StartseiteLänderEuropaFrankreichBekanntmachung des BMBF über "Neue Einsatzmöglichkeiten für vernachlässigte Antibiotika und Charakterisierung von Antibiotika oder Antibiotika-Nichtantibiotika-Kombinationen zur Bekämpfung bakterieller Antibiotikaresistenzen"

Bekanntmachung des BMBF über "Neue Einsatzmöglichkeiten für vernachlässigte Antibiotika und Charakterisierung von Antibiotika oder Antibiotika-Nichtantibiotika-Kombinationen zur Bekämpfung bakterieller Antibiotikaresistenzen"

Stichtag: 12.05.2015 Programmausschreibungen

Bekanntmachung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung von Richtlinien über "Neue Einsatzmöglichkeiten für vernachlässigte Antibiotika und Charakterisierung von Antibiotika oder Antibiotika-Nichtantibiotika-Kombinationen zur Bekämpfung bakterieller Antibiotikaresistenzen" innerhalb der gemeinsamen Programmplanungsinitiative zur Antimikrobiellen Resistenz "JPIAMR" im Rahmenprogramm "Gesundheitsforschung" vom 13. Februar 2015.

Vorbemerkungen

Mit diesem Dokument wird die zweite transnationale Förderrichtlinie im Rahmen der gemeinsamen Programm­planungsinitiative zur Antimikrobiellen Resistenz, JPIAMR (Joint Programming Initiative on Antimicrobial Resistance), veröffentlicht.

Die folgenden JPIAMR-Partnerorganisationen (nachfolgend "Partner" genannt) haben ihre Teilnahme an der Bekanntmachung erklärt:

  • Ministerium für Wissenschaft, Technologie und Innovation (MINCYT), Argentinien
  • Nationaler Fonds für wissenschaftliche Forschung (FNRS – französischsprachige Gemeinschaft), Belgien
  • Fonds für wissenschaftliche Forschung – Flandern (FWO), Belgien
  • Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF), vertreten durch den Projektträger Jülich (PtJ), Deutschland
  • Nationale Forschungsagentur (ANR), Frankreich
  • Gesundheitsministerium (IT-MoH), Italien
  • Niederländische Organisation für Gesundheitsforschung und Entwicklung (ZonMw), Niederlande
  • Norwegischer Forschungsrat (RCN), Norwegen
  • Nationales Zentrum für Forschung und Entwicklung (NCBR), Polen
  • Schwedischer Forschungsrat (SRC), Schweden

Die Regelungen der Nummern 1, 2, 4 und 7 dieser Richtlinien werden inhaltlich und zeitgleich auch von den Partnern in ihren Ländern veröffentlicht, soweit sich die Regelungen nicht auf nationale Bestimmungen beziehen. Dagegen sind die Regelungen der Nummern 3, 5, 6 und 8 spezifisch nur auf potenzielle Antragsteller in Deutschland ausgerichtet. Die Partner veröffentlichen insoweit aber vergleichbare, an das jeweilige nationale Recht angepasste Regelungen.

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Neue therapeutische Ansätze werden dringend benötigt, um bakterielle Infektionen einzudämmen und die Gesundheit der Menschen sicherzustellen. Eine schnelle Lösung zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen kann darin bestehen, vernachlässigte und nicht mehr verwendete Antibiotika neu einzusetzen und eine Verbesserung der Wirksamkeit von Antibiotika durch Anwendung in Kombination mit anderen Antibiotika oder einem nicht-antibiotischen Wirkstoff zu erforschen.

Vorrangiges Ziel dieser zweiten gemeinsamen JPIAMR-Förderbekanntmachung ist es, die Ressourcen, Infrastrukturen und Forschungsstärken verschiedener Länder zu bündeln und so Antibiotikaresistenzen zu überwinden. Es sollen multinationale Kooperationen zur Translationsforschung gefördert werden, die mehr erreichen können als einzelne, unabhängig voneinander arbeitende Länder, so dass bakterielle Infektionen besser bekämpft werden können.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Diese Förderrichtlinien gelten in Verbindung mit dem Rahmenprogramm Gesundheitsforschung, siehe http://www. ­gesundheitsforschung-bmbf.de/_media/Gesundheitsforschungsprogramm.pdf.

Zuwendungen an wirtschaftlich tätige Antragstellende sind in der Regel staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Sie werden in diesem Fall als Einzelbeihilfen nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung" – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) gewährt und unterliegen den Beschränkungen nach Artikel 25 AGVO. Dadurch sind sie im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt.

Ein Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, ist von der Förderung ausgeschlossen (Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO).

2 Gegenstand der Förderung

Im Rahmen dieser Förderrichtlinien sollen folgende Themen bearbeitet werden:

Sicherung des Schutzes gegen antimikrobielle Resistenzen bei Mensch und Tier durch:

  • Neueinsatz vernachlässigter und nicht mehr verwendeter Antibiotika (ND-AB)
  • Kombination von ND-AB und Antibiotika
  • Kombination von ND-AB und nicht-antibiotischem Wirkstoff

mit dem Ziel, das Auftreten von Resistenzen zu verringern bzw. vorhandene Resistenzen zu bekämpfen.

Die Wirkung von ND-AB und die Synergie von Kombinationen von ND-AB und anderen Antibiotika und nicht-antibiotischen Wirkstoffen sollte durch entsprechende Tests in vitro und in validierten Tiermodellen mittels pharmakokinetischer/ ­pharmakodynamischer (PK/PD) Modellierung validiert werden.

Neue Einsatzmöglichkeiten für ND-AB und/oder Bestimmung, Charakterisierung und Verstehen der Wechselwirkung zwischen ND-AB und anderen bereits in der Medizin eingesetzten Antibiotika und nicht-antibiotischen Wirkstoffen sollen auf der Suche nach Kombinationen zur Vermeidung der Selektion resistenter Bakterien untersucht werden.

Die Validierung des Grundprinzips muss durch ein mechanistisches Verständnis von Synergie und/oder die Demonstration einer signifikanten Verbesserung des Antibiotikaeinsatzes unter Nutzung der PK/PD-Charakterisierung erfolgen.

Jedes Projekt muss zwingend einen abschließenden direkten Vergleich von mindestens 3 bis 6 verschiedenen Behandlungen in mindestens zwei validierten Tiermodellen beinhalten. Die entsprechende in-vivo-Validierung eines Projektantrags sollte vergleichbar sein und es wird dringend empfohlen, dafür das gleiche Labor zu nutzen. Die in-vivo-Validierung sollte eine PK/PD-Analyse beinhalten.

Dazu gehört Folgendes:

  • in-vitro-Demonstration der potenziellen Wirkung durch Tests mit ND-AB oder Kombinationen von ND-AB mit anderen Antibiotika oder eventuell auch zusammen mit nicht-antibiotischen Wirkstoffen zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen oder zur Reduktion der Selektion resistenter Bakterien
  • Prüfen von Kombinationen und der jeweiligen Dosierungen der Komponenten
  • Bestätigung der Wirksamkeit durch ein Verständnis des zugrundeliegenden Mechanismus
  • Strategien zur Verbesserung von PK/PD
  • bei früheren Generationen von Antibiotika
  • bei Kombinationen von Antibiotika
  • Validierung der Ansätze
  • in vivo, ausschließlich in validierten Tiermodellen für Infektionen (vorzugsweise Pneumonie, Pyelonephritis oder Endokarditis)
  • Validierung einschließlich der Endpunkte wie beispielsweise Überwindung der Resistenz multiresistenter Stämme und/oder Reduktion der Selektion resistenter Bakterien oder der Selektion von Resistenzstämmen/-genen.

Nicht dazu gehören:

  • Studien zur Resistenz von Mycobacterium tuberculosis
  • Studien mit Antibiotika und Nichtantibiotika, die für die klinische Anwendung nicht im Handel erhältlich sind; Neuformulierungen sind nicht förderfähig
  • Entwicklung eines neuen Tiermodells

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind deutsche staatliche und nicht-staatliche Hochschulen und außeruniversitäre Forschungs­einrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit FuE-Kapazität in Deutschland, wie z. B. kleine und mittlere Unternehmen (KMU; die Definition für KMU der Europäischen Gemeinschaft ist unter dem Link http:// ­ec.europa.eu/enterprise/policies/sme/facts-figures-analysis/sme-definition/index_de.htm einzusehen).

Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Für diese Förderrichtlinien gilt das Modell des "Virtual Common Pot". Demnach finanziert jedes Land seine eigenen genehmigten Projektpartner. Eine verbindliche Liste der Titel und Partner der geförderten Projekte wird auf der ­JPIAMR-Webseite (www.JPIAMR.eu) veröffentlicht.

Antragsteller müssen die spezifischen Bestimmungen der nationalen Förderorganisationen beachten. An jedem transnationalen Konsortium, das einen Projektantrag einreicht, müssen beteiligt sein:

  • mindestens drei förderfähige Partner aus Ländern, die an der Förderbekanntmachung beteiligt sind
  • höchstens sechs Länder/Projektteilnehmer
  • höchstens zwei Partner desselben Landes pro Konsortium
  • Nicht förderfähige Projektteilnehmer (z. B. aus Ländern, die keine Fördermittel bereitstellen, oder für die im Rahmen der nationalen/regionalen Bestimmungen der beteiligten fördernden Länder eine Förderung nicht möglich ist) können in Projekte einbezogen werden, wenn sie für ihre Finanzierung selbst aufkommen und wenn sie ihren Mehrwert für das Konsortium klar darlegen können. Pro Konsortium ist nur ein Partner möglich, der von den Förderorganisationen keine Förderung erhalten kann.
  • Nicht förderfähige Projektteilnehmer können nicht Konsortiumskoordinator sein und müssen wie die geförderten Mitglieder alle Regeln und Hinweise der JPIAMR akzeptieren.

Durch internationale Kooperationen, die komplementäre und synergetische Forschungsstärken bündeln, soll diese JPIAMR-Förderbekanntmachung die Entwicklung und Anwendung neuer Ansätze für die Bekämpfung der Antibiotikaresistenz ermöglichen. Die Projektanträge sollen eine klare Beschreibung der Ziele und Meilensteine im Rahmen der Förderbekanntmachung enthalten.

Die offizielle Kommunikation zum Antrag erfolgt ausschließlich zwischen dem Joint Call Secretariat und dem Projektkoordinator. Der Projektkoordinator ist die Person, die während des Antragsverfahrens vom Joint Call Secretariat kontaktiert wird und muss somit diese Informationen an die anderen Teilnehmer weitergeben. Jede Förderorganisation hat nationale Ansprechpartner, die bezüglich der speziellen nationalen Anforderungen kontaktiert werden können.

Fördermittel werden entsprechend den nationalen Bestimmungen für maximal drei Jahre gewährt. Antragsteller müssen ihre eigenen speziellen nationalen Vorschriften gemäß den Leitlinien für Antragsteller berücksichtigen und einhalten. Antragsteller müssen ihre nationalen Fördereinrichtungen kontaktieren (Kontaktdaten siehe Nummer 7.2.2), um die Einhaltung nationaler Regelungen sicherzustellen.

Jedes Konsortium soll eine von allen Teilnehmern unterzeichnete Konsortialvereinbarung (Consortium Agreement, CA) vorlegen. Das Projektkonsortium sollte diese Vereinbarung möglichst vor Projektstart, spätestens aber sechs Monate nach dem offiziellen Start des Projekts, unterzeichnen, um potenzielle Fragen zu Rechten am geistigen Eigentum (wie Lizenznahme und Lizenzvergabe, Patent- und Verwertungsstrategie) zu klären.

Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Leitlinien für Antragsteller (www.submission2015-JPIAMR.eu) und den speziellen Vorschriften der nationalen Förderorganisationen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen an die deutschen Partner können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Antragsberechtigte deutsche Einrichtungen können in der Regel mit höchstens 350 000 Euro (zuzüglich 20 Prozent Projektpauschale für Hochschulen und Universitätskliniken) für die Dauer von maximal 36 Monaten gefördert werden.

Zuwendungsfähig für Antragstellende außerhalb der gewerblichen Wirtschaft ist der vorhabenbedingte Mehraufwand, wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie in begründeten Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des oder der Antragstellenden zuzurechnen sind.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 Prozent anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 Prozent der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation berücksichtigen. Dieser Unionsrahmen lässt für KMU differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF seinen Projektträger

Projektträger Jülich (PtJ)
Geschäftsbereich Lebenswissenschaften, Gesundheit, Fachhochschulen
Forschungszentrum Jülich GmbH
D-52425 Jülich
Telefon: +49 24 61/61-52 65
Telefax: +49 24 61/61-86 66
Internet: http://www.fz-juelich.de/ptj

beauftragt.

Ansprechpartner speziell für deutsche Antragsteller sind:

Dr. Henrike Knizia
Telefon: +49 24 61/61-97 58
h.knizia(at)fz-juelich.de

Dr. Michael Stöcker
Telefon: +49 24 61/61-33 26
E-Mail: m.stoecker(at)fz-juelich.de

Die Anträge werden vom JPIAMR Joint Call Secretariat (JCS) zentral koordiniert, das von der französischen Nationalen Forschungsagentur (ANR) geleitet wird und als zentrale Anlaufstelle für alle Projektkoordinatoren fungiert.

JCS Kontakt:

Serena Battaglia
Agence Nationale de la Recherche
Telefon: +33 1 78 09-80 14
JCSAMR(at)agencerecherche.fr

Ein Tool für die Einreichung von Anträgen wird auf der JPIAMR-Webseite (www.submission2015-JPIAMR.eu) bereitgestellt. Für nähere Einzelheiten siehe auch die "Guidelines for Applicants".

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse www.foerderportal.bund.de abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden.

Während die Anträge für einen Forschungsverbund von den Teilprojektleitungen aus den unterschiedlichen Ländern gemeinschaftlich eingereicht werden, erfolgt die Förderung der erfolgreichen Verbünde getrennt nach nationalen Teilprojekten durch die jeweilige nationale Förderorganisation, bei der die Mittel beantragt werden. Es wird daher dringend empfohlen, vor Antragstellung mit den jeweiligen nationalen Förderorganisationen Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich. Des Weiteren wird auch auf den englischen Bekanntmachungstext und die entsprechenden "Guidelines for Applicants" verwiesen. Diese können unter www.submission2015-JPIAMR.eu abgerufen werden.

7.2 Zweistufiges Förderverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig. Sowohl für die Projektskizzen als auch für die detaillierten Projektskizzen ist ein einziges gemeinsames Dokument (angesichts des transnationalen Charakters der Fördermaßnahme wird die Einreichung in englischer Sprache empfohlen) von den Projektpartnern eines transnationalen Konsortiums zu erstellen, das dann vom Projektkoordinator beim JCS elektronisch über ein Tool unter www.submission2015-JPIAMR.eu eingereicht wird.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe können durch den Koordinator formlose Projektskizzen

bis spätestens 12. Mai 2015

auf den Seiten des Submission Tools (www.submission2015-JPIAMR.eu) beim JCS elektronisch eingereicht werden. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Bei verspäteter Einreichung wird dringend die vorherige Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Projektträger empfohlen. Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich. Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden.

Eine Projektskizze besteht aus:

  • Teil A mit administrativen Angaben, Abstract des Projekts und Finanzierung, online erstellt
  • Teil B mit einer Präsentation der Projektidee einschließlich Projektzielen, voraussichtlichen Ergebnissen und deren Verwertungsmöglichkeiten sowie Lebenslauf, eingetragen in ein wissenschaftliches Dokument, das über das Ein­reichungstool hochgeladen wird.

Insgesamt (Teil A + Teil B) sind folgende Informationen für die Projektskizze erforderlich:

  • Angaben zum Koordinator
  • Angaben zu den Partnern
  • Abstract des Projekts: Kurze Zusammenfassung des Projekts (Maximal Länge 2 500 Zeichen)
  • Beschreibung des Projekts: Ausführliche Beschreibung des Projekts, der Projektidee einschließlich Projektzielen, Arbeitsplan und voraussichtlichen Ergebnissen sowie deren Verwertungsmöglichkeiten (Maximal Länge 8 000 Zeichen)
  • Mehrwert: Beschreibung des Mehrwerts der vorgeschlagenen internationalen Kooperation (Maximal Länge 1 500 Zeichen)
  • Finanzierung (als Tabelle)
    Beantragte Fördermittel in Euro
    für Personal, Reisen, Ausrüstung, Verbrauchsmaterial, Unteraufträge, Gemeinkosten, andere Kosten

Jedes Partnerland prüft die Förderfähigkeit seiner nationalen Antragsteller. Das Peer Review Panel (PRP) begutachtet die wissenschaftliche Qualität der Projektskizzen und ihren fachlichen Bezug zur Förderbekanntmachung. Die Angaben in der Projektskizze sind bindend. Daher ist jede grundlegende Änderung zwischen Projektskizze und detaillierter Projektskizze (Zusammensetzung der Konsortien, Ziele des Projekts) dem JCS mitzuteilen und im Detail zu begründen und wird nur in Ausnahmefällen mit Zustimmung der Call Steering Group (CSG) gestattet.

7.2.2 Bewertung der detaillierten Projektskizzen ("Full proposals")

Detaillierte Projektskizzen sind nur nach Aufforderung beim JCS auf elektronischem Wege einzureichen.

Eine detaillierte Projektskizze besteht aus folgenden Teilen:

  • Projekttitel
  • Akronym
  • Angaben zum Koordinator
  • Angaben zu den Partnern
  • Laufzeit des Projekts (in Monaten)
  • Abstract des Projekts:
    Kurze Zusammenfassung des Projekts (Maximal Länge 2 500 Zeichen)
  • Beschreibung des Projekts:
    Ausführliche Beschreibung des Projekts, der Projektidee einschließlich Projektzielen, Arbeitsplan und voraussichtlichen Ergebnissen sowie deren Verwertungsmöglichkeiten (Maximal Länge 16 000 Zeichen)
  • Mehrwert:
    Beschreibung des Mehrwerts der vorgeschlagenen internationalen Kooperation (Maximal Länge 1 500 Zeichen)
  • Finanzierung (als Tabelle):
    Beantragte Fördermittel in Euro
    für Personal, Reisen, Ausrüstung, Verbrauchsmaterial, Unteraufträge, Gemeinkosten, andere Kosten

Das PRP begutachtet die detaillierten Projektskizzen anhand folgender wissenschaftlicher Kriterien:

  • Wissenschaftliche Qualität, innovativer Charakter und internationale Wettbewerbsfähigkeit des Projektantrags
  • Wissenschaftliche Fachkompetenz des Konsortiums und Erfolgschancen
  • Qualität der Organisation und Koordination, Multidisziplinarität, Angemessenheit des Zeit- und Arbeitsplans, Durchführbarkeit mit vorhandenen und beantragten Ressourcen (Ausrüstung, Personal etc.)
  • Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit
  • Perspektiven für den Ergebnistransfer in die klinische und/oder industrielle Anwendung (Qualität des Verwertungsplans, wirtschaftliches Innovationspotenzial, Marktpotenzial und Wettbewerbsfähigkeit, Patentsituation)

Jede Förderorganisation hat nationale Ansprechpartner, die zu den spezifischen nationalen Vorgaben auf Anfrage Auskunft geben können (siehe nachfolgende Auflistung: Land / Förderorganisation / Ansprechpartner / E-Mail).

7.2.3 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Interessenten bei positiv bewerteten detaillierten Projektskizzen unter Angabe eines Termins aufgefordert, in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator bzw. mit der vorgesehenen Verbundkoordinatorin einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Antragsprüfung entschieden wird.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrens­gesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8 Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Berlin, den 13. Februar 2015

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Christiane Buchholz

Quelle: Bundesministerium für Bildung und Forschung - Bekanntmachungen Redaktion: von Tim Mörsch, VDI Technologiezentrum GmbH Länder / Organisationen: EU Argentinien Belgien Deutschland Frankreich Italien Niederlande Norwegen Schweden Themen: Förderung Lebenswissenschaften

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