StartseiteLänderEuropaEuropa: Weitere LänderÖsterreichischer Wissenschaftsminister Mitterlehner zur Novellierung des Universitätsgesetzes: Mehr Entfaltung und Mitsprache für den wissenschaftlichen Nachwuchs

Österreichischer Wissenschaftsminister Mitterlehner zur Novellierung des Universitätsgesetzes: Mehr Entfaltung und Mitsprache für den wissenschaftlichen Nachwuchs

Gesetzesnovelle soll Karrierepfad erleichtern, interne Abläufe stärken und Planungssicherheit beim Hochschulzugang schaffen

Das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat eine umfassende Novelle zum Universitätsgesetz (UG) in Begutachtung geschickt, die insbesondere zusätzliche Karrieremöglichkeiten für den wissenschaftlichen Nachwuchs, bessere Planbarkeit im Studium und rechtliche Präzisierungen für die einzelnen Gremien ermöglichen soll. "Um jungen und begabten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern eine berechenbarere Lebens- und Karriereplanung zu ermöglichen, braucht es qualitativ hochwertige und motivierende Arbeitsbedingungen nach internationalem Vorbild. Daher erhöhen wir die Durchlässigkeit und schaffen mehr Entfaltungsmöglichkeiten im universitären Bereich", sagt Wissenschaftsminister Reinhold Mitterlehner. Im Rahmen der aktuellen Verhandlungen zu den Leistungsvereinbarungen mit den Universitäten und im Zuge der Novelle zum Universitätsgesetz werden gemeinsam mit den Institutionen Maßnahmen verankert, um Forscherkarrieren, etwa in Form von Laufbahnstellen, zu erleichtern. Damit wird auch eine Zielsetzung des Regierungsübereinkommens erfüllt. So sollen unter anderem die rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen weiter verbessert werden.

"Wenn es um die akademische Karriereentwicklung geht, müssen die Qualität und die Qualifikation der jeweiligen Person im Zentrum stehen. Gleichzeitig wollen wir auch einem größeren Kreis behutsam die Mitsprache in den universitären Gremien ermöglichen", so Mitterlehner. Künftig sollen Assoziierte Professorinnen und Professoren zur Professorenkurie zählen, sofern das Qualifizierungsverfahren internationalen kompetitiven Standards entsprochen hat bzw. entspricht. Für diese Personengruppe soll es weiters die Möglichkeit eines abgekürzten Berufungsverfahrens durch den Rektor geben. Auch außerordentliche Professorinnen und Professoren können nach Maßgabe des Entwicklungsplans der jeweiligen Universität in die Professorenkurie übergeleitet werden. Die Karriereplanung an den Universitäten wird damit Richtung "Tenure Track-System", das heißt bis hin zu einer Professur, gehen. Gleichzeitig werden die bestehenden Befristungsregelungen in Hinblick auf weitere Karriereschritte flexibilisiert. Wechselt ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer in eine neue Funktion, ist eine neuerliche Befristung bis zum Gesamtausmaß von sechs Jahren (bei Teilzeitbeschäftigung acht Jahren) zulässig. Dadurch wird verhindert, dass Karriereschritte für den wissenschaftlichen Nachwuchs durch das Kettenvertragsverbot verbaut werden.

Bestehende Zugangsregelungen werden verlängert

Ebenfalls Teil der UG-Novelle sind die zugangsgeregelten Studien, die ohne entsprechende Regelung Ende 2015 (Architektur, Biologie, Informatik, Pharmazie und Wirtschaft) bzw. Ende 2016 (Humanmedizin, Zahnmedizin, veterinärmedizinische Studien) ausgelaufen wären. Der Begutachtungsentwurf sieht vor, dass alle derzeit bestehenden Zugangsregelungen zunächst bis zum Jahr 2021 verlängert werden. Gleichzeitig erfolgt bis zum Jahr 2020 eine Evaluierung, unter anderem hinsichtlich sozialer Zusammensetzung, Geschlecht, Herkunft und Nationalität. Die Novelle orientiert sich an den unabhängigen Expertenempfehlungen der kürzlich präsentierten Evaluierungen für eine Fortführung der bestehenden Regelungen. "Damit schaffen wir langfristige Planungssicherheit für die Universitäten und Studierenden, entlasten die Massenfächer und schaffen die Datengrundlage für eine umfassende Bewertung des Hochschulzugangs. Ein Zurückfallen hinter den bestehenden Status Quo wäre fatal für den Wissensstandort gewesen und daher ist es wichtig, dass vor allem die Zugangsregelungen in den fünf Massenfächern erhalten bleiben. Aufgrund der positiven Effekte dieses Steuerungsinstruments wäre natürlich auch eine Ausweitung auf weitere Fächer eine Option gewesen, die wir intensiv diskutiert haben", betont Mitterlehner.

Neben der Verlängerung der bestehenden Zugangsregelungen sieht die UG-Novelle auch eine Zusammenführung der unterschiedlichen und komplexen legistischen Bestimmungen in einen Abschnitt des Gesetzes vor. Zudem wird, den Empfehlungen des IHS folgend, auch die Studieneingangs- und Orientierungsphase (StEOP) modifiziert, etwa durch die Möglichkeit, Prüfungen vorzuziehen, eine höhere Zahl von Prüfungswiederholungen sowie eine Bandbreite an ECTS-Punkten, die für die StEOP zu absolvieren sind.

Verbesserungen im Studienrecht

Im Bereich des Studienrechts wird für die Studierenden das bisherige Einsichtsrecht in Beurteilungsunterlagen und Prüfungsprotokolle auf Studienwerberinnen und Studienwerber (im Rahmen von Aufnahmeprüfungen) ausgeweitet. Damit wird auch rasch einem jüngst ergangenen VwGH-Urteil entsprochen, das die Thematik der Aufnahmeverfahren aufgegriffen hat. Weiters sieht der vorliegende Begutachtungsentwurf auch eine Weiterentwicklung der Entwicklungspläne der Universitäten vor. Bisher beschränkten sich die Regelungen vor allem auf formelle Kriterien, was eine verbindliche Vergleichbarkeit beinahe unmöglich machte und in der Vergangenheit immer wieder vom Rechnungshof thematisiert wurde. Wie bisher werden die Entwicklungspläne der einzelnen Universitäten eine wesentliche Grundlage für die Leistungsvereinbarungen sein und künftig u.a. auch die Personalentwicklung und -strategie beschreiben. Die Geltungsdauer wird sechs Jahre betragen, bis spätestens 2017 müssen die Universitäten die Pläne vorlegen.

Klarstellungen wird es auch bei der Aufgabenverteilung im Gefüge Rektorat-Senat-Universitätsrat geben. So werden die Unvereinbarkeitsbestimmungen bei der Mitgliedschaft in Universitätsräten erweitert und erstmals wird es eine "cooling-off-Phase" von vier Jahren für ehemalige Rektorinnen und Rektoren geben, in der diese nicht im Universitätsrat tätig sein dürfen. Für die Tätigkeit in diesem Gremium wird das Wissenschaftsministerium eine Vergütungsobergrenze festlegen, wobei die unterschiedlichen Universitätsgruppen berücksichtigt werden können. Die Regelungen für den Universitätsrat gelten ab der neuen Funktionsperiode im März 2018.

Quelle: Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und WIrtschaft Österreich Redaktion: Länder / Organisationen: Österreich Themen: Bildung und Hochschulen Strategie und Rahmenbedingungen

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