1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Zuwendungszweck
Die Zusammenarbeit in Wissenschaft, Technologie und Innovation (Wissenschaftlich-Technische Zusammenarbeit, WTZ) zwischen Deutschland und der Ukraine gewinnt zusätzliche Bedeutung durch die herausgehobene Rolle der Ukraine im Rahmen der Nachbarschaftspolitik der Europäischen Union.
Wichtig für die zunehmende Internationalisierung deutscher Einrichtungen und Programme sowie für die Zusammenarbeit in den europäischen Förderprogrammen ist dabei ein Ausbau der bilateralen Kooperation in Schwerpunktbereichen, die von gemeinsamem Interesse sind. Zentrale Bedeutung haben hierfür auf deutscher Seite die Themenbereiche der "Hightech-Strategie 2020" der Bundesregierung (http://www.hightech-strategie.de).
In einem am 23. November 2009 unterzeichneten Memorandum of Understanding vereinbarten das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) und das Ministerium für Bildung und Wissenschaft der Ukraine die Förderung der Zusammenarbeit in Wissenschaft, Technologie und Innovation zwischen deutschen und ukrainischen universitären und außeruniversitären öffentlichen oder privaten Forschungseinrichtungen und innovativen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU*) auf der Grundlage regelmäßiger gemeinsamer Bekanntmachungen.
Die in diesem Rahmen unterstützten Projekte sollen vor allem der Vorbereitung neuer und der Intensivierung bestehender Kooperationen dienen. Hiermit soll auch eine Grundlage für weiterführende Projektanträge in Förderprogrammen des BMBF ebenso wie in forschungsrelevanten EU-Programmen gelegt werden.
Vor diesem Hintergrund veröffentlichen das BMBF und die Staatliche Agentur für Wissenschaft, Innovation und Informatisierung der Ukraine die vorliegende Bekanntmachung.
1.2 Rechtsgrundlage
1.2.1 Für deutsche Antragsteller
Vorhaben können nach Maßgabe dieser Bekanntmachung, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den
§§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.2.2 Für ukrainische Antragsteller
Die Entscheidung zum Umfang der Förderung wird durch die Staatliche Agentur für Wissenschaft, Innovation und Informatisierung der Ukraine jährlich in Übereinstimmung mit dem Gesetz der Ukraine "Über den Staatlichen Haushalt der Ukraine" getroffen.
2 Gegenstand der Förderung
Schwerpunkte der Förderung sind:
- Maßnahmen zur Vorbereitung neuer und zur Intensivierung bestehender projektbezogener oder institutioneller Kooperationen;
- Maßnahmen zur Konzeption und Planung von Projekten und Kooperationen, deren Förderung unter einem BMBF-Fachprogramm oder einem Programm der EU beantragt werden soll.
Es werden insbesondere Anträge in folgenden thematischen Schwerpunkten berücksichtigt:
- Biotechnologien;
- Technologien für die effektive Nutzung der Ressourcen und Energien, nachhaltige Umwelttechnologien;
- Gesundheitsforschung und Medizintechnik;
- Informations- und Kommunikationstechnologien;
- Nanotechnologien, neue Materialien und Produktionstechnologien.
Darüber hinaus können auch Anträge zu anderen thematischen Schwerpunkten der BMBF-Fachprogramme und der EU-Forschungsprogramme unterstützt werden.
Förderfähig sind Ausgaben/Kosten für Reisen, für den projektbezogenen wissenschaftlichen Expertenaustausch und für Expertentreffen sowie thematische Projektplanungsworkshops. In begründeten Einzelfällen können weitere Sachausgaben/-kosten (z. B. für Veranstaltungen oder besondere Kleingeräte für Machbarkeitsstudien, die nicht der Grundausstattung der Labors zuzurechnen sind) erstattet werden.
3 Zuwendungsempfänger
3.1 Deutschland
Antragsberechtigt sind deutsche Forschungseinrichtungen, Hochschulen, und Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (insbesondere KMU) in Verbindung mit Partnereinrichtungen aus der Ukraine.
Deutschen Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.
3.2 Ukraine
Antragsberechtigt in der Ukraine sind ukrainische Forschungseinrichtungen, Hochschulen und Unternehmen in Verbindung mit Partnereinrichtungen aus Deutschland.
4 Zuwendungsvoraussetzungen / Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Förderung erfolgt in beiden Ländern. Projekte können in Deutschland in der Regel mit jeweils bis zu 10.000 Euro und in der Ukraine mit jeweils bis zu 4.000 Euro pro Projekt und Jahr für eine Dauer von maximal 24 Monaten gefördert werden. Der beabsichtigte Förderbeginn ist der 1. Januar 2013.
4.1 Deutschland
Die Zuwendungen für deutsche Antragsteller können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.
Antragsteller sollen sich - auch im eigenen Interesse - im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel - je nach Anwendungsnähe des Vorhabens - bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung - grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten - vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und Instituten der Fraunhofer-Gesellschaft [FhG] die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuE-Beihilfen berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für Verbundprojekte und KMU eine differenzierte Bonusregelung zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen kann.
Folgende Aufwendungen können bezuschusst werden:
- Austausch von Projektwissenschaftlern:
Für die Förderung von Reisekosten deutscher Projektwissenschaftler gilt:
Die An- und Abreisekosten (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Ort des Projektpartners werden vom entsendenden Land, das Tagegeld grundsätzlich vom aufnehmenden Land übernommen. - Für die Förderung von Reisekosten ukrainischer Projektwissenschaftler gilt:
Tagegelder und projektbezogene Inlandsreisekosten: Der Aufenthalt in Deutschland wird in der Regel für eine Dauer von maximal drei Monaten jährlich vom deutschen Zuwendungsgeber mit feststehenden Pauschalen in Höhe von 104 Euro pro Tag bzw. 2.300 Euro pro Monat bezuschusst. Für einzelne Tage eines Folgemonats wird eine Tagespauschale von 77 Euro/Tag gezahlt. Beiträge zur Krankenversicherung und ggf. anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und von den Zuwendungsempfängern selbst zu entrichten.
Die An- und Abreisekosten bis zum und vom Ort des Projektpartners werden vom entsendenden Land übernommen. - Sachmittel:
Die Gewährung von vorhabenbezogenen Sachmittelzuschüssen (Verbrauchsmaterial, Geräte, Geschäftsbedarf, Transportkosten, Literatur, Mieten, Aufträge etc.) ist in begründeten Ausnahmefällen in begrenztem Umfang möglich. - Workshops:
Workshops mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotenziale können wie folgt unterstützt werden:
Für die Durchführung von bilateralen Workshops in Deutschland werden Sachausgaben/-kosten z. B. der Unterbringung der ausländischen Gäste, des Transfers in Deutschland, der inhaltlichen Vorbereitung, Bewirtung und der Anmietung von Räumlichkeiten bezuschusst. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der ausländischen Gäste. In diesen Fällen wird kein Tagegeld (vgl. Buchstabe b) gezahlt. - Projektpauschale (20 %) für Hochschulen und Universitätskliniken, vgl. https://foerderportal.bund.de/easy/module/easy_formulare/download.php?datei=583. Dabei ist zu beachten, dass die Förderhöchstsummen auf deutscher Seite die Projektpauschale einschließen.
Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst werden Personalausgaben/-kosten und Ausgaben/Kosten für die übliche Grundausstattung, wie:
- Aufwendungen für z. B. Büromaterial oder Kommunikation
- Labor- und EDV-Ausstattung
4.2 Ukraine
Die Förderung wird für 2 Jahre bewilligt, aber für jedes Jahr separat zur Verfügung gestellt. Die Entscheidung zur Fortsetzung der Förderung im zweiten Jahr wird nach der Begutachtung des Zwischenberichtes des abgewickelten Projektteils getroffen.
Folgende Aufwendungen können bezuschusst werden:
- Austausch von Projektwissenschaftlern:
Für die Förderung von Reisekosten ukrainischer Projektwissenschaftler gilt:
Es werden die An- und Abreisekosten (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Ort des Projektpartners übernommen. - Die Tagegelder für die ukrainischen Projektwissenschaftler im Ausland werden vom aufnehmenden Land übernommen.
- Die ukrainische Seite übernimmt die Aufwendungen in Höhe von 60 USD pro Tag und Nacht, die mit dem Aufenthalt der deutschen Fachleute in der Ukraine verbunden sind. Die maximale Aufenthaltszeit der ausländischen Fachleute beträgt 14 Tage pro Jahr.
- Aufwendungen für Personalkosten der ukrainischen Projektbeteiligten;
- Sachmittel:
Die Gewährung von vorhabenbezogenen Sachmittelzuschüssen (Verbrauchsmaterial, Geräte, Geschäftsbedarf, Transportkosten etc.) ist in begründeten Ausnahmefällen in begrenztem Umfang möglich
Grundsätzlich werden die Ausgaben für Grundausstattung, wie:
- Labor- und EDV-Ausstattung
nicht übernommen
5 Verfahren
5.1 Einschaltung des Internationalen Büros
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF das Internationale Büro (IB) beauftragt:
Internationales Büro des Bundesministeriums für Bildung und Forschung
im Projektträger beim Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V. (DLR)
Heinrich-Konen-Str. 1
53227 Bonn, Germany
Internet: http://www.internationales-buero.de
Fachlicher Ansprechpartner beim IB:
Dr. Erich Rathske
E-Mail: Erich.Rathske(at)dlr.de
Telefon: 02 28-38 21-1464
Telefax: 02 28-38 21-1400
Administrative Ansprechpartnerin beim IB:
Iryna Ibel
E-Mail: Iryna.Ibel(at)dlr.de
Telefon: 02 28-38 21-1803
Telefax: 02 28-38 21-1400
5.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
Das Förderverfahren ist zweistufig.
In der ersten Verfahrensstufe sind zunächst Projektskizzen in deutscher oder englischer Sprache bis spätestens 31. Oktober 2012 über das elektronische Skizzentool PT-Outline (https://www.pt-it.de/ptoutline/application/WTZ_UKR_2012) einzureichen. Im Falle einer Einreichung der Projektskizze in englischer Sprache ist eine Zusammenfassung in deutscher Sprache erforderlich.
Folgende Angaben (I. - III.) in PT-Outline dienen administrativen Zwecken. Die Felder sind fester Bestandteil jeder Projektskizze und werden über ein vorgegebenes Web-Formular erfasst. Zusätzlich ist eine Projektbeschreibung mit vorgegebener Gliederung hochzuladen (IV.)
- Allgemeine Informationen einschl. Themenschwerpunkt, Titel und Zusammenfassung des Projektes
- Deutscher Projektkoordinator: Kontaktdaten und weitere Informationen
- Zusätzliche teilnehmende Einrichtungen aus Deutschland und der Ukraine: Kontaktdaten und weitere Informationen
- Projektbeschreibung einschl. detailliertem Arbeitsplan (Gliederung: Anlage 1, Word-Vorlage) und Finanzplan (Anlage 2, Excel-Vorlage)
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Institutionen von positiv bewerteten und für die Aufnahme in die zweite Phase ausgewählten Projektskizzen aufgefordert, ggf. in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird. Die förmlichen Förderanträge sind mit Hilfe des elektronischen Antragssystems "easy" des BMBF zu erstellen. Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf&menue=block abgerufen werden.
Bei technischen Fragen (nicht zum Inhalt der Bekanntmachung) zur webbasierten Antragstellung wenden Sie sich bitte an:
Internationales Büro des Bundesministeriums für Bildung und Forschung
im Projektträger beim Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V. (DLR)
Maik Brattan
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn, Germany
E-Mail: Maik.Brattan(at)dlr.de
Telefon: 02 28-38 21-1651
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Anträge können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
5.3 Bewertungskriterien
Die eingegangenen Projektskizzen werden anhand der folgenden Kriterien bewertet:
- Übereinstimmung mit den unter Abschnitt 2 vorgegebenen inhaltlichen Schwerpunkten und Erfüllung der vorgegebenen formalen Bedingungen
- Qualifikation des Antragstellers und der beteiligten Partner
- Fachliche Qualität, Originalität und Aktualität des Vorhabens
- Vorbereitung/Aufbau neuer Partnerschaften
- Qualität der Zusammenarbeit und Mehrwert für die Partnereinrichtungen
- Förderung von Nachwuchswissenschaftlern
- Gelegenheit zur Zusammenarbeit mit KMU und anderen Innovationsstrukturen
- Wissenschaftlicher Nutzen und Verwertbarkeit der zu erwartenden Ergebnisse
Auf der Grundlage der oben genannten Bewertungskriterien wird nach abschließender Prüfung auf deutscher und ukrainischer Seite über eine Förderung entschieden. Die Antragsteller werden über das Ergebnis der Bewertung schriftlich informiert.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsvertrages auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98) bzw. bei Zuwendungsverträgen auf Kostenbasis die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis (NKBF98).
Das BMBF behält sich im Einzelfall vor, abweichende Regelungen von Ziffer 7 und 8 der BNBest-BMBF98 bzw. Ziffer 12 und 13 der NKBF98 bei der Übertragung von Benutzungs- und Nutzungsrechten der Forschungsergebnisse im Zuwendungsvertrag zu vereinbaren.
Es ist vorgesehen, die geförderten Maßnahmen zu evaluieren. Die Teilnahme der Antragsteller an einem möglichen Workshop während der Förderphase wird vorausgesetzt.
7 Verfahren im Partnerland
Kontaktstelle in der Ukraine
Verantwortliche Person für die Abwicklung der Fördermaßnahme in der Staatlichen Agentur für Wissenschaft, Innovation und Informatisierung ist:
Volodymyr Diachishin
Verwaltung für internationale Zusammenarbeit und analytische Versorgung
Boulevard T. Shevchenka, 16
01601 Kiew, Ukraine
Tel.: +380 (44) 287-89-27
Fax: +380 (44) 287-82-50
E-Mail: v.diachishin(at)gmail.com
8 Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt in Deutschland mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Für die Ukraine tritt diese Bekanntmachung mit dem Tag der Veröffentlichung auf der Homepage der Staatlichen Agentur für Wissenschaft, Innovation und Informatisierung der Ukraine in Kraft.
Bonn, den 05. September 2012
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
M. Schlicht
*Gemäß der EU-Definition zu KMU: Die Kategorie der Kleinstunternehmen, kleinen Unternehmen und mittleren Unternehmen umfasst jene Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. Euro beläuft. Innerhalb dieser Kategorie gilt Folgendes: Kleine Unternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 10 Mio. Euro beträgt. Kleinstunternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 2 Mio. Euro beträgt. In der Regel sind die meisten KMU eigenständig, d. h. sie sind entweder völlig unabhängig, oder es bestehen Partnerschaften mit anderen Unternehmen mit einer oder mehreren Minderheitsbeteiligungen (von jeweils unter 25 %) (siehe Abschnitt 2.3.1, S. 16). Wenn der gehaltene Anteil höher ist, aber 50 % nicht überschreitet, handelt es sich um eine Beziehung zwischen Partnerunternehmen (siehe Abschnitt 2.3.2, S. 20). Liegt er über diesem Schwellenwert, sind die Unternehmen miteinander verbunden (siehe Abschnitt 2.3.3, S. 23).
Quelle: http://ec.europa.eu/enterprise/enterprise_policy/sme_definition/sme_user_guide_de.pdf und http://ec.europa.eu/enterprise/policies/sme/facts-figures-analysis/sme-definition/index_de.htm