StartseiteLänderEuropaFrankreichBekanntmachung des BMBF zur Förderung von transnationalen Forschungsvorhaben im Rahmen des Netzwerks ERANETMED

Bekanntmachung des BMBF zur Förderung von transnationalen Forschungsvorhaben im Rahmen des Netzwerks ERANETMED

Stichtag: 14.07.2017 Programmausschreibungen

Richtlinie zur Förderung von transnationalen Forschungsvorhaben im Rahmen des Netzwerks (ERANET) ERANETMED vom 13. Juni 2017 (Bundesanzeiger vom 16.06.2017)

1 Förderziel und Zuwendungszweck

Die Nachbarschaftspolitik der EU mit der Region des südlichen und östlichen Mittelmeers gewinnt zunehmend an Bedeutung. Deshalb hat die Europäische Kommission mit dem 7. Forschungsrahmenprogramm die Förderung eines ERA-Netzes mit dieser Region beschlossen. Das ERANETMED hat zum Ziel, die forschungspolitische Zusammenarbeit im Mittelmeerraum zwischen den beteiligten Partnern aus den EU-Mitgliedstaaten, den Assoziierten Staaten und den mediterranen Partnerländern zu intensivieren und politische Dialogprozesse zu stärken. Es leistet damit einen Beitrag zur Umsetzung und Begleitung des EUROMED-Prozesses.

Die dritte gemeinsame ERANETMED-Förderbekanntmachung mit dem englischsprachigen Titel "Fostering sustainable water management for the economic growth of the Mediterranean region" (siehe http://www.eranetmed.eu/) soll ­Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern aus Europa sowie den südlichen und östlichen Mittelmeeranrainern ermöglichen, langfristig gemeinsam an einem Forschungsthema zu arbeiten. Ein weiteres Ziel von ERANETMED ist es, die in Europa existierenden Ansätze der Zusammenarbeit innerhalb bilateraler Förderprogramme – dort, wo sinnvoll – zu bündeln und damit zum weiteren Ausbau des europäischen Forschungsraums und seiner internationalen, auf den Mittelmeerraum ausgerichteten Dimension beizutragen.

Folgende Förderorganisationen fördern die multilateralen Verbundvorhaben im Rahmen der ERANETMED-Förder­bekanntmachung:

  • Algerien: Ministère de l’Enseignement Supérieur et de la Recherche Scientifique – Direction Générale de la Recherche Scientifique et du Développement Technologique (DG-RSDT)
  • Ägypten: Science and Technology Development Fund (STDF)
  • Deutschland: Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)
  • Frankreich: Agence Nationale de la Recherche (ANR)
  • Italien: Ministero dell’ Istruzione, dell’ Università e della Ricerca (MUIR)
  • Jordanien: Higher Council for Science and Technology (HCST)
  • Libanon: Conseil National de la Recherche Scientifique (CNRS-L)
  • Marokko: Ministère de l’Enseignement Supérieur, de la Recherche Scientifique et de la Formation des Cadres (MESRSFC)
  • Portugal: Fundação para a Ciência e Tecnologia Ministério da Educação e Ciência (FCT)
  • Spanien: Ministerio de Economía y Competitividad (MINECO)
  • Tunesien: Tunisian Ministry of Higher Education and Scientific Research (MESRST)
  • Türkei: The Scientific & Technological Research Council (TÜBITAK)
  • Zypern: Research Promotion Foundation (RPF)
  • Internationale Einrichtung: Centre International de Hautes Etudes Agronomiques Méditerranéennes, Bari, International Organisation (CIHEAM)

Die Rahmenbedingungen dieser multilateralen Förderbekanntmachung wurden zwischen den teilnehmenden Förderorganisationen vereinbart. Die Fördermaßnahme erfolgt im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Inter­nationalisierung von Bildung, Wissenschaft und Forschung. Für die Umsetzung der nationalen Förderung gelten die jeweiligen nationalen Regelungen. Für das BMBF handelt es sich im vorliegenden Fall um eine Maßnahme der strategischen Projektförderung.

Ziel der gemeinsamen Bekanntmachung ist es, eine langfristige Zusammenarbeit zwischen EU-Mitgliedstaaten und/oder Assoziierten Ländern sowie den südlichen und östlichen Mittelmeeranrainern in den in Nummer 2 aufgeführten Themenbereichen zu fördern.

Rechtsgrundlage

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" und/oder der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Soweit diese Zuwendung eine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU darstellt, handelt es sich um eine "De-minimis"-Beihilfe. Diese wird entsprechend den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf "De-minimis"-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung gewährt.

„De-minimis“-Beihilfen dürfen innerhalb eines fließenden Zeitraums von drei Steuerjahren den Betrag von 200 000 Euro (bzw. 100 000 Euro im gewerblichen Straßengüterverkehr) nicht überschreiten. Kumulierung mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten ist nur in dem Umfang zulässig, solange die höchste einschlägige Beihilfe­intensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, nicht überschritten wird.

Die dem Bescheid als Anlage beigefügte "De-minimis"-Bescheinigung ist

  • zehn Jahre aufzubewahren,
  • auf Anforderung der Europäischen Kommission, einer Bundes- oder Landesbehörde oder
  • der bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung nicht innerhalb der Frist vorgelegt, kann der Zuwendungsbescheid widerrufen und die Zuwendung zurückgefordert werden,
  • bei einem künftigen Antrag auf Gewährung einer „De-minimis“-Beihilfe als Nachweis für bereits gewährte "De-minimis"-Beihilfen vorzulegen.

Falls eine Gewährung nach der "De-minimis"-Beihilfe nicht möglich ist, erfolgt die Gewährung einer Zuwendung nach der Anlage zur Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 ("Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung" – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Themenschwerpunkte

Die Mittelmeerregion, vor allem die südliche Region, zeichnet sich durch Wasserknappheit, begrenzte Wasserverfügbarkeit, extreme klimatische Bedingungen, demografische Herausforderungen und Migrationsbewegungen aus. Aride und semi-aride Klimabedingungen bestimmen die meisten ländlichen und abgelegenen Gebiete und bedingen eine Einschränkung des sozioökonomischen Wachstums, der Ernährungssicherheit, der Stabilität und der Nachhaltigkeit des Ökosystems.

Nachhaltiges Wassermanagement ist entscheidend für die Bewältigung der anstehenden Herausforderungen, da die Volkswirtschaften der meisten Nicht-EU-Mittelmeerländer von einer bewässerten Landwirtschaft abhängig sind, die etwa 70 % des Wasserverbrauchs in der Region ausmacht. Die restlichen 30 % werden als Trinkwasser oder für die Industrie konsumiert. Eine rationelle und nachhaltige Nutzung von Wasser in der Landwirtschaft könnte eine erhebliche Verfügbarkeit für andere Verwendungen und Ökosysteme ermöglichen.

Die dritte gemeinsame Bekanntmachung des ERANETMED-Netzwerks zur Einreichung von Forschungsanträgen zielt darauf ab, die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Forschung und Innovation im Mittelmeerraum zu stärken und insbesondere jene euromediterranen Forschungsnetze zu fördern, die Lösungsansätze für die Herausforderungen des Wassermanagements in ländlichen und abgelegenen Regionen erforschen. Bei der Bewältigung der oben genannten Herausforderungen müssen die Forscher einen methodischen Ansatz anbieten, der einen konkreten Beitrag zum sozioökonomischen Wachstum und zur nachhaltigen Entwicklung in der Region unter besonderer Berücksichtigung von Umwelt- und Ökosystemaspekten sowie Energieverbrauch leisten kann.

Insbesondere müssen Forschungsprojekte, die im Rahmen dieser Bekanntmachung gefördert werden, Ansätze für ein innovatives Wassermanagement entwickeln, welches die Notwendigkeit einer nachhaltigen Nahrungsmittelproduktion und der Landwirtschaft berücksichtigt und gleichzeitig einen konkreten Weg zur ökologischen Nachhaltigkeit sowie Ökosystemleistungen leistet. Erfolgreiche Projekte sollten das Wassermanagement in Bereichen wie Wassereinsparung, Energieeffizienz und Kosten im Wasserverbrauch, Abwasser-Wiederverwendung und Recycling verbessern und so zu sozioökonomischem Wachstum, neuen Chancen und Arbeitsplätzen beitragen. Projekte sollten eindeutig zur Nachhaltigkeit und Minimierung der Nutzung der natürlichen Ressourcen, zur Stabilisierung der ländlichen und abgelegenen Gebiete und zur Eindämmung der Auswirkungen des Klimawandels beitragen. Zusätzliches Augenmerk wird auf die Einbeziehung von Querschnittsthemen (siehe Nummer 2.4) gelegt.

2.2 Erwartete Ergebnisse und Wirkungen

Forschungsanträge müssen eine angemessene Methodik und klare Ansätze aufweisen, die folgende Auswirkungen sicherstellen:

  • verbesserte Verfügbarkeit, Akzeptanz und Nutzung innovativer Modelle des Wassermanagements in schwierigen klimatischen Bedingungen und Trockengebieten;
  • reduzierte Umweltbelastungen, verbesserte Ökosystemleistungen, Wassererträge und nachhaltige Nahrungsmittelproduktion;
  • verbesserte Innovation im Bereich der Wasserenergie, insbesondere zur nachhaltigen Nutzung von Wasser mit ­geringeren und ökonomischen Energiekosten,
  • erhöhte Wassermanagementkapazität der örtlichen Kommunen in ländlichen, abgelegenen und trockenen Gebieten;
  • Entwicklung von effektiven Modellen des Wissenstransfers für ein nachhaltiges Wassermanagement;
  • Beitrag zum sozioökonomischen Wachstum in den Zielgebieten.

Gefördert werden multilaterale, euromediterrane Verbundprojekte im Bereich der wissenschaftlichen Forschung mit dem Ziel der Etablierung einer langfristigen Zusammenarbeit der jeweiligen Projektpartner.

Die Vorhaben sollen neben den wissenschaftlichen Ergebnissen einen Beitrag zu folgenden kooperationspolitischen Zielen leisten:

  • die Vorhaben sollen eine hohe Praxisrelevanz aufweisen und Strategien zur Implementierung der Forschungsergebnisse in Politik, Gesellschaft und Wirtschaft aufzeigen,
  • wissenschaftlicher Austausch zwischen den Partnerländern und internationale Vernetzung in den vorgenannten thematischen Schwerpunktbereichen,
  • Vorbereitung von Folgeaktivitäten (z. B. zukünftige Bekanntmachungen im Rahmen der PRIMA-Initiative, Antrag­stellung in BMBF-Fachprogrammen, Horizont 2020 u. Ä.),
  • Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,
  • Kapazitätsentwicklung der wissenschaftlichen Partner,
  • wissenschaftlicher Beitrag für die Lösung lokaler/regionaler Probleme.

2.3 Geförderte Maßnahmen

Forschungsanträge müssen gemeinsame Forschung im Konsortium beinhalten und sollten Innovations- und Mobilitätsmaßnahmen zum Gegenstand haben.

Jedes Mitglied des Konsortiums übernimmt bestimmte Maßnahmen, um gemeinsam die klar definierten Projektziele zu erreichen und Ergebnisse zu erarbeiten. Die Forschung muss einen relevanten Beitrag für einen bestehenden Bedarf leisten mit einem hohen Potential von Wirkung und Verwertbarkeit.

Innovationsorientierte Projekte sollten den privaten Sektor, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU), in das Projektkonsortium einbeziehen. Dies führt jedoch nicht zu einer Benachteiligung von Konsortialmitgliedern, deren nationale Förderagenturen die Finanzierung des privaten Sektors in ihren nationalen Vorschriften nicht zulassen.

2.4 Querschnittsthemen

Die Bewerber sollen möglichst in ihren Forschungsanträgen wichtige Querschnittsthemen berücksichtigen, insbesondere: Governance, IKT und Gender. Die Einbeziehung von Querschnittsthemen wird sorgfältig geprüft und fließt in die Bewertung ein.

3  Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern, sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben, − insbesondere KMU (die Definition für KMU der Europäischen Kommission ist unter dem Link http://ec.europa.eu/growth/smes/business-friendly-environment/sme-definition/index_en.htm einzusehen) − die Zuwendungszweck und Zuwendungsvoraussetzungen ­erfüllen. Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben bzw. Kosten bewilligt werden.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Nur multilaterale Vorhaben sind förderfähig. Jede Projektskizze muss mindestens von drei förderfähigen Antragstellern aus drei verschiedenen an der Ausschreibung beteiligten Ländern eingereicht werden, davon mindestens ein Partner aus einem Land der Europäischen Union oder den Assoziierten Staaten (hier: Türkei und Tunesien) und mindestens ein Partner aus einem Mittelmeerdrittland (Algerien, Ägypten, Jordanien, Libanon, Marokko).

Sämtliche Projektpartner müssen entsprechend den Bestimmungen ihrer jeweiligen Förderorganisationen, welche Mitglieder der Executive Committee of Funding Parties (ECFP) sind, förderwürdig sein.

Die Beteiligung von weiteren Projektpartnern, die für den Erfolg des jeweiligen Forschungsvorhabens maßgeblich sind, aber entweder gemäß nationalen Richtlinien der oben genannten Förderorganisationen nicht gefördert werden können oder ihren Sitz in weiteren Ländern haben, ist möglich, sofern sie ihre eigene Finanzierung sicherstellen. Dies ist von den jeweiligen Einrichtungen schriftlich in Form eines "Letter of Commitment" zu belegen.

Vorhaben, die im Rahmen dieser Bekanntmachung beantragt werden, sollten das Potential für eine langfristige und nachhaltige Kooperation mit den euromediterranen Konsortialpartnern dokumentieren.

Für das gemeinschaftlich beantragte Forschungsvorhaben muss ein Projektkoordinator vom antragstellenden Konsortium benannt werden, der das Projekt nach außen hin repräsentiert und für interne Managementprozesse verantwortlich ist. Dies beinhaltet beispielsweise die Abfassung von Berichten, Controlling, Öffentlichkeitsarbeit und das Management von geistigem Eigentum.

Der Projektkoordinator ist auch für die elektronische Einreichung des Projektantrags verantwortlich. Unabhängig davon bleiben deutsche Zuwendungsempfänger für die Durchführung ihres Anteils am Gesamtprojekt die verantwortlichen Ansprechpartner für den DLR Projektträger, Europäische und internationale Zusammenarbeit.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit vor Vorhabenbeginn in einem Rahmenabkommen ("Umbrella Agreement"), welches mit dem ERANETMED Call-Sekretariat abgeschlossen wird, um Verantwortlichkeiten im Vorhaben, die zugesicherte Teilnahme der Partner, geistige Eigentumsrechte, Berichtspflichten etc. festzuhalten.

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sich an möglichen evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung und in der Regel mit bis zu 150 000 Euro sowie für die maximale Dauer von mindesten 24 und maximal 36 Monaten für die deutsche Beteiligung an einem Verbundvorhaben gewährt werden (d. h. pro Vorhaben, nicht pro Partner).

5.2 Finanzierungsart

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren [HZ] und der Fraunhofer-Gesellschaft [FhG] die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen (staatliche und nichtstaatliche) und Universitätskliniken (unabhängig von der Rechtsform) wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung − grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt. Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die Regelungen der "De-minimis"-Beihilfe bzw. gemäß Artikel 25 AGVO berücksichtigen. Die AGVO lässt für KMU differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können.

5.3 Finanzierungsform

Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.

5.4 Zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten

Die Förderung sieht grundsätzlich folgende zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten vor:

  1. Personal zur Durchführung wissenschaftlicher Tätigkeiten bzw. Forschungsarbeiten
    Vorhabenbezogene Ausgaben/Kosten für studentisches und/oder wissenschaftliches Personal werden bezuschusst.
  2. Vorhabenbezogene Sachmittel und Geräte
    Die Gewährung von vorhabenbezogenen Sachmittelzuschüssen (z. B. Verbrauchsmaterial, Geschäftsbedarf, Geräte, Literatur) ist in begrenztem Umfang möglich.
    Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst wird die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.
  3. Reisen und Aufenthalte von deutschen und ausländischen Wissenschaftler sowie Experten
    Für die Förderung von Reisen deutscher Wissenschaftler sowie Experten gilt:
    • Die An- und Abreisekosten/-ausgaben inklusive notwendiger Visa (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Zielort im Partnerland sowie das länderspezifische Tagegeld (http://www.internationales-buero.com/de/foerderung.php) werden übernommen. An- und Abreisetag zählen als ein Tag. Beiträge zur Krankenversicherung und gegebenenfalls anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und vom Zuwendungsempfänger selbst zu entrichten.
    • Projektbezogene Reisen deutscher Wissenschaftler sowie Experten innerhalb Deutschlands sind in begrenztem Maße förderfähig.
      Für die Förderung von Reisen und Aufenthalten ausländischer Projektwissenschaftler und Experten gilt:
    • Die An- und Abreisekosten/-ausgaben (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Ort des Projektpartners in Deutschland werden übernommen. Der Aufenthalt bis zu 22 Tagen in Deutschland wird mit einer feststehenden Pauschale in Höhe von 104 Euro pro Tag bezuschusst. Bei einem Aufenthalt ab 23 Tagen wird für jeweils 30 Tage eine Monatspauschale von 2 300 Euro gezahlt. Für einzelne Tage eines Folgemonats wird eine Tagespauschale von 77 Euro gezahlt. Beiträge zur Krankenversicherung und gegebenenfalls anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und vom ausländischen Partner selbst zu entrichten.
  4. Workshops

Workshops mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotentiale können in Deutschland wie folgt unterstützt werden:

  • Für die Durchführung von Workshops in Deutschland können diverse Ausgaben bzw. Kosten übernommen werden. Bezuschusst werden z. B. der Transfer, die Bereitstellung von Workshopunterlagen, die angemessene ­Bewirtung, die Anmietung von Räumlichkeiten und die Unterbringung der Gäste. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der ausländischen Gäste. In diesen Fällen wird kein Tagegeld (vgl. Buchstabe c) gezahlt.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die "Allgemeinen Nebenbestimmungen für ­Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)" und die "Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis" (BNBest-BMBF 98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids an die FhG oder HGF sowie an gewerbliche Unternehmen werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF 98)“.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

DLR Projektträger
Europäische und internationale Zusammenarbeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Internet: http://www.internationales-buero.de

Fachliche Ansprechpartner:

Frau Cornelia Parisius/Herr Stephan Epe
Telefon: +49 2 28/38 21-14 22/-19 12
Telefax: +49 2 28/38 21-14 44
E-Mail: cornelia.parisius(at)dlr.de / eranetmed(at)dlr.de

Administrative Ansprechpartnerin:

Frau Petra Schumann
Telefon: +49 2 28/38 21-13 62
Telefax: +49 2 28/38 21-14 44
E-Mail: petra.schumann(at)dlr.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und ­Erläuterungen sind dort erhältlich.

7.2 Zweistufiges Verfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

Zur Erstellung von Projektskizzen ist das elektronische Skizzentool PT-Outline und bei förmlichen Förderanträgen das elektronische Antragssystem "easy-Online" zu nutzen.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger bis spätestens 14. Juli 2017

zunächst Projektskizzen ausschließlich in elektronischer Form über das Skizzentool PT-Outline (https://secure.pt-dlr.de/ptoutline/app/eranetmed3) vorzulegen.

Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Für die Projektskizze ist folgende Gliederung zu verwenden (sie ist auch über das vorgegebene Internet-Formular vorgegeben):

Part A.

  1. Allgemeine Informationen zum Projektvorschlag
  2. Angaben zum Projektkoordinator
  3. Angaben zu den Projektpartnern

Part B.

Eine individuelle, auf die Förderbekanntmachung abgestimmte Projektbeschreibung mit folgender Gliederung:

  1. Allgemeine Informationen zum Projekt (Hintergrund, Fragestellung, Stand der Wissenschaft und Technik, Zielsetzungen, geplante Maßnahmen zur Umsetzung;
    (falls zutreffend: Beschreibung der Innovations- und/oder Mobilitätsaspekte)
  2. Projektbeschreibung (Methodologie)
  3. Projektmanagement
  4. Nutzen und Verwertbarkeit der Ergebnisse
  5. Ethik, Gender, junge Wissenschaftler/innen
  6. Informationen zum Team und deren Zusammenarbeit
  7. gegebenenfalls Anlagen

Für das Projektbudget ist in PT-Outline eine Vorlage zum Herunterladen bereitgestellt. Diese ist zu verwenden und ausgefüllt in PT-Outline hochzuladen.

Das zentrale Sekretariat des ERANETMED Calls 2017 wird, zusammen mit den jeweiligen nationalen Förderorganisationen, alle Projektskizzen zunächst auf die Einhaltung der formalen Vorgaben hin prüfen ("Eligibility Check"). Projektskizzen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, werden zurückgewiesen.

Die Projektbeschreibung ist Grundlage für die fachliche und inhaltliche Begutachtung der Projektskizze. Die Projektbeschreibung sollte deshalb zu allen Punkten (siehe Gliederung der Projektbeschreibung) bewertbare Aussagen enthalten. Die vorgegebene Höchstanzahl an Zeichen ist einzuhalten.

Der Begutachtungsprozess wird unter Hinzuziehung eines international besetzten Gutachtergremiums erfolgen, das eine Rangliste der Projektskizzen erstellt.

Basierend auf den Empfehlungen des Gutachtergremiums werden die Förderorganisationen die für eine Förderung geeigneten Kooperationsvorhaben auswählen und das Förderverfahren für die Verbundpartner aus ihren jeweiligen Ländern einleiten. Die Förderung der erfolgreichen Verbünde erfolgt getrennt nach Teilprojekten durch die jeweilige Förderorganisation, bei der die Mittel beantragt werden. Es wird daher dringend empfohlen, vor Antragstellung mit den jeweiligen nationalen Förderorganisationen Kontakt aufzunehmen.

Die eingegangenen Projektskizzen werden anhand der folgenden drei Kriterien bewertet:

  1. Wissenschaftliche und/oder technologische Exzellenz
  2. Qualität der Zusammenarbeit der Projektpartner
  3. Wirkung der zu erwartenden Ergebnisse (Impact)

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektskizzen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und evtl. weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht werden.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, vollständige förmliche Förderanträge vorzulegen.

Die förmlichen Förderanträge müssen enthalten:

  1. eine detaillierte (Teil-)Vorhabenbeschreibung
  2. eine ausführliche Arbeits- und Zeitplanung
    1. Realisierbarkeit des Arbeitsplans
    2. Plausibilität des Zeitplans
  3. detaillierte Angaben zur Finanzierung des Vorhabens
    1. Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel
    2. Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die volle Laufzeit

Die Arbeits- und Finanzierungspläne werden insbesondere nach den in Nummer 7.2.2 Teil II und III genannten Kriterien bewertet.

Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen bzw. Empfehlungen der Gutachter zur Durchführung des Vorhabens sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen.

Bei mehreren deutschen Partnern (Verbundprojekt) sind die förmlichen Förderanträge der einzelnen Partner in Abstimmung mit dem vorgesehenen Koordinator vorzulegen.

Die förmlichen Förderanträge sind mit Hilfe des elektronischen Antragssystems "easy-Online" zu erstellen. Dem förmlichen Förderantrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache beizufügen. Diese sollte den Umfang von zwölf Seiten nicht überschreiten.

Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen werden.

Das BMBF behält sich vor, sich bei der endgültigen Förderentscheidung gegebenenfalls durch Experten beraten zu lassen.

Aus der Vorlage eines förmlichen Förderantrags kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe eines eingereichten Förderantrags. Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der ­gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen wurden. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gültig.

Bonn, den 13. Juni 2017

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Julie Klein

Quelle: Bundesministerium für Bildung und Forschung Redaktion: von Tim Mörsch Länder / Organisationen: Algerien Ägypten Frankreich Italien Jordanien Libanon Marokko Portugal Spanien Tunesien Türkei Zypern EU Themen: Förderung Umwelt u. Nachhaltigkeit

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