Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 12 Absatz 1 in Kraft tritt, wird im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben. Es tritt 30 Tage nach dem Datum des Erhalts der letzten schriftlichen Mitteilung in Kraft, mit der die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg über den Abschluss der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren informieren.
Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen vom 22. Juli 1986 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine außer Kraft, dessen weitere Anwendung im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine in der am 9. Juni 1993 unterzeichneten Gemeinsamen Erklärung über die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine vereinbart wurde.