung z. B. in der europäischen Elektronikinitiative ECSEL (http://www.bmbf.de/de/6247.php) möglich machen.

Bitte beachten Sie folgende zusätzliche Voraussetzungen für eine Förderung in PENTA:

  • Jeder Projektantrag muss vor einer Bewilligung durch das BMBF von mindestens einem weiteren EUREKA-Mitgliedsland oder einem assoziierten Land unterstützt werden (siehe Länderlisten auf http://www.eurekanetwork.org/eureka-faq oder http://www.eureka.dlr.de/). Die prinzipielle Fördermöglichkeit über PENTA sollte vor Einreichung einer Projektskizze mit den Stellen geklärt werden, die in dem/den weiteren Land/Ländern für die Förderung zuständig sind.
  • Die Förderung eines Vorhabens ist in der Regel auf einen Zeitraum von drei Jahren angelegt. Es werden ausschließlich Teilvorhaben gefördert, deren Ergebnisse für die Dauer der Aktualität in der Bundesrepublik Deutschland verwertet werden und die so den Bildungs-, Wissenschafts-, Forschungs- und Wirtschaftsstandort Deutschland stärken und weiter ausbauen. Eine zusätzliche Nutzung der Projektergebnisse im EWR oder der Schweiz ist nicht eingeschränkt.
  • Die Verbünde sollen in der Regel industriegeführt sein. Von den deutschen Partnern ist bei nicht-deutscher Gesamtkoordination des Vorhabens zusätzlich ein deutscher Koordinator für das deutsche Teilkonsortium zu benennen. Die geplante Zusammenarbeit aller Partner ist in einer schriftlichen, internationalen Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft über vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten sind dem "Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten" zu entnehmen, das von Antragstellern und Zuwendungsempfängern zu beachten ist (BMBF-Vordruck Nr. 0110): https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt. Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Unionsrahmen der EU-Kommission für FuEuI-Beihilfen berücksichtigen. Dieser Unionsrahmen lässt für KMU eine differenzierte Bonusregelung zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen kann.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können. Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt. Die Projektförderung des Bundes umfasst keine Ausgaben/Kosten zur Deckung der Grundausstattung.

Allgemeine Hinweise zu zuwendungsfähigen Ausgaben bzw. Kosten können den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA), den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK) sowie dem Merkblatt Vorkalkulation für Zuwendungen auf Kostenbasis (AZK 4) entnommen werden. Sämtliche Unterlagen sind zu finden: https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98) sowie die Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen und sonstige Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

VDI/VDE Innovation + Technik GmbH
Projektträger "Elektroniksysteme; Elektromobilität" des BMBF
Steinplatz 1
10623 Berlin

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekanntgegeben. Zentrale Ansprechpartnerin ist:

Dr. Elisabeth Steimetz
VDI/VDE Innovation + Technik GmbH
Telefon-Hotline: + 49 (0) 30/31 00 78-256
Telefax: + 49 (0) 30/31 00 78-225
E-Mail: elisabeth.steimetz(at)vdivde-it.de

Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können beim Projektträger angefordert sowie unter folgender Adresse abgerufen werden:
http://www.vdivde-it.de/projektfoerderung/dokumente-fuer-die-projektfoerderung

7.2 Zweistufiges Verfahren

PENTA hat sich das Ziel gesetzt, den Antragstellern und hier insbesondere KMU die Teilnahme an europäischen Kooperationsprojekten durch einfache Antragsstellung und gezielte Förderberatung zu erleichtern. Das Verfahren ist daher zweistufig gegliedert:

  1. Der Koordinator des Gesamtverbundes reicht eine Projektskizze ("Project Outline") für das Gesamtvorhaben bei der PENTA-Geschäftsstelle ein.
  2. Die Koordinatoren von positiv bewerteten Projektskizzen werden in der zweiten Verfahrensstufe schriftlich aufgefordert, eine Gesamtvorhabensbeschreibung ("Full Project Proposal") bei der PENTA-Geschäftsstelle einzureichen. Dabei sollen gegebenenfalls erteilte Auflagen aus dem ersten Bewertungsschritt berücksichtigt werden.

Die Auswahl der zur Förderung empfohlenen Verbünde erfolgt auf Basis der eingereichten "Full Project Proposals".

Während der Laufzeit des PENTA-Clusters werden mehrere Förderrunden stattfinden, mit jeweils eigenen Vorlagefristen (Bewertungsstichtagen). Die Bewertungsstichtage werden jeweils auf der PENTA-Webseite http://www.penta-eureka.eu/ sowie im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekanntgegeben.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe gilt:

Die "Project Outlines" müssen elektronisch über folgenden Link eingereicht werden: https://penta-eureka.org/project-zone

Für die Förderrunde 2016 ist die Vorlagefrist der 15. März 2016 (17 Uhr MEZ). Die Vorlagefrist gilt als Ausschlussfrist für die jeweilige Förderrunde.

Die Projektskizze ist entsprechend der PENTA-Vorlage (siehe obiger Link) in englischer Sprache zu verfassen. Sie muss ein fachlich beurteilbares Grobkonzept und eine grobe Finanzplanung beinhalten. Im Grobkonzept sollen die Ziele des Gesamtvorhabens auf europäischer Ebene, die Organisationsstruktur und das Arbeitsprogramm vor dem Hintergrund des aktuellen Stands von Forschung und Technologie erläutert werden. Für die geplanten FuE-Arbeiten müssen eine überzeugende wissenschaftliche Begründung sowie ein Verwertungskonzept vorgelegt werden. In diesem müssen Marktpotenziale und Verwertungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Wettbewerbssituation und der späteren Wertschöpfung in Europa dargestellt werden. Es steht den deutschen Interessenten frei, weitere Punkte anzufügen, die ihrer Auffassung nach für eine Beurteilung ihres Vorschlags durch das BMBF von Bedeutung sind.

Es wird empfohlen, vor der Einreichung der Projektskizzen mit dem Projektträger VDI/VDE-IT Kontakt aufzunehmen.

Eine förmliche Kooperationsvereinbarung ist für die erste Verfahrensstufe (Projektskizze) noch nicht erforderlich, jedoch sollten die Partner die Voraussetzungen dafür schaffen, bei Aufforderung zur förmlichen Antragstellung (zweite Verfahrensstufe, siehe unten) eine förmliche internationale Kooperationsvereinbarung zeitnah zum Projektbeginn abschließen zu können.

Die eingegangenen Projektskizzen stehen im Wettbewerb untereinander und werden insbesondere nach folgenden Kriterien bewertet:

  • fachlicher Bezug zur Förderrichtlinie,
  • wissenschaftlich-technische Qualität des Lösungsansatzes,
  • Neuheit, Innovationshöhe, Risiken und Breitenwirksamkeit des Konzepts, mögliche Ergebnisdemonstration,
  • technische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Bedeutung,
  • aktive Einbindung von KMU in der Entwicklung und Verwertung,
  • Verwertungskonzept und Verwertungspotenzial, Beitrag zur Stärkung der Innovationskraft von Unternehmen in Europa und am Standort Deutschland,
  • Hebelwirkung der jeweiligen Entwicklung für die industrielle Anwendung, Exzellenz und Ausgewogenheit des Projektkonsortiums, Kooperation zwischen Wissenschaft und Wirtschaft, Abdeckung der Wertschöpfungskette im europäischen Verbund.

Darauf basierend werden die für den weiteren Qualifizierungsprozess geeigneten Projektskizzen durch das BMBF ausgewählt. Das BMBF kann sich bei der Bewertung der vorgelegten Projektskizzen und bei seiner späteren Förderentscheidung durch unabhängige Experten beraten lassen. Die Entscheidung des BMBF wird dem Koordinator des jeweiligen Gesamtverbundes von der PENTA-Geschäftsstelle schriftlich mitgeteilt. Die weiteren Interessenten werden durch den Koordinator informiert.

Aus der Vorlage der Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden. Ferner besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und eventuell weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht werden.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe gilt:

  • Verfasser von für den weiteren Qualifizierungsprozess empfohlenen Projektskizzen werden von der PENTA-Geschäftsstelle schriftlich aufgefordert, ein englischsprachiges "Full Project Proposal" elektronisch bei PENTA einzureichen, für die Förderrunde 2016 bis spätestens zum 7. Juni 2016. Ein entsprechender Zugang wird von der PENTA-Geschäftsstelle bereitgestellt (siehe Link in Nummer 7.2.1). Die Vorlagefrist gilt als Ausschlussfrist für die jeweilige Förderrunde.
  • Nur bei positiver Bewertung und Auswahl durch das BMBF fordert der Projektträger VDI/VDE-IT die deutschen Antragsteller schriftlich auf, einen förmlichen nationalen Förderantrag, einschließlich detaillierter Teilvorhabenbeschreibungen (in deutscher Sprache, jeweils einschließlich eines detaillierten Arbeits-, Finanz- und Verwertungsplans), einzureichen.

Die Anträge müssen förmlich und individuell von jedem deutschen Partner gestellt werden. Dazu ist das elektronische Antragssystem "easy-Online" (https://foerderportal.bund.de/easyonline/) zu nutzen. Darüber hinaus sind die Anträge in schriftlicher Form rechtsverbindlich unterzeichnet auf dem Postweg einzureichen. Die deutschen Partner der ausgewählten Projekte erhalten mit der Aufforderung zur Einreichung des nationalen Antrags einen "easy-Online"-Link. Nur über diesen können die Formulare für die Antragstellung aufgerufen werden.

Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen aus dem Begutachtungsprozess sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen. Für die deutschen Teilverbünde sind die Förderanträge der einzelnen Partner in Abstimmung mit dem vorgesehenen deutschen (Teil)-Verbundkoordinator vorzulegen. Aus der Aufforderung zur Antragstellung kann kein Förderanspruch abgeleitet werden.

Nach abschließender Prüfung der förmlichen Förderanträge entscheidet das BMBF auf der Basis der verfügbaren Haushaltsmittel und nach den in Nummer 2 und 7.2.1 genannten Kriterien durch Bescheid über die Bewilligung der vorgelegten Anträge. Aus der Vorlage eines förmlichen Förderantrags kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe eines eingereichten Förderantrags.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen wurden.

8 Angebot einer Informationsveranstaltung

Interessenten wird die Möglichkeit geboten, an einer jährlich vom BMBF organisierten Informationsveranstaltung teilzunehmen. In dieser werden der Inhalt der Förderrichtlinie sowie Prozess und Verfahren der Antragstellung erläutert. Informationen zur Veranstaltung und Registrierung: http://www.vdivde-it.de/veranstaltungen

Informationen zu Veranstaltungen, die durch PENTA organisiert werden: http://www.penta-eureka.eu/events/events_upcoming_2016.php

9 Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Diese Förderrichtlinien treten mit Ablauf des Förderprogramms "IKT2020" am 30. September 2017 außer Kraft. Eine eventuelle Laufzeitverlängerung dieser Förderrichtlinien wird im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekanntgegeben.

Bonn, den 19. Januar 2016

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. S. Mengel

Quelle: Bundesministerium für Bildung und Forschung Redaktion: Länder / Organisationen: Eureka Belgien Frankreich Irland Niederlande Spanien Ungarn Türkei Themen: Netzwerke Förderung Engineering und Produktion

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