Das deutsch-sowjetische Abkommen vom 19. Mai 1973 über kulturelle Zusammenarbeit (BGBl 1973 II Seite 1684) wurde im deutsch-belarussischen Verhältnis mit der vorläufigen Anwendung des deutsch-belarussischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit am 3. März 1994 nicht mehr angewendet.
Mit dem Inkrafttreten des deutsch-belarussischen Vertrags über die Entwicklung einer umfassenden Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wirtschaft, Industrie, Wissenschaft und Technik am 9. November 1993 trat der deutsch-sowjetische Vertrag vom 9. November 1990 über die Entwicklung einer umfassenden Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wirtschaft, Industrie, Wissenschaft und Technik im deutsch-belarussischen Verhältnis außer Kraft.