StartseiteLänderOzeanienAustralienBekanntmachung des BMBF zur Förderung von Vernetzungs- und Sondierungsreisen zum Aufbau von Kooperationen mit Partnern in China, Südkorea, Australien, Neuseeland und Südostasien

Bekanntmachung des BMBF zur Förderung von Vernetzungs- und Sondierungsreisen zum Aufbau von Kooperationen mit Partnern in China, Südkorea, Australien, Neuseeland und Südostasien

Stichtag: 31.03.2017 Programmausschreibungen Forschungsmarketing

Richtlinie zur Förderung von Vernetzungs- und Sondierungsreisen deutscher Hochschulen und Forschungseinrichtungen ("Travelling Conferences") zum Aufbau von Kooperationen mit Partnern in China, Südkorea, Australien, Neuseeland und Südostasien vom 31. Januar 2017 (Bundesanzeiger vom 20.02.2017).

1 Förderziel und Zuwendungszweck

Die Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung zielt u. a. auf die Kooperation mit den besten Wissenschaftlern und Institutionen weltweit (Zielfeld 1) und auf eine verstärkte Kooperation mit Schwellen- und Entwicklungsländern (Zielfeld 3). Die Bekanntmachung verfolgt die Umsetzung beider Ziele gemeinsam mit China, Südkorea, Australien, Neuseeland und ausgewählten Ländern in Südostasien.

Die rasch wachsende Bedeutung Chinas, Südkoreas und Südostasiens und die zunehmende Kooperation zwischen den Ländern der Region, insbesondere auch mit Australien und Neuseeland, bieten deutschen Forschungs- und ­Bildungsinstitutionen vielfältige Kooperationsmöglichkeiten. Die Identifizierung von Exzellenz in Bildung und Forschung in der Region erfordert jedoch einen intensiven Sondierungs- und Dialogprozess, der mit Veranstaltungsreihen an verschiedenen Standorten in unterschiedlichen Ländern in der Region nach dem Modell der "Travelling Conference" unterstützt werden soll. Damit wird der Zugang zu Forschungs- und Bildungseinrichtungen und Forschungsnetzwerken der Partnerländer für deutsche Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler ermöglicht und verbessert. Gleichzeitig trägt die verstärkte Kooperation zum Aufbau von Netzwerken und neuen Partnerschaften mit exzellenten Einrichtungen in den asiatischen Schwellenländern sowie Australien und Neuseeland bei.

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" und/oder der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF). Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Soweit diese Zuwendung eine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union darstellt, handelt es sich um eine "De-minimis"-Beihilfe. Diese wird entsprechend den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf "De-minimis"-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung gewährt.

"De-minimis"-Beihilfen dürfen innerhalb eines fließenden Zeitraums von drei Steuerjahren den Betrag von 200 000 Euro (bzw. 100 000 Euro im gewerblichen Straßengüterverkehr) nicht überschreiten. Kumulierung mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten ist nur in dem Umfang zulässig, solange die höchste einschlägige Beihilfe­intensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, nicht überschritten wird.

Die dem Bescheid als Anlage beigefügte "De-minimis"-Bescheinigung ist

  • zehn Jahre aufzubewahren,
  • auf Anforderung der Europäischen Kommission, einer Bundes- oder Landesbehörde oder der bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung nicht innerhalb der Frist vorgelegt, kann der Zuwendungsbescheid widerrufen und die Zuwendung zurückgefordert werden,
  • bei einem künftigen Antrag auf Gewährung einer "De-minimis"-Beihilfe als Nachweis für bereits gewährte „De-minimis“-Beihilfen vorzulegen.

Falls eine Gewährung nach der "De-minimis"-Beihilfe nicht möglich ist, erfolgt die Gewährung einer Zuwendung nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 ("Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung" – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden.

2 Gegenstand der Förderung

Schwerpunkt der Förderung sind Konzeption und Durchführung von sogenannten "Travelling Conferences", auf denen deutsche Expertinnen und Experten sowie Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler zu aktuellen Forschungsthemen an Standorten in bis zu drei der unten aufgeführten Zielländer referieren; die Veranstaltungen sollen Plattformen bilden, um

  • die Leistungsfähigkeit der deutschen Natur- und Ingenieurwissenschaften zu präsentieren,
  • Themen von beidseitigem Interesse zu sondieren und
  • bestehende und neue Partnerschaften aus- bzw. aufzubauen.

Bei der Vorauswahl der Standorte sollte das strategische Potenzial der Partner, auch im Hinblick auf mögliche Forschungskooperationen und unter Einbindung von Unternehmen vor Ort, berücksichtigt werden. Um eine Breitenwirkung zu erzielen, soll die "Travelling Conference" in möglichst bis zu drei der unten aufgeführten Zielländer stattfinden. Die Veranstaltungsreihe sollte einen Zeitrahmen von etwa einer Woche haben, in begründeten Fällen kann hiervon abgewichen werden. Neben Fachvorträgen und Diskussionsforen können fachbezogene Exkursionen in die Veranstaltungsreihe integriert werden, um die Infrastrukturen der Partner kennen zu lernen. Von deutscher Seite kann die Teilnahme von bis zu acht Personen je Vorhaben gefördert werden. Eine Einbindung von deutschen Unternehmen in die "Travelling Conference" ist ausdrücklich erwünscht.

Die Veranstaltungen haben zum Ziel, einem möglichst breiten Publikum aus Wissenschaft, Wirtschaft und Verwaltung das Kooperationspotenzial mit Deutschland darzustellen. Besonderer Wert wird auf die Einbindung von Entscheidungsträgern aus Wissenschaft, Wirtschaft und Politik in den Partnerländern gelegt, dies kann gegebenenfalls auch über entsprechende Abendformate geschehen.

Zielländer sind:

  • China (Besuch von bis zu drei Provinzen),
  • Südkorea,
  • Südostasien (mit den Schwerpunktländern Indonesien, Malaysia, Philippinen, Singapur, Thailand und Vietnam),
  • Australien,
  • Neuseeland.

Eine Travelling Conference soll jeweils ein Schwerpunktthema haben, das dann an jedem der bis zu drei Standorte den inhaltlichen Rahmen der Veranstaltung vorgibt. Eine Verknüpfung der Travelling Conferences zwischen den genannten Zielländern ist ausdrücklich erwünscht. Es werden insbesondere Anträge in folgenden thematischen Schwerpunkten berücksichtigt:

  • nachhaltige Stadtentwicklung, einschließlich energieeffizientes Bauen und klimafreundliche Verkehrsplanung,
  • Umwelttechnologien und Ressourceneffizienz,
  • Bioökonomie.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern, sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft – insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU – die Definition für KMU der Europäischen Kommission ist unter dem Link http://ec.europa.eu/growth/smes/business-friendly-environment/sme-definition/index_en.htm einzusehen) – die Zuwendungszweck und Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland verlangt. Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben bzw. Kosten bewilligt werden.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Jede Projektskizze muss von mindestens einer förderfähigen Institution in Deutschland eingereicht werden. Für jeden Veranstaltungsort muss eine Kooperationszusage des jeweiligen Partners vorliegen. Als Partner kommen Hochschulen und Forschungseinrichtungen in Frage. Die Einbindung von Unternehmen im Partnerland oder der Region (ohne ­Förderung) wird ausdrücklich begrüßt. Vorhaben, die im Rahmen dieser Bekanntmachung beantragt werden, sollen das Potenzial für eine langfristige und nachhaltige Kooperation in den oben genannten Zielländern und konkrete Kooperationsansätze dokumentieren. Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sich an möglichen evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Die Förderung sieht grundsätzlich folgende zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten vor:

  1. Reisen
    Für Reisen und Aufenthalte von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Expertinnen und Experten der deutschen Institutionen gilt:
    Die An- und Abreisekosten/-ausgaben (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Ort des Projektpartners sowie das länderspezifische Tagegeld http://internationales-buero.de/media/content/Tagespauschalen_neu.xls werden übernommen. Beiträge zur Krankenversicherung und gegebenenfalls anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und vom Zuwendungsempfänger selbst zu entrichten.
    Für die Förderung von Reisen und Aufenthalten ausländischer Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Expertinnen und Experten aus den Partnerländern gilt:
    In begründeten Ausnahmefällen können Reisekosten von ausländischen Teilnehmern aus den oben genannten Zielländern, in denen keine Travelling Conference stattfindet und die eine aktive Rolle in einer der Veranstaltungen übernehmen, übernommen werden.
    Die An- und Abreisekosten/-ausgaben (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Ort des Projektpartners sowie das länderspezifische Tagegeld http://internationales-buero.de/media/content/Tagespauschalen_neu.xls werden übernommen. Beiträge zur Krankenversicherung und gegebenenfalls anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und von den Zuwendungsempfängern selbst zu entrichten.
  2. Workshops
    Workshops/Veranstaltungen mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotenziale können wie folgt unterstützt werden:
    Für die Durchführung von Workshops/Veranstaltungen im Rahmen einer Travelling Conference im Partnerland kann die Bewirtung bezuschusst werden. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der ausländischen Gäste. In diesen Fällen wird kein Tagegeld (vgl. Buchstabe a) gezahlt.
  3. Vorhabenbezogene Sachmittel und Geräte
    Die Gewährung von vorhabenbezogenen Sachmittelzuschüssen (z. B. Verbrauchsmaterial, Geschäftsbedarf, Geräte, Literatur) ist in begründeten Ausnahmefällen in begrenztem Umfang möglich.
  4. Personal
    Personal zur Koordinierung der internationalen Vernetzung beispielsweise als vorhabenbezogene Ausgaben/Kosten für studentisches und/oder wissenschaftliches Personal können in geringem Umfang bezuschusst werden.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % mit maximal 40 000 Euro je Vorhaben gefördert werden.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die Regelungen der "De-minimis"-Beihilfe bzw. die AGVO berücksichtigen. Die AGVO lässt für KMU differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können.

Da es sich um eine Vernetzungs- und Sondierungsmaßnahme und somit nicht um ein originäres Forschungsvorhaben im Sinne der Richtlinien für Zuwendungen auf Ausgabenbasis handelt, kann keine Projektpauschale an Universitäten und Universitätskliniken gewährt werden.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteile eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die "Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)" sowie die "Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98)".

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids an die Fraunhofer-Gesellschaft oder Helmholtz-Gemeinschaft sowie an gewerbliche Unternehmen werden grundsätzlich die "Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kosten­basis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF98)" – ausgenommen die Nummern 11.4 bis 11.7.

Das BMBF behält sich vor, zur Bewertung der Zielerreichung und Wirkungen der Förderrichtlinie Evaluationen durchzuführen. Die Zuwendungsempfänger sind daher verpflichtet, auf Anforderung die für die Evaluation erforderlichen Daten den vom BMBF beauftragten Institutionen zeitnah und auch nach Abschluss des geförderten Vorhabens zur Verfügung zu stellen. Die projektbezogenen Informationen werden ausschließlich für die Evaluation verwendet und vertraulich behandelt.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

DLR Projektträger
Europäische und internationale Zusammenarbeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Internet: http://www.internationales-buero.de

Ansprechpersonen sind:

Fachlicher Ansprechpartner:
Dr. Ludwig Kammesheidt
Telefon: +49 2 28/38 21-17 29
Telefax: +49 2 28/38 21-14 44
E-Mail: Ludwig.Kammesheidt(at)dlr.de

Administrative Ansprechpartnerin:
Nicole Schmitz
Telefon: +49 2 28/38 21-15 02
Telefax: +49 2 28/38 21-14 44
E-Mail: N.Schmitz(at)dlr.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen ist das elektronische Skizzentool PT-Outline und bei förmlichen Förderanträgen das elektronische Antragssystem „easy-online“ zu nutzen.

Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

7.2 Zweistufiges Verfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger bis spätestens 31. März 2017

zunächst Projektskizzen in elektronischer Form über das Skizzentool pt-outline (https://secure.pt-dlr.de/ptoutline/app/tc_apra_17) vorzulegen. Der Skizze ist ein Anschreiben zur Einreichung beizulegen, auf dem Vertreter aller Projektpartner mittels rechtsverbindlicher Unterschrift die Kenntnisnahme sowie die Richtigkeit der in der Skizze gemachten Angaben bestätigen.

Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Der Umfang der Skizze sollte sieben Seiten nicht überschreiten.

In der Skizze sollen folgende Aspekte des Projekts dargestellt werden:

  • Informationen zur Projektkoordinatorin/zum Projektkoordinator und den Projektpartnern,
  • Darstellung des wissenschaftlichen Themas/der Fragestellung, das/die an den Zielinstitutionen erschlossen werden soll,
  • Angaben zum Stand der Wissenschaft und Technik beim Förderinteressenten (wie Vorarbeiten, vorhandene Erkenntnisse, bisherige Erfahrungen) bezüglich des genannten Forschungsthemas,
  • Einschätzung der Verwertungs- und Anwendungsmöglichkeiten,
  • wissenschaftlicher Mehrwert der geplanten Zusammenarbeit,
  • Beteiligung Dritter,
  • geschätzte Ausgaben/Kosten (voraussichtlicher Zuwendungsbedarf).

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen,
  • Übereinstimmung mit den Förderzielen der Bekanntmachung und den in Nummer 2 genannten thematischen Schwerpunkten,
  • fachliche Qualität und Originalität des Vorhabens,
  • Bezug zur Programmatik des BMBF im angestrebten/vorzubereitenden Thema/Themenfeld,
  • Qualifikation des Antragstellers und der beteiligten Partner,
  • wissenschaftlicher Nutzen der zu erwartenden Ergebnisse.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und deren Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und evtl. weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, gegebenenfalls in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.

Die förmlichen Förderanträge sind mit Hilfe des elektronischen Antragssystems "easy-online" zu erstellen.

Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen werden.

Dem förmlichen Antrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache beizufügen. Diese sollte den Umfang von zehn Seiten nicht überschreiten und folgende Inhalte darstellen:

  • Kooperationsziele,
  • geplante Maßnahmen zur Umsetzung der in Nummer 2 genannten Ziele der Fördermaßnahme,
  • Mehrwert der internationalen Zusammenarbeit,
  • Beiträge der internationalen Partner, Zugang zu Ressourcen im Zielland,
  • Bezug des Vorhabens zu den in der Förderbekanntmachung benannten kooperationspolitischen Zielen,
  • Kooperationserfahrung, bisherige Zusammenarbeit,
  • ausführliche Beschreibung des Arbeitsplans zur Zusammenarbeit,
  • vorhabenbezogene Ressourcenplanung,
  • Plan zur Verstetigung der Kooperation mit den Partnern in den Zielländern über den Förderzeitraum hinaus,
  • geplante Kooperation in Folgeprojekten,
  • geplante Ausweitung der Zusammenarbeit auf andere Einrichtungen und Netzwerke,
  • Begründung zur Notwendigkeit der Zuwendung.

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Erfüllung der formalen Bedingungen,
  • Beitrag der Maßnahme zur Intensivierung der wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit mit den Partnerländern,
  • Verstetigung bilateraler/internationaler Partnerschaften,
  • Anbahnung/Aufbau neuer internationaler Partnerschaften,
  • Erfahrung des Antragstellers in internationaler Zusammenarbeit,
  • Qualität der Zusammenarbeit und Mehrwert für die Partnereinrichtungen,
  • Förderung von wissenschaftlichem Nachwuchs,
  • Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel,
  • Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die volle Laufzeit.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und deren Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der ­gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie zu den §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen wurden. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum 30. Juni 2018 gültig.

Bonn, den 31. Januar 2017

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag Dr. L. Mennicken

Quelle: Bundesministerium für Bildung und Forschung - Bekanntmachungen Redaktion: Länder / Organisationen: China Republik Korea (Südkorea) Australien Neuseeland Indonesien Malaysia Philippinen Singapur Thailand Vietnam Themen: Förderung Umwelt u. Nachhaltigkeit Bildung und Hochschulen

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