1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Zuwendungszweck
Die Kooperation zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Australien beruht auf dem Regierungsabkommen vom 18. November 1976 über WTZ.
Die Bekanntmachung soll dazu dienen, die Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen Forschung und technologischen Entwicklung zwischen Deutschland und Australien durch die Unterstützung des Wissenschaftleraustausches bei gemeinsamen Forschungsprojekten weiter zu intensivieren. Bevorzugt werden anwendungsorientierte Projekte und Projekte mit Industrie/KMU-Beteiligung.
1.2 Rechtsgrundlage
Vorhaben können nach Maßgabe dieser Bekanntmachung, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
Schwerpunktbereiche dieser Bekanntmachung sind
- Biodiversität (insbesondere Genomforschung, Langzeit-Monitoring, Analyse der Umweltforschung und -politik, Informationsverarbeitung,
- Gesundheitsvorsorgeforschung im Bereich Hochrisiko-Diabetes und Adipositas (insbesondere Innovative Therapien mit einem Fokus auf Muskel- und Lebermoleküle, Interventionsstudien zur Gesundheit von Mutter und Kind bei schwangerschaftsbedingtem Diabetes, Verfolgung der Entwicklung bei Hochrisiko Adipositas und Diabetes).
Für diese Themenfelder sollen durch Mobilitätsförderung sowohl bestehende Kooperationen ausgebaut als auch neue Kontakte geknüpft bzw. neue Kooperationen initiiert werden. Ziel ist die Anbahnung intensiver und langfristiger Kooperationen. Wo möglich und zweckmäßig, können sich auch neuseeländische Wissenschaftler zur Etablierung einer trilateralen Kooperation beteiligen.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind deutsche Forschungseinrichtungen, Hochschulen und Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU).* Sonstige Organisationen können als Partner beteiligt werden.
Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.
Für die Institute im Partnerland gibt es keine Einschränkungen. Diese Institute können öffentliche oder private/multilaterale Hochschulen sein, aber auch Forschungszentren oder multilaterale Einrichtungen.
Es ist nicht vorgesehen, dass Mittel aus dieser Fördermaßnahme den australischen bzw. neuseeländischen Partner finanzieren. Der australische Partner muss einen Komplementärantrag bei der Australian Academy of Sciences stellen (vgl. Nummer 7). Neuseeländische Wissenschaftler wenden sich an die Royal Society of New Zealand, die parellel eine Bekanntmachung veröffentlicht.
4 Zuwendungsvoraussetzungen/Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht zurückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.
Antragsteller sollen sich - auch im eigenen Interesse - im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfung soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft [FhG] die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel - je nach Anwendungsnähe des Vorhabens - bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung - grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten - vorausgesetzt.
Für die Mobilitätsmaßnahme können Fördergelder als nicht rückzahlbare Zuschüsse in einer Höhe von bis zu 15.000 Euro pro Projekt über eine Laufzeit von zwei Jahren (bei Hochschulen inklusive der Projektpauschale von 20 %) vom BMBF zur Verfügung gestellt werden.
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuE-Beihilfen berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für Verbundprojekte und KMU eine differenzierte Bonusregelung zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen kann.
Folgende Aufwendungen können bezuschusst werden:
- Austausch von Experten und Nachwuchswissenschaftlern:
Deutsche Projektwissenschaftler, die nach Australien reisen, erhalten:Flugtickets: Hin- und Rückflug Economy-Class (vom Abreiseort bis zum Ort des Partners inkl. Transfer zum/vom Flughafen);
Tagegelder: Der Aufenthalt von bis zu drei Monaten wird mit feststehenden Pauschalen bezuschusst. Aufenthalte bis zu 22 Tagen werden mit 107 Euro pro Tag bezuschusst. Aufenthalte von 23 bis 30 Tagen werden mit einer Pauschale von 2 392 Euro bezuschusst, Aufenthalte ab dem 31. Tag mit 80 Euro pro Tag. An- und Abreisetag zählen als ein Tag. Beiträge zur Krankenversicherung und ggf. anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und von den Zuwendungsempfängern selbst zu entrichten. Ausgaben für Veranstaltungen:
Für die Durchführung von projektbezogenen Workshops in Deutschland werden die Ausgaben des Transfers in Deutschland, der Einladung von Experten (Ausnahme Experten aus Australien), der inhaltlichen Vorbereitung, der Bewirtung (30 Euro pro Kopf pro Essen inkl. Getränke) und der Anmietung von Räumlichkeiten mit maximal 6.000 Euro pro Workshop und Antragsteller bezuschusst. Für projektbezogene Workshops in Australien werden die Reisekosten inkl. Tagegelder (siehe Nummer 4 Buchstabe a) erstattet.Sachmittel und Vergabe von Aufträgen:
Die Gewährung von vorhabenbezogenen Sachmittelzuschüssen (Verbrauchsmaterial, bench fees, Geschäftsbedarf und Literatur) sowie die Vergabe von Aufträgen sind in begründeten Ausnahmefällen in Höhe von maximal 10 % der Gesamtprojektfördersumme möglich.Projektpauschale (20 %) für Hochschulen und Universitätskliniken (vgl. FAQ zur Projektpauschale: https://foerderportal.bund.de/easy/module/easy_formulare/download.php?datei=583).
Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst werden:
- Personalkosten
- Aufwendungen für Büromaterial und Kommunikation
- Labor- und EDV-Ausstattung.
Die genannten Maßnahmen können kombiniert werden. Die Projekte können in der Regel bis zu einer Laufzeit von zwei Jahren unterstützt werden.
5 Verfahren
5.1 Einschaltung des Internationalen Büros und Anforderung von Unterlagen
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF beauftragt:
Projektträger
im Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR)
Internationales Büro
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Internet: http://www.internationales-buero.de
Fachlicher Ansprechpartner beim Internationalen Büro:
Herr Dr. Hans-Jörg Stähle
Telefon: + 49 (0)2 28/38 21-14 03
E-Mail: hans.staehle(at)dlr.de
Administrative Ansprechpartnerin beim Internationalen Büro:
Frau Paria Yousefi
Telefon: + 49 (0)2 28/38 21-14 16
E-Mail: paria.yousefi(at)dlr.de
5.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
5.2.1 Das Förderverfahren ist zweistufig.
In der ersten Verfahrensstufe ist zunächst eine Projektskizze in deutscher oder englischer Sprache
bis spätestens 7. Juni 2013
über das elektronische Skizzentool PT-Outline (https://www.pt-it.de/ptoutline/application/AUS2013) einzureichen. Bitte beachten Sie, dass im Falle einer englischsprachigen Projektskizze eine deutsche Zusammenfassung unerlässlich ist.
Gliederung der Projektskizze:
Part A.)
Allgemeine Informationen
A.I: Angaben für administrative Zwecke
A.II: Finanzübersicht
Part B.)
Projektbeschreibung mit folgender Gliederung
B.I: Ziele, Exzellenz und Originalität des Vorhabens
B.II: Stand der Wissenschaft und Technik; bisherige Arbeiten
B.III: Ausführliche Beschreibung der Methodologie und des Arbeitsplans
B.IV: Nutzen und Verwertbarkeit der Ergebnisse
B.V: Zusammenarbeit mit Dritten
B.VI: Notwendigkeit der Zuwendung
B.VII: ggf. Anlagen
Die Projektbeschreibung (Part B) kann als Dokument (Word- oder pdf-Dokument) in Pt-outline hochgeladen werden.
Die Projektskizze ist Grundlage für die fachliche und inhaltliche Evaluierung des Projekts. Die Projektbeschreibung sollte deshalb zu allen Punkten (siehe Gliederung der Projektbeschreibung) bewertbare Aussagen enthalten. Die Beschreibung sollte 10 Seiten nicht überschreiten.
In der zweiten Verfahrensstufe werden bei positiv bewerteten Projektskizzen die einreichenden Institutionen aufgefordert, ggf. in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird. Die förmlichen Förderanträge sind mit Hilfe des elektronischen Antragssystems "easy" des BMBF zu erstellen. Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl= easy_formulare&formularschrank=bmbf&menue=block abgerufen werden.
Der rechtsverbindlich unterschriebene Antrag ist postalisch an folgende Adresse (unter Beachtung der Vorlagefrist) zu senden:
Die Skizze ist an folgende Adresse zu senden:
Projektträger
im Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR)
Internationales Büro
Herr Dr. Hans-Jörg Stähle
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Bei technischen Fragen (nicht zum Inhalt der Bekanntmachung) zur webbasierten Antragstellung wenden Sie sich bitte an:
Projektträger
im Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR)
Internationales Büro
Frau Martina Lauterbach
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Telefon: +49 (0)2 28/38 21-17 34
E-Mail: martina.lauterbach(at)dlr.de
5.2.2 Förmlicher Förderantrag
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Interessenten von positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird. Die förmlichen Förderanträge sind mit Hilfe des elektronischen Antragssystems "easy" des BMBF zu erstellen. Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf&menue=block abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden.
Die eingegangenen Förderanträge werden unter Beteiligung externer Gutachter/Gutachterinnen anhand der folgenden Kriterien bewertet:
- Übereinstimmung mit den unter Nummer 1 vorgegebenen inhaltlichen Schwerpunkten und Erfüllung der vorgegebenen formalen Bedingungen
- Qualifikation des Antragstellers und der beteiligten Partner
- Fachliche Qualität und Originalität des Vorhabens
- Anbahnung neuer Partnerschaften
- Qualität der Zusammenarbeit und Mehrwert für die Partnereinrichtungen
- Förderung von Nachwuchswissenschaftlern
- Wissenschaftlicher Nutzen und Verwertbarkeit der zu erwartenden Ergebnisse.
Auf der Grundlage der Bewertung werden dann die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlverfahren und ggf. die Aufforderung zur Einreichung eines Formantrags wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Der Antragsteller hat keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Vorhabenbeschreibung.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil einer Zuwendung auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98) bzw. bei Zuwendungen auf Kostenbasis die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis (NKBF98).
Das BMBF behält sich im Einzelfall vor, abweichende Regelungen von den Nummern 7 und 8 der BNBest-BMBF 98 bzw. den Nummern 12 und 13 der NKBF98 bezüglich der Übertragung von Benutzungs- und Nutzungsrechten an den Forschungsergebnissen im Rahmen der Zuwendung zu vereinbaren.
Die Partner haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln, in der auch die Rechte am geistigen Eigentum zu vereinbaren sind.
7 Verfahren im Partnerland
Vom australischen Partner sind jeweils komplementäre Anträge bei der Australian Academy of Sciences (AAS) zu stellen.
Ansprechpartner in Australien ist:
Frau Nancy Pritchard
Australian Academy of Sciences
Ian Potter House, Gordon Street,
Canberra
Telefon: +61 (2)/62 01 94 11
Telefax: +61 (2)/62 01 94 94
E-Mail: nancy.pritchard(at)science.org.au
8 Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Bonn, den 8. April 2013
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Christian Jörgens
* Gemäß der EU-Definition zu KMU: Die Kategorie der Kleinstunternehmen, kleinen Unternehmen und mittleren Unternehmen umfasst jene Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. Euro beläuft. Innerhalb dieser Kategorie gilt Folgendes: Kleine Unternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 10 Mio. Euro beträgt. Kleinstunternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 2 Mio. Euro beträgt. In der Regel sind die meisten KMU eigenständig, d. h., sie sind entweder völlig unabhängig, oder es bestehen Partnerschaften mit anderen Unternehmen mit einer oder mehreren Minderheitsbeteiligungen (von jeweils unter 25 %) (siehe Abschnitt 2.3.1, S. 16). Wenn der gehaltene Anteil höher ist, aber 50 % nicht überschreitet, handelt es sich um eine Beziehung zwischen Partnerunternehmen (siehe Abschnitt 2.3.2, S. 20). Liegt er über diesem Schwellenwert, sind die Unternehmen miteinander verbunden (siehe Abschnitt 2.3.3, S. 23).
Quelle: http://ec.europa.eu/enterprise/enterprise_policy/sme_definition/sme_user_guide_de.pdf und http://ec.europa.eu/enterprise/policies/sme/facts-figures-analysis/sme-definition/index_en.htm