StartseiteLänderEuropaFrankreichBekanntmachung des BMBF zur Förderung der Zusammenarbeit im Bereich der Umwelt- und Lebenswissenschaften und Ernährungs- und Lebensmittelsicherheit im Rahmen des europäisch-südostasiatischen Netzwerkes SEA-EU-NET

Bekanntmachung des BMBF zur Förderung der Zusammenarbeit im Bereich der Umwelt- und Lebenswissenschaften und Ernährungs- und Lebensmittelsicherheit im Rahmen des europäisch-südostasiatischen Netzwerkes SEA-EU-NET

Stichtag: 14.09.2015 Programmausschreibungen

Bekanntmachung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung; Richtlinien zur Förderung der Zusammenarbeit im Bereich der Umwelt- und Lebenswissenschaften und Ernährungs- und Lebensmittelsicherheit im Rahmen des europäisch-südostasiatischen Netzwerkes SEA-EU-NET vom 13. August 2015

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Südostasien ist Europas drittgrößter Handelspartner weltweit und eine hochdynamische Region mit zunehmender Bedeutung für Europa auch im Bereich der Forschung. Zudem sind europäische Unternehmen die größten Direkt­investoren in Südostasien und die zunehmende Integration der Märkte und Stabilität in der Region basierend auf den Abkommen der ASEAN-Staatengemeinschaft wird die Bedeutung der Region für Europa weiter stärken. Um diesen Entwicklungen gerecht zu werden und die bi-regionale Forschungs- und Innovationskooperation zu forcieren, wurde das Southeast Asia–European Network in Science, Technology & Innovation (SEA-EU-NET) etabliert, welches Teile der innerhalb Europas existierenden bilateralen Ansätze der Zusammenarbeit bündelt und damit zur angestrebten Integration des Europäischen Forschungsraums („European Research Area“, ERA) und seiner international ausgerichteten Dimension beiträgt. Partner aus den folgenden Ländern, die multilaterale Forschungsvorhaben durchführen, können im Rahmen von SEA-EU-NET von den genannten Förderorganisationen gefördert werden, um Anbahnungs- und Vernetzungsmaßnahmen durchzuführen und nachhaltige Netzwerke zwischen den beiden Regionen zu etablieren und die deutsche Präsenz in der Region zu erhöhen:

  • Belgien – Fonds de la Recherche Scientifique (FRS-FNRS)
  • Deutschland – Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)
  • Frankreich – National Centre for Scientific Research (CNRS)
  • Kambodscha – Ministry of Education, Youth and Sport (MoEYS)
  • Laos – Ministry of Science and Technology (MoST)
  • Myanmar – Ministry of Science and Technology (MoST)
  • Niederlande – Netherlands Organisation for Scientific Research (NWO)
  • Österreich – Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (BMWFW)
  • Philippinen – Department of Science and Technology (DoST)
  • Polen – National Centre for Research and Development (NCBIR)
  • Thailand – National Science & Technology Development Agency (NSTDA) & National Science Technology and Innovation Policy Office (STI)

Die Rahmenbedingungen dieser multilateralen Fördermaßnahme wurden zwischen den teilnehmenden Ländern vereinbart. Für die Umsetzung der nationalen Projektförderung gelten die jeweiligen nationalen Richtlinien.

1.2 Rechtsgrundlage

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder – der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Rechts­anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Zuwendung an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft ist eine „De-minimis“-Beihilfe. Die Gewährung der Zuwendung erfolgt entsprechend den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. EU L 352 vom 24.12.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. „De-minimis“-Beihilfen dürfen innerhalb eines fließenden Zeitraumes von drei Steuerjahren den Betrag von 200 000 Euro (bzw. 100 000 Euro im gewerblichen Straßengüterverkehr) nicht überschreiten.

Die einem späteren Zuwendungsbescheid als Anlage beigefügte „De-minimis“-Bescheinigung ist

  • zehn Jahre aufzubewahren,
  • auf Anforderung der Europäischen Kommission, einer Bundes- oder Landesbehörde oder der bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung nicht innerhalb der Frist vorgelegt, kann der Zuwendungsbescheid widerrufen und die Zuwendung zurückgefordert werden.
  • bei einem künftigen Antrag auf Gewährung einer „De-minimis“-Beihilfe als Nachweis für bereits gewährte „De-minimis“-Beihilfen vorzulegen.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden multilaterale Anbahnungs- und Vernetzungsvorhaben im Bereich der wissenschaftlichen Forschung mit dem Ziel der Etablierung einer langfristigen Zusammenarbeit der jeweilig beteiligten Projektpartner durch die ­Förderung von Reisen und wissenschaftlichen Veranstaltungen. Innerhalb dieser Fördermaßnahme wird eine begrenzte Anzahl kooperativer Projekte gefördert, von denen ein wichtiger Beitrag zu den genannten Forschungsfeldern erwartet werden kann und die die Bedeutung eines transnationalen Ansatzes berücksichtigen.

Der thematischen Schwerpunkte der Fördermaßnahme sind Umweltwissenschaften, Lebenswissenschaften und die Lebensmittelwissenschaften, mit folgenden Schwerpunktthemen:

  1. Umweltwissenschaften insbesondere Klimawandel, Wasserressourcenmanagement, Smarter Cities, Biodiversität, Energie
  2. Lebenswissenschaften insbesondere (vernachlässigte) Infektionskrankheiten, antimikrobielle Resistenzen
  3. Lebensmittelwissenschaften insbesondere landwirtschaftliche Produktivität, Nachhaltigkeit und Standards, Wertschöpfungskette

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen, die ­Forschungsbeiträge liefern, sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Sitz in Deutschland, – insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU)* – die Zuwendungszweck und Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen. ­Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihren zusätzlichen projektbedingten Ausgaben bzw. Kosten bewilligt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Förderung ist ein zu erwartender wissenschaftlicher Fortschritt und eine hohe Realisierungs- und Erfolgschance im Sinne der Ziele der Bekanntmachung.

Alle Partner müssen durch einschlägige wissenschaftliche/forschende Vorarbeiten ausgewiesen sein und eine hohe Bereitschaft zur Zusammenarbeit mitbringen.

Nur transnationale Forschungsprojekte können gefördert werden. Jeder Projektantrag muss mindestens von zwei ­förderfähigen Institutionen jeder Region gestellt werden.

Auf europäischer und auf südostasiatischer Seite ist je ein Koordinator zu benennen. Die beiden Koordinatoren repräsentieren das Projekt nach außen und sind für die internen Managementprozesse verantwortlich. Dies beinhaltet ­beispielsweise das Abfassen von Berichten, Controlling und das Management von geistigem Eigentum.

Die elektronische Einreichung des Projektantrags ist Aufgabe eines der beiden Koordinatoren, genannt „Principal Coordinator“. Unabhängig davon bleiben deutsche Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler für die Durchführung ihres Anteils am Gesamtprojekt die verantwortlichen Ansprechpartner für den Projektträger im DLR.

Forschergruppen aus Ländern, die nicht an diesem Programm teilnehmen, können an den Projekten als Partner teilnehmen, sofern sie ihre eigene Finanzierung sicherstellen. Dies ist von den jeweiligen Forscherinnen und Forschern schriftlich in Form einer Verpflichtungserklärung („Letter of Commitment“) zu belegen.

Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vor­haben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. ­Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

Grundvoraussetzungen ist die gesicherte Finanzierung der Projektarbeiten im In- und Ausland aus institutionellen Mittel oder sonstigen Drittmitteln.

Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sich an möglichen evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen, und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft [FhG] die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Die Förderung sieht grundsätzlich folgende zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten vor:

  1. Reisen von Experten und Nachwuchswissenschaftlern
    Tagegelder und projektbezogene Inlandsreisekosten:
    Der Aufenthalt bei dem deutschen Projektpartner wird mit einer feststehenden Pauschale von 104 Euro pro Tag bezuschusst.
    Tagegelder und projektbezogene Auslandsreisekosten:
    Der Aufenthalt in Europa wird in der Regel für eine Dauer von maximal drei Monaten jährlich vom deutschen Zuwendungsgeber mit feststehenden Pauschalen von in der Regel 104 Euro pro Tag bzw. 2 300 Euro pro Monat (wenn der Aufenthalt zwischen 23 und 31 Tagen dauert) bezuschusst. Für einzelne Tage eines Folgemonats wird eine Tagespauschale von 80 Euro pro Tag gezahlt. An- und Abreisetag zählen als ein Tag.
    Der Aufenthalt in Südostasien wird in der Regel für eine Dauer von maximal drei Monaten jährlich vom deutschen Zuwendungsgeber mit feststehenden Pauschalen je nach Zielland in Höhe von 82 Euro bis 94 Euro pro Tag bezuschusst. Für einzelne Tage eines Folgemonats wird eine Tagespauschale von 61 Euro bis 70 Euro pro Tag gezahlt. An- und Abreisetag zählen als ein Tag.
    Die An- und Abreisekosten (bei Flugtickets: Economy-Class bis 1 200 Euro) bis zum und vom Ort des Projekt­partners und das Tagegeld in Südostasien werden vom deutschen Zuwendungsgeber übernommen.
    Beiträge zur Krankenversicherung und gegebenenfalls anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und von den Zuwendungsempfängern selbst zu entrichten.
     
  2. Personalkosten
    Vorhabenbezogene Ausgaben für studentische oder wissenschaftliche Hilfskräfte zur Vorbereitung einer umfang-reicheren Aktivität in Deutschland (z. B. eines großen Workshops) im Rahmen des beantragten Vorhabens können in Ausnahmefällen für eine Dauer von maximal drei Monaten über die gesamte Laufzeit bezuschusst werden. Sonstige Personalkosten werden nicht übernommen.
     
  3. Sachmittel
    Die Gewährung von vorhabenbezogenen Sachmittelzuschüssen (Verbrauchsmaterial, Geräte, Geschäftsbedarf, Transportkosten, Literatur, Mieten, Aufträge etc.) ist in begründeten Ausnahmefällen in begrenztem Umfang möglich.
     
  4. Workshops
    Während der Projektlaufzeit müssen durch das Konsortium mindestens zwei Workshops (jeweils einer in Europa und in Südostasien) organisiert werden.
    Für die Durchführung von projektbezogenen Workshops in Deutschland werden Sachkosten z. B. der Unterbringung der ausländischen Gäste, des Transfers in Deutschland, der inhaltlichen Vorbereitung, angemessene Bewirtung und der Anmietung von Räumlichkeiten bezuschusst. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der ­Veranstaltung und der Anzahl der ausländischen Gäste. In diesen Fällen wird kein Tagegeld gezahlt. Ausländische Projektpartner müssen gemäß der Regelung für Reisekosten diese selber tragen. Externe Experten können im ­begründeten Einzelfall gefördert werden.
    Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst werden Personalausgaben bzw. -kosten zur Durchführung der eigentlichen Projektdurchführung (z. B. Forschungsarbeiten) und die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.
    Da es sich um eine Mobilitätsmaßnahme und somit nicht um ein originäres Forschungsvorhaben im Sinne der Richtlinien für Zuwendungen auf Ausgabenbasis handelt, kann keine Projektpauschale an Universitäten und Universitätskliniken gewährt werden.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)“ und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98)“.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF 98)“.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit beauftragt:

DLR Projektträger
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Internet: http://www.internationales-buero.de

Ansprechpartnerinnen/Ansprechpartner sind:

Fachliche Ansprechpartnerin:

Frau Dr. Kimberly Couvson-Liebe
Telefon: +49 2 28/38 21-19 45
Telefax: +49 2 28/38 21-14 44
kimberly.couvson-liebe(at)dlr.de

Administrative Ansprechpartnerin:

Frau Lydia Derevjanko
Telefon: +49 2 28/38 21-19 15
Telefax: +49 2 28/38 21-14 44
lydia.derevjanko(at)dlr.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer, geeigneter Weise bekannt gegeben.

Es wird dringend empfohlen, dass die einzelnen Mitglieder eines antragstellenden Projektkonsortiums vor Antrag­stellung mit den jeweiligen nationalen Förderorganisationen hinsichtlich der nationalen Förderrichtlinien Kontakt aufnehmen. Eine Liste der Ansprechpartner bei den jeweiligen nationalen Förderorganisationen ist auf der Projektwebseite (http://www.sea-eu.net/object/document/202) verfügbar.

Das zentrale Joint Call Sekretariat von SEA-EU-NET wird betreut durch:

Projektträger im Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR)
Frau Dr. Kimberly Couvson-Liebe
Telefon: +49 2 28/38 21-19 45
Telefax: +49 2 28/38 21-14 44
kimberly.couvson-liebe(at)dlr.de

Bei technischen Fragen zur Internet-basierten Antragstellung wenden Sie sich bitte an:

Projektträger im Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR)Herr Horst Leiser
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Telefon: 02 28/38 21-19 84
PT-Outline_IB(at)dlr.de

7.2 Zweistufiges Verfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

Zur Erstellung von Projektskizzen ist das elektronische Skizzentool PT-Outline und bei förmlichen Förderanträgen das elektronische Antragssystem „easy-online“ zu nutzen.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Stufe werden von den antragstellenden Konsortien Projektskizzen gemeinschaftlich eingereicht. Im Hinblick auf die internationale Begutachtung ist die Projektskizze in englischer Sprache vorzulegen.

Die Projektskizzen sind beim „Joint Call“-Sekretariat von SEA-EU-NET bis spätestens

14. September 2015, 23.59 Uhr (MEZ)

in elektronischer Form über das elektronische Skizzentool PT-Outline https://www.pt-it.de/ptoutline/application/ ­SEAEUPJC einzureichen. Für die elektronische Einreichung sollte jedes antragstellende Konsortium einen „Principal project coordinator“ bestimmen, der für die Einreichung verantwortlich ist.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Die Projektskizzen sollen alle notwendigen Informationen enthalten, um dem Kreis begutachtender Personen eine abschließende fachliche Stellungnahme zu erlauben.

Eine Einreichung in Papier- oder elektronischer Form außerhalb des Skizzentools PT-Outline ist ausgeschlossen.

Aus der Vorlage einer Projektskizze kann ein Rechtsanspruch nicht abgeleitet werden.

Die für die Projektskizze benötigten Informationen können dem „Guide for Applicants" entnommen werden (erhältlich auf der Website http://www.sea-eu.net/object/document/202) Projektskizzen, die den niedergelegten Anforderungen nicht genügen, können nicht berücksichtigt werden und werden ohne weitere Prüfung abgelehnt.

Für die Projektskizze ist folgende Gliederung zu verwenden und maximal 7 500 Worte zu verwenden:

Teil 1
Eine individuelle, auf die Förderbekanntmachung abgestimmte Projektbeschreibung mit folgender Gliederung:

I.I Kurze Zusammenfassung des Projekts
I.II Zielsetzung des Projekts
I.III Exzellenz und Originalität des Vorhabens
I.IV Transnationaler Nutzen des Projekts
I.V Wissenschaftliche Exzellenz der Partner
I.VI Multi-/Interdisziplinarität des Projekts
I.V Beitrag zu den nationalen Prioritäten der teilnehmenden Partnerländer (falls möglich)

Teil 2
Eine Beschreibung des Arbeitsplans

II.I Methodologie
II.II Geplante Aktivitäten
II.III Einbindung der einzelnen Partner
II.IV Zeitplan
II.V Projektkoordination und Management

Teil 3
Lebensläufe und Publikationsverzeichnisse der beteiligten Partner

Teil 4
Letters of Commitment von Partnern, die auf eigene Kosten am Projekt teilnehmen

Die Projektbeschreibung kann als Dokument (word- oder pdf-Dokument) in PT-Outline hochgeladen werden.

Die Projektskizze ist Grundlage für die fachliche und inhaltliche Evaluierung des Projekts. Die Projektskizze sollte deshalb zu allen Punkten (siehe Gliederung der Projektskizze) bewertbare Aussagen enthalten. Die Projektbeschreibung sollte 7 500 Wörter nicht überschreiten (plus Anhänge).

Eine unterschriebene Version der Projektskizze (erstellt als pdf-Dokument aus PT-Outline heraus) ist dem Internationalen Büro unverzüglich an nachfolgende Adresse zuzusenden:

DLR Projektträger
z. Hd. Frau Dr. Kimberly Couvson-Liebe
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Projektskizzen, die den formalen Kriterien entsprechen, werden an ein international besetztes Gutachtergremium weitergeleitet und anhand der folgenden Kriterien bewertet:

  • Wissenschaftliche Qualität, Originalität und Innovationsgehalt des Projektes – Qualität des Konzepts, Innovationspotential, Qualität und Effektivität der Methode, Machbarkeit (0 – 5 Punkte, Grenzwert 3 Punkte)
  • Transnationalität und Zusammenarbeit – Kohäsionspotential, Kooperation und Interaktion der Partner, added value der Kooperation, Nachhaltigkeitspotential (0 – 5 Punkte, Grenzwert 2 Punkte)
  • Wissenschaftliche Exzellenz der Projektpartner – wissenschaftlicher Werdegang, Publikationen, Exzellenz der Einrichtungen, Einbindung von Nachwuchswissenschaftlern (0 – 5 Punkte, Grenzwert 2 Punkte)
  • Multi-/Interdisziplinarität des Projektes – Verknüpfung verschiedener Disziplinen, Teilnahme verschiedener Disziplinen (0 – 5 Punkte, Grenzwert 2 Punkte)
  • Potenzielle Wirkung und erwartete Ergebnisse des Projekts, Verwertung der Ergebnisse (0 – 5 Punkte, Grenzwert 3 Punkte)

Weitere Informationen zur Begutachtung finden sich auf http://www.sea-eu.net/object/document/202

Als Bestätigung für die erfolgreiche Einreichung der Projektskizze wird eine automatisch generierte E-Mail von PT-Outline verschickt. Falls der „Principal Coordinator“ diese nicht erhält, soll er sich umgehend an das Call Sekretariat wenden, um die erfolgreiche und fristgerechte Einreichung der Projektskizze zu gewährleisten.

Das Joint Call-Sekretariat wird zusammen mit den jeweiligen nationalen Förderorganisationen die eingereichten ­Projektskizzen auf die Einhaltung der formalen Vorgaben hin prüfen (z. B. Einhaltung der nationalen Regularien, Anzahl der beteiligten Länder, Einschluss aller notwendigen Angaben in Englisch). Projektskizzen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, werden zurückgewiesen. Die Details zur Überprüfung der formalen Vorgaben sind in den Richtlinien für Bewerber auf der SEA-EU-NET Webseite (http://www.sea-eu.net/object/document/202) zu finden.

Auf der Grundlage der oben genannten Bewertungskriterien werden dann die für eine Förderung geeigneten Vorhaben ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Der Antragsteller hat keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, gegebenenfalls in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.

Die förmlichen Förderanträge sind mit Hilfe des elektronischen Antragssystems „easy-online“ zu erstellen.

Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen werden.

Dem förmlichen Antrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache beizufügen. Diese sollte den Umfang von zehn Seiten nicht überschreiten und folgende Inhalte darstellen:

  • Kooperationsziele
  • Geplante Maßnahmen zur Umsetzung der unter Nummer 2 genannten Ziele der Fördermaßnahme
  • Mehrwert der internationalen Zusammenarbeit
  • Beiträge der internationalen Partner, Zugang zu internationalen Ressourcen
  • Kooperationserfahrung, bisherige Zusammenarbeit
  • Ausführliche Beschreibung des Arbeitsplans zur Zusammenarbeit
    • Arbeitsschritte des Kooperationsprojektes, inhaltliche und zeitliche Meilensteinplanung
    • Vorhabenbezogene Ressourcenplanung
    • Detaillierter Finanzierungsplan in Tabellenform
  • Verwertungsplan
    • z. B. Verstetigung der Kooperation mit den Partnern im anderen Land/in den anderen Ländern,
    • geplante Kooperation in Folgeprojekten,
    • geplante Ausweitung der Zusammenarbeit auf andere Einrichtungen und Netzwerken

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Erfüllung der formalen Bedingungen
  • Beitrag der Maßnahme zur Intensivierung der wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit mit dem Partnerland/den Partnerländern
  • Verstetigung bilateraler/internationaler Partnerschaften
  • Anbahnung/Aufbau neuer internationaler Partnerschaften
  • Erfahrung des Antragsstellers in internationaler Zusammenarbeit
  • Qualität der Zusammenarbeit und Mehrwert für die Partnereinrichtungen
  • Förderung von wissenschaftlichem Nachwuchs
  • Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel
  • Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die volle Laufzeit

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften:

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der ­Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen wurden.

8 Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 13. August 2015

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Marion Steinberger

 

*Gemäß der EU-Definition zu KMU: Die Kategorie der Kleinstunternehmen, kleinen Unternehmen und mittleren Unternehmen umfasst jene Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft. Innerhalb dieser Kategorie gilt Folgendes: Kleine Unternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 10 Millionen Euro beträgt. Kleinstunternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 2 Mio. Euro beträgt. In der Regel sind die meisten KMU eigenständig, d. h., sie sind entweder völlig unabhängig, oder es bestehen Partnerschaften mit anderen Unternehmen mit einer oder mehreren Minderheitsbeteiligungen (von jeweils unter 25 %) (siehe Abschnitt 2.3.1, S. 16). Wenn der gehaltene Anteil höher ist, aber 50 % nicht überschreitet, handelt es sich um eine Beziehung zwischen Partnerunternehmen (siehe Abschnitt 2.3.2, S. 20). Liegt er über diesem Schwellenwert, sind die Unternehmen miteinander verbunden (siehe Abschnitt 2.3.3, S. 23)
Quelle: http://ec.europa.eu/enterprise/enterprise_policy/sme_definition/sme_user_guide_de.pdf und
http://ec.europa.eu/enterprise/policies/sme/facts-figures-analysis/sme-definition/index_en.htm

Quelle: Bundesministerium für Bildung und Forschung - Bekanntmachungen Redaktion: von Tim Mörsch, VDI Technologiezentrum GmbH Länder / Organisationen: Belgien Frankreich Niederlande Österreich Philippinen Polen Thailand EU Themen: Förderung Lebenswissenschaften Umwelt u. Nachhaltigkeit

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