1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Zuwendungszweck
In der internationalen Zusammenarbeit Innovationspotentiale zu erschließen, ist ein wichtiges Ziel der Bundesregierung. Die Chancen für deutsche Unternehmen, Forschungseinrichtungen und Hochschulen, im internationalen Wettbewerb erfolgreich zu sein, steigen, wenn sie sich international vernetzen.
Der Ostseeraum bietet ein großes Potential für die Zusammenarbeit in Forschung und Entwicklung (FuE). In wichtigen Zukunftsthemen sind Akteure aus dieser Region weltweit führend. Es bestehen bereits vielfältige grenzüberschreitende Initiativen von verschiedenen Ländern rund um die Ostsee, die für eine Beteiligung deutscher Forscher sehr attraktiv sind.
Das vorliegende Programm des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) soll diese daher unterstützen, sich mit exzellenten Forschern in Ostseeanrainerstaaten zu vernetzen, um gemeinsam Kooperationsstrategien zu entwickeln und erfolgreich an FuE-Projekten zu arbeiten. Die Internationalisierung bereits bestehender nationaler Kompetenznetze soll auf diese Weise weiter vorangetrieben werden.
Um Technologietransfer und Innovation besonders zu fördern, wird eine internationale Verzahnung entlang der gesamten Wertschöpfungskette angestrebt. Eine Beteiligung von Unternehmen, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) , an den FuE-Netzwerken ist daher ausdrücklich erwünscht.
Bei der Entwicklung neuer Produkte, Dienstleistungen und Prozesse wird es immer wichtiger, die Bedürfnisse der zukünftigen Nutzer einzubeziehen. Hier bieten insbesondere die nordischen Staaten im Hinblick auf "User Driven Innovation" oder "Open Innovation" interessante Konzepte, von denen deutsche Unternehmen profitieren können.
1.2 Rechtsgrundlage
Vorhaben können nach Maßgabe dieser Bekanntmachung, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung ist der Auf- und Ausbau von FuE-Netzwerken bzw. deren Internationalisierung mit Partnern aus Ostseeanrainerstaaten (entsprechend den unter Nummer 4.1 genannten Bedingungen) zu den Bedarfsfeldern der Hightech-Strategie der Bundesregierung (Klima/Energie, Gesundheit/Ernährung, Sicherheit, Mobilität, Kommunikation) und den Schlüsseltechnologien, die auf diese Bedarfsfelder ausgerichtet sind, sowie den entsprechenden Themenbereichen des EU-Forschungsrahmenprogramms bzw. von Horizont 2020 (Informationen zur Hightech-Strategie sind verfügbar unter http://www.hightech-strategie.de, Informationen zum EU-Forschungsrahmenprogramm unter http://www.forschungsrahmenprogramm.de).
Innovative Konzepte zum Auf- bzw. Ausbau interdisziplinär zusammengesetzter Netzwerke werden begrüßt.
Der Förderzeitraum kann bis zu 24 Monate betragen, er besteht aus zwei Förderphasen von jeweils bis zu zwölf Monaten, die nacheinander durchlaufen werden.
- Im Rahmen der ersten Förderphase sollen neue FuE-Netzwerke gebildet bzw. bereits bestehende FuE-Netzwerke um Partner aus den Ostseeanrainerstaaten (Dänemark, Finnland, Norwegen, Schweden, Estland, Lettland, Litauen, Polen und Russland) erweitert werden. Zum Abschluss der ersten Förderphase wird anhand von zuvor in der Projektskizze definierten und in einem Bericht dokumentierten Zielvereinbarungen entschieden, ob das Projekt weitergefördert oder die Förderung zu diesem Zeitpunkt beendet wird.
(Erläuterungen dazu geben die AZA- / AZK-Richtlinien unter AZA 6 bzw. AZK 6 jeweils Punkt 1.; Unterpunkt III - Meilensteinplanung:
AZA: https://foerderportal.bund.de/easy/module/easy_formulare/download.php?datei=179
AZK: https://foerderportal.bund.de/easy/module/easy_formulare/download.php?datei=192) - Im Falle, dass die für die erste Förderphase festgelegten Zielvereinbarungen erfüllt worden sind, wird über einen weiteren Zeitraum von bis zu zwölf Monaten die Anbahnung konkreter gemeinsamer Projekte unterstützt. In dieser Phase des Förderzeitraums soll von den Netzwerkpartnern ein Projektantrag zu den oben genannten Bedarfsfeldern der Hightech-Strategie sowie zu den darauf ausgerichteten Schlüsseltechnologien bzw. zu entsprechenden thematischen Prioritäten im Europäischen Rahmenprogramm für Forschung und Innovation bzw. Horizont 2020 ausgearbeitet und eingereicht bzw. ein FuE-Auftrag von der Industrie akquiriert werden (s. Nummer 4.1).
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind deutsche Forschungseinrichtungen, Hochschulen, und Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (insbesondere KMU *).
Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, können nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu Ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für Ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.
4 Zuwendungsvoraussetzungen / Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
4.1 Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Förderung ist eine hohe Realisierungs- und Erfolgschance der Anträge im Sinne der Ziele dieser Bekanntmachung.
An dem Auf- bzw. Ausbau des FuE-Netzwerkes müssen mindestens drei Partner beteiligt sein:
Ein deutscher Partner und zusätzlich mindestens ein Partner aus:
- Dänemark, Finnland, Norwegen, Schweden
und mindestens ein Partner aus - Estland, Lettland, Litauen oder Polen.
Partner aus Russland können zusätzlich einbezogen werden.
Der deutsche Partner hat seinem Förderantrag mindestens eine Absichtserklärung ("Letter of Intent") zur Zusammenarbeit von einer ausländischen Einrichtung der unter I. und II. genannten Länder beizufügen.
Spätestens zehn Monate nach Laufzeitbeginn ist ein Zwischenbericht einzureichen, anhand dessen der Zuwendungsgeber beurteilt, inwiefern die zuvor in der Projektskizze definierten Zielvereinbarungen für die erste Förderphase erfüllt worden sind. Der Bericht soll eine schriftliche Vereinbarung über die Art und Weise der Zusammenarbeit innerhalb des Netzwerkes z. B. in Form eines Memorandum of Understanding (MoU) enthalten, die von den Netzwerkteilnehmern unterzeichnet worden ist.
Zusätzlich ist eine Planung für die zweite Förderphase vorzulegen. Hierzu müssen konkrete Förder- oder Finanzierungsmöglichkeiten für ein gemeinsames Forschungsprojekt innerhalb des Netzwerkes überzeugend dargestellt werden. Das kann z. B. eine konkrete Ausschreibung innerhalb eines EU-Förderprogramms, eines nationalen Förderprogramms (Bund o. a.) oder regionalen Förderprogramms oder eine Ausschreibung eines anderen Ostseeanrainerstaates sein, an der sich das Netzwerk beteiligen möchte, oder ein Auftrag aus der Industrie, der von den Netzwerkpartnern gemeinsam akquiriert werden soll. In diesem Fall soll eine Interessensbekundung der potenziellen Industriepartner vorliegen, die ein generelles Interesse an einer Zusammenarbeit mit dem FuE-Netzwerk und an der potentiellen Vergabe eines FuE-Auftrags bestätigt.
Antragsteller sollen sich - auch im eigenen Interesse - im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel - je nach Anwendungsnähe des Vorhabens - bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung - grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten - vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft (FhG) die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuE-Beihilfen berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für Verbundprojekte und KMU eine differenzierte Bonusregelung zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen kann.
4.2 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.
Es kann eine maximale Förderung in der Höhe von € 80.000 für den Gesamtförderzeitraum beantragt werden. Hiervon können in der ersten Förderphase bis maximal € 50.000 bewilligt werden. Wenn alle zuvor in der Projektskizze definierten Zielvereinbarungen für die erste Förderphase erfüllt worden sind, können für den restlichen Förderzeitraum die übrigen Gelder in Höhe von maximal € 30.000 freigegeben werden. Hochschulen und Universitätskliniken erhalten auf die genannten Fördersummen einen 20 %igen Zuschlag (Projektpauschale).
Folgende Aufwendungen können bezuschusst werden:
- Austausch von Projektbeteiligten:
Für die Förderung von Reisekosten deutscher Projektbeteiligter gilt:
Es werden die An- und Abreisekosten (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Ort des Projektpartners für Reisen deutscher Experten in die oben unter den Nummern 4.1 I. (Dänemark, Finnland, Norwegen, Schweden) und 4.2 II. (Estland, Lettland, Litauen, Polen) genannten Ostseeanrainerstaaten sowie der Aufenthalt (vor Ort) gefördert. Hierbei wird eine Pauschale in Höhe von € 94/Tag für die Unterbringung und Verpflegung vor Ort veranschlagt.
Für die Förderung der Reisekosten ausländischer Projektbeteiligter gilt:
Es werden Tagegelder und projektbezogene Inlandsreisekosten für Besuche ausländischer Experten aus Estland, Lettland, Litauen, Polen in Deutschland wie folgt gefördert: Der Aufenthalt in Deutschland wird in der Regel für eine Dauer von maximal drei Monaten jährlich vom deutschen Zuwendungsgeber mit feststehenden Pauschalen in Höhe von € 104/Tag bzw. € 2.300/Monat bezuschusst. Beiträge zur Krankenversicherung und ggf. anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und von den Zuwendungsempfängern selbst zu entrichten. - Sachmittel:
Die Gewährung von vorhabenbezogenen Sachmittelzuschüssen (Verbrauchsmaterial, Geräte, Geschäftsbedarf, Transportkosten, Literatur, Mieten, Aufträge etc.) ist in begründeten Ausnahmefällen in begrenztem Umfang möglich. - Workshops:
Workshops mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspartner können wie folgt unterstützt werden:
Für die Durchführung von bilateralen Workshops in Deutschland werden Sachkosten z. B. der Unterbringung der ausländischen Gäste, des Transfers in Deutschland, der inhaltlichen Vorbereitung, Bewirtung und der Anmietung von Räumlichkeiten bezuschusst. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der ausländischen Gäste. In diesen Fällen wird kein Tagegeld (vgl. a) gezahlt. Kosten für Veranstaltungen in Estland, Lettland, Litauen und Polen können ebenfalls anteilig bezuschusst werden. - Personal auf deutscher Seite:
Vorhabenbezogene Kosten für studentisches, technisches und/oder wissenschaftliches Personal auf deutscher Seite (bis zu drei Personenmonate) z. B. für die Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen können in besonders begründeten Fällen bezuschusst werden. - Eine Projektpauschale i.H.v. 20 % für Hochschulen und Universitätskliniken (vgl. FAQ zur Projektpauschale: https://foerderportal.bund.de/easy/module/easy_formulare/download.php?datei=583)
- Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst werden:
- Personalkosten (Ausnahme vgl. oben unter e)
Weiterhin auch nicht die übliche Grundausstattung, wie: - Aufwendungen für z. B. Büromaterial oder Kommunikation
- Labor- und EDV-Ausstattung.
- Personalkosten (Ausnahme vgl. oben unter e)
5 Verfahren
5.1 Einschaltung des Internationalen Büros und Anforderung von Unterlagen
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF das Internationale Büro beauftragt:
Internationales Büro des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (IB)
im Projektträger beim Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR)
Heinrich-Konen-Str. 1
53227 Bonn
Internet: http://www.internationales-buero.de
Fachliche Ansprechpartner beim Internationalen Büro:
Fachlicher Ansprechpartner (nordische Länder) beim Internationalen Büro:
Dr. Hans-Peter Niller
E-Mail: hans-peter.niller(at)dlr.de
Telefon: +49 228 3821 1468
Fachlicher Ansprechpartner (baltische Länder und Polen) beim Internationalen Büro:
Dr. Michael Lange
E-Mail: michael.lange(at)dlr.de
Telefon: +49 228 3821 1485
Administrative Ansprechpartnerinnen beim Internationalen Büro:
Agnieszka Wuppermann (nordische Länder und baltische Länder)
E-Mail: agnieszka.wuppermann(at)dlr.de
Telefon: +49 228 3821 1507
Maija Buddrich (Polen)
Email: maija.buddrich(at)dlr.de
Telefon: +49 228 3821 1467
5.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
Das Förderverfahren ist zweistufig.
In der ersten Verfahrensstufe sind zunächst Projektskizzen in deutscher oder englischer Sprache bis spätestens 30. April 2013 über das elektronische Skizzentool PT-Outline (https://www.pt-it.de/ptoutline/application/BalticNet3) einzureichen. Eine rechtsverbindlich unterschriebene Version der Projektskizze (erstellt als pdf-Dokument aus PT-Outline heraus) ist dem Internationalen Büro unverzüglich zuzusenden.
Falls die Projektskizze in englischer Sprache erstellt wird, ist eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen.
Gliederung der Projektskizze:
Teil A.) Angaben für administrative Zwecke. Diese Felder sind fester Bestandteil jeder Bekanntmachung und werden über ein vorgegebenes Web-Formular erfasst.
Teil B.) eine individuelle, auf die Förderbekanntmachung abgestimmte Projektbeschreibung mit folgender Gliederung
- Titel
- Kontaktdaten des Projektverantwortlichen
- Kontaktdaten der ausländischen Partner
- Inhaltliche Zusammenfassung der geplanten Aktivität
- Definition der zu erreichenden Ziele der Maßnahme der ersten Förderphase (Aufbau bzw. Ausbau des Netzwerkes) sowie Darstellung der Exzellenz und Originalität des Vorhabens sowie Benennung infrage kommender nationaler, regionaler oder europäischer Forschungsprogramme bzw. Unternehmenskontakte für die geplanten Folgeaktivitäten im Anschluss an die zweite Förderphase
- Erfahrung im Forschungsmanagement bei der Koordination internationaler Projekte und Netzwerke sowie eine kurze Übersicht über den aktuellen wissenschaftlichen Stand und geleistete Vorarbeiten zum Projektthema
- Darstellung bisheriger Kontakte und Kooperationen mit den Zielländern in der Region
- Aussagen zum Forschungs- und Innovationspotential der möglichen Partner in den Partnerländern
- Gesamtkonzeption des Netzwerkes sowie geplante Einzelmaßnahmen zum Auf- bzw. Ausbau des Netzwerkes
- Mittel- und langfristige Wirksamkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen im Sinne der Ziele dieser Bekanntmachung
- Detaillierter Arbeits- und Zeitplan sowie ggf. Arbeitsteilung und Zusammenarbeit mit den bestehenden und möglichen Partnern
- Strukturierter Finanzierungsplan mit Angaben zu eingesetzten Eigenmitteln und zum Finanzierungsbedarf, gegliedert nach den zulässigen Ausgabenarten (vgl. auch Nummern 4.2 a - g).
Teil I des Finanzierungsplans bezieht sich dabei auf die erste Förderphase von maximal zwölf Monaten. Die maximal zu beantragende Förderung beträgt € 50.000.
In Teil II soll die Planung für die zweite Förderphase angegeben werden. Hier können bis maximal € 30.000 Förderung beantragt werden. (vgl. auch Abschnitt 4) - Maßnahmen zum Schutz geistigen Eigentums/IPR: Anhaltspunkte für Kooperationsvereinbarungen enthält die BMBF-Broschüre zum Schutz geistigen Eigentums. Diese Broschüre kann unter folgendem Link herunter geladen werden: http://www.bmbf.de/pub/know_how_internationale_kooperation.pdf
- Vorschläge zur Evaluierung der eigenen Maßnahmen.
Die Projektbeschreibung (Teil B) kann als Dokument (zip-Archiv oder pdf-Dokument) in PT-Outline hochgeladen werden.
Die Projektskizze ist Grundlage für die fachliche und inhaltliche Begutachtung des Projekts. Die zur Projektskizze zugehörige Projektbeschreibung (Teil B) sollte deshalb zu allen Punkten (siehe Gliederung der Projektbeschreibung) bewertbare Aussagen enthalten. Die Beschreibung sollte ca. zehn Seiten umfassen und in deutscher oder englischer Sprache formuliert werden.
In der zweiten Verfahrensstufe werden der/die Antragsteller von positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, ggf. in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird. Die förmlichen Förderanträge sind mit Hilfe des elektronischen Antragssystems "easy des BMBF" zu erstellen. Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf&menue=block
abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden. Die Anträge sind in deutscher Sprache zu formulieren.
Der Antrag ist an folgende Adresse (unter Beachtung der Vorlagefrist!) zu senden:
Internationales Büro des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (IB)
im Projektträger beim Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR)
Dr. Michael Lange / Agnieszka Wuppermann -
Heinrich-Konen-Str. 1
53227 Bonn
Die Vorlagefrist gilt grundsätzlich als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Anträge können in der Regel nicht mehr berücksichtigt werden.
Bei technischen Fragen (nicht zum Inhalt der Bekanntmachung) zur webbasierten Antragstellung wenden Sie sich bitte an:
Internationales Büro des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (IB)
im Projektträger beim Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR)
Martina Lauterbach
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
E-Mail: Martina.Lauterbach(at)dlr.de
Telefon: +49 (0) 228 3821 1734
5.3 Auswahl- und Entscheidungsverfahren / Förderkriterien
Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung externer Gutachter anhand der folgenden Kriterien bewertet:
- Übereinstimmung mit den vorgegebenen inhaltlichen Schwerpunkten und Erfüllung der vorgegebenen formalen Bedingungen
- Plausibilität und Innovationspotential des Gesamtkonzeptes
- Anbahnung neuer Partnerschaften sowie Ausbau und Vertiefung bereits vorhandener Partnerschaften in der Ostseeregion
- Fachliche und administrative Kompetenz des deutschen Antragstellers zur Leitung des angestrebten Netzwerkes
- Plausibilität und Realisierbarkeit der Methodik sowie des Arbeits- und Zeitplans
- Forschungs- und Innovationspotential der möglichen Partner in den Partnerländern
- Fachliche Verbindung des Antragstellers mit den angestrebten Partnerländern
- Beteiligung von Unternehmen an den FuE-Netzwerken, insbesondere KMU: Bereitschaft der Unternehmenspartner, über einen längeren Zeitraum mit dem Netzwerk zu kooperieren bzw. FuE-Aufträge zu vergeben
- Nutzen der vorgeschlagenen Maßnahmen aus deutscher Sicht sowie mittel- und langfristige Wirksamkeit über die Förderphasen hinweg
- Erfolgsaussichten des Projektes hinsichtlich einer Förderung im Rahmen eines regionalen, nationalen oder europäischen Förderprogramms.
Auf der Grundlage der Bewertung wird nach abschließender Prüfung der Projektskizze über eine Förderung entschieden. Die Antragsteller werden über das Ergebnis der Bewertung schriftlich informiert.
Es ist vorgesehen, die geförderten Maßnahmen zu evaluieren. Die Teilnahme der Antragsteller an jeweils einem Workshop zum Kick-off und zur Evaluierung nach Abschluss der ersten Förderphase sowie nach Beendigung des gesamten Förderzeitraums wird vorausgesetzt.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil einer Zuwendung auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98) bzw. bei Zuwendungen auf Kostenbasis die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis (NKBF98).
Das BMBF behält sich im Einzelfall vor, abweichende Regelungen von Ziffer 7 und 8 der BNBest-BMBF 98 bzw. Ziffer 12 und 13 der NKBF 98 bei der Übertragung von Benutzungs- und Nutzungsrecht der Forschungsergebnisse im Rahmen der Zuwendung zu vereinbaren.
7. Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Bonn, den 6. Februar 2013
Bundesministerium für
Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Erika Rost
*Gemäß der EU-Definition zu KMU: Die Kategorie der Kleinstunternehmen, kleinen Unternehmen und mittleren Unternehmen umfasst jene Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jah-resumsatz von höchstens € 50 Mio. erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens € 43 Mio. beläuft. Innerhalb dieser Kategorie gilt Folgendes: Kleine Unternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens € 10 Mio. beträgt. Kleinstun-ternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens € 2 Mio. beträgt In der Regel sind die meisten KMU eigenständig, d. h., sie sind entweder völlig unabhängig, oder es bestehen Partnerschaften mit anderen Unternehmen mit einer oder mehreren Minderheitsbeteiligungen (von jeweils unter 25 %) (siehe Abschnitt 2.3.1, S. 16). Wenn der gehaltene Anteil höher ist, aber 50 % nicht überschreitet, handelt es sich um eine Beziehung zwischen Partnerunternehmen (siehe Abschnitt 2.3.2, S. 20). Liegt er über diesem Schwellenwert, sind die Unternehmen miteinander verbunden (siehe Abschnitt 2.3.3, S. 23)
Quelle: http://ec.europa.eu/enterprise/enterprise_policy/sme_definition/sme_user_guide_de.pdf und http://ec.europa.eu/enterprise/policies/sme/facts-figures-analysis/sme-definition/index_en.htm