StartseiteLänderEuropaPolenBekanntmachung des BMBF zur Förderung von europäischen Forschungsprojekten zu traumatischen Verletzungen des zentralen Nervensystems

Bekanntmachung des BMBF zur Förderung von europäischen Forschungsprojekten zu traumatischen Verletzungen des zentralen Nervensystems

Stichtag: 14.03.2016 Programmausschreibungen

Richtlinie zur Förderung von europäischen Forschungsprojekten zu traumatischen Verletzungen des zentralen Nervensystems vom 16. Dezember 2015 (Bundesanzeiger vom 11.01.2016)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Unter den vielen Erkrankungen, die die menschliche Gesundheit beeinträchtigen, sind Erkrankungen des zentralen Nervensystems eine der Hauptursachen für Morbidität, Mortalität und verminderte Lebensqualität. Weltweit leiden Schätzungen zufolge mehr als eine Milliarde Menschen unter Erkrankungen des zentralen Nervensystems. In Europa werden annähernd ein Drittel aller Krankheitskosten durch solche Erkrankungen verursacht. Aus diesem Grund ist es von höchster Priorität, Erkrankungen des zentralen Nervensystems zu erforschen und die Forschungsergebnisse in verbesserte diagnostische und therapeutische Maßnahmen zu übertragen.

Vor diesem Hintergrund wurde das Netzwerk ERA-NET NEURON ("Network of European Funding for Neuroscience Research") gegründet, das durch die Europäische Kommission gefördert wird. Ziel von ERA-NET NEURON ist es, die Forschungsaktivitäten und -programme der beteiligten europäischen Länder auf dem Gebiet der krankheitsbezogenen Neurowissenschaften zu koordinieren (http://www.neuron-eranet.eu/).

Diese transnationale gemeinsame Bekanntmachung wird in Partnerschaft mit der Europäischen Kommission unter dem "ERA-NET Cofund"-Programm zum Thema "traumatische Verletzungen des zentralen Nervensystems" durchgeführt. Die Förderorganisationen folgender Länder haben sich bereit erklärt, diese gemeinsame Maßnahme zur Förderung multinationaler, kooperativer Forschungsprojekte durchzuführen:

  • Deutschland, Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF);
  • Belgien
    • Fonds de la Recherche Scientifique (FNRS);
    • Research Foundation Flanders (FWO);
  • Frankreich, French National Research Agency (ANR);
  • Israel, Chief Scientist Office, Ministry of Health (CSO-MOH);
  • Italien, Ministry of Health (MOH);
  • Kanada
    • Fonds de recherche du Québec-Santé (FRQS);
    • Canadian Institutes of Health Research – Institute of Neurosciences, Mental Health and Addiction (CIHR-INMHA);
    • Ontario Neurotrauma Foundation (ONF);
  • Lettland, State Education Development Agency (VIAA);
  • Niederlande, The Netherlands Organisation for Scientific Research (NWO);
  • Norwegen, The Research Council of Norway (RCN);
  • Österreich, Austrian Science Fund (FWO);
  • Polen, National Centre for Research and Development (NCBR);
  • Portugal, Foundation for Science and Technology (FCT);
  • Rumänien, Executive Agency for Higher Education, Research, Development and Innovation Funding (UEFISCDI);
  • Schweiz, Swiss National Science Foundation (SNSF);
  • Slowakei, Slovak Academy of Sciences (SAS);
  • Spanien
    • Ministry of Economy and Competitiveness (MINECO);
    • National Institute of Health Carlos III (ISCIII);
  • Türkei, The Scientific and Technological Research Council of Turkey (TUBITAK);
  • Vereinigtes Königreich, Medical Research Council (MRC).

Die Fördermaßnahme wird zeitgleich durch die Förderorganisationen im jeweiligen Land veröffentlicht und zentral durch ein gemeinsames NEURON-Sekretariat koordiniert. Für die eigentliche Umsetzung der nationalen Teilvorhaben in einem Verbund gelten die jeweiligen nationalen Richtlinien.

Zusätzliche wichtige Informationen zu dieser transnationalen Bekanntmachung sind dem englischsprachigen Bekanntmachungstext (http://www.neuron-eranet.eu/en/613.php) und den zugehörigen Webseiten des ERA-NET NEURON zu entnehmen.

Mit dieser Fördermaßnahme beabsichtigt das BMBF, einen Beitrag zur Ausgestaltung des Aktionsfelds 6 im Rahmenprogramm Gesundheitsforschung der Bundesregierung zu leisten.

1.2 Rechtsgrundlage

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" und/oder der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Diese Förderrichtlinie gilt in Verbindung mit dem Rahmenprogramm Gesundheitsforschung, siehe http://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/_media/Gesundheitsforschungsprogramm.pdf.

Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung" – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt.

Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt keine Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.

2 Gegenstand der Förderung

Ziel der Bekanntmachung ist die Förderung von transnationalen Verbundvorhaben mit wichtigen Fragestellungen zu traumatischen Verletzungen des zentralen Nervensystems. Derartige Verletzungen führen häufig zu bleibenden Behinderungen und stellen eine erhebliche Belastung für die Betroffenen und ihre Angehörigen dar. Gefördert werden können Vorhaben, die die gesamte Breite von Forschungsansätzen von der Untersuchung grundlegender Krankheitsmechanismen über klinische Studien (bis zu Phase 2, "proof-of-concept") bis hin zur Neurorehabilitation umfassen. Der Fokus der Bekanntmachung richtet sich auf Schädigungen des zentralen Nervensystems in Folge primärer, äußerer Gewalteinwirkungen. Dies umfasst akute Schädel-Hirn-Traumata und Rückenmarksverletzungen im gesamten Lebensverlauf.

Von einer Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben zu intrakraniellen Blutungen, Schlaganfall und Hypoxie. Darüber hinaus werden psychische Folgen von Gewalteinwirkungen nicht im Rahmen dieser Bekanntmachung gefördert. Dies beinhaltet auch stressbedingte Erkrankungen, wie z. B. posttraumatische Belastungsstörung. Ferner sind Vorhaben zu neurodegenerativen Erkrankungen von der Förderung ausgeschlossen.

Insbesondere soll die multidisziplinäre Zusammenarbeit zwischen Forschungsgruppen gefördert werden sowie translationale Forschungsansätze, bei denen Grundlagenforschung mit klinischen Fragestellungen kombiniert wird.

Die Vorhaben sollen mindestens eines der folgenden Forschungsgebiete abdecken:

  • Grundlagenorientierte Forschungsansätze zu Pathogenese und/oder Ätiologie von Schädel-Hirn-Traumata und ­Rückenmarksverletzungen. Dies kann die Entwicklung besonders innovativer oder gemeinsam verwendeter Ressourcen und Technologien zur Diagnose, Prävention oder zur Therapie der Folgen von Verletzungen des zentralen Nervensystems beinhalten.
  • Klinische Forschungsansätze (inklusive der Nutzung neuer und/oder bereits vorhandener klinischer Datensätze) zur Entwicklung neuer Verfahren zur Diagnose, Therapie oder Technologie-basierter Neurorehabilitation (z. B. Brain-Computer-Interfaces, EEG und bildgebende Verfahren) nach Verletzungen des zentralen Nervensystems.

Die Teilprojekte eines Verbundvorhabens sollen komplementär sein und innovative ehrgeizige Ideen verfolgen. Von der Kooperation wird ein Synergieeffekt erwartet. Projekte, die die Notwendigkeit zur Kooperation nicht erkennen lassen, können nicht berücksichtigt werden.

Geschlechtsspezifische Aspekte sollen bei den Vorhaben nach Möglichkeit in angemessener Weise berücksichtigt werden. Die Forschungsverbünde können Maßnahmen zur gezielten interdisziplinären Nachwuchsförderung beinhalten.

Von der Förderung ausgenommen sind Ansätze, die bereits in anderen Förderprogrammen unterstützt werden, oder bereits in der Vergangenheit Gegenstand einer Bundesförderung waren.

Darüber hinaus sollen die Antragstellenden auch bestehende internationale Plattformen und Forschungsprogramme (z. B. die International Initiative for Traumatic Brain Injury, http://intbir.nih.gov/) berücksichtigen. Anträge sollen auf Forschungsdaten und Erkenntnissen basieren, die bereits im Forschungsfeld vorhanden sind, wo dies sinnvoll ist.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind deutsche staatliche und nicht-staatliche Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit FuE-Kapazität in Deutschland, wie z. B. kleine und mittlere Unternehmen (KMU; die Definition für KMU der Europäischen Gemeinschaft ist unter dem Link http://ec.europa.eu/growth/smes/business-friendly-environment/sme-definition/index_en.htm einzusehen).

Unternehmen der Großindustrie sowie Unternehmen, die zu mehr als 50 % im Besitz von Großindustrie sind, können nur unter bestimmten Voraussetzungen gefördert werden.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Es werden nur Forschungsvorhaben im Rahmen transnationaler Forschungsverbünde gefördert. Eine gemeinschaft­liche Bewerbung aller Verbundmitglieder wird vorausgesetzt. Antragstellende müssen die Bereitschaft zur interdisziplinären Zusammenarbeit mitbringen.

Zur Bearbeitung der geplanten Projekte sollen mindestens drei einschlägig qualifizierte Forschungsgruppen in einem Verbund kooperieren. Diese drei Gruppen müssen bei den in Nummer 1.1 genannten Förderorganisationen antragsberechtigt sein. Zudem müssen diese drei Gruppen aus drei unterschiedlichen Ländern stammen. Ein Verbund darf maximal aus fünf Forschungsgruppen bestehen. Es dürfen hierbei nicht mehr als zwei Forschungsgruppen aus einem Land stammen. Das ERA-NET NEURON ist bestrebt, den Europäischen Forschungsraum durch die Einbeziehung einer möglichst hohen Anzahl an Partnerländern zu stärken. Daher darf die Anzahl der Verbundpartner auf sechs erhöht werden, wenn ein Partner aus einem bisher bei der Förderung durch NEURON unterrepräsentierten Land (Lettland, Rumänien, Slowakei und Türkei) beteiligt ist.

Forschungsgruppen, die nicht im Sinne einer der in Nummer 1.1 aufgeführten Förderorganisationen antragsberechtigt sind, können an einem Verbundprojekt teilnehmen, sofern die Finanzierung ihrer Teilnahme anderweitig gesichert ist und sofern mindestens drei antragsberechtigte Gruppen teilnehmen. Die maximale Anzahl von fünf bzw. sechs Verbundpartnern (siehe oben) darf in jedem Fall nicht überschritten werden.

Die Zusammensetzung des Verbunds soll den Forschungszielen des geplanten Projekts angemessen sein und die notwendige kritische Masse zur Erreichung ehrgeiziger Ideen sicherstellen. Der Mehrwert internationaler Kooperation muss klar erkennbar sein.

Für das geplante Projekt muss eine Koordinatorin oder ein Koordinator benannt werden, die bzw. der den Verbund nach außen hin repräsentiert und für das interne Verbundmanagement verantwortlich ist. Dies beinhaltet beispielsweise das Abfassen von jährlichen Berichten, Controlling, Öffentlichkeitsarbeit und die Sicherstellung von Urheberrechten. Die Koordinatorin bzw. der Koordinator soll ferner das Verbundprojekt im Rahmen eines NEURON Cofund Symposiums vorstellen, das zur Mitte des Förderzeitraums stattfinden wird. Die Koordinatorin bzw. der Koordinator des Verbunds muss bei einer der in Nummer 1.1 genannten Förderorganisationen antragsberechtigt sein.

Kontaktpersonen für die jeweiligen nationalen Förderorganisationen sind die Teilprojektleiterinnen und Teilprojektleiter, die aus dem entsprechenden Land kommen. Teilprojektleiterinnen und Teilprojektleiter sollen an dem Status-Symposium des ERA-NET NEURON teilnehmen. Ausgaben für Dienstreisen sind entsprechend einzuplanen. Nachwuchs­wissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler können ihre jeweiligen Projektleiterinnen und Projektleiter zu dem Symposium begleiten.

Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sich an möglichen evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen.

Bei Förderanträgen für klinische (Pilot-)Studien sind die internationalen Standards als vorgegebene Maßstäbe zugrunde zu legen (u. a. Deklaration von Helsinki, ICH-Leitlinie zur Guten Klinischen Praxis, EU-Richtlinie 2001/20/EG).

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden.

Einzelheiten sind dem "Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten", das von Antragstellern und Zuwendungsempfängern zu beachten ist, zu entnehmen (BMBF-Vordruck Nr. 0110, Fundstelle: https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare; Bereich BMBF – Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte).

Antragstellende sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vor­haben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. ­Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.
Informationen zur EU-Förderung können auch unter http://www.nks-lebenswissenschaften.de abgerufen werden.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen an die deutschen Verbundpartner können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Mit einem Förderbeginn ist in der ersten Hälfte des Jahres 2017 zu rechnen. Die Verbünde können in der Regel für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren gefördert werden.

Zuwendungsfähig für Antragstellende außerhalb der gewerblichen Wirtschaft ist der vorhabenbedingte Mehraufwand, wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie in begründeten Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des oder der Antragstellenden zuzurechnen sind.

Kosten/Ausgaben für die wissenschaftliche Kommunikation, für die Durchführung von Workshops und Arbeitstreffen, Gastaufenthalte von Nachwuchswissenschaftlern (Doktoranden, Post-Docs) aus dem Verbund an externen Forschungseinrichtungen und Kliniken sowie für die Einladung von Gastwissenschaftlern sind grundsätzlich zuwendungsfähig, wenn dadurch synergistische Effekte erwartet werden können.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen. Die AGVO lässt für KMU differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98), sowie zusätzlich die Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

DLR Projektträger
– Gesundheitsforschung –
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Telefon: 02 28/38 21-12 10
Telefax: 02 28/38 21-12 57
Internet: www.gesundheitsforschung-bmbf.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Ansprechpersonen sind:

Herr Dr. Sascha Helduser
Telefon: 02 28/38 21-11 16
E-Mail: sascha.helduser(at)dlr.de

Frau Dr. Anna Gossen
Telefon: 02 28/38 21-16 84
E-Mail: anna.gossen(at)dlr.de

Es wird empfohlen, zur Beratung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Der Projektträger fungiert als NEURON Cofund Joint Call Secretariat für diese gemeinsamen Förderrichtlinien. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich. Es wird darüber hinaus dringend empfohlen, dass alle beteiligten Teilprojektleiterinnen und Teilprojektleiter ihre jeweiligen nationalen und regionalen Förderorganisationen kontaktieren. Der Einschluss eines Verbundpartners, der nach nationalen/regionalen Bestimmungen nicht antragsberechtigt ist, kann zum Ausschluss des gesamten Verbundantrags ohne fachliche Begutachtung führen.

7.2 Zweistufiges Verfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger bis spätestens 14. März 2016 zunächst Projektskizzen in Abstimmung mit der vorgesehenen Verbundkoordinatorin/dem vorgesehenen Verbundkoordinator in schriftlicher und/oder elektronischer Form vorzulegen. Der Skizze ist ein Anschreiben/Vorblatt zur Einreichung beizulegen, auf dem Vertreter aller Projektpartner (in der Regel die Projektleiterinnen bzw. Projektleiter) mittels rechtsverbindlicher Unterschrift die Kenntnisnahme sowie die Richtigkeit der in der Skizze gemachten Angaben bestätigen.

Projektskizzen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Die Projektskizzen sollen alle notwendigen Informationen enthalten, um dem Kreis begutachtender Personen eine abschließende fachliche Stellungnahme zu erlauben. Sie ist anhand des dafür vorgesehenen Musters zu erstellen. Muster sind auf der NEURON-Internetseite erhältlich (http://www.neuron-eranet.eu/en/613.php).

Mit Blick auf das internationale Begutachtungsverfahren wird die Einreichung der Projektskizzen in englischer Sprache empfohlen.

Projektskizzen, die den formalen und inhaltlichen Vorgaben nicht entsprechen, können ohne weitere Prüfung abgelehnt werden. Die Einreichung erfolgt elektronisch über das Internet-Portal https://www.pt-it.de/ptoutline/application/neuron_cofund

Im Portal ist die Projektskizze im PDF-Format hochzuladen. Darüber hinaus wird hier aus den Eingaben in ein Internetformular eine Vorhabenübersicht generiert. Vorhabenübersicht und die hochgeladene Projektskizze werden gemeinsam begutachtet.

Bei verspäteter Einreichung wird dringend die vorherige Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Projektträger empfohlen. Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich.

Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung eines externen Begutachtungsgremiums nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Exzellenz:
    wissenschaftliche Qualität des Ansatzes und der Methodik;
    Neuheit des wissenschaftlichen Konzepts und Hypothesen;
    Kompetenz und Erfahrung der beteiligten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in den Gebieten des Antrags (vorherige Arbeiten, spezielle technische Expertisen);
  • Potenzial:
    Potenzial der erwarteten Ergebnisse für eine zukünftige klinische Nutzung und für andere gesundheitsrelevante Fragestellungen;
    Mehrwert der transnationalen Kooperation;
  • Qualität und Effizienz der Umsetzung:
    Durchführbarkeit der Forschungsarbeiten;
    Kohärenz und Effizienz des Arbeitsplans unter Berücksichtigung der Arbeitsverteilung im Verbund, Ressourcennutzung, Zeitplan und Risikobewertung;
    Qualität und Mehrwert multidisziplinärer Kooperation;
    Angemessenheit der Managementstrukturen des Verbunds.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und evtl. weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen unter Angabe eines Termins aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag (Vorhabenbeschreibung und Formantrag) vorzulegen. Die Förderanträge sind in Abstimmung mit der vorgesehenen Verbundkoordinatorin/dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. ­Anträge, die nach dem mitgeteilten Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die vorgelegten förmlichen Förderanträge werden unter Hinzuziehung eines externen Begutachtungsgremiums bewertet. Über diese Anträge wird nach abschließender Prüfung entschieden.

Informationen und Unterlagen zur ausführlichen Antragstellung werden zu gegebener Zeit an die ausgewählten Interessenten versandt.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easyonline/ abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden. Zur Erstellung förmlicher Förderanträge ist das elektronische Antragssystem "easy-online" zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline/)

Mit den förmlichen Förderanträgen sind u. a. folgende die Projektskizze ergänzende Informationen vorzulegen:

  • detaillierter Finanzplan des Vorhabens;
  • ausführlicher Verwertungsplan;
  • Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung;
  • detaillierter Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung und Meilensteinplanung.

Eventuelle Auflagen aus der ersten Stufe sind dabei zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel;
  • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel;
  • Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan;
  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme;
  • Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften:

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen wurden.

8 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

   

Berlin, den 16. Dezember 2015

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. R. Loskill

Quelle: Bundesministerium für Bildung und Forschung - Bekanntmachungen Redaktion: Länder / Organisationen: EU Belgien Frankreich Vereinigtes Königreich (Großbritannien) Israel Italien Kanada Lettland Niederlande Norwegen Österreich Polen Portugal Rumänien Schweiz Slowakei Spanien Türkei Themen: Förderung Lebenswissenschaften

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