Alliance Grants fördern eine stärkere Zusammenarbeit in Forschung und Entwicklung, indem sie Projekte zwischen Forschenden aus Hochschulen und Partnerorganisationen aus dem privaten, öffentlichen oder gemeinnützigen Sektor unterstützen. Die Ankündigung umfasste die Förderung seit dem Start des Programms im April 2019 bis zum 31. Dezember 2020; eine detaillierte Übersicht über die geförderten 414 Projekte gibt u.a. Auskunft über die Höhe der Förderungen und deren geographische und thematische Verteilung, die Antragstellenden oder über die Art der involvierten Partnereinrichtungen. Alliance Grants können laufend von Forschenden an Hochschulen eingereicht werden und werden das ganze Jahr über vergeben.
Die Höhe der Alliance Grants wird auf der Grundlage von Kostenteilungsoptionen mit den in das Vorhaben eingebundenen Partnereinrichtungen berechnet. Der Betrag, der bei NSERC beantragt werden kann, hängt von der Art und der globalen Größe der Partnereinrichtungen ab, die in Übereinstimmung mit der gewählten Option für eine Kostenbeteiligung anerkannt werden. Auch internationale Kooperationen können in die Projektvorschläge aufgenommen werden. Im Rahmen der sog. "Option 1" werden die Projektkosten bei Kooperationen mit größeren Unternehmen und Einrichtungen innerhalb einer Branche oder eines Themenbereiches mit 50 Prozent (1:1 leverage) finanziert, bei branchenübergreifenden Kooperationen oder solchen mit Partnern kleiner und mittlerer Größe gewährt NSERC einen Zuschuss von zwei Drittel (2:1 leverage). Unter dieser Option können beliebig viele Anträge gestellt werden, bis zu einer jährlichen Gesamtfördersumme von maximal einer Million CAD und für Projektlaufzeiten zwischen 1 und 5 Jahren. "Option 2" ist für Forschungsprojekte mit besonders hoher gesellschaftlicher Relevanz reserviert und ermöglicht eine Finanzierungsquote von 90 Prozent bei Industriepartnern und gar von 100 Prozent bei Partnern aus dem gemeinnützigen oder öffentlichen Sektor. Förderfähig sind in beiden Optionen nur die direkten Projektkosten. Berücksichtigt werden ausschließlich die Geldeinlagen (cash contributions) der Partnereinrichtungen, aber nicht die von diesen ggf. eingebrachten Sachleistungen.