1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Zuwendungszweck
Die Donauregion, die mehr als 100 Millionen Einwohner zählt, befindet sich in einem nachhaltigen und tiefgreifenden Wandel. Seit den EU-Erweiterungen in den Jahren 2004, 2007 und 2013 gehört sie weitgehend zur Europäischen Union. Einerseits weist die Donauregion noch erhebliche Unterschiede in der sozioökonomischen Entwicklung auf, insbesondere zwischen den innovativen Regionen des Donauoberlaufs und den in Entwicklung begriffenen Regionen des Unterlaufs, andererseits verfügt sie jedoch über ein hohes Integrations- und Wachstumspotenzial. Dabei kann die Region auf beachtliche Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsmöglichkeiten aufbauen, deren internationale Potenziale noch weiter auszuschöpfen sind. Dies hat die EU-Kommission in der am 24. Juni 2011 vom Europäischen Rat verabschiedeten Donauraumstrategie der Europäischen Union (EUSDR) betont.
Die Förderung der länderübergreifenden Zusammenarbeit ist einer der zentralen Ansatzpunkte der EUSDR. Sie gibt einen Rahmen für Verbesserungen bei der sozioökonomischen Entwicklung, der Wettbewerbsfähigkeit, dem Umweltmanagement und dem ressourceneffizienten Wachstum der Donauregion. Dabei soll die zielgerichtete Unterstützung von Forschungsinfrastrukturen die Fachkompetenz fördern und die Vernetzung von Wissensproduzenten, Unternehmen und politischen Entscheidungsträgern vertiefen.
Um Forschung und Innovation als Treiber für den erfolgreichen gesellschaftlichen Wandel effizient und zielgerichtet nutzen zu können, sind die Länder der Donauregion deshalb gefordert, nationale und regionale Fördermöglichkeiten besser miteinander zu verknüpfen sowie die Potenziale im Europäischen Forschungsraum (EFR) zu erschließen.
Das vorliegende Programm des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) soll in diesem Kontext deutsche Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Unternehmen darin unterstützen, sich mit exzellenten Forschern in Donauanrainerstaaten1 zu vernetzen, um gemeinsam Kooperationsstrategien und Projekte zu entwickeln. Es fördert eine stärkere Vernetzung zwischen den führenden innovativen Regionen am Oberlauf und in Entwicklung begriffenen Regionen am Unterlauf des Flusses und trägt damit zur erfolgreichen Umsetzung der Donauraumstrategie bei. Die Internationalisierung bereits bestehender nationaler Kompetenznetze soll auf diese Weise weiter vorangetrieben werden.
Um Technologietransfer und Innovation zu fördern, wird eine internationale Verzahnung entlang der gesamten Wertschöpfungskette angestrebt. Eine Beteiligung von Unternehmen, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)2, an den FuE3-Netzwerken ist daher ausdrücklich gewünscht.
Im oben genannten Kontext leistet dieses Förderprogramm einen wichtigen Beitrag zum Aktionsplan „Internationale Kooperation“ des BMBF (http://www.bmbf.de/pub/Aktionsplan_Internationale_Kooperation.pdf) und zu den Zielen der Strategie der Bundesregierung zum EFR (http://www.bmbf.de/pub/BMBF_Forschungsstrategie_barrierefrei.pdf).
1.2 Rechtsgrundlage
Vorhaben können nach Maßgabe dieser Bekanntmachung, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Die Projekte können von den in Nummer 8 genannten Partnerländern nach Maßgabe der nationalen gesetzlichen Regelungen und Förderrichtlinien im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel kofinanziert werden.
2 Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung ist der Auf- und Ausbau von FuE-Netzwerken zwischen Ländern des Donauober- und -unterlaufs mit deutscher Beteiligung. Die Projektanträge sollen vor allem die wichtigsten Bereiche der EUSDR (einschließlich der Leuchtturmprojekte und/oder der Nexus-Ansätze des „Joint Research Centre“) bzw. die spezifischen Herausforderungen im EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 adressieren. Dem Netzwerkausbau in den Themenbereichen Klima, Energie, Gesundheit, Ernährung, Sicherheit, Mobilität, Kommunikation sowie in den Schlüsseltechnologien, die auf diese Themen ausgerichtet sind, wird dabei eine besondere Bedeutung beigemessen. Dies spiegelt sich auch in der Hightech-Strategie der Bundesregierung wider. Informationen zur Hightech-Strategie der Bundesregierung sind über das BMBF-Portal http://www.hightech-strategie.de erhältlich; Informationen zum EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 unter http://www.horizont2020.de und zur EUSDR unter http://www.danube-region.eu. Für den Auf- bzw. Ausbau interdisziplinär zusammengesetzter Netzwerke sind innovative Konzepte gefordert.
Der Förderzeitraum besteht aus zwei aufeinanderfolgenden Förderphasen von jeweils bis zu zwölf Monaten Dauer, die zusammen beantragt werden. Nach erfolgreichem Abschluss der ersten Förderphase sowie positiver Bewertung der Erfolgsaussichten des weiteren Vorhabenverlaufs werden die für die zweite Förderphase bewilligten Gelder freigegeben.
- Förderphase 1:
Auf- bzw. Ausbau des Netzwerkes
Die erste Förderphase von in der Regel bis zu zwölf Monaten dient der Bildung des neuen FuE-Netzwerkes bzw. der Erweiterung eines bereits bestehenden FuE-Netzwerkes um Partner aus den Donauanrainerstaaten. Ziel ist es, nachhaltige Netzwerkstrukturen aufzubauen. Daher soll am Ende dieser Phase eine schriftliche Vereinbarung über die Art und Weise der Zusammenarbeit innerhalb des Netzwerkes z. B. in Form eines Memorandum of Understanding von den Netzwerkteilnehmern unterzeichnet werden. - Förderphase 2:
Anbahnung konkreter FuE-Projekte
In einer zweiten Förderphase von in der Regel bis zu zwölf Monaten sind konkrete Maßnahmen zur Sicherung der Weiterfinanzierung des Netzwerkes zu ergreifen. Das kann z. B. eine konkrete Bekanntmachung innerhalb eines EU-Förderprogramms sowie im Rahmen von EUREKA, eines nationalen Förderprogramms oder regionalen Förderprogramms (z. B. Europäische Territoriale Zusammenarbeit INTERREG, Instrumente der Heranführungshilfe IPA) sein, an der sich das Netzwerk beteiligen möchte. Dies können auch FuE-Aufträge privater und/oder öffentlicher Auftraggeber sein, die von den Netzwerkpartnern gemeinsam akquiriert werden. In diesem Fall ist eine Interessensbekundung der potenziellen Partner anzustreben, die ein nachgewiesenes Interesse an einer Zusammenarbeit mit dem FuE-Netzwerk und an einer potenziellen Vergabe von FuE-Aufträgen zum Ausdruck bringt.
Bei der Einbeziehung von KMU im Rahmen von Verbundprojekten müssen diese nachweislich eine zentrale Rolle für das Erreichen des Projektziels einnehmen.
3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger auf deutscher Seite können Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft – insbesondere KMU – mit Sitz in Deutschland und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern und die Zuwendungszweck und Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen, sowie Hochschulen oder außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sein. Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Förderung ist eine hohe Realisierungs- und Erfolgschance der Anträge im Sinne der Ziele dieser Bekanntmachung.
Die Projektpartner haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln.
Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, Horizont 2020, vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann oder ob nach Abschluss des Vorhabens an einer Förderinitiative der EU teilgenommen werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.
An dem Auf- bzw. Ausbau des FuE-Netzwerkes müssen entsprechend der Zielsetzung der Förderung der Vernetzung zwischen Institutionen in Regionen des Donauoberlaufs und des Donauunterlaufs mindestens drei Partner beteiligt sein:
- ein deutscher Partner,
zusätzlich mindestens ein Partner - aus den Ländern des Oberlaufs – Kroatien, Österreich, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn
und mindestens ein Partner - aus den Ländern des Unterlaufs – Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Moldau, Montenegro, Rumänien, Serbien, Ukraine.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Förderung durch das BMBF
Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach den BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.
Antragsberechtigte deutsche Einrichtungen können in der Regel für die Dauer von maximal 24 Monaten gefördert werden. Die Fördersumme beträgt höchstens 80 000 Euro pro Vorhaben.
Die Förderung sieht grundsätzlich folgende zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten für die Dauer des Projektes vor:
- Austausch von Projektbeteiligten:
- Für die Förderung von Ausgaben/Kosten für Reisen deutscher Projektbeteiligter gilt:
Es werden die Ausgaben/Kosten für An- und Abreise (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Ort des Projektpartners für Reisen deutscher Experten in die in Nummer 1.1 genannten Zielländer sowie der Aufenthalt vor Ort gefördert. Hierbei wird eine Pauschale in Höhe von 94 Euro bzw. 82 Euro4 pro Tag für die Unterbringung und Verpflegung vor Ort veranschlagt. An- und Abreisetag zählen gemeinsam als ein Tag.
- Für die Förderung von Ausgaben/Kosten für Reisen ausländischer Projektbeteiligter gilt:
Es werden Tagegelder und Ausgaben/Kosten für projektbezogene Inlandsreisen für Besuche ausländischer Experten aus den in Nummer 1.1 genannten Zielländern in Deutschland wie folgt gefördert: Der Aufenthalt in Deutschland wird in der Regel bis maximal dreißig Tage pro Jahr vom deutschen Zuwendungsgeber mit feststehenden Pauschalen in Höhe von 104 Euro pro Tag bezuschusst. An- und Abreisetag zählen gemeinsam als ein Tag.
Beiträge zur Krankenversicherung und etwaigen anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und gegebenenfalls von den Zuwendungsempfängern selbst zu entrichten.
- Für die Förderung von Ausgaben/Kosten für Reisen deutscher Projektbeteiligter gilt:
- Gewährung von Zuschüssen für Sachkosten/-ausgaben, wie unter anderem den Aufbau von Vernetzungs-/Kommunikationsplattformen, Erstellung von Machbarkeitsstudien.
- Gewährung von Zuschüssen für Personalkosten/-ausgaben, das heißt vorhabenbezogene Kosten/Ausgaben wissenschaftliches administratives und/oder für studentisches Personal (in der Regel bis TvÖD 13).
- Gewährung von Zuschüssen für Veranstaltungskosten/-ausgaben in Deutschland (z. B. Veranstaltungstechnik, Bewirtung, Anmietung von Räumlichkeiten, Unterbringung von Projektbeteiligten). Eine Kombination mit dem Tagegeld (vergleiche Buchstabe a) ist nicht möglich. Inlandsreisen deutscher Projektpartner sind grundsätzlich nicht förderfähig.
In begründeten Ausnahmefällen ist die Bezuschussung von Kosten für Veranstaltungen in den in 1.1 genannten Zielländern (z. B. Veranstaltungstechnik, Bewirtung, Anmietung von Räumlichkeiten, Unterbringung von Projektbeteiligten) möglich.
Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst werden die übliche Grundausstattung wie z. B. Aufwendungen für Büromaterial oder Kommunikation sowie für Labor- und EDV-Ausstattung. Da es sich um eine Maßnahme zum Auf- und Ausbau von Netzwerken bzw. zur Anbahnung von FuE-Projekten und somit nicht um ein originäres Forschungsvorhaben im Sinne der Richtlinien für Zuwendungen auf Ausgabenbasis handelt, kann keine Projektpauschale an Universitäten und Universitätskliniken gewährt werden.
5.2 Förderung in den Zielländern
Die Konsortialpartner aus den in Nummer 1.1 genannten Zielländern dieser Bekanntmachung können gegebenenfalls in ihrem Land eine komplementäre Finanzierung zur Unterstützung des gemeinsamen Projektes erhalten.
Mit den in Nummer 8 aufgeführten Ländern Republik Moldau, Republik Serbien und Ungarn (nachfolgend als „Partnerländer“ bezeichnet) besteht grundsätzliche Übereinkunft bzgl. einer Kofinanzierung der Vorhaben. Die Details der Kofinanzierung sind in bilateralen Umsetzungsprotokollen zwischen BMBF und dem jeweiligen Partnerland geregelt.
Für die weiteren in Nummer 1.1 aufgelisteten Zielländer bestehen keine Übereinkünfte möglicher Kofinanzierung. Es empfiehlt sich dennoch, mit den jeweils zuständigen nationalen Behörden und Agenturen zu verfügbaren Fördermöglichkeiten Kontakt aufzunehmen.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P).
7 Verfahren in Deutschland
7.1 Einschaltung des Internationalen Büros und Anforderung von Unterlagen
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF das Internationale Büro beauftragt:
DLR5 Projektträger
Internationales Büro
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Internet: http://www.internationales-buero.de.
Fachliche Ansprechpartner beim Internationalen Büro:
Dr. Ralf Hagedorn
E-Mail: Ralf.Hagedorn(at)dlr.de
Telefon: 02 28/38 21-14 92
Telefax: 02 28/38 21-14 90
Ralf Hanatschek
E-Mail: Ralf.Hanatschek(at)dlr.de
Telefon: 02 28/38 21-14 82
Telefax: 02 28/38 21-14 90
Administrative Ansprechpartnerin beim Internationalen Büro:
Maija Buddrich
E-Mail: Maija.Buddrich(at)dlr.de
Telefon: 02 28/38 21-14 67
Telefax: 02 28/38 21-14 90
7.2 Zweistufiges Förderverfahren
Das Förderverfahren ist zweistufig.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe sind bis zum 18. September 2015, 12.00 Uhr (MESZ) Projektskizzen in deutscher oder englischer Sprache über das elektronische Skizzentool PT-Outline (http://www.ptoutline.de/IWINDORplus) einzureichen. Falls die Projektskizze in englischer Sprache erstellt wird, muss eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beigefügt werden.
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden.
Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden.
Für die Projektskizze ist folgende Gliederung zu verwenden:
Teil A) Diese Felder sind fester Bestandteil jeder Bekanntmachung und werden über ein vorgegebenes Web-Formular erfasst.
A.I Angaben für administrative Zwecke
A.II Finanzübersicht
Teil B) Eine fachliche/inhaltliche Projektbeschreibung mit folgender Gliederung:
B.I Titel
B.II Kontaktdaten der/des Projektverantwortlichen
B.III Kontaktdaten der ausländischen Partner
B.IV Inhaltliche Zusammenfassung der geplanten Aktivität
B.V Darstellung der Exzellenz und Originalität des Vorhabens
B.VI Definition der zu erreichenden Ziele der Maßnahme
B.VII Erfahrung im Forschungsmanagement bei der Koordination internationaler Projekte und Netzwerke sowie eine kurze Übersicht über den aktuellen wissenschaftlichen Stand und geleistete Vorarbeiten zum Projektthema
B.VIII Darstellung bisheriger Kontakte und Kooperationen mit den Zielländern in der Region
B.IX Aussagen zum Forschungs- und Innovationspotenzial der möglichen Partner in den Zielländern
B.X Gesamtkonzeption des Netzwerkes sowie geplante Einzelmaßnahmen zum Auf- bzw. Ausbau des Netzwerkes (Darstellung der Rollen und Aufgaben der Partner im Vorhaben)
B.XI Erläuterung des Mehrwerts der Kooperation
B.XII Mittel- und langfristige Wirksamkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen im Sinne der Ziele dieser Bekanntmachung, insb. Anschlussfähigkeit, d. h. Angabe der Förderprogrammrichtung, auf die die Netzwerkbildung abzielt
B.XIII Detaillierter Arbeits- und Zeitplan sowie ggf. Arbeitsteilung und Zusammenarbeit mit den bestehenden und möglichen Partnern
B.XIV Strukturierter Finanzierungsplan mit Angaben zu eingesetzten Eigenmitteln und zum Finanzierungsbedarf, gegliedert nach den zulässigen Ausgabenarten
B.XV Maßnahmen zum Schutz geistigen Eigentums/IPR
B.XVI Vorschläge zur Evaluierung der eigenen Maßnahmen im Sinne eines Monitorings der Fortschritte, Ergebnisse und Wirkungen
B.XVII Notwendigkeit der Zuwendung
B.XVIII Meilensteinplanung (Gantt-Diagramm)
Die Projektbeschreibung (Teil B) muss als pdf-Dokument in PT-Outline hochgeladen werden.
Die Projektskizze ist Grundlage für die fachliche und inhaltliche Evaluierung des Projekts. Die Projektbeschreibung sollte deshalb zu allen Punkten (siehe Gliederung der Projektbeschreibung) bewertbare Aussagen enthalten. Die Beschreibung sollte 10 Seiten nicht überschreiten.
Der deutsche Partner hat seiner Projektskizze mindestens zwei Absichtserklärungen („letter of intent“) zur Zusammenarbeit von jeweils einer ausländischen Einrichtung der in Nummer 4, Buchstabe a und b, genannten Zielländer beizufügen (vergleiche auch Nummer 1.1).
Bei technischen Fragen (nicht zum Inhalt der Bekanntmachung) zum webbasierten Skizzeneinreichungstool PT-Outline wenden Sie sich bitte an:
DLR Projektträger
Thorsten Krämer/Horst Leiser
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Telefon: +49 2 28/38 21-20 40
E-Mail: PT-Outline-IB(at)dlr.de
Nach Ablauf der Einreichungsfrist erfolgt eine Prüfung auf Zuwendungsfähigkeit durch die beteiligten kofinanzierenden Förderagenturen. Im Falle einer Ablehnung der Zuwendungsfähigkeit in einem Partnerland wird das Internationale Büro den Projektkoordinator innerhalb zwei Wochen nach Einreichungsfrist benachrichtigen. Der Projektkoordinator erhält in diesem Falle eine Woche Zeit, die Zuwendungsfähigkeit aller Partner aus kofinanzierenden Ländern sicherzustellen.
Die eingegangenen Projektskizzen werden anhand der folgenden Kriterien bewertet:
- Übereinstimmung mit den unter Nummer 1 und 2 vorgegebenen inhaltlichen Schwerpunkten und Erfüllung der vorgegebenen formalen Bedingungen
- Exzellenz, Originalität und Innovationsgehalt des Vorhabens
- Anbahnung neuer Partnerschaften sowie Ausbau und Vertiefung bereits vorhandener Netzwerke
- Fachliche und administrative Kompetenz sowie Forschungs-/Innovationsmanagementkompetenzen der Partner aus den beteiligten Ländern
- Beteiligung von Unternehmen, insbesondere KMU
- Plausibilität und Realisierbarkeit der Methodik sowie des Arbeits- und Zeitplans
- Qualität der Zusammenarbeit und Mehrwert für die Partnereinrichtungen sowie Nutzen der vorgeschlagenen Maßnahmen aus deutscher Sicht
- Wissenschaftlicher Nutzen und Verwertbarkeit der zu erwartenden Ergebnisse
- Mittel- und langfristige Wirksamkeit der Kooperation sowie Sicherung der Nachhaltigkeit der Zusammenarbeit (Mehrwert der geplanten Zusammenarbeit)
- Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel
- Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die gesamte Laufzeit
Für das gemeinsame Evaluierungsvorgehen im Rahmen dieser Bekanntmachung gilt, dass das BMBF die formale und inhaltliche Prüfung und Begutachtung vornehmen wird („Lead-Agency“-Prinzip). Die Partnerländer werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und nach Maßgabe förderpolitischer Priorisierung eine Kofinanzierung der Partner aus ihrem Land vornehmen.
Die Projekte, die von deutscher Seite für eine Förderung vorgesehen sind, können auch im Falle einer Ablehnung der Kofinanzierung durch die Partnerländer gefördert werden. Bedingungen dafür sind: Das Konsortium muss weiterhin die Mindestvoraussetzungen der Bekanntmachung erfüllen und eine Umsetzung des Projekts muss ohne Kofinanzierung realisierbar sein.
Das auf der Grundlage dieses Bewertungsverfahrens erzielte Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Der Antragsteller hat keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden bei positiv bewerteten Projektskizzen die einreichenden Institutionen aufgefordert, gegebenenfalls in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird. Die förmlichen Förderanträge sind mit Hilfe des elektronischen Antragssystems „easy-online“ (Link wird bei positiver Begutachtung mitgeteilt) zu erstellen.
Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen werden.
Dem förmlichen Antrag ist zwingend eine Kurzfassung der Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache gemäß den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis“ bzw. „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis“ beizufügen.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.
Im Rahmen der Qualitätssicherung des Förderinstrumentes verpflichten sich die in der Antragstellung erfolgreichen und geförderten Projektkonsortien, an hierzu notwendigen Maßnahmen (Umfragen, Workshops, etc.) teilzunehmen.
8 Verfahren in den Partnerländern
Für die Verfahren in den Partnerländern sind die jeweiligen nationalen Richtlinien zu beachten. Deshalb empfiehlt sich eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit den nachfolgend genannten Institutionen. Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme in der Republik Moldau, Republik Serbien und Ungarn sind beauftragt:
Republik Moldau:
Center of International Projects of the Academy of Sciences of Moldova Dr. Lidia Romanciuc, Director
1 Ştefan cel Mare Ave, off. 440
MD-2001 Chişinau
E-Mail: mrda(at)mrda.md, intprojects(at)asm.md
Telefon: +3 73/22 27 07 74
Telefax: +3 73/22 27 07 74
Internet: http://www.cpi.asm.md
Republik Serbien:
Ministry of Education, Science and Technological Development
Sector for International collaboration and European integrations Ms. Milica Golubovic Tasevska
22-26, Nemanjina street
RS-11000 Belgrad
E-Mail : milica.g.tasevska(at)mpn.gov.rs
Telefon: + 3 81/1 13 61 65 89
Internet: http://mpn.gov.rs/medjunarodna-saradnja/naucna-saradnja/info?lang=sr-YU
Ungarn:
National Research, Development and Innovation Office
Mr. Balázs István Kápli
Andrássy út 12.
HU-1061 Budapest
E-Mail: balazs.kapli(at)nkfih.gov.hu
Telefon: +3 61/4 84 29 48
Telefax: +3 61/2 66 08 01
Internet: http://nkfih.gov.hu/english
Diese Organisationen geben Auskunft zu Art, Umfang und Höhe der Kofinanzierung im jeweiligen Land.
9 Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Bonn, den 8. Juni 2015
Bundesministerium
für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Hack
1Donauanrainerstaaten außerhalb Deutschlands und Zielländer im Sinne dieser Bekanntmachung sind die Länder, auf die sich die EU-Donauraumstrategie bezieht: Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Kroatien, Moldau, Montenegro, Österreich, Rumänien, Serbien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ukraine und Ungarn.
2Gemäß der EU-Definition zu KMU: Die Kategorie der Kleinstunternehmen, kleinen Unternehmen und mittleren Unternehmen umfasst jene Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen € erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen € beläuft. Innerhalb dieser Kategorie gilt Folgendes: Kleine Unternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 10 Millionen € beträgt. Kleinstunternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 2 Millionen € beträgt. In der Regel sind die meisten KMU eigenständig, das heißt, sie sind entweder völlig unabhängig, oder es bestehen Partnerschaften mit anderen Unternehmen mit einer oder mehreren Minderheitsbeteiligungen (von jeweils unter 25 %). Wenn der gehaltene Anteil höher ist, aber 50 % nicht überschreitet, handelt es sich um eine Beziehung zwischen Partnerunternehmen. Liegt er über diesem Schwellenwert, sind die Unternehmen miteinander verbunden. Quelle: http://ec.europa.eu/enterprise/enterprise_policy/sme_definition/sme_user_guide_de.pdf und http://ec.europa.eu/enterprise/policies/sme/facts-figures-analysis/sme-definition/index_en.htm
3Forschung und Entwicklung.
4Der geringere Betrag von 82 Euro gilt für die Länder Bosnien und Herzegowina, Bulgarien und Kroatien.
5Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR)