StartseiteLänderAmerikaKanadaBekanntmachung des BMBF zur Förderung internationaler Verbundvorhaben im Rahmen der "Nationalen Forschungsstrategie BioÖkonomie 2030" - "Bioökonomie International 2015"

Bekanntmachung des BMBF zur Förderung internationaler Verbundvorhaben im Rahmen der "Nationalen Forschungsstrategie BioÖkonomie 2030" - "Bioökonomie International 2015"

Stichtag: 03.06.2015 Programmausschreibungen

Bekanntmachung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung von Richtlinien zur Förderung internationaler Verbundvorhaben im Rahmen der "Nationalen Forschungsstrategie BioÖkonomie 2030" - "Bioökonomie International (Bioeconomy international) 2015" vom 1. April 2015. Gefördert werden die deutschen Partner in internationalen Konsortien, wobei Kooperationsvorhaben mit den Ländern Argentinien, Brasilien, Chile, China, Indien, Kanada, Malaysia, Russland und Vietnam bevorzugt werden.

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) beabsichtigt, durch die Förderung von Verbundvorhaben zu Forschung und Entwicklung unter Beteiligung ausländischer Verbundpartner die Umsetzung der "Nationalen Forschungsstrategie BioÖkonomie 2030" auch im internationalen Kontext zu stärken.

Mit der "Nationalen Forschungsstrategie BioÖkonomie 2030" sowie der "Nationalen Politikstrategie Bioökonomie" hat die Bundesregierung die Grundlagen für die Vision einer nachhaltigen bio-basierten Wirtschaft bis zum Jahr 2030 gelegt. Die Sicherung der Welternährung, die Produktion von gesunden und sicheren Lebensmitteln, die nachhaltige Gestaltung der Agrarproduktion wie auch die industrielle und energetische Nutzung nachwachsender Rohstoffe fordern die gezielte Nutzung biologischer Ressourcen und Verfahren. Zudem gewinnen der Einsatz biotechnologischer Verfahren und die gezielte Verbesserung von biologischen Produktionssystemen in der Industrie zunehmend an Bedeutung. Unternehmen implementieren zunehmend nachhaltige Prozesse und Produkte, um wettbewerbsfähig zu bleiben. Die Umsetzung der Bioökonomie darf aber die Anstrengungen zur weltweiten Ernährungssicherung nicht belasten. Dabei zeichnet sich bereits heute in vielen Ländern eine zunehmende Konkurrenz der landwirtschaftlichen Biomasseproduktion für die unterschiedlichen Nutzungskonzepte wie Ernährung der Bevölkerung, industrielle stoffliche Rohstoffgewinnung und Herstellung von Biokraftstoffen ab.

Zur Realisierung der Bioökonomie als bio-basiertes Wirtschaftssystem sind nicht nur nationale und europaweite Initiativen erforderlich. Es bedarf auch einer weltweiten Zusammenarbeit, um die in der "Nationalen Forschungsstrategie BioÖkonomie 2030" angestrebten Ziele zu verwirklichen. Hier setzt die Fördermaßnahme Bioökonomie International (Bioeconomy international) an. Ziel ist es, durch Förderung von Forschungs- und Entwicklungsprojekte in enger Zusammenarbeit mit relevanten ausländischen Partnern zu zentralen Fragestellungen der Bioökonomiestrategie internationale Partnerschaften/Kooperationen zu stärken und weitere aufzubauen. Hierbei sind neben den technologischen Fragestellungen und Entwicklungszielen auch sozioökonomische Aspekte und Systemansätze von Bedeutung.

1.2 Rechtsgrundlage

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" und/oder – der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung" – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt.

Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.

Diese Förderrichtlinie gilt in Verbindung mit der "Nationalen Forschungsstrategie BioÖkonomie 2030", siehe http://www.bmbf.de/de/1024.php und die dort verknüpften Dokumente.

2 Gegenstand der Förderung

Die nach dieser Richtlinie förderfähigen Vorhaben fallen unter Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbeihilfen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d AGVO.

Gefördert werden Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsvorhaben, die im Rahmen eines Wettbewerbs ausgewählt werden.

Die ausgewählten Vorhaben sollen die nationalen Aktivitäten des BMBF zur Förderung der Bioökonomie flankieren und einen ergänzenden Beitrag zur Erreichung der förderpolitischen Zielsetzungen, die mit diesen Maßnahmen verfolgt werden, leisten. Hierbei sollen die Verbundvorhaben einen wichtigen Beitrag zu mindestens einem der folgenden Handlungsfelder der "Nationalen Forschungsstrategie BioÖkonomie 2030" leisten:

  1. Weltweite Ernährung sichern
  2. Agrarproduktion nachhaltig gestalten
  3. Gesunde und sichere Lebensmittel produzieren
  4. Nachwachsende Rohstoffe industriell nutzen
  5. Energieträger auf Basis von Biomasse ausbauen

Im Weiteren sollen die Verbundvorhaben einen Beitrag zu einem der vier Ziele der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung liefern:

  1. Die Forschungszusammenarbeit mit den weltweit Besten stärken
  2. International Innovationspotenziale erschließen
  3. Die Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern in Bildung, Forschung und Entwicklung nachhaltig stärken
  4. International Verantwortung übernehmen und globale Herausforderungen bewältigen

Die internationale Kooperation innerhalb des Verbundvorhabens, der dadurch entstehende Mehrwert bei der Umsetzung der "Nationalen Forschungsstrategie BioÖkonomie 2030" und der Beitrag zur Umsetzung der "Internationalisierungsstrategie der Bundesregierung" stehen im Vordergrund der Fördermaßnahme Bioökonomie International (Bio­economy international). Des Weiteren bietet die Fördermaßnahme die Möglichkeit Projektideen umzusetzen, die im Rahmen von Anbahnungsmaßnahmen erarbeitet wurden.

Weitere Informationen zur "Nationalen Forschungsstrategie BioÖkonomie 2030" und zur "Internationalisierungsstrategie der Bundesregierung" sind im Internet erhältlich (http://www.bmbf.de/pub/Biooekonomie_kurzfassung_dt.-engl.pdf bzw. www.bmbf.de/pub/Internationalisierungsstrategie.pdf).

Gefördert werden die deutschen Partner in internationalen Konsortien, wobei Kooperationsvorhaben mit den Ländern Argentinien, Brasilien, Chile, China, Indien, Kanada, Malaysia, Russland und Vietnam bevorzugt werden.

Die Fördermaßnahme Bioökonomie International 2015 ist hinsichtlich der Partnerländer in drei Module untergliedert:

Modul 1 "Basis Bioökonomie International"

Zusammenarbeit mit Partnern aus nicht-EU-Ländern, mit Ausnahme von Argentinien und dem brasilianischen Bundesstaat São Paulo.

Projektvorschläge können in diesem Modul zu allen fünf Handlungsfeldern der Nationalen Forschungsstrategie Bioökonomie (siehe oben) eingereicht werden.

Alle ausländischen Partner müssen ihr finanzielles Engagement in Form eines unterzeichneten Schreibens verbindlich belegen. Diese "financial commitments" müssen separat zur Projektskizze im Internet Portal www.bioeconomy-inter­national.de hochgeladen werden.

Modul 2 "Bioökonomie Deutschland – Argentinien"

Zusammenarbeit mit Partnern aus Argentinien.

Das Ministry of Science, Technology and Productive Innovation (MinCyt) hat in Argentinien eine parallele Richtlinie zur Förderung der Bioökonomie in Zusammenarbeit mit Deutschland vorgesehen. Den argentinischen Kooperationspartnern wird nahegelegt die identische Antragskizze in Argentinien einzureichen. Das Auswahlverfahren in Modul 2 erfolgt in gemeinsamer Abstimmung zwischen BMBF und MinCyt.

Projektvorschläge können in diesem Modul zu den folgenden Themenfeldern eingereicht werden:

  1. Technologieplattformen für die Bioökonomie – genotyping & phenotyping
  2. Aufwertung von Abfällen aus der Landwirtschaft
  3. Biotechnologische Produkte und Produktionstechnologien zur Reduktion des ökologischen Fußabdrucks landwirtschaftlicher Nutzflächen (Ökoeffizienz)

Modul 3 "Bioökonomie Deutschland-São Paulo"

Zusammenarbeit mit Partnern aus dem Bundesstaat São Paulo (Brasilien).

Die São Paulo Research Foundation (FAPESP) hat eine parallele Förderrichtlinie vorgesehen, mit der Kooperationspartner aus dem Bundesstaat São Paulo gefördert werden können. Den brasilianischen Kooperationspartnern wird nahegelegt die identische Antragskizze bei der FAPESP einzureichen. Das Auswahlverfahren in Modul 3 erfolgt in gemeinsamer Abstimmung zwischen BMBF und FAPESP.

Projektvorschläge können in diesem Modul zu folgenden Themenfeldern eingereicht werden:

  1. Nachhaltige Landwirtschaft
  2. Lebensmittelproduktion (Lebenmittelprozessierung und -verpackung; Schwerpunkt auf Nachhaltigkeit der Prozesse und Materialien, Energieeinsparung und Abfallreduzierung)
  3. Umsetzung/Prozessierung von nachhaltig produzierter Biomasse zu bio-basierten Produkten

Projektstruktur

Es werden ausschließlich Verbundprojekte gefördert, in denen Unternehmen, Hochschulen und/oder Forschungseinrichtungen aus Deutschland mit internationalen Partnern zusammenarbeiten. Zum Erreichen des Projektziels soll die bestmögliche Zusammensetzung des Verbunds gewählt werden. Gefördert werden dabei ausschließlich die deutschen Projektteilnehmer. Voraussetzung für die Förderung ist eine gesicherte Finanzierung der Verbundarbeiten der jeweiligen ausländischen Partner. Mit Einreichen der Projektskizze ist die gesicherte Finanzierung der ausländischen Verbundpartner schriftlich und verbindlich nachzuweisen.

Die vorgeschlagenen Projekte müssen so konzipiert sein, dass eine Erreichung der Projektziele innerhalb von bis zu drei Jahren möglich ist. Es ist weiterhin erforderlich, dass die Projekte hinsichtlich des Arbeits- und Finanzvolumens zwischen den internationalen Partnern ausbalanciert sind.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Landes- und Bundeseinrichtungen mit Forschungsaufgaben sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die zumindest eine Betriebsstätte oder eine Niederlassung in Deutschland haben, darunter insbesondere auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU), sofern sie die Definition der Empfehlung der Europäischen Kommission erfüllen. Die Definition der Europäischen Kommission für KMU ist im Internet einzusehen unter http://ec.europa.eu/enterprise/policies/sme/facts-figures-analysis/sme-definition/index_en.htm und http://europa.eu/legislation_summaries/enterprise/business_environment/n26026_de.htm

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden.

Einzelheiten sind dem "Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten", das von Antragstellern und Zuwendungsempfängern zu beachten ist, zu entnehmen (BMBF-Vordruck Nr. 0110, Fundstelle; https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf#t6).

Zudem ist zwischen sämtlichen Partnern (national und international) ein Konsortialvertrag abzuschließen, der den Maßgaben des BMBF-Merkblatts 0110 nicht widersprechen darf. Kooperations- und Konsortialvertrag können in einem einzelnen Vertrag zusammengefasst werden, sofern die Maßgaben des Merkblatts 0110 eingehalten sind. Hier kann sich an dem DESCA model consortium agreement orientiert werden (http://www.desca-2020.eu/).

Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden. Über die EU-Förderaktivitäten informieren und beraten die nationalen Kontaktstellen der Bundesregierung. Die Adressen der nationalen Kontaktstellen sind im Internet unter: http://www.horizont2020.de zu finden.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Für die ausgewählten Projekte werden Zuwendungen im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.

Bemessungsgrundlage sind folgende grundsätzlich zuwendungsfähige projektbezogene Ausgaben bzw. Kosten:

  • Personal – soweit nicht Stammpersonal,
  • notwendige Investitionen,
  • Verbrauchsmaterialien,
  • Dienstreisen,
  • Aufwand für die Anmeldung von Schutzrechten und deren Aufrechterhaltung während des amtlichen Prüfverfahrens,
  • Vergabe von Aufträgen.

Bei der Arbeitsplanung sollte intensiv geprüft werden, inwieweit die Vergabe einzelner Arbeitspakete an spezialisierte Dienstleister wirtschaftlicher und zeitsparender ist, als diese Arbeitspakete von der Arbeitsgruppe selbst durchzu­führen.

Bei der Arbeitsplanung sollte intensiv geprüft werden, inwieweit die Vergabe einzelner Arbeitspakete an spezialisierte Dienstleister wirtschaftlicher und zeitsparender ist, als diese Arbeitspakete von der Arbeitsgruppe selbst durchzu­führen.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen. Die AGVO lässt für KMU differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale gewährt.

Die Laufzeit der zu fördernden Projekte beträgt bis zu drei Jahre.

Weitere Angaben zur Art und Umfang der Zuwendung können den BMBF Richtlinien zur Antragstellung entnommen werden (https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf#t2).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98) sowie die "Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF" (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF98).

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit den

Projektträger Jülich (PtJ)
Geschäftsbereich Biologische Innovation & Ökonomie
Forschungszentrum Jülich GmbH
beauftragt.

Ansprechpartner sind:

Herr Dr. Jens Schiffers
Fachbereich PtJ-BIO 7
Telefon: 0 24 61/61-39 72
Telefax: 0 24 61/61-17 90
E-Mail: j.schiffers(at)fz-juelich.de
und
Frau Dr. Tatiana Gründer
Fachbereich PtJ-BIO 7
Telefon: 0 24 61/61-9 64 32
Telefax: 0 24 61/61-17 90
E-Mail: t.gruender(at)fz-juelich.de

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Erste Stufe: Projektskizze

Es sind dem Projektträger Jülich zunächst elektronisch Projektskizzen in englischer Sprache über das Internet-Portal www.bioeconomy-international.de vorzulegen.

Die Projektskizzen müssen alle notwendigen Informationen enthalten, um eine abschließende fachliche Begutachtung zu erlauben. Weitere Informationen zu Inhalt und Gliederung der Skizze sind im Portal www.bioeconomy-international.de veröffentlicht.

Es ist obligatorisch, dass die bereitgestellten Vorlagen (proposal template; siehe www.bioeconomy-international.de) verwendet werden.

Weiterhin müssen für Modul 1 unterzeichnete Schreiben aller ausländischen Partner eingereicht werden, in denen sie ihr jeweiliges finanzielles Engagement verbindlich und gesichert darlegen. Diese Schreiben sollen separat zur Projektskizze im Internet Portal hochgeladen werden. Diese Schreiben müssen Informationen dazu enthalten, worin die Motivation der Projektpartner liegt, welche Arbeiten die Partner im Projekt übernehmen werden und wie die Finanzierung dieser Arbeiten gesichert wird (Finanzierung über laufende Projekte, Instituts-/Firmenmittel, beantragte Fördermittel o. Ä.).

Die Antragskizze muss zusätzlich zur Einreichung in elektronischer Form auch in Papierform mit der rechtsverbind­lichen Unterschrift des Verbundkoordinators beim Projektträger Jülich eingereicht werden.

Das Hochladen der Projektskizzen im Internet-Portal muss bis zum

3. Juni 2015; 15.00 CET

abgeschlossen sein. Das Internet-Portal wird mit Ablauf dieser Deadline geschlossen. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Bei verspäteter Einreichung ist eine Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Projektträger erforderlich. Eine Einreichung der Projektskizze oder Teile der Projektskizze per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich.

Es ist geplant, zu Bioökonomie International (Bioeconomy international) weitere Ausschreibungen zu veröffentlichen. Diese werden rechtzeitig auf den relevanten Webseiten des BMBF bekannt gegeben oder können beim Projektträger Jülich erfragt werden.

7.2.2 Auswahl von Projektskizzen

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach Überprüfung auf Vollständigkeit der Unterlagen und Formalkriterien unter Beteiligung externer Fachgutachter nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Bezug zu den förderpolitischen Zielsetzungen des BMBF gemäß "Nationaler Forschungsstrategie BioÖkonomie 2030" und "Internationalisierungsstrategie der Bundesregierung"
  • Mehrwert für Deutschland zur Umsetzung der "Nationalen Forschungsstrategie BioÖkonomie 2030" durch die angestrebte internationale Zusammenarbeit
  • Relevanz des Forschungsansatzes, Qualität und Originalität der Lösungsstrategie
  • Erfolgsaussichten und Verwertbarkeit der Projektergebnisse (wissenschaftlich und wirtschaftlich)
  • Exzellenz und Expertise des Antragstellers und der beteiligten Partner (deutsche und internationale); einschlägige Vorarbeiten aller Partner
  • Angemessenheit von Größe und Struktur des Vorhabens, Qualität und Stringenz der Zeit-, Arbeits- und Budget­planung und Ausgewogenheit der arbeitsteiligen Vernetzung der Partner.

7.2.3 Zweite Stufe: Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

Nach Auswahl der positiv begutachteten und somit zur Förderung empfohlenen Projektskizzen werden die deutschen Projektpartner zur förmlichen Antragstellung aufgefordert. Über diese Förderanträge wird dann nach abschließender Prüfung entschieden. Die Förderung der Projekte steht unter dem Vorbehalt, dass dem BMBF die dazu erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und eine Förderung/Finanzierung der ausländischen Partner sichergestellt ist.

Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems "easy" dringend empfohlen (https://foerderportal.bund.de/easy/).

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Aus der Vorlage der Projektskizzen sowie der Projektanträge können keine Rechtsansprüche auf Förderung abgeleitet werden. Die Vorlagefristen gelten nicht als Ausschlussfristen. Verspätet eingehende oder unvollständige Bewerbungsunterlagen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

Vordrucke des BMBF für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse (https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf) abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger Jülich angefordert werden.

8 Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Berlin, den 1. April 2015

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Henk van Liempt

Quelle: Bundesministerium für Bildung und Forschung - Bekanntmachungen Redaktion: Länder / Organisationen: Global Argentinien Brasilien Chile China Indien Kanada Malaysia Russland Vietnam Themen: Förderung Lebenswissenschaften

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